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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2149

27.10.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2149 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 der Kommission (2) eingeführt wurden.

(2)

Am 12. Dezember 2024 teilte INEOS Americas LLC (im Folgenden „INEOS Americas“) den belgischen Behörden mit, dass es mit Wirkung vom 1. Mai 2024 das Monoethylenglykolgeschäft, einschließlich der Produktionsstätte, von Equistar Chemicals, LP (TARIC (3)-Zusatzcode C682) erworben habe und dass daher der Name von Equistar Chemicals, LP in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 durch INEOS Americas ersetzt werden sollte. Für das Unternehmen gilt ein Antidumpingzoll von 10,3 %, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehen ist.

(3)

INEOS Americas bat um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

(4)

Am 24. Dezember 2024 leiteten die belgischen Behörden den Antrag an die Kommission weiter.

(5)

Die Kommission sandte INEOS Americas einen Fragebogen zu, prüfte die vorgelegten Informationen, forderte ergänzende Auskünfte an und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung am 1. Mai 2024 ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Gruppen ausführender Hersteller führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(6)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

(7)

Die Namensänderung sollte ab dem 1. Mai 2024 gelten, dem Tag, an dem der Erwerb wirksam wurde und bei den zuständigen Behörden registriert wurde.

(8)

Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C682 zugewiesen worden war.

(9)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, den Namen Equistar Chemicals, LP in INEOS Americas zu ändern (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 wird wie folgt geändert:

„Vereinigte Staaten von Amerika

Equistar Chemicals, LP

C682“

wird ersetzt durch:

„Vereinigte Staaten von Amerika

INEOS Americas LLC

C682“

(2)   Der zuvor Equistar Chemicals, LP zugewiesene TARIC-Zusatzcode C682 gilt ab dem 1. Mai 2024 für INEOS Americas LLC. Alle endgültigen Zölle, die ab dem 1. Mai 2024 auf die Einfuhren der von INEOS Americas LLC hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 festgesetzten Antidumpingzoll für Equistar Chemicals, LP übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 der Kommission vom 12. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1976/oj).

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2149/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)