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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2164 |
28.10.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2164 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2025
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 in Bezug auf die Version der Norm, auf der die gemeinsame Vorlage für die Vertrauenslisten beruht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind für den Aufbau von Vertrauen unter den Marktteilnehmern unverzichtbar, weil sie eine Validierung des Status qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten Vertrauensdienste ermöglichen. Deshalb können qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter erst dann mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes beginnen, wenn der qualifizierte Status in den Vertrauenslisten ausgewiesen worden ist. |
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(2) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission (2) sind technische Spezifikationen und Formate für Vertrauenslisten festgelegt worden. Diese Spezifikationen und Formate beruhen auf den Spezifikationen und Anforderungen der Norm ETSI TS 119 612 Version 2.1.1. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 insofern geändert, dass neue qualifizierte Vertrauensdienste eingeführt wurden, nämlich für die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten, die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten, die Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen, die Erbringung qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste und die Aufzeichnung elektronischer Daten in einem qualifizierten elektronischen Journal. Die Norm ETSI TS 119 612 wurde auf die Version 2.4.1 aktualisiert und enthält nun Spezifikationen, die es ermöglichen, diese neuen qualifizierten Vertrauensdienste in die Vertrauenslisten aufzunehmen und ihren Status darin anzugeben. Mit der aktualisierten Version 2.4.1 wurden auch die Spezifikationen für das Format der Signaturen oder Siegel geändert, die von den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung oder Besiegelung ihrer nationalen Vertrauenslisten zu verwenden sind. |
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(4) |
Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission geändert werden, um den Verweis auf die Norm ETSI TS 119 612 auf ihre neuere Version 2.4.1 zu aktualisieren. Infolge dieser Änderung sind noch bestimmte weitere Änderungen des genannten Durchführungsbeschlusses erforderlich. Erstens sollten die in den Vertrauenslisten aufzuführenden Informationen hinsichtlich der Auslegung des Inhalts solcher Listen präzisiert werden, damit vertrauende Beteiligte die Informationen in den Vertrauenslisten auslegen können. Zweitens sollten die Spezifikationen für die Erstellung der elektronischen Signaturen oder Siegel, die auf die Vertrauenslisten anzuwenden sind, angepasst werden, um bestimmte bekannte und gemeldete Schwachstellen zu beseitigen. |
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(5) |
Damit vertrauende Beteiligte ausreichend Zeit haben, sich auf die Spezifikationen des Anhangs einzustellen, sollte die Anwendung dieses Beschlusses verzögert werden. |
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(6) |
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss. |
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(7) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und gab am 8. August 2025 seine Stellungnahme ab (7). |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 29. April 2026.
Brüssel, den 27. Oktober 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1505/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(5) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(7) EDPS Formal comments on the draft regarding the version of the standard on which the common template of the trusted lists is based | Europäischer Datenschutzbeauftragter.
ANHANG
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel II erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Die vorliegenden Spezifikationen beruhen auf den in der Norm ETSI TS 119 612 Version 2.4.1 (im Folgenden ‚ETSI TS 119 612‘) festgelegten Spezifikationen und Anforderungen.“ |
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2. |
In Kapitel II erhält der Abschnitt unter der Überschrift „Systemart/Gemeinschaft/Regeln (Abschnitt 5.3.9)“ folgende Fassung: „ Systemart/Gemeinschaft/Regeln (Abschnitt 5.3.9) Dieses Feld ist obligatorisch und muss den Spezifikationen laut ETSI TS 119 612 Abschnitt 5.3.9 entsprechen. Dieses Feld enthält ausschließlich URIs in britischem Englisch. Dieses Feld enthält mindestens zwei URIs:
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3. |
In Kapitel II wird nach dem Abschnitt unter der Überschrift „Aktueller Dienststatus (Abschnitt 5.5.4)“ folgender Abschnitt angefügt: „ Das Signaturelement (Abschnitt B.1) — Allgemeines (Abschnitt B.1.0) Dieses Feld ist obligatorisch und muss den Spezifikationen laut ETSI TS 119 612 Abschnitt B.1.0 entsprechen, wobei Nummer 2 folgende Fassung erhält:
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(1) ISO 3166-1:2006: Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2164/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)