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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2171 |
30.10.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2171 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2025
zur Verlängerung der Zulassung von Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. |
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(2) |
Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 26. Juni 2024 (3) und 28. Januar 2025 (4) den Schluss, dass Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. Außerdem stellte die Behörde fest, dass Calcium-D-Pantothenat eine geringe inhalative Toxizität besitzt und dass eine Exposition durch Inhalation wahrscheinlich ist. Des Weiteren befand sie, dass der Zusatzstoff nicht augen- und hautreizend ist und kein Hautallergen darstellt. In Bezug auf D-Panthenol gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet wird. Die Behörde erklärte, dass die Anträge auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfassten, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. |
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(5) |
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für die vorliegenden Anträge gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (5) sind daher keine Evaluierungsberichte des Referenzlabors erforderlich. |
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(6) |
In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Derzeit nimmt die Bezeichnung dieser Futtermittelzusatzstoffe nur Bezug auf Calcium-D-Pantothenat bzw. D-Panthenol. Nach Auffassung der Kommission ist es angezeigt, eine Bezugnahme auf die gebräuchliche Bezeichnung des Vitamins, nämlich „Vitamin B5“, hinzuzufügen und den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, den Zusatzstoff auf dem Etikett von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit der gebräuchlichen Bezeichnung des Vitamins oder mit der Bezeichnung des spezifischen chemischen Stoffes (Calcium-D-Pantothenat bzw. D-Panthenol) zu benennen. In beiden Fällen sollte auf dem Etikett zusammen mit der Bezeichnung die Kennnummer angegeben werden, die für jeden Zusatzstoff unterschiedlich ist und die genaue Identifizierung des in dem Futtermittel verwendeten chemischen Stoffes ermöglicht. Eine solche Änderung dürfte es Landwirten und Heimtierbesitzern möglich machen, auf dem Etikett des Mischfuttermittels Vitamin B5 leicht zu identifizieren. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen. |
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(7) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 aufgehoben werden. |
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(8) |
Da die Bezeichnung der Zusatzstoffe geändert wurde, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ einzuordnen sind, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 wird aufgehoben.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
(1) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. Mai 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. November 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. November 2027 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 der Kommission vom 18. Juni 2014 zur Zulassung von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/669/oj).
(3) EFSA Journal. 2024;22:e8901. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8901.
(4) EFSA Journal. 2025;23:e9252. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9252.
(5) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung |
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3a841 |
„Calcium-D-Pantothenat“ oder „Vitamin B5“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Calcium-D-Pantothenat Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Calcium-D-Pantothenat Chemische Formel: Ca[C9H16NO5]2 CAS-Nr.: 137-08-6 Hergestellt durch chemische Synthese Reinheitskriterien:
Analysemethode (1)
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Alle Tierarten |
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19. November 2035 |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/l Wasser |
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Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung |
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3a842 |
„D-Panthenol“ oder „Vitamin B5“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs D-Panthenol Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs D-Panthenol Chemische Formel: C9H19NO4 CAS-Nr.: 81-13-0 Hergestellt durch chemische Synthese Reinheitskriterien:
Analysemethode (2)
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Alle Tierarten |
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19. November 2035 |
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2171/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)