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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2146 |
23.10.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2146 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2025
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein. |
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(2) |
Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung wurde dieser Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet. Für bestimmte Fahrradteile wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (4) ein Befreiungssystem eingeführt. Seit 1993 wurden in den Jahren 2000, 2011 und 2019 Auslaufüberprüfungen veröffentlicht (5). |
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(3) |
Bei den derzeit geltenden Antidumpingzöllen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission (6) vom 28. August 2019 eingeführt wurden und zwischen 0 % und 48,5 % liegen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wird als „vorausgegangene Überprüfung“ oder „letzte Auslaufüberprüfung“ bezeichnet. |
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(4) |
Die geltenden Maßnahmen wurden im Jahr 2013 auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, unabhängig davon, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet (7). |
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(5) |
Die geltenden Maßnahmen wurden im Jahr 2015 ferner auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet (8). |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(6) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen (9) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
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(7) |
Der Überprüfungsantrag wurde am 24. Mai 2024 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Fahrräder vom Verband der europäischen Fahrradhersteller (European Bicycle Manufacturers Association – im Folgenden „EBMA“ oder „Antragsteller“) gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten und/oder wahrscheinlichen erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(8) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 29. August 2024 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(9) |
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Interessierte Parteien
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(10) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller und Behörden in China, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
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(11) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.6. Stichprobenverfahren
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(12) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird. |
1.6.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die endgültige Stichprobe auf Grundlage der Repräsentativität in Bezug auf die Produktions- und Verkaufsmengen. Die Kommission berücksichtigte auch die Tatsache, dass einige Unionshersteller ihren Herstellungsprozess ganz oder teilweise an Unternehmen, die im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen tätig sind (im Folgenden „Veredler“), untervergeben haben. Die Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Die Kommission forderte ferner die mit ihnen verbundenen und unabhängigen Veredler auf, mitzuarbeiten und Daten für die mikroökonomischen Indikatoren bereitzustellen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 40 % der geschätzten Unionsproduktion. |
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(14) |
Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. |
1.6.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(15) |
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. |
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(16) |
Da kein unabhängiger Einführer die angeforderten Informationen übermittelte, wurde keine Stichprobe gebildet. |
1.6.3. Bildung einer Stichprobe der Hersteller in China
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(17) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ihr bekannten Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(18) |
Zwei Hersteller in China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Gesamteinfuhren dieser beiden ausführenden Hersteller machten im UZÜ weniger als 15 % der Gesamteinfuhren von Fahrrädern aus China in die Union aus. Die Kommission betrachtete diese geringe Einfuhrmenge als nicht repräsentativ für die Gesamteinfuhren von Fahrrädern aus China. |
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(19) |
Die chinesischen Behörden wurden von der Kommission darüber unterrichtet, dass sie angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit gegebenenfalls Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Feststellungen anwenden wird. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein. |
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(20) |
Nach Artikel 18 der Grundverordnung beruhten die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf Informationen im Überprüfungsantrag. |
1.6.4. Fragebogenantworten
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(21) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Dieselben Fragebogen waren am Tag der Untersuchungseinleitung auch online bereitgestellt worden (11). |
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(22) |
Antworten auf die Fragebogen gingen von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und ihren Veredlern ein. |
1.6.5. Überprüfung
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(23) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.6.6. Weiteres Verfahren
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(24) |
Am 27. August 2025 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. |
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(25) |
Es gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
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(26) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“). |
2.2. Betroffene Ware
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(27) |
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China. |
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(28) |
Die Maßnahmen wurden auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien sowie aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandten Einfuhren der überprüften Ware, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, ausgeweitet. |
2.3. Gleichartige Ware
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(29) |
Die im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(30) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet. |
3. ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG
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(31) |
Am 10. Juli 2024 teilte Oyama Technology (Jiangsu) Co. Ltd, TARIC (12)-Zusatzcode B773, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 0 % gilt, der Kommission mit, dass die lokale Regierung von Taicang beschlossen habe, das derzeit von dem Unternehmen genutzte Grundstück in Taicang anderweitig zu nutzen, und beantragte eine Namensänderung. |
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(32) |
Infolgedessen musste das Unternehmen in eine andere Stadt (Nantong) umziehen, was eine Namensänderung in Oyama Technology (Nantong) Co., Ltd, erforderlich machte. |
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(33) |
Dies ist der zweite Antrag auf Namensänderung von Oyama, dem bereits im Jahr 2022 eine Änderung des Namens von Oyama Bicycles (Taicang) Co., Ltd, in Oyama Technology (Jiangsu) Co. Ltd gewährt wurde, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/57 der Kommission (13) in Kraft gesetzt wurde. |
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(34) |
Das Unternehmen übermittelte eine Kopie der Mitteilung über den Entzug von Landnutzungsrechten (14). |
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(35) |
Nach der Änderung seines Namens (15) bat das Unternehmen die Kommission am 10. Juli 2024 um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. |
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(36) |
Die Kommission prüfte die vorliegenden Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung am 6. Januar 2022 ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden (dem Nantong City Market Supervision & Administration Bureau) registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung (und keiner diesbezüglichen strukturellen Änderung) zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren. |
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(37) |
Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht. |
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(38) |
Angesichts der Erwägungen im vorstehenden Erwägungsgrund hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode B773 zugewiesen worden war, wobei die Änderung des Namens mit Wirkung vom 10. Juli 2024 erfolgen sollte. |
4. DUMPING
4.1. Vorbemerkungen
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(39) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden weiterhin Fahrräder aus China eingeführt, wenn auch in geringerem Maße als in der Ausgangsuntersuchung. Laut Eurostat war bei den Einfuhren von Fahrrädern aus China am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Anteil von rund 6 % zu verbuchen, während der Marktanteil bei der Ausgangsuntersuchung und der vorangegangenen Auslaufüberprüfung 30,2 % bzw. 4,1 % betragen hatte. In den 30 Jahren, in denen die Maßnahmen bestanden, ist der chinesische Marktanteil stetig zurückgegangen und lag im Bezugszeitraum konstant bei 4-6 %. |
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(40) |
Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, übermittelten im Stichprobenverfahren nur zwei Hersteller aus China eine Antwort, deren kumulierter Anteil an den Gesamteinfuhren von Fahrrädern aus China in die Union als nicht repräsentativ angesehen wurde. Die chinesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass sie angesichts der unzureichenden Bereitschaft zur Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu China gegebenenfalls Artikel 18 der Grundverordnung anwenden wird. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein. |
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(41) |
Folglich beruhten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen. |
4.2. Dumping
4.2.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China
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(42) |
Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich Chinas auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. |
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(43) |
Die Kommission übersandte der chinesischen Regierung einen Fragebogen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien darum gebeten, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. |
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(44) |
Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird. |
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(45) |
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hat, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen wird. |
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(46) |
Am 16. Mai 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien mit einem Vermerk über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte (im Folgenden „Vermerk“). Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von Fahrrädern eingesetzt werden. Anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ermittelte die Kommission Serbien als geeignetes repräsentatives Land. |
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(47) |
Die Kommission legte in dem Vermerk dar, dass sie die Orbis-Datenbank (16) und andere Quellen nach ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten von Unternehmen durchsucht hat, die Fahrräder in der Türkei – die vom Antragsteller als geeignetes repräsentatives Land angegeben wurde – herstellen. Die verfügbaren Informationen erlaubten es jedoch nicht, die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) oder Gewinne für türkische Unternehmen zu berechnen. Die Türkei wurde daher nicht weiter als potenzielles repräsentatives Land berücksichtigt. |
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(48) |
Die überprüfte Ware wird in mehreren anderen Ländern mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, wie Brasilien, Mexiko, Malaysia, Indien und Thailand hergestellt. Ähnlich wie bei der Türkei konnte die Kommission für keines dieser Länder ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten für Unternehmen finden, die Fahrräder herstellen. |
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(49) |
Die Kommission fand nur ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten für drei Unternehmen, die Fahrräder in Serbien, einem weiteren Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, herstellen. |
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(50) |
Daher wurde Serbien als das am besten geeignete repräsentative Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angesehen. Ferner unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf Grundlage der ohne Weiteres zugänglichen und aktuellen Finanzdaten von drei serbischen Fahrradherstellern (Venera Bike, Cassini Wheels d.o.o. und Velo Partner d.o.o. Krusevac) ermitteln wird. |
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(51) |
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu dem Vermerk ein, mit Ausnahme einer Stellungnahme, die einen Schreibfehler in den Zollcodes (im Folgenden „KN-Codes“) für bestimmte Produktionsfaktoren betraf. |
4.2.2. Normalwert
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(52) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(53) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
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(54) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller (vgl. Erwägungsgrund 18) die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
4.2.2.1.
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(55) |
Die Kommission prüfte anhand der im Dossier verfügbaren Beweise, ob in der VR China nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen, sodass es nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten in dem Land heranzuziehen. Diese Analyse erstreckte sich auf die folgenden Beweiselemente zu den verschiedenen Kriterien, die für die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen relevant sind. |
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(56) |
Erstens enthielten die im Antrag enthaltenen Beweise die folgenden Elemente, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hindeuteten:
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(57) |
Die chinesische Wirtschaft, einschließlich des Fahrradsektors, werde in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben würden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssten. Durch diese Strategien würden inländische Lieferanten begünstigt oder das freie Spiel der Marktkräfte werde anderweitig beeinflusst. Auf allen Regierungsebenen gebe es entsprechende Pläne. Die chinesische Regierung fördere die chinesische Fahrradindustrie insbesondere durch die folgenden nationalen, regionalen und lokalen Instrumente:
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(58) |
In dem Antrag wurde auch auf die Chinesische Nationale Konferenz zur Technologieinnovation und Industrieentwicklung in der Leichtindustrie verwiesen, die am 26. September 2021 in Peking stattfand und auf der der 13. und der 14. Fünfjahresplan für die Leichtindustrie erörtert wurden (26). |
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(59) |
Die Kosten für praktisch alle Produktionsfaktoren von Fahrrädern seien in der VR China aufgrund staatlicher Eingriffe verzerrt. Demnach könne der Schluss gezogen werden, dass die chinesische Regierung einen erheblichen Einfluss auf die Preisbildung und -entwicklung ausübe und die chinesischen Preise nicht von den Marktkräften bestimmt würden. In dem Antrag heißt es, dass in den folgenden Sektoren systemische Verzerrungen vorlägen: Stahl und Aluminium (wichtige Rohstoffe in der Fahrradindustrie) (27), Reifen (28) und Chemikalien (29). Darüber hinaus seien die Energiepreise aufgrund der erheblichen und systematischen Eingriffe der chinesischen Regierung in den Strommarkt des Landes verzerrt (30). Auch die Grundstücks- und Lohnkosten seien aufgrund der Eingriffe der chinesischen Regierung von erheblichen Verzerrungen betroffen (31). |
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(60) |
Der Zugang zu Finanzmitteln und Kapital finde über Institute statt, die staatliche Ziele umsetzten oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agierten. Das chinesische Finanzsystem sei durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet, die nicht nur durch die Eigentümerschaft eng mit dem Staat verbunden seien, sondern auch durch personelle Verflechtungen. Die Banken setzten staatliche Maßnahmen um und führten ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und richteten sich dabei an der Industriepolitik des Staates aus (einschließlich Regelungen, mittels derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt würden, die von der chinesischen Regierung als förderungswürdige oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen seien). Die Ratings von Staats- und Unternehmensanleihen seien häufig verzerrt, und die Fremdkapitalkosten würden künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern (32). |
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(61) |
Schließlich funktioniere das chinesische Konkursrecht in China nicht ordnungsgemäß, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstünden, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten würden. Das chinesische Insolvenzsystem sei durch eine systematische unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet und werde kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern (33). |
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(62) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde in dem Antrag der Schluss gezogen, dass es zahlreiche Beweise dafür gebe, dass der chinesische Wirtschaftszweig für Fahrräder Interventionen der chinesischen Regierung unterliege, die zu nennenswerten Verzerrungen in diesem Sektor geführt hätten. Daher sollten der Normalwert und die Dumpingspanne nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und nicht nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung ermittelt werden (34). |
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(63) |
Zweitens stellte die Kommission in Untersuchungen zum Aluminium (35)- und Stahlsektor (36) in China (beides wichtige Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware) jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. |
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(64) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (37). |
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(65) |
Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Aluminium- und Stahlsektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung steht (38), sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen (39). Darüber hinaus bewirken die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. Tatsächlich führt das Planungssystem in China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (40). |
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(66) |
Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht (41). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Aluminium- und Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (42) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in China zu Kapital (43), fest. |
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(67) |
Drittens kam die Kommission in der letzten Auslaufüberprüfung betreffend die überprüfte Ware zu dem Schluss, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Der Kommission sind keine größeren strukturellen Veränderungen in China im Allgemeinen und/oder in dem betreffenden Sektor im Besonderen bekannt, die diese Schlussfolgerung beeinflussen könnten. |
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(68) |
Viertens deuteten zusätzliche Beweise, die in dem von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung erstellten Bericht über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft Chinas (44) verfügbar waren, auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hin. |
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(69) |
Fünftens wurden von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. |
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(70) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. |
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(71) |
Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
4.2.3. Repräsentatives Land
4.2.3.1.
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(72) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
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(73) |
Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk im Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen (im Folgenden „Vermerk“). Im Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Serbien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
4.2.3.2.
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(74) |
Im Vermerk nannte die Kommission Serbien als Land mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h. beide Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der überprüften Ware stattfindet. Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, gingen keine Stellungnahmen ein. |
4.2.3.3.
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(75) |
Die Kommission wies in dem Vermerk darauf hin, dass im Falle Serbiens Finanzdaten zu Herstellern der überprüften Ware sowie Daten zu Einfuhren relevanter Rohstoffe, zu Energie und zu Arbeit ohne Weiteres verfügbar sind. |
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Die Kommission hat also die Datenbank Orbis Bureau van Dijk nach der Verfügbarkeit von Finanzdaten der herstellenden Unternehmen in Serbien abgefragt (47). Ohne Weiteres verfügbare und aktuelle Daten wurden nur für drei Hersteller in Serbien – Venera Bike, Cassini Wheels d.o.o. und Velo Partner d.o.o. Krusevac – gefunden (von den Ländern mit einem ähnlichen Entwicklungsstand wie China). Die jüngsten Jahresabschlüsse dieser Unternehmen bezogen sich auf das Geschäftsjahr 2023. Darüber hinaus liegen für Serbien Daten zu den Produktionsfaktoren sowie zu den Strom- und Arbeitskosten vor. |
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(77) |
Die Kommission teilte den interessierten Parteien im Vermerk mit, dass sie beabsichtigt, Serbien als geeignetes repräsentatives Land und die Daten der Unternehmen Venera Bike, Cassini Wheels d.o.o. und Velo Partner d.o.o. Krusevac gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen. |
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(78) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Serbiens als repräsentatives Land und von Venera Bike, Cassini Wheels d.o.o. und Velo Partner d.o.o. Krusevac als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. |
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(79) |
Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
4.2.3.4.
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(80) |
Nachdem Serbien angesichts aller genannten Aspekte als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
4.2.3.5.
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(81) |
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Serbien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. |
4.2.4. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
|
(82) |
Im Vermerk führte die Kommission die Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, wobei die vom Antragsteller übermittelten Informationen zugrunde gelegt und dem in der Union verwendeten Herstellungsverfahren Rechnung getragen wurde. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (48) und MacMap (49) heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit, Strom und Gas Eurostat-Daten heranziehen wird. |
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(83) |
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des EBMA zu einem Schreibfehler in den KN-Codes für drei Produktionsfaktoren. Die Kommission hat die Liste in Tabelle 1 entsprechend geändert. |
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(84) |
Die im Vermerk enthaltene Liste der Produktionsfaktoren beruhte auf den Informationen, die vom Antragsteller und von den beiden ausführenden Herstellern, die sich bei der Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten (siehe Erwägungsgrund 18), mit dem in Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angegebenen Formular übermittelt wurden. Aufgrund der nicht repräsentativen Mitarbeit und der Tatsache, dass kein Unternehmen den Fragebogen beantwortete, war die Kommission nicht in der Lage, den Verbrauch einer Reihe von Werkstoffen zu ermitteln und zu überprüfen. Aus diesem Grund beschloss die Kommission, die vom Antragsteller vorgelegte Liste der Werkstoffe zu verwenden, in der auch der Verbrauch für jeden Produktionsfaktor angegeben war. |
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(85) |
Im Vergleich zur Liste der Werkstoffe im Vermerk enthält die überarbeitete Liste in Tabelle 1 „Naben“, aber keine „Räder“, „Vorhängeschlösser“ und „Kartonverpackungen“. |
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(86) |
Darüber hinaus wurden diese Posten aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren und der Tatsache, dass auf einige Rohstoffe nur ein unbedeutender Anteil an den Gesamtherstellkosten entfiel, als Hilfs- und Betriebsstoffe zusammengefasst. Zu diesen Hilfs- und Betriebsstoffen gehörten auch die „sonstigen Teile“, die im Vermerk enthalten waren. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Hilfs- und Betriebsstoffe an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land an. |
4.2.5. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
4.2.5.1.
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(87) |
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der in der Folge übermittelten Informationen, die von der Kommission analysiert wurden, wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für Fahrräder
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4.2.5.2.
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(88) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA-Datenbank zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. In Anbetracht der Art dieser Überprüfung und des ermittelten Ausmaßes des Dumpings wurden die Transportkosten nicht zum Preis hinzugerechnet. Der Preis der Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (52) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. |
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(89) |
Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 55 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus China in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ. Nachdem die Einfuhren aus China in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ. |
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(90) |
Einige Produktionsfaktoren machten den Angaben im Überprüfungsantrag zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen unerheblichen Anteil der gesamten Rohstoffkosten bei der Herstellung aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in Erwägungsgrund 86 erläutert in die Hilfs- und Betriebsstoffe einzubeziehen. |
|
(91) |
Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Feststellung in Erwägungsgrund 107 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen. |
4.2.5.3.
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(92) |
Eurostat veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen und Gehältern in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in Serbien. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Daten für das Jahr 2020 für die durchschnittlichen Arbeitskosten im Wirtschaftszweig „Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung)“ in Serbien, ermittelt in Vollzeitäquivalenten pro Stunde (53). Die Kommission aktualisierte diese Daten zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhand des von Eurostat veröffentlichten vierteljährlichen Arbeitskostenindex (54). |
4.2.5.4.
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(93) |
Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Serbien wird von Eurostat veröffentlicht (55). Die Kommission verwendete die Daten zu den Verbraucherpreisen für Strom in Serbien für Nichthaushaltskunden (dies schließt gewerbliche Verwender ein) (56) für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
4.2.5.5.
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(94) |
Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Serbien wird von Eurostat veröffentlicht (57). Die Kommission verwendete die Daten zu den Verbraucherpreisen für Erdgas für Nichthaushaltskunden in Serbien (58) für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
4.2.5.6.
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(95) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(96) |
In Anbetracht der unzureichenden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung zur Ermittlung unverzerrter Werte für die Herstellungsgemeinkosten auf die verfügbaren Fakten. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten und Arbeitskosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln. |
4.2.6. Berechnung des Normalwerts
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(97) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(98) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von Fahrrädern. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den in Serbien festgestellten unverzerrten Stückkosten, wie in Abschnitt 4.2.3 beschrieben. |
|
(99) |
Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten addierte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn (vgl. Erwägungsgründe 95-96). Die Herstellungsgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage der Rechnungslegung von Bike, Velo Partner Doo Krusevac und Casini Wheels Doo, wie in den geprüften Jahresabschlüssen für das Jahr 2023 ausgewiesen (59), ermittelt (siehe Erwägungsgrund 50). Die VVG-Kosten und Gewinne wurden als gewogener Durchschnitt der drei Unternehmen berechnet. |
|
(100) |
Zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
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(101) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
4.2.7. Ausfuhrpreis
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(102) |
Da im vorliegenden Fall die Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus China unzureichend war, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des CIF-Preises anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten Daten von Eurostat bestimmt. Somit wurde der CIF-Preis um einen Betrag für Seefracht und Inlandsfracht im Ausfuhrland herabgesetzt (60). |
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(103) |
Normalerweise sollten auch Versicherungskosten vom CIF-Ausfuhrpreis abgezogen werden. In Anbetracht der Feststellung in Erwägungsgrund 107 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen bei der Seeversicherung nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur zu niedrigeren Ausfuhrkosten und folglich zu einer höheren Dumpingspanne führen. |
4.2.8. Vergleich
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(104) |
Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Angesichts der in Erwägungsgrund 41 dargelegten unzureichenden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde der Vergleich nicht je Warentyp durchgeführt. |
|
(105) |
Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen am Ausfuhrpreis für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Seefracht und Inlandsfracht im Ausfuhrland vorgenommen (61). |
4.2.9. Dumpingspanne
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(106) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den Normalwert mit dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis der überprüften Ware. |
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(107) |
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 488 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
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(108) |
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes. |
5.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
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(109) |
In Bezug auf die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China mussten sich die Feststellungen angesichts der unzureichenden Bereitschaft der chinesischen Hersteller zur Mitarbeit auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung stützen. |
|
(110) |
Der Antragsteller wies anhand entsprechender Belege nach, dass die reguläre chinesische Produktionskapazität für Fahrräder im Jahr 2023 auf rund 150 Mio. Stück (62) geschätzt werden könne, was deutlich über der in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung geschätzten Produktionskapazität (117 Mio. Stück) läge (63). Ferner könnten die Inlandsverkäufe in China auf 11 Mio. Stück pro Jahr und die chinesischen Ausfuhren auf rund 38 Mio. Stück pro Jahr geschätzt werden (64). Die sich daraus ergebenden Kapazitätsreserven beliefen sich demnach auf über 100 Mio. Stück pro Jahr. |
|
(111) |
Die Produktionskapazität in China (150 Mio. Stück pro Jahr) ist mehr als fünfzehnmal größer als der Unionsverbrauch (8,7 Mio. Stück im UZÜ) und über zwanzigmal so hoch wie die Unionsproduktion im selben Zeitraum (7 Mio. Stück im UZÜ). Auch die Kapazitätsreserven (etwas mehr als 100 Mio. Stück pro Jahr) sind mehr zehnmal so hoch wie der Unionsverbrauch im UZÜ. |
|
(112) |
Darüber hinaus ist die Fahrradproduktion, wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung festgestellt (65) und während der Untersuchung bestätigt, im Wesentlichen ein Montagevorgang, und könnte durch Erhöhung des Personalbestands leicht ausgebaut werden. Demnach könnten die chinesischen Hersteller durch die Einstellung neuer Mitarbeitenden schnell neue Kapazitäten aufbauen und die Fahrradproduktion würde dann rapide zunehmen. |
|
(113) |
Schließlich ging die Kommission davon aus, dass weder die Inlandsnachfrage in China noch die weltweite Nachfrage die in China vorhandenen großen Kapazitätsreserven werden absorbieren können. |
|
(114) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller über ausreichende Kapazitätsreserven verfügen, um den Unionsmarkt im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu versorgen. |
5.2. Attraktivität des Unionsmarktes
|
(115) |
Um sich ein Bild von der möglichen Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu machen, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt. Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv. |
|
(116) |
Gemessen an der Größe ist die Nachfrage nach Fahrrädern in der Union – trotz des sinkenden Verbrauchs an Fahrrädern auf dem Unionsmarkt – beträchtlich und entspricht einem Anteil von etwa 6,5 % des Weltmarktes (rund 139 Mio. Stück pro Jahr) (66). |
|
(117) |
Darüber hinaus wurden in wichtigen Märkten wie dem Vereinigten Königreich, Argentinien oder Mexiko Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern aus China eingeführt (67). Der Unionsmarkt ist daher im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen umso attraktiver. |
|
(118) |
Was die Preise anbelangt, so war der Verkaufspreis chinesischer Fahrräder in der EU (89,06 EUR pro Stück, ausgedrückt in FOB) im UZÜ auf der Grundlage von GTA-Ausfuhrdaten höher als in der übrigen Welt (51,87 EUR pro Stück, ausgedrückt in FOB). |
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(119) |
Folglich ist der Unionsmarkt hinsichtlich der Preise für chinesische Hersteller nach wie vor attraktiv. |
5.3. Schlussfolgerungen
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(120) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anhalten des Dumpings führen würde, da gedumpte Ausfuhren in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden. |
6. SCHÄDIGUNG
6.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
|
(121) |
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von mehr als 400 Herstellern in der Union produziert. Wie in der letzten Auslaufüberprüfung dargelegt, haben einige von ihnen einen Teil oder die Gesamtheit des Herstellungsprozesses an Drittunternehmen vergeben, die im Rahmen von Unteraufträgen tätig sind (im Folgenden „Veredler“). Die Hersteller und Veredler bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
|
(122) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 7 Mio. Stück. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie dem Antrag auf Auslaufüberprüfung und der Fragebogenantwort des Verbands der Unionshersteller, des EBMA. |
|
(123) |
Wie in Erwägungsgrund 13 angegeben, wurden vier Unionshersteller und ihre Veredler, auf die mehr als 40 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, in die Stichprobe einbezogen. |
6.2. Unionsverbrauch
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(124) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom EBMA vorgelegten Daten. |
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(125) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Stück)
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(126) |
Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um mehr als 40 % ab. Der Rückgang des Verbrauchs ist in erster Linie auf die Verlagerung der Nachfrage auf Elektrofahrräder, aber auch auf einen Rückgang infolge der nachlassenden Nachfrage nach dem Ende der Pandemie zurückzuführen. |
6.3. Einfuhren aus der Volksrepublik China
6.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China
|
(127) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs in Tabelle 2 festgelegt. |
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(128) |
Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Stück) und Marktanteil
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(129) |
Die Menge der Einfuhren aus China ging zurück, da auch der Verbrauch auf dem Unionsmarkt rückläufig war. Der chinesische Marktanteil blieb jedoch im Bezugszeitraum stabil. Zwei der chinesischen ausführenden Hersteller unterliegen einem Zollsatz von 0 %, und ein dritter chinesischer ausführender Hersteller wurde vom geltenden Antidumpingzoll ausgenommen. Auf die Ausfuhren dieser drei Hersteller entfiel im Bezugszeitraum weniger als die Hälfte aller Einfuhren der überprüften Ware. In der Überprüfung machten diese Einfuhren 46,5 % der Einfuhrmenge in Stück in die Union aus, d. h. 3,0 % des Marktanteils. |
6.3.2. Preise der Einfuhren aus China und Preisunterbietung
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(130) |
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten, da die Mitarbeit der chinesischen Hersteller im vorliegenden Fall unzureichend war. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde durch den Vergleich dieser Eurostat-Preise mit den Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt. |
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(131) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Stück)
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(132) |
Die Einfuhrdaten von Eurostat lassen keine detaillierte Analyse der aus China eingeführten Fahrradtypen zu, sodass in Bezug auf den Warenmix aus Fahrrädern für Erwachsene, Fahrrädern für kleinere Kinder, Mountainbikes usw. keine genaueren Aussagen möglich sind. In dem Preisanstieg können sich sowohl Veränderungen des Warenmixes als auch die globale Inflation widerspiegeln. |
|
(133) |
Es ist jedoch festzustellen, dass der Einfuhrpreis der Unternehmen, für die ein Zollsatz von 0 % gilt oder die vom Antidumpingzoll ausgenommen sind, deutlich über dem der Einfuhren von Unternehmen lag, die Zöllen unterliegen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch für diese Einfuhren der Warenmix nicht bekannt ist. |
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(134) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch einen Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, mit dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus China von Eurostat, ermittelt auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht), einschließlich des Antidumpingzolls. |
|
(135) |
Der Vergleich wurde auf derselben Handelsstufe durchgeführt. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Es ergab sich eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 50 % durch die Einfuhren aus China auf den Unionsmarkt (Antidumpingzoll entrichtet). |
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(136) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren von Unternehmen, für die ein Zollsatz von 0 % gilt oder die vom Antidumpingzoll ausgenommen sind, den Preis der Unionshersteller immer noch deutlich unterboten, nämlich um 36 %. Dies zeigt, dass alle Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterboten und dass der Wirtschaftszweig der Union geschützt werden muss. |
6.4. Einfuhren aus anderen Drittländern als China
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(137) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern als China stammten hauptsächlich aus Kambodscha, Bangladesch und Taiwan. |
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(138) |
Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung für Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 5 Einfuhren aus Drittländern
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(139) |
Die Einfuhren aus allen anderen Ländern gingen im Bezugszeitraum zurück. Das Preisniveau war jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich. Die Preisentwicklung im Laufe der Jahre dürfte mit dem Warenmix der eingeführten Waren zusammenhängen, da der Preis pro Stück unabhängig vom Fahrradtyp gilt. Während sich die Einfuhren aus Taiwan und Kambodscha offenbar auf höherwertige Fahrräder verlagerten, blieb der Preis der Einfuhren aus Bangladesch und anderen Drittländern relativ niedrig und entsprach eher den chinesischen Preisen. |
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(140) |
Der Preis der Einfuhren aus allen Drittländern, mit Ausnahme Taiwans, ist niedriger als der Preis des Wirtschaftszweigs der Union. In allen Fällen waren die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern jedoch nach wie vor höher als die Preise der Einfuhren aus China. |
6.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
6.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(141) |
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren. |
|
(142) |
Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurde mit einer Stichprobe gearbeitet. |
|
(143) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten des Verbands der Unionshersteller, des EBMA. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. |
|
(144) |
Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten waren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Sowohl die makroökonomischen als auch die mikroökonomischen Daten wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
|
(145) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(146) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
6.5.2. Makroökonomische Indikatoren
6.5.2.1.
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(147) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(148) |
Die Unionsproduktion (in Stück) ging in diesem Zeitraum drastisch zurück. Im UZÜ lag die Produktion fast 40 % niedriger als 2021. Wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt, folgte dieser Rückgang der Entwicklung des Verbrauchs, die auf eine Verlagerung zu Elektrofahrrädern und auf die nachlassende Nachfrage nach dem Ende der Pandemie zurückzuführen war. |
|
(149) |
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Im Vergleich zum Basisjahr 2021 stieg die Produktionskapazität in den Jahren 2022 und 2023 geringfügig an, gefolgt von einem Rückgang im UZÜ. |
|
(150) |
Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 30 Prozentpunkte. Da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union konstant blieb, lässt sich der Rückgang der Kapazitätsauslastung durch die rückläufige Entwicklung der Produktionsmengen in der Union erklären. |
6.5.2.2.
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(151) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufsmenge (in Stück) und Marktanteil
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(152) |
Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im Bezugszeitraum einen Rückgang der Verkäufe auf dem Unionsmarkt um 35 %, aber angesichts eines noch stärkeren Rückgangs des Verbrauchs im selben Zeitraum stieg sein Marktanteil um 13 %, sodass er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 70 % betrug. |
6.5.2.3.
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(153) |
In Anbetracht des Rückgangs des Unionsverbrauchs und der Unionsproduktion stellte die Kommission im Bezugszeitraum lediglich ein Wachstum des Marktanteils fest. |
6.5.2.4.
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(154) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Beschäftigung und Produktivität
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(155) |
Der Wirtschaftszweig der Union war im Bezugszeitraum nicht in der Lage, sein Beschäftigungsniveau aufrechtzuerhalten, und verzeichnete zudem einen Rückgang der Produktivität. Der Warenmix kann jedoch einen großen Einfluss auf die Produktivität haben, da an einem Tag viel mehr Fahrräder für Kinder hergestellt werden können als hochwertige Mountainbikes. |
6.5.2.5.
|
(156) |
Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspannen für Einfuhren aus China waren beträchtlich. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich. |
|
(157) |
Daher war es für den Wirtschaftszweig der Union durch die anhaltende unlautere Preisbildung der chinesischen Ausführer zudem unmöglich, sich von früheren Dumpingpraktiken zu erholen. |
6.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
6.5.3.1.
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(158) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Stück)
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(159) |
Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller haben eine breite Produktpalette, die sich von Saison zu Saison ändert, sodass Preisvergleiche zwischen den Jahren schwierig waren. Die Daten zeigen jedoch, dass die Verkaufspreise pro Jahr weiterhin über den Herstellstückkosten im selben Jahr lagen. Es sei darauf hingewiesen, dass die angegebenen Herstellstückkosten für alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, einschließlich der Veredler, gelten, während der Verkaufsstückpreis nur für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angegeben wurde, die direkte Verkäufe an unabhängige Abnehmer tätigen. |
6.5.3.2.
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(160) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(161) |
Die Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieben im Bezugszeitraum konstant und gingen sogar leicht zurück. |
6.5.3.3.
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(162) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Lagerbestände
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(163) |
Die Lagerbestände an fertigen Fahrrädern der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden nicht als zuverlässiger Indikator angesehen, da einige Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung produzieren, selbst keine Lagerbestände halten. Der Indikator spiegelt daher nur die Unternehmen wider, die unter eigenem Namen verkaufen. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion haben sich jedoch im Bezugszeitraum verdoppelt, was auf einen Anstieg der Lagerbestände hindeutet. |
6.5.3.4.
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(164) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(165) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
|
(166) |
Der Indikator spiegelte jedoch nur zwei der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wider, die Verkäufe an unabhängige Parteien tätigten. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung produzierten, haben keine Verkäufe an unabhängige Parteien getätigt, und der erste unabhängige Verkauf wäre der Einzelhandelsverkauf des einzelnen Fahrrads an den Endabnehmer. |
|
(167) |
Die Rentabilität halbierte sich im Bezugszeitraum von 4 % auf 2 %. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in der Lage war, einen gesunden Gewinn zu erzielen, was durch den Rückgang des Verbrauchs und der Verkäufe in diesem Zeitraum noch verschärft wurde. |
|
(168) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum ausgehend von einem sehr niedrigen Niveau im Jahr 2021 positiv. |
|
(169) |
Obwohl die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller anfangs in der Lage waren, Investitionen zu tätigen, z. B. in den Bau neuer Produktionsanlagen für die Montage aller Arten von Fahrrädern, ging das Investitionsniveau nach 2022 drastisch zurück. |
|
(170) |
Die Kapitalrendite drückt den Gewinn aus, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Verhältnis zum Nettobuchwert ihrer Investitionen erwirtschaftet haben. Die Rendite war im Bezugszeitraum positiv, folgte jedoch der negativen Entwicklung der Rentabilität und der Verkaufsmengen. |
6.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(171) |
Obwohl die Einfuhren aus China vor dem Hintergrund eines rückläufigen Marktverbrauchs um 44 % zurückgingen, blieb ihr Marktanteil im Bezugszeitraum konstant und war mit 6,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich, während die Einfuhren aus allen anderen Drittländern stärker zurückgingen, was zu einem Rückgang ihres Marktanteils um 7 Prozentpunkte im Bezugszeitraum führte. |
|
(172) |
Die Einfuhren aus China unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich, was zu Preisdruck auf dem Unionsmarkt führte. |
|
(173) |
Dies hatte zur Folge, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. |
|
(174) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum. Dieser Rückgang war auf den rückläufigen Verbrauch auf dem Unionsmarkt (- 42 %) zurückzuführen. Insgesamt ging die Produktion um 38 % zurück, während die Verkäufe im Bezugszeitraum um 35 % zurückgingen. |
|
(175) |
Da der Rückgang des Verbrauchs größer war als die Verkaufseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union, konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil im Bezugszeitraum um 8 Prozentpunkte auf 70 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung steigern. |
|
(176) |
Die Indikatoren zeigen jedoch auch, dass die Gewinne weiterhin gering waren (sie lagen zwischen 2 % und 4 %), da Preissteigerungen durch Kostensteigerungen aufgezehrt wurden. Die Kapitalrendite wie auch die Produktivität gingen drastisch zurück. Auch die Beschäftigung folgte der negativen Entwicklung und sank um 14 %. |
|
(177) |
Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
7. SCHADENSURSACHE
|
(178) |
Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
|
(179) |
Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus China nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Zu diesen Faktoren zählen der Nachfragerückgang im Bezugszeitraum und die Einfuhren aus anderen Ländern. |
7.1. Auswirkungen der Einfuhren aus China
|
(180) |
Die Kommission prüfte, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand. |
|
(181) |
Im Bezugszeitraum blieb der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen und des deutlichen Rückgangs des Verbrauchs in der Union um 42 % konstant bei etwa 3 %. |
|
(182) |
Die Einfuhrpreise der gedumpten Fahrräder aus China stiegen von 2021 auf 2022 um 48 %, bevor sie im Bezugszeitraum wieder auf das Niveau von 2021 sanken, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 75 % stiegen. Dem steht jedoch der Kostenanstieg von 76 % des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber. Dies zeigt, dass die Einfuhren aus der VR China wettbewerbsfähiger waren denn je. |
|
(183) |
Die gedumpten chinesischen Preise blieben extrem niedrig und konnten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union massiv unterbieten. Sowohl bei den Einfuhren aus der VR China, für die ein Antidumpingzoll entrichtet wurde, als auch bei den Einfuhren, für die ein Zollsatz von 0 % galt oder die von den Maßnahmen ausgenommen waren, lag eine Preisunterbietung vor, was zu Preisdruck auf dem Unionsmarkt führte. |
7.2. Auswirkungen anderer Faktoren
|
(184) |
Die Schadensanalyse ergab, dass der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union und derjenigen, die keinen Zöllen unterlagen oder für die ein Zollsatz von 0 % galt, trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen und des rückläufigen Unionsverbrauchs konstant blieb und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weit unterboten wurden. Dies fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Indikatoren für die Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen, etwa mit dem Rückgang der Rentabilität und der Kapitalrendite. |
|
(185) |
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. |
7.2.1. Einfuhren aus Drittländern
|
(186) |
Die Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern war beträchtlich, ging jedoch im Bezugszeitraum deutlich zurück, nämlich um 7 Prozentpunkte (vgl. Erwägungsgrund 138). |
|
(187) |
Diese Einfuhren erfolgten teilweise zu Preisen, die den Wirtschaftszweig der Union unterboten. Dies trifft insbesondere auf die Preise der Einfuhren aus Bangladesch zu, die sich am Preisniveau der Einfuhren aus der VR China orientierten. |
|
(188) |
Daher schwächten diese Einfuhren, selbst wenn sie im Bezugszeitraum zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den Ausfuhren aus der VR China nicht ab. |
7.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(189) |
Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
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||||||||||||||||||||||||||||||||
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(190) |
Während die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union bis 2023 konstant blieb, ist zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein deutlicher Rückgang um 17 Prozentpunkte festzustellen. Wie die Verkäufe auf dem Unionsmarkt stieg auch der Durchschnittspreis der Ausfuhrverkäufe entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten. |
|
(191) |
Die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zur Ausfuhr verkauften Mengen sind jedoch begrenzt und entsprechen rund 2 % ihrer Verkäufe auf dem Unionsmarkt, sodass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben dürften. |
7.2.3. Nachfrage nach Fahrrädern in der Union
|
(192) |
Die in Erwägungsgrund 125 dargelegte Nachfrage nach Fahrrädern in der Union zeigte eine klare und deutliche Abwärtsentwicklung. Dieser Abwärtstrend ist einerseits auf das gestiegene Interesse an Elektrofahrrädern und andererseits auf einen Rückgang der Nachfrage nach dem Ende der Pandemie zurückzuführen. Der Unionsmarkt war jedoch weiterhin einer der größten Märkte weltweit. |
|
(193) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Nachfragerückgang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug, auch wenn der Wirtschaftszweig der Union auf diesem schrumpfenden Markt einen gewissen Marktanteil gewinnen konnte. Folglich wurde durch den Nachfragerückgang der ursächliche Zusammenhang zwischen den Ausfuhren aus der VR China in die Union und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt. |
7.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
|
(194) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Andere Faktoren, insbesondere der Rückgang des Verbrauchs und Einfuhren aus anderen Drittländern, könnten sich jedoch ebenfalls auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben. Daher beschloss die Kommission, weiter zu prüfen, ob die durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte Schädigung bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. |
8. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG
|
(195) |
In Erwägungsgrund 194 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist. Die Kommission untersuchte das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, die Attraktivität des Unionsmarktes, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China sowie Umgehungspraktiken. |
8.1. Preisniveau der Einfuhren ohne Antidumpingmaßnahmen
|
(196) |
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China in die Union lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 135 dargelegt, unterboten die chinesischen Preise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz der entrichteten Antidumpingzölle die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 50 %. |
|
(197) |
Im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen würde sich die Preisunterbietung auf 65 % erhöhen. |
|
(198) |
Die Preise würden wahrscheinlich sogar sinken, da der Wettbewerb zwischen den Einfuhren aus der VR China, für die derzeit ein Antidumpingzoll gilt, und denjenigen, für die derzeit kein Zoll entrichtet wird, zunehmen würde. |
|
(199) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise auf dem Unionsmarkt ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich sinken würden, was eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte. |
8.2. Attraktivität des Unionsmarktes
|
(200) |
Wie in den Erwägungsgründen 115 bis 119 dargelegt, war der Unionsmarkt für chinesische Ausführer weiterhin attraktiv, was darauf schließen lässt, dass die Ausfuhren in die Union ohne Zölle zunehmen würden, was eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte. |
8.3. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven
|
(201) |
Wie in den Erwägungsgründen 109 bis 114 dargelegt, zeigten alle im Dossier enthaltenen Beweise, dass die VR China über die Kapazität verfügt, den Unionsmarkt zu beliefern, und über Kapazitätsreserven, die sie nutzen könnte, um den Unionsmarkt in noch größerem Umfang als heute zu versorgen, und zwar zu gedumpten Preisen, die eine Schädigung verursachen würden. |
8.4. Umgehung
|
(202) |
Seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1993 hat die Kommission Umgehungsuntersuchungen betreffend den Versand von Fahrrädern in die Union durchgeführt und die Maßnahmen wie folgt ausgeweitet:
|
|
(203) |
Diese wiederholte Umgehung durch verschiedene Drittländer zeigt eindeutig, dass chinesische Unternehmen Interesse daran haben, den Unionsmarkt zu beliefern. |
8.5. Schlussfolgerungen
|
(204) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen zur Folge hätte und dass wahrscheinlich weiterhin eine bedeutende Schädigung auftreten würde. |
9. UNIONSINTERESSE
|
(205) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler, der Einzelhändler und der Verbraucher. |
|
(206) |
Die Maßnahmen sind seit 1993 in Kraft, und bei jeder Auslaufüberprüfung stellte die Kommission fest, dass eine Verlängerung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlief. |
9.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
|
(207) |
Der EBMA repräsentierte mehr als die Hälfte des Wirtschaftszweigs der Union. Die Untersuchung ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union immer noch in einer prekären Lage befindet. Sollten die Maßnahmen auslaufen, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union rasch verschlechtern, was kurzfristig wieder zu Verlusten und langfristig zum allmählichen Verschwinden des gesamten Wirtschaftszweiges der Union führen würde. |
|
(208) |
Ein erheblicher Teil der Unionsproduktion wird an Veredler vergeben, die im Bezugszeitraum erhebliche Investitionen in die überprüfte Ware getätigt haben. Da die Veredler stark vom Tätigkeitsniveau ihrer Geschäftspartner abhängig sind, würde sich ihre wirtschaftliche Lage im Falle einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ebenfalls rapide verschlechtern. |
|
(209) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, da sie es ihm ermöglichen würde, seine Position auf dem Markt zu stabilisieren und seine Beschäftigung zu sichern. |
9.2. Interesse der unabhängigen Einführer
|
(210) |
Die Kommission forderte alle unabhängigen Einführer auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten, und kontaktierte alle ihr bekannten Einführer. Wie bei der letzten Überprüfung meldete sich keiner dieser Einführer oder arbeitete in irgendeiner Weise an der Untersuchung mit. |
|
(211) |
Antidumpingmaßnahmen dienen nicht dazu, Einfuhren zu verhindern, sondern dazu, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen und sicherzustellen, dass die Preise der Einfuhren nicht gedumpt sind und eine Schädigung verursachen. |
|
(212) |
Die Untersuchung ergab, dass Einfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Marktanteil von über 14 % ausmachten, aus Ländern stammten, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterlagen. |
|
(213) |
Aus den Eurostat-Statistiken und den der Kommission nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung übermittelten Daten geht auch hervor, dass die Einfuhren über Unternehmen in die Union gelangen, die von der Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen sind, sodass die Einführer Zugang zu Einfuhren aus diesen Ländern haben: Tabelle 14 Einfuhren von Unternehmen, die von den Maßnahmen ausgenommen sind
|
|
(214) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einführer weiterhin Fahrräder aus einer Vielzahl von Ländern beziehen können. |
9.3. Interesse der Verwender
|
(215) |
Die Kommission forderte alle Verwender der überprüften Ware auf, sich zu melden und ihren Standpunkt darzulegen. Keine Verwender oder Verbraucherverbände meldeten sich oder arbeiteten an der Untersuchung mit. |
|
(216) |
Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Verwender hatten. |
|
(217) |
Somit bestätigt sich, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf sie auswirken würde. |
9.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
|
(218) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China sprechen. |
10. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
|
(219) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Fahrrädern aus China aufrechterhalten werden. |
|
(220) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle und der Befreiungen von den Ausweitungen der Maßnahmen nach Umgehungsuntersuchungen erforderlich. |
|
(221) |
Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle und Befreiungen ist nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten möglich. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 6 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt. |
|
(222) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle und Befreiungen auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 6 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes oder der Befreiung unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
|
(223) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
|
(224) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
|
(225) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (69). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
|
(226) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
|
(227) |
Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. |
|
(228) |
Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der zur Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in diesem Zeitraum in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist. |
|
(229) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (70) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
|
(230) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd |
19,2 % |
B772 |
|
Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd |
0 % |
B773 |
|
Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd |
0 % |
B774 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, außer Giant (China) Co. Ltd - TARIC-Zusatzcode C329 |
48,5 % |
B999 |
(3) Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Absatz 2 wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Zweiräder und anderer Fahrräder, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:
|
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
|
Indonesien |
P.T. Insera Sena |
B765 |
|
|
PT Wijaya Indonesia Makmur Bicycle Industries (Wim Cycle) |
B766 |
|
|
P.T. Terang Dunia Internusa (United Bike) |
B767 |
|
Sri Lanka |
Asiabike Industrial Limited |
B768 |
|
|
BSH Ventures (Private) Limited |
B769 |
|
|
Samson Bikes (Pvt) Ltd |
B770 |
|
Tunesien |
Euro Cycles SA |
B771 |
|
|
Look Design System SA |
C206 |
(4) Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Absatz 2 wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Zweiräder und anderer Fahrräder, die aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 20 und 8712 00 70 92) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:
|
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
|
Kambodscha |
A and J (Cambodia) Co., Ltd |
C035 |
|
|
Smart Tech (Cambodia) Co., Ltd |
C036 |
|
|
Speedtech Industrial Co. Ltd |
C037 |
|
|
Bestway Industrial Co. Ltd |
C037 |
|
Philippinen |
Procycle Industrial Inc. |
C038 |
(5) Die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates wird aufrechterhalten.
Der endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Antidumpingzoll.
(6) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Befreiungen von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausweitungen der Maßnahmen nach Umgehungsuntersuchungen setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(7) Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass
|
a) |
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1990 und dem 30. September 1991 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, |
|
b) |
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und |
|
c) |
er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
(8) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 in der durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/57 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
|
„Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd |
B773“ |
wird ersetzt durch
|
„Oyama Technology (Nantong) Co., Ltd |
B773“ |
(2) Der TARIC-Zusatzcode B773, der zuvor Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd zugewiesen wurde, gilt ab dem 10. Juli 2024 für Oyama Technology (Nantong) Co., Ltd.
(3) Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Oyama Technology (Nantong) Co., Ltd hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Oyama Technology (Jiangsu) Co. Ltd übersteigen, werden mit Wirkung vom 10. Juli 2024 nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2474/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/71/oj).
(4) Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/88/oj).
(5) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=1532.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1379/oj).
(7) ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1.
(8) ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 4.
(9) ABl. C, C/2023/1260, 1.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1260/oj.
(10) ABl. C, C/2024/6091, 29.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5292/oj.
(11) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2746.
(12) Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2022/57 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/57/oj).
(14) Amt für natürliche Ressourcen und Planung Taicang, Mitteilung über den Entzug von Landnutzungsrechten, TZGS [2022] Nr. 152, 25. November 2022.
(15) Mitteilung über die Genehmigung der Änderung der eingetragenen Informationen von Unternehmen mit ausländischem Kapital durch das Marktaufsichtsamt Nantong, Unternehmen mit ausländischem Kapital – Änderung des Registereintrags [2022] Nr. 01060001 vom 6. Januar 2022.
(16) https://login.bvdinfo.com/R1/Orbis.
(17) Siehe Seiten 14 und 15 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(18) Siehe Seite 15 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(19) Siehe Seiten 15 und 16 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(20) Siehe Seiten 16-17 und Anhang 28 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(21) Siehe Seiten 19-20 und Anhang 31 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(22) Siehe Seite 20 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(23) Seite 16 und Anhang 21 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(24) Siehe Seiten 17 und 18 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(25) Siehe Seite 19 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(26) Siehe Seite 18 und Anhang 29 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(27) Siehe Seite 20 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(28) Siehe Seite 21 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(29) Siehe Seite 21 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(30) Siehe Seiten 21 und 22 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(31) Siehe Seite 22 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(32) Siehe Seiten 23 und 24 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(33) Siehe Seite 24 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(34) Siehe Seite 24 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
(35) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2661, 15.10.2024, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2661/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 19.1.2023, S. 66, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/112/oj).
(36) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1444/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2068/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj.
(37) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024, Erwägungsgrund 70, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023, Erwägungsgrund 70. Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 80; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 208.
(38) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024, Erwägungsgründe 45-52, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023, Erwägungsgrund 45. Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 60; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 38; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 192.
(39) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024, Erwägungsgründe 53-55, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023, Erwägungsgründe 46-50. Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgründe 66-68; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 40; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 193-194.
(40) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024, Erwägungsgründe 56-63, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023, Erwägungsgründe 51-63. Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgründe 61-65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 59; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 43; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 68; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 195-201.
(41) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024, Erwägungsgrund 64, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023, Erwägungsgrund 64. Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 62; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 52; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 74; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 202.
(42) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024, Erwägungsgrund 65, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023, Erwägungsgrund 65. Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 33; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 75; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 203.
(43) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 der Kommission vom 14. Oktober 2024, Erwägungsgrund 66, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023, Erwägungsgrund 66. Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 73; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 54; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 204.
(44) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final.
(45) World Bank Open Data – Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(46) Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.
(47) https://login.bvdinfo.com/R0/Orbis.
(48) https://connect.ihsmarkit.com/.
(49) Marktzugangskarte des Internationalen Handelszentrums, www.macmap.org (MacMap).
(50) http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm.
(51) Marktzugangskarte des Internationalen Handelszentrums, www.macmap.org (MacMap).
(52) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj).
(53) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/product/page/lc_ncostot_r2__custom_15374782.
(54) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/teilm140__custom_15596385/default/table?lang=de.
(55) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/nrg_pc_205__custom_15374727/default/table.
(56) Verbrauch zwischen 500 MWh und 1 999 MWh – Gruppe IC.
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/product/page/nrg_pc_205__custom_15374727.
(57) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/nrg_pc_203__custom_15374756/default/table.
(58) Verbrauch zwischen 10 000 GJ und 99 999 GJ – Gruppe I3.
(59) Quelle: Orbis – https://login.bvdinfo.com/R1/Orbis.
(60) Quelle: Überprüfungsantrag. Anhang 14.
(61) Quelle: Überprüfungsantrag. Anhang 14.
(62) Quelle: Überprüfungsantrag, Abschnitt 5.2, Anhang 8.
(63) Erwägungsgrund 44 der Verordnung (EU) 2019/1379.
(64) Quelle: Überprüfungsantrag, Abschnitt 5.2, Anhänge 8 und 9.
(65) Erwägungsgrund 189 der Verordnung (EU) 2019/1379.
(66) https://www.statista.com/study/147067/bicycles-market-data-and-analysis/.
(67) Das Vereinigte Königreich setzte die ursprünglichen EU-Maßnahmen mit 48,5 % fort. In Argentinien gelten seit 1995 Maßnahmen und in Mexiko seit 2015 Maßnahmen in Bezug auf Kinderfahrräder aus China. Siehe Anhang 11 des Überprüfungsantrags, entnommen aus der WTO-Datenbank.
(*1) Die Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, die eine Trennung zwischen den chinesischen ausführenden Herstellern, die Zöllen unterliegen, und den keinen Zöllen unterliegenden ermöglichen, entsprechen nicht genau den Daten von Eurostat.
(68) Die vollständige Fallhistorie ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=1532.
(69) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(70) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2146/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)