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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2126

17.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2126 DES RATES

vom 10. Oktober 2025

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (1) (im Folgenden „Abkommen“) hat die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien in Steuersachen gestärkt und die internationale Steuerehrlichkeit verbessert.

(2)

Am 26. August 2022 wurden wichtige Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung auf internationaler Ebene gebilligt und durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (2), mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) geändert wurde, in das Unionsrecht aufgenommen.

(3)

Am 21. Mai 2024 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik San Marino über eine Änderung des Abkommens aufzunehmen, um den auf internationaler Ebene gebilligten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden „Änderungsprotokoll“) erfolgreich abgeschlossen.

(4)

In den Verhandlungsrichtlinien wurde die Kommission auch aufgefordert, die Verweise auf die jeweiligen Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien zu aktualisieren und gegebenenfalls zusätzliche Datenschutzvorkehrungen festzulegen, um die kontinuierliche Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu gewährleisten.

(5)

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls, der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider.

(6)

Das Änderungsprotokoll sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsprotokoll beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) konsultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Änderungsprotokolls (6) — im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Abkommen und zu den Anhängen, die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens, die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Beziehungen zwischen San Marino und der Europäischen Union, die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Definition des Ausdrucks „Zentralbank“ und die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/903/oj.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).

(3)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2126/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)