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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2071

17.10.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2071 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2025

über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette „Responsible Minerals Assurance Process“ der Responsible Minerals Initiative nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (1) (im Folgenden „Verordnung“), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold (2) (im Folgenden „Delegierte Verordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses für die verantwortungsvolle Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung können Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die über Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen (im Folgenden „Systembetreiber“), bei der Kommission beantragen, dass die von ihnen entwickelten und beaufsichtigten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette von der Kommission anerkannt werden.

(3)

In der Delegierten Verordnung sind die Methode und die Kriterien festgelegt, die von der Kommission für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, deren Anerkennung bei der Kommission beantragt wird, anzuwenden sind.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung erlässt die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einem Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, der dieses System wirksam anwendet, die Einhaltung dieser Verordnung ermöglicht, einen Durchführungsbeschluss, mit dem dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Verordnung gewährt wird. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Annahme solcher Durchführungsrechtsakte konsultiert. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Bezug genommen wird, erlassen.

(5)

Wie in Erwägungsgrund 14 der Verordnung dargelegt, berührt diese Anerkennung nicht die individuelle Verantwortung der Unionseinführer, die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung einzuhalten. Die Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere die Verpflichtung, über dokumentierte Informationen zu den Ursprungsländern der Minerale in der Lieferkette der Unionseinführer zu verfügen. Daher wird daran erinnert, dass die Beteiligung an einem anerkannten System diese individuelle Verantwortung nicht beseitigt.

(6)

Am 21. Juni 2019 stellte die Responsible Minerals Initiative (im Folgenden „RMI“) bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung ihres Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht „Responsible Minerals Assurance Process“ (im Folgenden „RMAP“).

(7)

Die Kommission hat den Antrag auf der Grundlage der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung geprüft und ihn am 6. August 2019 für zulässig befunden (Beschluss C(2019) 5828 final der Kommission).

(8)

Die Kommission bewertete den Antrag anschließend nach den Methoden und Kriterien der Verordnung und der Delegierten Verordnung unter Verwendung der OECD-Methode für die Bewertung der Übereinstimmung von Industrieprogrammen (im Folgenden „OECD-Methode“) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung. Am 26. Januar 2022 wurde der RMI mitgeteilt, dass der RMAP nicht alle erforderlichen Kriterien erfüllt und dass weitere Verbesserungen erforderlich sind, bevor die Kommission die Anerkennung der Gleichwertigkeit in Erwägung ziehen kann.

(9)

Am 10. Mai 2022 stellte die RMI einen Wiederholungsantrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung auf Anerkennung des RMAP-Systems im Rahmen der Verordnung. Die Kommission prüfte die Zulässigkeit des Wiederholungsantrags auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung festgelegten Voraussetzungen und befand ihn am 14. Juli 2022 für zulässig (Beschluss C(2022) 4880 final der Kommission).

(10)

Die Kommission bewertete den neuen Antrag anschließend im Einklang mit den Methoden und Kriterien der Verordnung und der Delegierten Verordnung.

(11)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung muss die Kommission bei einer Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren berücksichtigen, auf die sich das System erstreckt. Der RMAP bewertet Managementsysteme und Beschaffungsverfahren auf der Ebene der Hütten und Raffinerien und bestätigt deren Konformität mit dem RMAP-Standard für Zinn und Tantal („RMAP Tin and Tantalum Standard“), dem RMAP-Standard für Wolfram („RMAP Tungsten Standard“) und dem RMAP-Standard für Gold („RMAP Gold Standard“), die alle drei seit dem 1. Juni 2018 gelten. Daher wird das System nur von bestimmten vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, d. h. Hütten und Raffinerien, wirksam umgesetzt. Von nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, wie Unionseinführern von Metallen, werden die RMAP-Standards nicht umgesetzt. Dieser Beschluss betrifft daher nur Hütten und Raffinerien, bei denen es sich um Unionseinführer von Mineralen handelt, da nur sie in den Anwendungsbereich des Systems fallen. Er wirkt sich nicht auf die Pflichten der Unionseinführer von Metallen im Sinne der Verordnung aus, einschließlich ihrer Pflichten in Bezug auf das Managementsystem, Risikomanagementpflichten, Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte und ihrer Offenlegungspflicht gemäß den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung.

(12)

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung sieht ferner vor, dass die Kommission den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten angewandt werden, und deren aufgeführte Ergebnisse berücksichtigen muss. Die Kommission hat den RMAP im Zuge ihrer Bewertung für „vollständig im Einklang stehend“ mit allen Kriterien der OECD-Methode befunden, die sich auf die risikobasierte Erfüllung der Sorgfaltspflicht beziehen. RMAP-Hütten und -Raffinerien müssen ihre eigenen Methoden zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten entwickeln und anwenden, deren Wirksamkeit im Rahmen der Durchführung von Prüfungen durch Dritte bewertet wird. Die RMI hat keine eigene Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete vorgelegt, sondern verweist auf die Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften.

(13)

Die Kommission hat einen Bericht gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung erstellt, in dem sie bewertet, ob das System die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung und die anwendbaren spezifischen Kriterien erfüllt. Darin kommt die Kommission auf der Grundlage der in der Delegierten Verordnung festgelegten Bewertungsmethode zu dem Schluss, dass die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(14)

Die Kommission übermittelte der RMI am 27. März 2023 ihren Berichtsentwurf und räumte ihr gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 15 Kalendertage ein, um zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Die RMI übermittelte innerhalb dieser Frist eine positive Antwort.

(15)

Die Kommission konsultierte das OECD-Sekretariat gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung zu ihrem Berichtsentwurf. Das OECD-Sekretariat legte seine schriftliche Stellungnahme zur Bewertung der Kommission am 23. Juni 2023 vor. Das OECD-Sekretariat kam zu dem Schluss, dass die Bewertung und die Methode im Rahmen der RMAP-Bewertung, einschließlich der allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung und der anwendbaren spezifischen Kriterien, mit der OECD-Methode im Einklang stehen.

(16)

Der endgültige Bericht ist als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2025) 297) verfügbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird die Gleichwertigkeit des Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette „Responsible Minerals Assurance Process“ (RMAP) der „Responsible Minerals Initiative“ (RMI) mit den Anforderungen der Verordnung für Unionseinführer von Mineralen, die den RMAP wirksam umsetzen, anerkannt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung wird bei Inkrafttreten dieses Beschlusses das System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette „Responsible Minerals Assurance Process“ (RMAP) in das Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/821/oj.

(2)   ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/429/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2071/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)