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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2101

6.11.2025

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 166/2025

vom 11. Juli 2025

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2025/2101]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/353 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/359 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactococcus lactis DSM 34262 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2zzzc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32025 R 0353: Durchführungsverordnung (EU) 2025/353 der Kommission vom 21. Februar 2025 (ABl. L, 2025/353, 24.2.2025)“

2.

Nach Nummer 648 (Durchführungsverordnung (EU) 2025/313 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„649.

32025 R 0353: Durchführungsverordnung (EU) 2025/353 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 (ABl. L, 2025/353, 24.2.2025)

650.

32025 R 0359: Durchführungsverordnung (EU) 2025/359 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactococcus lactis DSM 34262 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L, 2025/359, 24.2.2025)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/353 und (EU) 2025/359 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2025.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)   ABl. L, 2025/353, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/353/oj.

(2)   ABl. L, 2025/359, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/359/oj.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2101/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)