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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2147

24.10.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2147 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 hinsichtlich der Aufnahme eines neuen ausführenden Herstellers in die Liste „andere mitarbeitende Unternehmen“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

Gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Überprüfungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Am 12. Februar 2024 führte die Kommission mit der Überprüfungsverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein.

(2)

Bei der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle im Jahr 2011 führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) gebildet.

(3)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,9 % bis 36,5 % auf Einfuhren von Keramikfliesen ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 30,6 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist im Anhang enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 69,7 % für Keramikfliesen von Unternehmen aus der VR China eingeführt, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(4)

Nach Artikel 1 Absatz 4 der Überprüfungsverordnung kann Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung geändert werden, um neue ausführende Hersteller in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufzunehmen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China im Zeitraum zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. März 2010 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und

c)

er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung im betroffenen Land entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(5)

Am 20. März 2025 beantragte das Unternehmen Hebei Lingbiao Technology Development Co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission die Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“) und damit die Anwendung des Zollsatzes von 30,6 %, der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China gilt.

(6)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 1 Absatz 4 der Überprüfungsverordnung (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllt, übersandte ihm die Kommission einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen. Der Antragsteller beantwortete den Fragebogen.

(7)

Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie benötigte, um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, Stellung zu nehmen.

C.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(8)

In Bezug auf das erste Kriterium für die Neuausführerbehandlung stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine Keramikfliesen in die Union ausgeführt hat, da das Unternehmen erst später gegründet wurde.

(9)

In Bezug auf das zweite Kriterium für die Neuausführerbehandlung stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller mit keinem der Hersteller in der VR China verbunden war, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen und bei der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet haben oder hätten mitarbeiten können.

(10)

In Bezug auf das dritte Kriterium für die Neuausführerbehandlung stellte die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Belege (Verkaufs- und Zollunterlagen) fest, dass der Antragsteller im November 2024 Keramikfliesen in die Union ausführte.

(11)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllte.

(12)

Folglich sollte der Antrag auf Gewährung einer Neuausführerbehandlung angenommen werden und für den Antragsteller der Antidumpingzoll für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen gelten, der derzeit bei 30,6 % liegt.

D.   UNTERRICHTUNG

(13)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage entschieden wurde, Hebei Lingbiao Technology Development Co., Ltd den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden, zu gewähren. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(14)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 wird der Liste der chinesischen mitarbeitenden Hersteller folgendes Unternehmen hinzugefügt:

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

„Hebei Lingbiao Technology Development Co., Ltd.

89XH“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. L, 2024/493, 13.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/493/oj.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1225/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2147/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)