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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2179 |
30.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2179 DER KOMMISSION
vom 12. September 2025
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Bereitstellung der Informationen zur Beantragung der Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Art und Weise, wie die Informationen in einem Antrag auf Registrierung als externer Prüfer bereitgestellt werden, sollte der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Beurteilung ermöglichen, ob die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Voraussetzungen, insbesondere auch die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 der Kommission (2) festgelegten Voraussetzungen, erfüllt sind. |
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(2) |
Um die Sicherheit zu gewährleisten und die Datenverwaltung und -nutzbarkeit zu verbessern, sollten die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die Antragsteller bei einem Antrag auf Registrierung als externer Prüfer verwenden müssen, digitale Registrierungsmöglichkeiten vorsehen. Alle Angaben, die die Antragsteller im Rahmen ihres Registrierungsantrags an die ESMA übermitteln, sollten daher maschinenlesbar sein und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. |
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(3) |
Um der ESMA die Identifizierung der von einem Antragsteller im Rahmen seines Registrierungsantrags eingereichten Unterlagen zu erleichtern, sollte jedem Dokument eine eindeutige Referenznummer zugewiesen werden. |
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(4) |
Aus Sicherheits- und Rechenschaftsgründen sollten Antragsteller auf Registrierung ihrem Antrag bei der ESMA ein von einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnetes Schreiben beifügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds richtig und vollständig sind. |
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(5) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
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(6) |
Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Von daher sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung durch Unternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung einen Antrag auf Zulassung als externer Prüfer stellen, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. |
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(7) |
Damit die ESMA die Bewertung im Rahmen der Erstregistrierung unter Gewährleistung angemessener Garantien durchführen kann, sollten personenbezogene Daten von Antragstellern auf Registrierung als externe Prüfer von den externen Prüfern und der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers als registrierter externer Prüfer aufbewahrt werden. Hat die ESMA den Antrag auf Registrierung als externer Prüfer abgelehnt oder zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, so sollten die personenbezogenen Daten des betreffenden Antragstellers von der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Ablehnung der Registrierung oder nach Rücknahme des Antrags aufbewahrt werden. |
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(8) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 7. Juli 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. |
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(9) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Sie hat die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Format für die Bereitstellung der Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631
(1) Antragsteller auf Registrierung als externer Prüfer für europäische grüne Anleihen übermitteln die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in dem in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Antragsteller übermitteln der ESMA die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in einem maschinenlesbaren Format, das
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a) |
sicherstellt, dass die Angaben für einen für die Zwecke des Antrags angemessenen Zeitraum zugänglich bleiben, |
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b) |
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. |
(3) Die Antragsteller weisen jedem Dokument, das sie bei der ESMA einreichen, eine eindeutige Referenznummer zu. Sie sorgen dafür, dass in den von ihnen übermittelten Unterlagen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631 sie sich beziehen und in welchem Dokument die Angaben enthalten sind. Sie fügen ihrem Antrag die in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Tabelle bei und geben genau an, in welchem Dokument die erforderlichen Angaben enthalten sind.
(4) Findet eine Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631 auf den Registrierungsantrag keine Anwendung, so weisen die Antragsteller darauf in der entsprechenden Tabelle im Anhang dieser Verordnung unter Angabe einer Begründung hin.
(5) Die Antragsteller müssen ihrem Antrag auf Registrierung ein Schreiben beifügen, das von einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnet ist und in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds zum Zeitpunkt der Übermittlung richtig und vollständig sind.
(6) Personenbezogene Daten von Antragstellern auf Registrierung als externer Prüfer werden von den externen Prüfern und der ESMA so lange aufbewahrt, wie dies für die Bewertung der Erstregistrierung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers. Hat die ESMA den Antrag auf Registrierung als externer Prüfer abgelehnt oder zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, so werden die personenbezogenen Daten des betreffenden Antragstellers von der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Ablehnung der Registrierung oder nach Rücknahme des Antrags aufbewahrt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/2180 der Kommission vom 12. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Registrierung externer Prüfer und der Kriterien für die Beurteilung der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des externen Prüfers, der Angemessenheit der Kenntnisse, der Erfahrungen und der Ausbildung der Mitarbeiter der externen Prüfer und der Bedingungen für die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer (ABl. L, 2025/2180, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2180/oj).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
ANHANG I
DOKUMENTENVERZEICHNIS
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Anhang dieser Verordnung, auf den sich die Angaben beziehen (II-VII) |
Eindeutige Dokumentreferenznummer |
Titel des Dokuments |
Spezifische Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631, auf die sich die Angaben beziehen |
Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Angaben zu finden sind, oder Grund, warum die Angaben nicht übermittelt wurden |
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ANHANG II
ALLGEMEINE ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
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Vollständiger der Name des Antragstellers |
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Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union |
[Land, Stadt, Straße, Postleitzahl] |
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Website |
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Rechtsträgerkennung (LEI) (falls vorhanden) |
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Kontaktperson(en) |
Name |
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Titel |
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Anschrift |
[Land, Stadt, Straße, Postleitzahl] |
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Telefonnummer |
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Rechtsform des Antragstellers |
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ANHANG III
EIGENTUMSSTRUKTUR DES ANTRAGSTELLERS
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Eigentümer |
Kapitalanteil in Prozent |
Art der Beteiligung |
Anteil an den Stimmrechten in Prozent |
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[Bitte angeben, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt.] |
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[direkt oder indirekt] |
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ANHANG IV
MITGLIEDER DER GESCHÄFTSLEITUNG UND DES LEITUNGSORGANS DES ANTRAGSTELLERS
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Name |
Mitglied des Leitungs-organs |
Mitglied der Geschäfts-leitung |
Geburts-datum |
Geburts-ort |
Funktion |
Eingereichte Unterlagen |
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Lebenslauf |
Nachweis für das Fehlen von Vorstrafen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 der Kommission |
Erklärung über die Eignung und Zuverlässigkeit sowie über Interessenkonflikte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 |
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[Vorname] [Nachname] |
[Ja/Nein] |
[Ja/Nein] |
[TT.MM.JJJJ] |
[Stadt, Land] |
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[Eindeutige Referenz-nummer] |
[Eindeutige Referenznummer] |
[Eindeutige Referenznummer] |
ANHANG V
ANALYTISCHE RESSOURCEN DES ANTRAGSTELLERS
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a) |
Informationen über Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen
Die Anzahl der Mitarbeiter wird in Vollzeitäquivalenten angegeben, berechnet als Gesamtanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, geteilt durch die Höchstanzahl der zu vergütenden Stunden, innerhalb des in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften definierten Arbeitsjahres. |
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b) |
Angaben zu den Beurteilungstätigkeiten
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c) |
Informationen über die Bewertung des Antragstellers
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ANHANG VI
STRATEGIEN UND VERFAHREN DES ANTRAGSTELLERS
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Nummer |
Themenbereich |
Eindeutige Dokumentreferenznummer |
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1 |
Weiterbildungs- und Entwicklungsplan für Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen |
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2 |
Strategien und Verfahren, die eingeführt wurden, um Folgendes sicherzustellen:
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3 |
Strategien und Verfahren für den internen Kontrollrahmen [Bei einer großen Anzahl von Dokumenten sind diese entsprechend den relevanten Bereichen des internen Kontrollrahmens zusammenzufassen.] |
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4 |
Strategien und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der interne Kontrollrahmen den in Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 genannten Kriterien entspricht |
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5 |
Strategie zur Meldung von Missständen, die die Anonymität von Hinweisgebern gewährleistet und Vergeltungsmaßnahmen untersagt |
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6 |
Vergütungspolitik zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter mit variabler Vergütung |
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7 |
Verfahren und Methoden für die Erstellung von Prüfungen |
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8 |
Mandat der Verwaltungsorgane, einschließlich des Leitungsorgans und, sofern eingerichtet, seiner Ausschüsse |
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9 |
Letzte Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans |
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10 |
Organigramm, einschließlich Angabe der Berichtslinien und Funktionen |
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11 |
Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten |
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12 |
Auflistung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte und vorgeschlagene Maßnahmen zu deren Eindämmung |
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13 |
Informationen darüber, wie Situationen, in denen Interessenkonflikte entstehen können, insbesondere auch Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen, Eigengeschäfte von Mitarbeitern, Nebentätigkeiten und die Annahme von Geschenken und Gastfreundschaft, überprüft und einheitlich genehmigt werden. |
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14 |
Unterlagen und Informationen zu bestehenden oder geplanten Auslagerungsvereinbarungen für Tätigkeiten des Antragstellers als externer Prüfer, die unter die Verordnung (EU) 2023/2631 fallen, einschließlich Informationen über Unternehmen, die ausgelagerte Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 übernehmen, und die Bewertung, wie der Antragsteller die Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung sicherstellen wird. |
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ANHANG VII
SONSTIGE TÄTIGKEITEN DES ANTRAGSTELLERS
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Tätigkeit |
Beschreibung |
Über Tochtergesellschaften angeboten |
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[NACE-Code der Tätigkeit, sofern verfügbar] |
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[Ja/Nein: Falls ja, bitte den Namen des Unternehmens angeben.] |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2179/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)