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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2182

28.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2182 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Oktober 2025

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2025/36)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmittel zu ergreifen. Der Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank (1) enthält einheitliche Regeln und Verfahren für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit sowie für die Wiederausgabe von Euro-Banknoten. Angesichts der bei der Anwendung des Beschlusses EZB/2010/14 gewonnenen Erfahrungen sind einige weitere Verbesserungen bestimmter Regeln und Verfahren erforderlich.

(2)

Die Bargeldakteure sind verpflichtet, fälschungsverdächtige Euro-Banknoten unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung in ein oder der Zuführung zu einem Banknotenbearbeitungsgerät, zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. In einigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen jedoch häufig die zuständigen nationalen Behörden bei einem hohen Anteil dieser Euro-Banknoten die Echtheit fest. Eine große Zahl echter Euro-Banknoten wird daher unnötigerweise zur weiteren Analyse an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt, was zudem zu unnötigen Verzögerungen bei der Gutschrift des entsprechenden Betrags zugunsten des Kontoinhabers führt. Daher ist es erforderlich, die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Benehmen mit den jeweils zuständigen nationalen Behörden zu ermächtigen, die erneute Bearbeitung fälschungsverdächtiger Euro-Banknoten durch Bargeldakteure zu genehmigen. Wenn Euro-Banknoten sowohl vom ersten als auch vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten eingestuft werden, sollten sie von den Bargeldakteuren an die zuständigen nationalen Behörden übergeben werden. Die Euro-Banknoten, die vom ersten Banknotenbearbeitungsgerät als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten eingestuft werden, sollten unabhängig von ihrer Einstufung durch das zweite Bearbeitungsgerät aus dem Verkehr gezogen werden.

(3)

Die Bargeldakteure sind verpflichtet, fälschungsverdächtige Euro-Banknoten an die zuständigen nationalen Behörden zu übergeben und ihnen die verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Verfügung zu stellen. Es muss klargestellt werden, dass diese letztgenannte Verpflichtung nicht nur in den Fällen gilt, in denen Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten klassifiziert werden, sondern auch in den Fällen, in denen Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten und nach manueller Echtheitsprüfung durch einen geschulten Mitarbeiter klassifiziert werden.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und Effizienz ist es erforderlich, den Wortlaut von Artikel 5 an den Wortlaut der Anhänge IIa und IIb des Beschlusses anzugleichen.

(5)

Der Beschluss EZB/2010/14 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/14 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Erkennung von falschen Euro-Banknoten

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten und Euro-Banknoten, deren Echtheit im Anschluss an eine im Einklang mit Anhang IIa oder IIb durchgeführte Klassifizierung oder nach manueller Echtheitsprüfung durch einen geschulten Mitarbeiter nicht eindeutig festgestellt wird, sind unverzüglich entsprechend den nationalen Bestimmungen und in jedem Fall innerhalb von 20 Werktagen von den Bargeldakteuren an die zuständigen nationalen Behörden bzw. an die NZB zu übergeben. Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten sind zusammen mit allen verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zu übergeben.“

2.

Die Anhänge IIa und IIb werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Für Bargeldakteure von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem Tag der Verabschiedung dieses Beschlusses einführen, gilt dieser ab dem Tag der Einführung des Euro.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Oktober 2025.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/597/oj).


ANHANG

Die Anhänge IIa und IIb des Beschlusses EZB/2010/14 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4 wird nach der Tabelle 1 nach der Überschrift „Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1:“ hinzugefügt:

„(4)

Die NZBen können im Benehmen mit den zuständigen nationalen Behörden die erneute Bearbeitung von Euro-Banknoten der Kategorie 2 durch Bargeldakteure genehmigen. Diese Genehmigung muss von der jeweiligen NZB ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Euro-Banknoten der Kategorie 2 dürfen daher nur dann von Bargeldakteuren erneut bearbeitet werden, wenn die NZB ihres Mitgliedstaats die erneute Bearbeitung genehmigt hat. Die erneute Bearbeitung muss den folgenden Regeln entsprechen.

Euro-Banknoten der Kategorie 2 können an jedem erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetyp erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden anschließend gemäß den in Tabelle 1 festgelegten Regeln als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät klassifiziert behandelt. Abweichend von den in Tabelle 1 festgelegten Regeln dürfen ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a eingestuft werden, nicht wieder in Umlauf gebracht werden. Ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a oder 4b eingestuft werden, müssen der NZB zeitnah nach ihrer erneuten Bearbeitung und Einstufung durch das zweite Banknotenbearbeitungsgerät übergeben werden.“

b)

Folgender Absatz 4 wird nach der Tabelle 2 nach der Überschrift „Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2:“ hinzugefügt:

„(4)

Die NZBen können im Benehmen mit den zuständigen nationalen Behörden die erneute Bearbeitung von Euro-Banknoten der Kategorie 2 durch Bargeldakteure genehmigen. Diese Genehmigung muss von der jeweiligen NZB ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Euro-Banknoten der Kategorie 2 dürfen nur dann von Bargeldakteuren erneut bearbeitet werden, wenn die NZB ihres Mitgliedstaats die erneute Bearbeitung genehmigt hat. Die erneute Bearbeitung muss den folgenden Regeln entsprechen.

Euro-Banknoten der Kategorie 2 können an jedem erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetyp erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden anschließend gemäß den in Tabelle 2 festgelegten Regeln als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät klassifiziert behandelt. Abweichend von den in Tabelle 2 festgelegten Regeln muss die Rückverfolgbarkeit (sofern gegeben) der ursprünglichen Euro-Banknoten der Kategorie 2 zum ursprünglichen Kontoinhaber auch gewährleistet sein, wenn diese Banknoten vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 3 eingestuft werden. Darüber hinaus dürfen ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a eingestuft werden, nicht wieder in Umlauf gebracht werden. Ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a oder 4b eingestuft werden, müssen der NZB zeitnah nach ihrer erneuten Bearbeitung und Einstufung durch das zweite Banknotenbearbeitungsgerät übergeben werden.“

2.

In Anhang IIb Tabelle 1 unter der zweiten Zeile der Spalte „Behandlung“ erhält der Satz „Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Bearbeitung durch einen Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“ folgende Fassung: „Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Bearbeitung durch einen Automaten zusammen mit den gegebenenfalls vorhandenen Informationen über den Kontoinhaber zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2182/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)