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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2135 |
20.10.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2135 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Oktober 2025
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Deutschlands (EGF/2025/002 DE/Goodyear 2)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder zu einer menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung zurückzukehren. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 (4) geänderten Fassung und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. |
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(3) |
Am 10. März 2025 stellte Deutschland gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Goodyear (Goodyear Germany GmbH) im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union („NACE“) Revision 2 in Abteilung 22 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) eingestuften Wirtschaftszweig in den Regionen der NUTS-Ebene 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) Kassel (DE73) und Darmstadt (DE71) in Deutschland. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF (5) vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt. |
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(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 3 085 166 EUR für den Antrag Deutschlands bereitgestellt werden kann. |
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(5) |
Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2025 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 085 166 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 8. Oktober 2025.
Geschehen zu Straßburg am 8. Oktober 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
(5) COM(2025) 302.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2135/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)