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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2055

12.11.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2055 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2025

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 4 und 8, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 46 Absätze 1 und 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absätze 1 und 5, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen einige einheitliche Methoden festgelegt werden. Diese Methoden müssen klar definiert sein, um die Zusammenarbeit und den zügigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Erstellung und Übermittlung von Informationen oder Unterlagen betreffend Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen, Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme, Informationsersuchen, Konsultationen und den Informationsaustausch zum Zwecke von Überstellungen zu erleichtern. Die einheitlichen Methoden sollten alle Phasen dieser Verfahren abdecken.

(2)

Technische Anpassungen sind erforderlich, um der Entwicklung der geltenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (3) (DubliNet) eingerichteten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle Rechnung zu tragen, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.

(3)

Um ein wirksames Betriebsmanagement von DubliNet zu ermöglichen, sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) bei der Entwicklung und Aktualisierung der für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verwendenden Standardformulare dem Stand der Technik Rechnung tragen.

(4)

Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu gewährleisten, sollte der zügige Austausch aller erforderlichen Informationen über die Aufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Komplexität und Sensibilität jedes Falls, insbesondere, wenn Minderjährige und abhängige Personen betroffen sind, sowie die möglichen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen geprüft werden.

(5)

Um die Einheit der Familie wirksam zu wahren und die rasche Bearbeitung von Familienfällen, einschließlich ihrer Priorisierung, zu gewährleisten, sollten Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen und Informationen zu Übernahmen und Überstellungen in Bezug auf alle Familienangehörigen auf demselben Standardformular übermittelt werden. Dies sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, jeden Einzelfall ordnungsgemäß zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder relevanter Umstände im Zusammenhang mit der individuellen Situation des betreffenden Familienangehörigen.

(6)

Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch über die Wiederaufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei jeder Fall sowie die eventuellen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen zu prüfen sind. Die einheitlichen Methoden sollten auch einen reibungslosen Übergang zwischen dem Verfahren für Wiederaufnahmegesuche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und dem mit der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeführten neuen Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen ermöglichen.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 wurde die Übernahme als eine Art Solidaritätsmaßnahme festgelegt. Daher sollten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme festgelegt werden.

(8)

Um die rasche Umsetzung von Übernahmen zu gewährleisten, sollte der Austausch der einschlägigen Informationen und Unterlagen innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei die ordnungsgemäße Prüfung jedes Falls zu gewährleisten ist.

(9)

Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen innerhalb der kurzen Fristen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu unterstützen, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten angemessene und auf das Notwendige beschränkte Informationen über die für eine Übernahme vorgesehene Person austauschen, insbesondere über die Art und den Umfang der Kontrollen, die durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Angesichts der Bedeutung, die der Abwehr von Bedrohungen für die innere Sicherheit zukommt, ist es notwendig, die rasche Aktualisierung der übermittelten Informationen sicherzustellen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt neue Fakten und Umstände oder Informationen bekannt werden und auf eine Änderung bezüglich der Einschätzung der Bedrohung für die innere Sicherheit hindeuten könnten.

(10)

Um unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351 berechneten obligatorischen gerechten Anteils der Mitgliedstaaten die Handhabung der Finanzbeiträge zu gewährleisten, ist es erforderlich, Methoden für die Berechnung der Finanzbeiträge, einschließlich aller relevanten Beträge und Kürzungen, die sich auf ihren Wert auswirken, und für den Austausch von Informationen, die für die Berechnung und Zuweisung dieser Beträge an die begünstigten Mitgliedstaaten erforderlich sind, festzulegen.

(11)

Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten und die Asylagentur der Europäischen Union darüber informieren, an welchen Orten Überstellungen stattfinden können und vor welchen Behörden die betreffenden Personen bei ihrer Ankunft erscheinen müssen, einschließlich der Orte für Überstellungen und der für ihren Empfang zuständigen Behörden in Fällen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Bei der Festlegung dieser Orte sollten die geografisch bedingten Einschränkungen und die Verkehrsträger, die den überstellenden Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gebührend berücksichtigt werden.

(12)

Um die Identifizierung und Einreise der zu überstellenden Personen bei ihrer Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat zu erleichtern, insbesondere im Falle freiwilliger Überstellungen und kontrollierter Überstellungen in Situationen, in denen die zu überstellende Person am Ankunftsort nicht von den Behörden des Zielmitgliedstaats in Empfang genommen wird, sowie in Fällen, in denen die betreffende Person nicht im Besitz eines Reisedokuments ist, sollte die Gestaltung des Laissez-passer festgelegt werden.

(13)

Die erforderlichen Informationen und die Zeit, die für die Vorbereitung der Ankunft der zu überstellenden Person durch den Zielmitgliedstaat erforderlich ist, hängen davon ab, ob die Überstellung freiwillig, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgt. Angesichts der Unterschiede zwischen diesen drei Arten der Überstellung und zur Gewährleistung des effizienten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der raschen Umsetzung von Überstellungsentscheidungen ist es erforderlich, einheitliche Verfahren für die Konsultation und den Informationsaustausch für jede Überstellungsart festzulegen, insbesondere in Bezug auf die zeitlichen Fristen, wobei auch Situationen zu berücksichtigen sind, in denen ein Mitgliedstaat untätig bleibt.

(14)

Die Fristen für die Übermittlung des Standardformulars für Überstellungen sollten dem Zielmitgliedstaat ausreichend Zeit einräumen, um Personen mit besonderen Bedürfnissen, unbegleitete Minderjährige und in Begleitung überstellte Personen, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen, in Empfang zu nehmen.

(15)

Wenn der Zielmitgliedstaat den Empfang des Standardformulars für die Überstellung bzw., falls zutreffend, seine Bereitschaft für den Empfang der Überstellung nicht bestätigt bzw. keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung vorschlägt, so sollte die Überstellung zu denjenigen Flughäfen erfolgen, zu denen Überstellungen in Fällen durchgeführt werden müssen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Der überstellende Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, diesen Flughafen auch in Fällen zu nutzen, in denen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen objektiv ungeeignet sind.

(16)

Das von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte einheitliche Informationsmaterial gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 enthalten.

(17)

Diese Verordnung muss die Wechselwirkungen zwischen den in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 angemessen widerspiegeln.

(18)

Für die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung von Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(19)

Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 14. Mai 2024 seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1351 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission (6) wurde eine solche Beteiligung bestätigt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme der vorliegenden Verordnung.

(20)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens enthalten, teilt Dänemark der Kommission seine Entscheidung darüber mit, ob es den Inhalt der Durchführungsmaßnahmen umsetzen wird oder nicht. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.

(21)

Für Island und Norwegen stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung neue Maßnahmen in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist.

(22)

Für die Schweiz stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar.

(23)

Für Liechtenstein stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Bezug nimmt.

(24)

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 bleibt die Verordnung (EU) Nr. 1560/2003 in Kraft, sofern und solange sie nicht durch gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassene Durchführungsrechtsakte geändert wird. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 aufgehoben werden.

(25)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört und hat am 2. September 2025 seine Stellungnahme abgegeben.

(26)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingesetzten Ausschusses für Asyl- und Migrationsmanagement —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN FÜR DIE ZWECKE DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351

Artikel 1

DubliNet

(1)   Die in Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle werden als DubliNet bezeichnet.

(2)   Die zentrale Kommunikationsinfrastruktur nutzt das bestehende TESTA-Netz (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen).

(3)   Die Absender erhalten für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übermittlungen automatisch einen von dem System ausgestellten elektronischen Übermittlungsnachweis. Dieser Übermittlungsnachweis gilt als Nachweis der Übermittlung sowie als Nachweis des Datums und der Uhrzeit des Eingangs der Mitteilung.

(4)   Bezugnahmen in der Verordnung (EU) 2024/1351 auf das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz gelten als Bezugnahmen auf DubliNet.

Artikel 2

Nationale Systemzugangsstellen und Systemzugangsstelle der Asylagentur

(1)   Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine einzige und genau bestimmte nationale Systemzugangsstelle.

(2)   Die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) verfügt über eine einzige und genau bestimmte Systemzugangsstelle.

(3)   Die nationalen Systemzugangsstellen und die Systemzugangsstelle der Asylagentur sind für die Bearbeitung der eingehenden Daten und die Übermittlung der ausgehenden Daten zuständig.

(4)   Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer nationalen Systemzugangsstelle oder der Systemzugangsstelle der Asylagentur übermittelt werden, gilt als gegeben.

Artikel 3

Verpflichtung zur Nutzung von DubliNet

(1)   Alle Standardformulare, alle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten sowie der gesamte sonstige Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 werden über DubliNet übermittelt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Schriftstücke zwischen der zuständigen Dienststelle des für die Abwicklung der Überstellung zuständigen Mitgliedstaats und den zuständigen Dienststellen im ersuchten Mitgliedstaat zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen betreffend die Modalitäten, die Zeit und den Ort der Ankunft der zu überstellenden Person, insbesondere im Falle einer begleiteten Überstellung, erforderlichenfalls auf anderem Wege übermittelt werden.

Artikel 4

Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache(n) wird (werden) von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich bestimmt.

Artikel 5

Referenznummer

(1)   Jede Übermittlung über DubliNet ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat die Übermittlung vorgenommen hat. Diese Nummer muss es auch ermöglichen, die folgende Arten von Übermittlungen zu bestimmen:

a)

ein Aufnahmegesuch (Typ 01);

b)

eine Wiederaufnahmemitteilung (Typ 02);

c)

ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 03);

d)

ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 04);

e)

ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 05);

f)

ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 06);

g)

ein Ersuchen um Informationen über ein Kind, ein Geschwister oder einen Elternteil eines Antragstellers in einem Abhängigkeitsverhältnis (Typ 07);

h)

einen Informationsaustausch über die Familie, ein Geschwister oder einen Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen (Typ 08);

i)

die Übermittlung von Informationen vor einer Überstellung (Typ 09);

j)

die Übermittlung der gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung (Typ 10);

k)

die Übermittlung eines Standardformulars für eine Übernahme (Typ 11);

l)

die Übermittlung von Informationen über Verrechnungen von Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 12).

(2)   Auf die verschiedenen in Absatz 1 genannten Arten der Übermittlung folgt immer der Buchstabe „P“ für „Priorität“, wenn Minderjährige betroffen sind oder der Antrag auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wird.

(3)   Die Referenznummer beginnt mit den Kennbuchstaben, die im Rahmen von Eurodac für den übermittelnden Mitgliedstaat verwendet werden. Auf diese Kennung folgen die Nummer, die die Art der Übermittlung gemäß der Klassifizierung in Absatz 1 angibt, und gegebenenfalls der Hinweis auf Priorität gemäß Absatz 2 sowie die vom übermittelnden Mitgliedstaat verwendete nationale Fallreferenznummer.

(4)   Für die Übermittlung des in Anhang VI enthaltenen und in Artikel 26 Absatz 2 genannten Standardformulars beginnt die Referenznummer mit den Buchstaben, die zur Identifizierung des übermittelnden Mitgliedstaats in Eurodac verwendet werden, gefolgt von der Angabe der Übermittlungsart gemäß Absatz 1 (Typ 09), dem Buchstaben „G“, der Zahl der zu überstellenden Personen und dem geplanten Überstellungsdatum in der Form Tag/Monat/Jahr.

(5)   Alle Übermittlungen der Asylagentur beginnen mit der Angabe „EUAA“.

Artikel 6

Durchgehender Betrieb

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen den ununterbrochenen Betrieb ihrer nationalen Systemzugangsstellen rund um die Uhr sicher, und die Asylagentur stellt den ununterbrochenen Betrieb ihrer Systemzugangsstelle rund um die Uhr sicher.

(2)   Ist der Betrieb einer nationalen Systemzugangsstelle oder der Systemzugangsstelle der Asylagentur länger als sieben Arbeitsstunden unterbrochen, setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. die Asylagentur die in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 bezeichneten zuständigen Behörden und die Kommission von der Unterbrechung in Kenntnis und sorgt für die umgehende Wiederaufnahme des normalen Betriebs.

(3)   Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die in den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs, einer Wiederaufnahmemitteilung, einer Antwort auf ein Ersuchen oder einer Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung werden für die Dauer der Unterbrechung des Betriebs der betreffenden nationalen Systemzugangsstelle nicht ausgesetzt.

KAPITEL II

AUFNAHMEGESUCHE

Artikel 7

Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen

(1)   Aufnahmegesuche werden unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang II gestellt.

In den in Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fällen wird das Aufnahmegesuch unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang XII gestellt.

Das Gesuch muss eine vollständige und ausführliche Begründung enthalten, die auf alle Umstände des Falls eingeht, und Folgendes enthalten:

a)

eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die der ersuchende Mitgliedstaat den Indizien unter Bezugnahme auf die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zubilligt;

b)

gegebenenfalls eine Kopie der vom Asylbewerber schriftlich abgegebenen oder protokollierten Erklärungen sowie jegliche anderen Unterlagen oder Angaben, mit denen sich das Gesuch begründen lässt, etwa eine Kopie des in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordrucks sowie Fotos und biometrische Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfasst wurden.

Werden Aufnahmegesuche, die die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig gestellt, so sind sie unter Verwendung desselben Standardformulars zu stellen.

(2)   Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 nach einem Abgleich der biometrischen Daten des Antragstellers mit zuvor gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung erhobenen und gegebenenfalls gemäß Artikel 38 Absatz 4 der genannten Verordnung überprüften biometrischen Daten übermittelt wurde, so muss es das Trefferergebnis sowie alle zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten enthalten.

(3)   Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der vom Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“) gemäß Artikel 21 oder Artikel 22j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) nach einem Abgleich der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, übermittelt wurde, so enthält das Gesuch auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.

(4)   Stützt sich das Gesuch auf die Artikel 25 bis 28 oder 34 der Verordnung (EU) 2024/1351, so sind förmliche Beweismittel wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

Artikel 8

Annahme eines Aufnahmegesuchs

Für die Annahme eines Aufnahmegesuchs ist dasselbe Standardformular zu verwenden, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Erkennt der ersuchte Mitgliedstaat die Zuständigkeit an, so enthält die Antwort unter anderem diese Information mit einer Angabe der anwendbaren Bestimmung der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen zur Überstellung.

Artikel 9

Ablehnung eines Aufnahmegesuchs

(1)   Ist der ersuchte Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, so wird die Ablehnung unter Verwendung des dafür vorgesehenen Abschnitts in demselben Standardformular erteilt, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Der ersuchte Mitgliedstaat begründet die Ablehnung gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 und fügt, soweit verfügbar, einschlägige Beweismittel und Indizien bei, um die Gründe zu belegen.

(2)   Ist der ersuchende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Ablehnung in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, binnen zwei Wochen zu antworten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Prüfung, unabhängig davon, ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist geantwortet hat oder nicht.

Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung des Gesuchs.

Durch Unterabsatz 1 werden die in Artikel 40 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen nicht verlängert.

Artikel 10

Abhängige Personen

(1)   Hält sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen auf, in dem sich das Kind, das Geschwister oder der Elternteil aufhält, von dessen Unterstützung der Antragsteller abhängig ist oder das beziehungsweise der von der Unterstützung des Antragstellers abhängig ist, so wird für Konsultationen zwischen den beiden Mitgliedstaaten und für Informationsersuchen zu folgenden Punkten das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet:

a)

das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwister oder Elternteil;

b)

das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwister oder Elternteil;

c)

die Fähigkeit der betroffenen Person, für die abhängige Person zu sorgen;

d)

gegebenenfalls die längerfristige Reiseunfähigkeit.

Dem Standardformular ist Folgendes beizufügen: eine Kopie der verfügbaren Nachweise, die die Abhängigkeit belegen, insbesondere ärztliche Atteste, und die von den betroffenen Personen vorgelegten sachdienlichen Informationen sowie die schriftliche Bestätigung des Antragstellers oder des Kindes, Geschwisters oder Elternteils, dass sie in der Lage und willens sind, für die abhängige Person zu sorgen.

(2)   Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Informationsersuchen binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu genaueren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

(3)   Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 1 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.

Artikel 11

Unbegleitete Minderjährige

(1)   Der Mitgliedstaat, bei dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ermittelt und berücksichtigt nach der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 sämtliche Informationen von Seiten des Minderjährigen, insbesondere die Informationen in dem in Absatz 1 des genannten Artikels erwähnten Vordruck, oder Informationen aus anderen glaubwürdigen Quellen, die mit der persönlichen Lage oder der Reiseroute des Minderjährigen vertraut sind, oder von Seiten eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten des Minderjährigen.

(2)   Wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführt, über Informationen verfügt, die es ermöglichen, mit dem Identifizieren und Aufspüren eines Familienangehörigen, Geschwisters oder Verwandten zu beginnen, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten und tauscht mit diesen Informationen aus, die relevant sind für

a)

die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten;

b)

die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;

c)

die Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.

(3)   Ergibt der in Absatz 2 genannte Informationsaustausch, dass sich weitere Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten aufhalten, so arbeitet der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, mit dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um zu ermitteln, in die Obhut welcher Person der Minderjährige am besten gegeben werden sollte, und insbesondere um Folgendes festzustellen:

a)

die Stärke der familiären Bindung zwischen dem Minderjährigen und den verschiedenen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten identifizierten Personen;

b)

die Fähigkeit und Bereitschaft der betroffenen Personen, für den Minderjährigen zu sorgen;

c)

was in jedem einzelnen Fall dem Wohl des Minderjährigen dient.

(4)   Für die Konsultation und gegebenenfalls den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Identifizierung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen wird das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu sachdienlicheren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

(5)   Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 2 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet. Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.

KAPITEL III

WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN

Artikel 12

Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung

(1)   Wiederaufnahmemitteilungen erfolgen unter Verwendung eines Standardformulars nach dem Muster in Anhang III.

Werden Wiederaufnahmemitteilungen, die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig übermittelt, so sind sie in demselben Formular zu übermitteln.

(2)   Eine Wiederaufnahmemitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer und die zusammen mit diesem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358.

Die Mitteilung enthält ferner, soweit verfügbar, Folgendes:

a)

alle übrigen von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer und die zusammen mit diesen Treffern übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten;

b)

Kopien aller Beweismittel und Indizien, die auf einen möglichen Übergang der Zuständigkeit des unterrichteten Mitgliedstaats gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 hindeuten.

(3)   Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass die Daten der betroffenen Person von dem unterrichteten Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac erfasst wurden, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten.

Betrifft die Mitteilung eine Person, die zwischen dem 11. Juni 2024 und dem 11. Juni 2026 aufgenommen wurde, so enthält die Mitteilung eine Kopie der Beweismittel und Indizien, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat zugestimmt hat, die betreffende Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufzunehmen oder ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuzuerkennen, unter Bezugnahme auf die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Liste der Beweismittel und Indizien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.

(4)   Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat ist, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten.

Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.

(5)   Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer sowie die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des Übernahmemitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358. Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.

(6)   Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1358 gewährleistet, oder liegen keine Fingerabdrücke zum Abgleich vor, und ist ein Abgleich von Gesichtsbildern gemäß Artikel 63 Absatz 5 der genannten Verordnung noch nicht anwendbar und betrifft die Mitteilung einen unbegleiteten Minderjährigen unter sechs Jahren, so enthält die Mitteilung Beweismittel und Indizien oder sachdienliche Angaben aus der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Erklärung der betreffenden Person, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller oder eine andere Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen.

Artikel 13

Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, für die die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wurde und der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben ist

Wurde die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt und ist der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben, so enthält die Mitteilung den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, sämtliche zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten sowie eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die belegen, dass der unterrichtete Mitgliedstaat zuständig ist.

Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.

Artikel 14

Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung

(1)   Die Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wird unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt.

Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.

(2)   Die Bestätigung der Mitteilung auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung umfasst auch die Bestätigung, dass die Zuständigkeit in Eurodac angegeben ist, entweder gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder gemäß Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351.

Artikel 15

Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wegen Übergangs der Zuständigkeit

(1)   Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars.

(2)   Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel, aus denen der Übergang hervorgeht, und eine Bestätigung, dass die Verschiebung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Eurodac angegeben ist, enthalten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Beweismittel und die Bestätigung der Angabe der Verschiebung der Zuständigkeit in Eurodac werden in die neue Wiederaufnahmemitteilung aufgenommen, die dem Mitgliedstaat übermittelt wird, auf den sich die Zuständigkeit verschoben hat.

(3)   Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel enthalten, aus denen dieser Übergang hervorgeht.

Ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf der Grundlage von Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann er um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.

(4)   Wird die gemäß Artikel 12 Absatz 6 übermittelte Mitteilung nicht bestätigt und ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann der unterrichtende Mitgliedstaat um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.

Artikel 16

Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac

(1)   Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars.

Diese Nichtbestätigung umfasst eine Bestätigung des unterrichteten Mitgliedstaats, dass der Mitgliedstaat, der die fehlerhafte Angabe in Eurodac eingegeben hat, hierüber gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde. Soweit verfügbar, umfasst sie auch einen Nachweis für die Berichtigung der Angabe in Eurodac.

(2)   Die neue Wiederaufnahmemitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat enthält die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben.

KAPITEL IV

ÜBERNAHME

Artikel 17

Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme durch den begünstigten Mitgliedstaat

(1)   Die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und dem Übernahmemitgliedstaat erfolgt unter Verwendung eines Standardformulars nach dem in Anhang IV enthaltenen Muster.

Werden zum Zweck der Übernahme gleichzeitig Informationen über Familienangehörige derselben Familie übermittelt, so hat dies unter Verwendung desselben Formulars zu geschehen.

(2)   Hat der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat unrichtige Informationen übermittelt oder sind nach der Übermittlung der Informationen an den Übernahmemitgliedstaat neue, für das Übernahmeverfahren sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf Bedrohungen für die innere Sicherheit, eingegangen, so übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die aktualisierten Informationen unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars an den Übernahmemitgliedstaat.

(3)   Sind die vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten neuen Informationen solcher Art, dass die unverzügliche Beendigung des Übernahmeverfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich wird, so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat den Übernahmemitgliedstaat über die Beendigung unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars.

Artikel 18

Übermittlung von Informationen über die Möglichkeit, eine persönliche Anhörung zu beantragen, um zu überprüfen, ob die Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt

(1)   Entscheidet sich der Übernahmemitgliedstaat dafür, die vom begünstigten Mitgliedstaat übermittelten Informationen im Wege einer persönlichen Anhörung der betreffenden Person gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu überprüfen, so unterrichtet der Übernahmemitgliedstaat den begünstigten Mitgliedstaat hiervon so bald wie möglich unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformulars.

Der Übernahmemitgliedstaat kann das in Artikel 17 Absatz 1 genannte Standardformular auch verwenden, um Informationen über die praktischen Einzelheiten in Bezug auf Zeit, Ort und andere Modalitäten der persönlichen Anhörung anzufordern.

Im Falle eines solchen Ersuchens durch den Übernahmemitgliedstaat übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen unter Verwendung desselben Standardformulars.

Die Antwort des begünstigten Mitgliedstaats auf ein solches Ersuchen wird so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist übermittelt, die es dem Übernahmemitgliedstaat ermöglicht, die Übernahme innerhalb der in Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Fristen zu bestätigen oder nicht zu bestätigen.

(2)   Entscheidet sich der Übernahmemitgliedstaat dafür, alle Personen, für die das Standardformular gemäß Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurde, persönlich zu befragen, um die vom begünstigten Mitgliedstaat übermittelten Informationen im Wege einer persönlichen Anhörung aller betroffenen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu überprüfen, so wird diese Entscheidung dem begünstigten Mitgliedstaat über DubliNet schriftlich mitgeteilt.

Diese Entscheidung wird auch dem EU-Solidaritätskoordinator und der Asylagentur mitgeteilt.

Artikel 19

Übermittlung von Informationen bezüglich der Fristverlängerung für die Beantwortung des Standardformulars für eine Übernahme

(1)   Ist der Übernahmemitgliedstaat aus den in Artikel 67 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht in der Lage, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Standardformulars zu antworten, teilt er seine Entscheidung, die Antwort auf die übermittelten Informationen zu der Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, mit dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformular mit.

(2)   Wenn, wie in Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 angegeben, eine große Zahl von Fällen gleichzeitig überprüft werden muss und der Übernahmemitgliedstaat aus diesem Grund beschließt, seine Antwort eine Woche später zu erteilen, teilt er dies dem begünstigten Mitgliedstaat schriftlich über DubliNet mit und gibt den genauen Zeitraum an, für den die verlängerte Antwortzeit gelten soll. Diese Entscheidung wird dem EU-Solidaritätskoordinator und der Asylagentur mitgeteilt.

Artikel 20

Bestätigung eines übermittelten Standardformulars für eine Übernahme

Die Bestätigung eines Standardformulars für eine Übernahme wird unter Verwendung desselben, in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt.

Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.

Artikel 21

Nichtbestätigung eines übermittelten Standardformulars für eine Übernahme

Bestätigt der Übernahmemitgliedstaat die Übernahme nicht, so gibt er in Teil II des in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Standardformulars an, auf welche der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Gründe er sich stützt.

KAPITEL V

ÜBERSTELLUNGEN

Artikel 22

Erstellung und Übermittlung eines Standardformulars für eine Überstellung

(1)   Vor der Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt der überstellende Mitgliedstaat das Standardformular entsprechend dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Das Standardformular enthält unter anderem folgende Angaben:

a)

Art der Überstellung (freiwillig, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung);

b)

gegebenenfalls den gemäß Artikel 23 Absätze 1, 2 oder 3 angegebenen Ort in dem Zielmitgliedstaat, in den die Überstellung erfolgt;

c)

das geplante Verkehrsmittel (Flugzeug, Zug, Bus, Fähre oder sonstige);

d)

das Datum und die Uhrzeit der Ankunft;

e)

die Behörde, vor der die betreffende Person zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, bis wann die Person vor dieser Behörde zu erscheinen hat.

Erfolgt die Überstellung von Angehörigen derselben Familie gleichzeitig, so sind die Informationen zu sämtlichen Familienangehörigen in demselben Standardformular anzugeben.

(2)   Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(3)   Der Laissez-passer, auf den in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 Bezug genommen wird, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(4)   Der überstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Dokumente des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 vor der Ausreise an ihn beziehungsweise sie zurückgegeben werden oder in die sichere Verwahrung von Begleitpersonen übergeben werden, damit sie den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ausgehändigt werden, oder auf andere geeignete Weise übermittelt werden.

Artikel 23

Austausch allgemeiner Informationen über die Modalitäten und praktischen Vorkehrungen der Überstellungen

(1)   Für die Zwecke von Überstellungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur alle Flughäfen mit, die über direkte regelmäßige Linienflugverbindungen zwischen Mitgliedstaaten verfügen, sowie alle Seehäfen mit regelmäßigen Linienfährverbindungen zwischen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Flughäfen sie für den Empfang von Überstellungen vorziehen.

Die Mitgliedstaaten geben mindestens einen Flughafen an, zu dem Überstellungen durchzuführen sind, sowie die Behörde, die für den Empfang der an diesem Flughafen zu überstellenden Personen zuständig ist, wenn der Zielmitgliedstaat den Erhalt des Standardformulars oder gegebenenfalls seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung nicht bestätigt oder wenn er keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 26 Absatz 3 vorschlägt.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden, vor denen die freiwillig oder in Form einer kontrollierten Ausreise überstellten Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a nach der Ankunft zu erscheinen haben, sowie über deren Anschrift.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden und deren Anschrift an ihrer Grenze oder in ihrem Hoheitsgebiet, zu denen Überstellungen, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b auf dem Landweg in Form einer kontrollierten Ausreise und in Begleitung durchgeführt werden, erfolgen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Asylagentur die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen bis zum 12. April 2026. Bei der Bereitstellung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten auch an, an welche der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte Überstellungen auch vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr an Arbeitstagen möglich sind.

Die Asylagentur erstellt eine konsolidierte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte und macht sie den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Informationen werden zum 20. Dezember jedes Jahres aktualisiert.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Asylagentur so bald wie möglich über jede Änderung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte.

(5)   Um den Austausch von Informationen zu Überstellungen zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur bis zum 12. April 2026 und danach bis spätestens 20. Dezember jedes Jahres die Daten der nationalen Feiertage des Folgejahres mit. Auf dieser Grundlage erstellt die Asylagentur eine konsolidierte Liste.

Artikel 24

Informationsaustausch bezüglich freiwilliger Überstellungen

(1)   Im Falle von freiwilligen Überstellungen bestätigt der überstellende Mitgliedstaat in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformular Folgendes:

a)

Die betreffende Person ist kein unbegleiteter Minderjähriger;

b)

während der Überstellung besteht keine Fluchtgefahr;

c)

die Person stellt keine Bedrohung für die innere Sicherheit dar;

d)

die zu überstellende Person hat keine besonderen Bedürfnisse, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen werden muss.

Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen auf dem Standardformular der Name und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Behörde angegeben sein, vor der die betreffende Person bei der Ankunft zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie zu erscheinen hat.

(2)   Das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular ist dem zuständigen Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem Datum zu übermitteln, bis zu dem die betreffende Person vor in der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Behörde zu erscheinen hat.

(3)   Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.

(4)   Geht innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Information ein über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht erschienen ist, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.

Artikel 25

Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise

(1)   Im Falle von Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen:

a)

ob die zu überstellende Person vor der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, die ihr für das Erscheinen vor dieser Behörde angezeigt wurden;

b)

ob die zu überstellende Person von den Behörden des Zielmitgliedstaats an dem in Artikel 23 Absätze 1 und 3 genannten Ort empfangen werden muss sowie das vom überstellenden Mitgliedstaat angegebene Datum und die vom überstellenden Mitgliedstaat angegebene Uhrzeit der Ankunft.

(2)   Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum.

(3)   Ist der Zielmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 verpflichtet, unmittelbare Maßnahmen zu ergreifen, um den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, oder handelt es sich bei der betreffenden Person um einen unbegleiteten Minderjährigen, so wird das Standardformular mindestens 21 Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum übermittelt.

(4)   Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.

(5)   In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bestätigt der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, warum er nicht bereit ist, die Überstellung wie vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagen zu empfangen.

Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.

Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.

(6)   Wenn in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Information eingeht über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie bis zum angegebenen Datum nicht erschienen ist, und zwar innerhalb von sieben Tagen nach diesem Datum, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.

Artikel 26

Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Begleitung

(1)   Im Falle von Überstellungen in Begleitung sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen:

a)

bei einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen: die Zahl der zu überstellenden Personen, das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Ort und das geplante Verkehrsmittel;

b)

in den übrigen Fällen Datum und Uhrzeit der Ankunft an dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Ort sowie das geplante Verkehrsmittel.

(2)   Im Falle einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den Zielmitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem geplanten Datum der Überstellung, unter Verwendung des in Anhang VI enthaltenen Standardformulars über die Absicht, eine solche Überstellung durchzuführen.

Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann.

Bestätigt der Zielmitgliedstaat seine Bereitschaft, so übermittelt der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung für jede Person, die in die Überstellung einbezogen werden soll, ein Standardformular nach Artikel 22 Absatz 1 zusammen mit demselben Standardformular, das gemäß Unterabsatz 1 übermittelt wurde und in dem die erforderlichen Angaben gemacht wurden.

(3)   In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen wird das Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung übermittelt.

In folgenden Situationen ist das Standardformular mindestens 21 Tage im Voraus zu übermitteln:

a)

Der Zielmitgliedstaat muss unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen;

b)

die zu überstellende Person stellt eine Bedrohung für die innere Sicherheit dar;

c)

die betreffende Person ist ein unbegleiteter Minderjähriger.

Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann.

Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.

Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.

(4)   Wird die zu überstellende Person gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Haft genommen, so ist das Standardformular unter vollständiger Einhaltung der in Artikel 45 der genannten Verordnung festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 27

Überstellungen zum Zweck der Übernahme

(1)   Die in diesem Kapitel festgelegten Überstellungsvorschriften gelten auch für Überstellungen von Antragstellern und Personen, die internationalen Schutz genießen, zum Zweck der Übernahme gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(2)   Abweichend von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften über die Fristen für die Übermittlung des in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformulars wird das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt. Die Mitgliedstaaten halten die Fristen für die Übermittlung des Formulars gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 dieser Verordnung so weit wie möglich ein, damit die überstellenden Mitgliedstaaten die vierwöchige Frist für die Durchführung der Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 einhalten können.

Artikel 28

Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen

(1)   Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich über alle Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren mit aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit Überstellungsentscheidungen.

(2)   Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich darüber, dass die zu überstellende Person flüchtig ist, sich der Überstellung physisch widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht, die medizinischen Anforderungen für die Überstellung nicht erfüllt oder dass sie inhaftiert ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Sechsmonatsfrist über dasselbe Standardformular übermittelt, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurde.

Artikel 29

Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung

Informationen über die Gesundheit der zu überstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 über die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Muster übermittelt.

KAPITEL VI

FINANZBEITRAG

Artikel 30

Jährliche Berechnung der von den beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Finanzbeiträge

(1)   Die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Finanzbeiträge werden unter angemessener Berücksichtigung der Höhe der Finanzbeiträge je Mitgliedstaat berechnet, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt ist.

Dieser Betrag wird um alle Beträge alternativer Solidaritätsmaßnahmen erhöht, die gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Finanzbeiträge umgewandelt werden und sich aus der Differenz ergeben zwischen dem finanziellen Wert der zugesagten alternativen Solidaritätsmaßnahmen, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt wurden, und ihrem konkreten Wert, der von den beitragenden und begünstigten Mitgliedstaaten vor der Durchführung dieser Maßnahmen gemeinsam festgelegt wurde.

Dieser Betrag wird um folgende Beträge gekürzt:

a)

die durch den Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 4 oder Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Kürzungen, die sich auf den Wert der Finanzbeiträge auswirken;

b)

den finanziellen Wert der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 durchgeführten Verrechnungen der Verantwortlichkeiten unter Berücksichtigung des obligatorischen gerechten Anteils des Mitgliedstaats, berechnet gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(2)   Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Beträge werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 und unter Verwendung des in Anhang X enthaltenen Standardformulars übermittelten Informationen angemessen berücksichtigt.

(3)   Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Finanzbeiträge und die anschließende Übertragung dieser Beiträge in den Unionshaushalt durch die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das durch einen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates ein Jährlicher Solidaritätspool eingerichtet wird.

Artikel 31

Informationen bezüglich der Zuweisung der Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten

Bei der Zuweisung der entsprechend Artikel 30 berechneten Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten werden die folgenden Informationen gebührend berücksichtigt:

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 und Artikel 59 Absätze 1 und 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelten Informationen;

b)

das gemeinsame Verständnis von der ausgewogenen Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge, die der begünstigte Mitgliedstaat im Rahmen des Forums auf technischer Ebene erzielt hat, gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351;

c)

die im Januar jedes Jahres von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 unter Verwendung des in Anhang X enthaltenen Standardformulars übermittelten Informationen.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Merkblatt mit Informationen zur Datenverarbeitung in Eurodac

Das von der Asylagentur gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 zusammengestellte einheitliche Informationsmaterial zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 ist in Anhang XI in Form eines in Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten gemeinsamen Merkblatts enthalten.

Artikel 33

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.

Artikel 34

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 2. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj.

(2)   ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1560/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/604/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(6)  Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 (ABl. L, 2024/2088, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2088/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).


ANHANG I

LISTE DER BEWEISMITTEL UND INDIZIEN

I   BESTIMMUNG DES FÜR DEN ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

(1)

Rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters eines Antragstellers, der ein unbegleiteter Minderjähriger ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Rechtmäßiger Aufenthalt

Rechtmäßiger Aufenthalt

Aufenthaltstitel oder ein gleichwertiges digitales Dokument, das dem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister ausgestellt wurde;

Reisedokument, das einem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde;

Dokument, das einem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister, der bzw. das internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers oder des Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters des Antragstellers;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;

Kontaktnachweis;

sonstige Indizien gleicher Art.

Beurteilung der Beziehung

Beurteilung der Beziehung

Heiratsurkunde;

Geburtsurkunde;

Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;

in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Beziehung;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

erteilte Informationen oder Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

Fotos;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

(2)

Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Rechtmäßiger Aufenthalt

Rechtmäßiger Aufenthalt

Langfristiger Aufenthaltstitel oder Aufenthaltstitel, der aus Gründen des internationalen Schutzes ausgestellt wurde, oder ein gleichwertiges digitales Dokument, das der Person ausgestellt wurde;

Reisedokument, das einem Begünstigten internationalen Schutzes gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde;

Reisepass in einem Fall nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

erteilte Informationen oder Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;

Kontaktnachweis;

sonstige Indizien gleicher Art.

Beurteilung der Beziehung

Beurteilung der Beziehung

Heiratsurkunde;

Geburtsurkunde;

Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;

in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

Fotos;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

(3)

Familienangehöriger, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat

Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat

Dokument, das dem Familienangehörigen des Antragstellers gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen die Anwesenheit dieser Person als Antragsteller in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

Beurteilung der Beziehung

Beurteilung der Beziehung

Heiratsurkunde;

Geburtsurkunde;

Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;

in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

Fotos;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

(4)

Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 29 Absätze 1 und 3) oder Aufenthaltstitel, die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Aufenthaltstitel oder gleichwertiges digitales Dokument;

vom VIS gemäß Artikel 22j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer;

von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der entsprechende Datensatz gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1358 markiert ist;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

sonstige Indizien gleicher Art.

(5)

Gültige Visa (Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1351) und Visa, die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Erteiltes Visum (gültig, annulliert, aufgehoben oder entzogen);

vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer;

amtliches Dokument, das Informationen über das erteilte Visum enthält;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat;

sonstige Indizien gleicher Art.

(6)

Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise (Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Zeugnis und Befähigungsnachweis, das bzw. der in einem Mitgliedstaat einem mindestens ein akademisches Jahr dauernden Studium im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erworben und bescheinigt wurde;

Auszug aus dem Register der Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis im Sinne von Nummer 15 des genannten Artikels ausgestellt wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Aufenthaltstitel, der von dem betreffenden Mitgliedstaat zu Studienzwecken ausgestellt wurde;

Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung im Sinne von Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351;

Auszüge aus dem Register der Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller in der betreffenden Einrichtung studiert hat;

Studierendenausweis für einen Studierenden, der an einer Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 20241351 eingeschrieben ist;

Mietvertrag eines Studierendenwohnheims;

detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.

(7)

Visafreie Einreise (Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Informationen über die Einreise aus dem Einreise-/Ausreisesystem zu einer in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Person;

Einreisestempel im Reisepass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine Außengrenze festgestellt werden kann;

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten;

Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.;

Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat;

sonstige Indizien gleicher Art.

(8)

Einreise (Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1351)

8.1

Ein Antragsteller ist über eine Außengrenze eines Mitgliedstaats irregulär eingereist:

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz;

Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356, das dem Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wurde;

Einreisestempel in einem falschen oder gefälschten Reisepass oder Einreisestempel in einem echten Reisepass, der durch Betrug oder andere betrügerische Verwendung eines echten Dokuments erlangt wurde;

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine Außengrenze festgestellt werden kann;

Fahrkarten, Hotelrechnungen, Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw., aus denen Hinweise zur Reiseroute hervorgehen;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;

Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

sonstige Indizien gleicher Art.

8.2

Der Antragsteller wurde nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft:

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz;

Dokument, das dem Antragsteller nach der Ausschiffung von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;

Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

sonstige Indizien gleicher Art.

8.3

Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen:

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der entsprechende Datensatz durch in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 genannte Informationen aktualisiert wird, zusammen mit einem Treffer zu einem gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung gespeicherten Datensatz.

Dem Antragsteller zugestellte Überstellungsentscheidung;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise die IOM;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;

detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.

II   VERPFLICHTUNG ZUR WIEDERAUFNAHME EINER PERSON, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HAT, ODER EINES ANDEREN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ODER STAATENLOSEN

(1)

Laufendes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat hervorgeht.

(2)

Verpflichtung des Übernahmemitgliedstaats zur Wiederaufnahme des Antragstellers (Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, in dem der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Übernahmemitgliedstaat angegeben ist;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.

(3)

Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung hervorgeht;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.

(4)

Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person

4.1

Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351):

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten

4.2

Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person, wenn die Mitteilung eine in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannte Person betrifft:

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 erlangt wurden;

von dem unterrichteten Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die betreffende Person aufzunehmen oder ihr internationalen Schutz oder einen humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung zuzuerkennen;

schriftlicher Bericht der Behörden, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Person aufgenommen hat oder ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuerkannt hat.

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;

nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.

(5)

Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen in den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Situationen

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.

(6)

Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung

BEWEISMITTEL

INDIZIEN

Dokument, das dem Antragsteller gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;

Überprüfungsformular mit Informationen zur Stellung des Antrags entsprechend Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1356, das dem Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wurde;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel bezüglich der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351.

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;

nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.


ANHANG II

STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG EINES AUFNAHMEGESUCHS

Teil I (vom ersuchenden Mitgliedstaat auszufüllen 1 )

*

Alle Felder müssen ausgefüllt werden, sofern sie nicht ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind. Das Formular kann nicht gespeichert und abgesendet werden, wenn nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

Gesamtzahl der Personen, die im aktuellen Formular erfasst werden:(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um die Referenznummer der Übermittlung des verknüpften Falls hinzuzufügen, und ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen wird aktiviert, in dem sonstige sachdienliche Informationen angegeben werden können)

ERSUCHT

(Der Name des ersuchenden Mitgliedstaats wird automatisch generiert)

 

(Der Name des ersuchten Mitgliedstaats ist aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

UM AUFNAHME DES FOLGENDEN ANTRAGSTELLERS:

Datum der Registrierung des Antrags im ersuchenden Mitgliedstaat: …(aus einem Kalender auszuwählen)

Aktenzeichen im ersuchenden Mitgliedstaat: … (optional: einzugeben)

Aktenzeichen im ersuchten Mitgliedstaat: … (optional: vom ersuchten Mitgliedstaat einzugeben)

Eurodac-Nummer des ersuchenden Mitgliedstaats: … (einzugeben)

Eurodac-Nummer des ersuchten Mitgliedstaats: … (einzugeben)

Nachname: …einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional: falls abweichend von den obigen Angaben – einzugeben)

Aliasnamen: … (optional: falls zutreffend – einzugeben)

Geschlecht: …aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + Staatenlose + sonstige)

Andere Staatsangehörigkeiten: … (optional: aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige)

Geburtsdatum: …(aus einem Kalender auszuwählen)

Geburtsort (Land, Region, Stadt): …(einzugeben)

Familienstand: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen; wenn aus dem Drop-down-Menü VERHEIRATET ODER UNVERHEIRATET IN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT ausgewählt wird, werden zusätzliche Felder aktiviert, um – wenn bekannt – den Wohnsitz des Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers anzugeben)

Ausweis- bzw. Reisedokument: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein neues Feld aktiviert, um die Nummer und die Art des Dokuments einzutragen. Wenn die Person im Besitz mehrerer Ausweis- oder Reisedokumente ist, sollten Informationen zu allen Dokumenten bereitgestellt werden.

(Art und Nummer, der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Landes und das Ablaufdatum des Dokuments sind einzugeben)

DAS AUFNAHMEGESUCH, DAS GEGENSTAND DER AKTUELLEN ÜBERMITTLUNG IST, BERUHT AUF:

(nur eine Option ist auszuwählen)

Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351: unbegleiteter Minderjähriger

(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert; es können mehrere Optionen ausgewählt werden):

Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN

Das Standardformular für die Identifizierung von Familienangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ist beigefügt: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Beigefügte Beweismittel und Indizien:

a)

Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

b)

Für die Beurteilung des Verhältnisses:

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten

Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Beigefügte Beweismittel und Indizien:

a)

Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

b)

Für die Beurteilung des Verhältnisses

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Beigefügte Beweismittel und Indizien:

a)

Für die Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

b)

Für die Beurteilung des Verhältnisses:

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienverfahren

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiger Aufenthaltstitel

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiges Visum

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufener, annullierter, aufgehobener oder entzogener Aufenthaltstitel

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufenes, annulliertes, aufgehobenes oder entzogenes Visum

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351: Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351: Visafreie Einreise

Beweismittel: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1351: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Beweismittel: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: Einreise

Beweismittel: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ausschiffung nach einem Such- und Rettungseinsatz

Beweismittel: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351: Abhängige Personen

Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN

Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Beigefügte Beweismittel und Indizien:

a)

Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Verwandten des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

b)

Für die Beurteilung der Beziehung (Abhängigkeitsverhältnis laut Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351):

Beweismittel: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN

Indizien: JA/NEIN

Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ermessensklauseln

Sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

DER ERSUCHENDE MITGLIEDSTAAT ERSUCHT GEMÄẞ ARTIKEL 39 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351 UM EINE DRINGENDE ANTWORT, WENN DER ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ NACH EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINREISEVERWEIGERUNG ODER EINER RÜCKKEHRENTSCHEIDUNG REGISTRIERT WURDE: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert):

Gründe, die eine dringende Antwort rechtfertigen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert

Frist, innerhalb der eine Antwort angefordert wird – aus einem Kalender auszuwählen (mindestens eine Woche)

DER ANTRAG WIRD GEMÄẞ ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1348 VERPFLICHTEND IM ASYLVERFAHREN AN DER GRENZE GEPRÜFT: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert):

 

Grund für die verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze:

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348

(Wenn einer der beiden Gründe ausgewählt wird, wird darunter ein neues Feld zur Eingabe von Freitext aktiviert (maximal 500 Zeichen), um weitere Angaben über die genauen Umstände zu machen, die die verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze rechtfertigen.)

Datum der Registrierung des Antrags:

(aus einem Kalender auszuwählen):

DER ANTRAGSTELLER WURDE GEMÄẞ ARTIKEL 44 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351 IN HAFT GENOMMEN:

JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:

Datum der Inhaftnahme – aus einem Kalender auszuwählen

DER ANTRAGSTELLER HAT FAMILIENANGEHÖRIGE, DIE EBENFALLS VON DIESEM AUFNAHMEGESUCH BETROFFEN SIND: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert; bei Auswahl von JA macht der ersuchende Mitgliedstaat zusätzlich zu den nachstehenden Feldern für alle Familienangehörigen die einschlägigen personenbezogenen Angaben und alle anderen in Teil I angeforderten Angaben; alle aktivierten Felder sind für jeden im aktuellen Formular aufgeführten Familienangehörigen auszufüllen .)

FAMILIENANGEHÖRIGER 1:

Verwandtschaftliche Beziehung (aus einem Menü auszuwählen)

OPTIONAL: Nachweis der familiären Bindung (falls zutreffend) (beizufügen – max. Dateigröße)

WEITERE FAMILIENANGEHÖRIGE HINZUFÜGEN

*Beachten Sie, dass die Gesamtgröße der Datei(en) nicht größer sein sollte als die maximale Größe, die über DubliNet ausgetauscht werden kann.

Teil II (vom ersuchten Mitgliedstaat auszufüllen)

o

ANNEHMEN

Wenn ANNEHMEN ausgewählt wird, werden die folgenden Felder aktiviert

ANNAHME AUF DER BASIS DER FOLGENDEN BESTIMMUNG DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351:

Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351: unbegleiteter Minderjähriger

Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten Wenn dieses Feld ausgewählt wird, sollte dem Formular die schriftliche Zustimmung der betreffenden Person beigefügt werden.

Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Wenn dieses Feld ausgewählt wird, sollte dem Formular die schriftliche Zustimmung der betreffenden Person beigefügt werden.

Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiger Aufenthaltstitel

Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiges Visum

Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufener, annullierter, aufgehobener oder entzogener Aufenthaltstitel

Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufenes, annulliertes, aufgehobenes oder entzogenes Visum

Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351: Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351: Visafreie Einreise

Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1351: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: Einreise

Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ausschiffung nach einem Such- und Rettungseinsatz

Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351: Abhängige Personen

Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ermessensklauseln

Die Person wurde über ihre Pflichten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und über die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 informiert: JA/NEIN

INFORMATIONEN ÜBER DIE MÖGLICHKEITEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG:

Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1 500  Zeichen.

DATUM DER ANNAHME:

wird automatisch generiert

o

ABLEHNEN

Wenn ABLEHNEN ausgewählt wird, wird ein Feld für die Eingabe von maximal 3 000  Zeichen zur Angabe einer fundierten Begründung aktiviert, gestützt auf alle Umstände des Falles gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 hinsichtlich der einschlägigen Kriterien, auf denen das Aufnahmegesuch beruhte; diese Gründe sind durch Beweismittel und Indizien, soweit verfügbar, zu belegen.

Die Ablehnung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Aufnahmegesuch kein förmliches Beweismittel beigefügt war.

Für die Ablehnung von Gesuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurden, sollten im Freitextfeld detaillierte Informationen über die genauen Gründe für die Nichtanerkennung der vorgelegten Indizien bereitgestellt werden, wobei auf alle Indizien einzeln einzugehen ist.

In Fällen, in denen die Ablehnung eines Gesuchs auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 damit begründet wird, dass der Familienangehörige des Antragstellers, der von diesem Aufnahmegesuch betroffen ist, nicht identifiziert werden kann, sind detaillierte Informationen über die im Zusammenhang mit der Suche und Identitätsfeststellung des betreffenden Familienangehörigen durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.

DATUM DER ABLEHNUNG:

wird automatisch generiert

 

 

Teil III (von beiden Mitgliedstaaten auszufüllen)

Dieser Teil kann nur vom ersuchenden Mitgliedstaat aktiviert werden.

Aktivieren – JA

bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt

ERSUCHEN UM ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG:

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2 000  Zeichen aktiviert, um neue, für den Fall sachdienliche Informationen anzugeben)

ANNAHME NACH ERNEUTER ÜBERPRÜFUNG

(bei Auswahl werden alle in Teil II unter ANNAHME beschriebenen Felder auch hier aktiviert)

ABLEHNUNG NACH ERNEUTER ÜBERPRÜFUNG

(bei Auswahl übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat detaillierte Informationen zur Begründung der Ablehnung in Bezug auf die vom ersuchten Mitgliedstaat vorgelegten neuen Informationen; die in Teil II unter ABLEHNEN beschriebenen Regeln und Anweisungen gelten hier entsprechend)

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES ERSUCHENDEN MITGLIEDSTAATS:

o

Die Person hat die Überstellungsentscheidung angefochten, und es wurde aufschiebende Wirkung gewährt (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um zusätzliche Informationen anzugeben)

o

Die betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der mit der betreffenden Person überstellt werden soll, ist flüchtig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):

Datum der Flucht: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o

Die Person kommt der Überstellungsentscheidung nicht nach

Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o

Die Person ist inhaftiert

Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o

Der ersuchende Mitgliedstaat ist zuständig geworden (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):

Angabe der Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: JA (auszuwählen)

Begründung:

Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführt.

Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen durchgeführt.

Die Überstellung kann nicht gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 durchgeführt werden, und kein anderer Mitgliedstaat kann als zuständig bestimmt werden.

Die Überstellung dient nicht dem Kindeswohl (Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351).

Die Überstellungsentscheidung wurde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 angefochten, und der Rechtsbehelf war erfolgreich.

Vom ersuchenden Mitgliedstaat wurde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Ermessensklausel angewandt.

Der Person wurde vom ersuchenden Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN VONSEITEN DES ERSUCHTEN MITGLIEDSTAATS:

o

Aktualisierung der Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:

Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1 500  Zeichen.

[1]

Mit Ausnahme des Aktenzeichens des ersuchten Mitgliedstaats

Teil IV (von ersuchten Mitgliedstaaten auszufüllen)

Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom ersuchten Mitgliedstaat aktiviert werden.

Aktivieren – JA

bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt

Eine Überstellung ist nicht mehr erforderlich, da die Identität der Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats festgestellt wird: JA

Datum der Meldung der Person an die Behörden im ersuchten Mitgliedstaat: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Zusätzliche Angaben: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen aktiviert, in dem alle sonstigen sachdienlichen Informationen angegeben werden können)

NUR WENN das Standardformular sich auf eine Familie bezieht:

Bei allen Familienangehörigen, die von dieser Übermittlung betroffen sind, wird die Identität im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats festgestellt: JA/NEIN

(Bei Auswahl von NEIN wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2 000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)

Sonstige sachdienliche Informationen: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2 000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)


ANHANG III

STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG UND BEANTWORTUNG VON WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN

Teil I (vom notifizierenden Mitgliedstaat auszufüllen)

Gesamtzahl der Personen, die im aktuellen Formular erfasst werden:(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um die Referenznummer der Übermittlung des verknüpften Falls hinzuzufügen, und ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen wird aktiviert, in dem sonstige sachdienliche Informationen angegeben werden können)

Eine oder mehrere Personen, die Gegenstand des vorliegenden Standardformulars sind, wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gekennzeichnet: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Drop-down-Menü aktiviert, um den/die Mitgliedstaat(en) auszuwählen, der/die die Kennzeichnung(en) vorgenommen hat/haben, Mehrfachauswahl möglich)

UNTERRICHTETBEZÜGLICH …/…

Name des Mitgliedstaats,

wird standardmäßig ausgefüllt

Name des unterrichteten

Mitgliedstaats, aus einem Drop-down-Menü auszuwählen

Name der Person,

Eurodac-Nummer und nationale Referenznummer des notifizierenden Mitgliedstaats

Datum des Eurodac-Treffers: … (aus einem Kalender auszuwählen)

Datum der Mitteilung: … (wird automatisch generiert)

Diese Mitteilung kann bestätigt oder nicht bestätigt werden bis zum … (ein Datum, das aus einem Kalender generiert wird)

Die Person ist ein unbegleiteter Minderjähriger: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert):

Die minderjährige Person ist jünger als 6 Jahre: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden alle Felder in Bezug auf Eurodac-Daten deaktiviert und folgende Felder geöffnet):

Name:

Geburtsdatum:

Staatsangehörigkeit:

Sonstige Angaben zur Person:

Der Zustand der Fingerkuppen der Person lässt eine Abnahme von Fingerabdrücken nicht zu: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden alle Felder in Bezug auf Eurodac-Daten deaktiviert, und Freitextfelder werden geöffnet)

Die Person hat Familienangehörige, die ebenfalls von dieser Wiederaufnahmemitteilung betroffen sind: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert; der notifizierende Mitgliedstaat macht zusätzlich zu den nachstehenden Feldern für alle Familienangehörigen die einschlägigen personenbezogenen Angaben und alle anderen in Teil I des vorliegenden Standardformulars angeforderten Angaben zum Hauptgegenstand der Mitteilung; bei Auswahl von JA werden alle für den Hauptgegenstand verfügbaren Felder aktiviert und sind für jeden Familienangehörigen auszufüllen , der im aktuellen Formular aufgeführt ist.)

FAMILIENANGEHÖRIGER 1:

Verwandtschaftliche Beziehung (aus einem Menü auszuwählen)

OPTIONAL: Nachweis der familiären Bindung (falls zutreffend) (beizufügen – max. Dateigröße)

WEITERE FAMILIENANGEHÖRIGE HINZUFÜGEN

*

Beachten Sie, dass die Gesamtgröße der Datei(en) nicht größer sein sollte als die maximale Größe, die über DubliNet ausgetauscht werden kann.

Diese Mitteilung betrifft einen Wiederaufnahmefall gemäß

(Es kann nur eine der genannten Optionen ausgewählt werden; wird eine Option ausgewählt, wird ein Unterabschnitt geöffnet, je nachdem, was auszufüllen ist – siehe unten die verschiedenen ausgefüllten Felder, die je nach Wahl der jeweiligen Option aktiviert werden sollten; durch die Auswahl einer der nachstehenden Optionen werden die anderen deaktiviert.)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351

Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351

Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351

Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung

Artikel 13 der vorliegenden Verordnung

Wird Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Mitgliedstaat, der in Eurodac als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist: …

Eurodac-Nummer des unterrichteten Mitgliedstaats

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Registrierung in Eurodac durch den unterrichteten Mitgliedstaat:

ODER

Beweismittel und Indizien dafür, dass der unterrichtete Mitgliedstaat akzeptiert hat, die betreffende Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 aufzunehmen, oder dass er ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuerkannt hat: JA/NEIN (um mit dieser Art der Meldung fortzufahren, sollte JA ausgewählt werden; durch die Auswahl von JA wird ein Freitextfeld aktiviert, um die Situation kurz zu beschreiben – maximale Größe: 1 500 Zeichen; von dieser Möglichkeit darf nur in den in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Fällen Gebrauch gemacht werden )

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 38 Absatz 4 ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Von Eurodac übermittelter Treffer:

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 38 Absatz 5 ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Von Eurodac übermittelter Treffer und Angabe des Übernahmemitgliedstaats:

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 13 dieser Verordnung ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Eurodac-Treffer: …

Beigefügte Indizien: JA/NEIN

Sonstige von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelte Treffer:

Beweismittel und Indizien für den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351: …

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

In Artikel 41 Absatz 2 genannte Beweismittel und Indizien oder sachdienliche Angaben aus den Erklärungen der betreffenden Person, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen: JA/NEIN

(Um mit dieser Art der Meldung fortzufahren, sollte JA ausgewählt werden; durch die Auswahl von JA wird ein Freitextfeld aktiviert, um die Situation kurz zu beschreiben – maximale Größe: 1 500 Zeichen.)

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Teil II (vom unterrichteten Mitgliedstaat und erforderlichenfalls vom notifizierenden Mitgliedstaat auszufüllen)

o

BESTÄTIGUNG

Bei Auswahl von BESTÄTIGEN werden die folgenden Felder aktiviert

o

NICHTBESTÄTIGUNG

Bei Auswahl der Nichtbestätigung werden die folgenden Felder angezeigt, es kann jedoch nur ein Feld ausgewählt werden:

Die Person wurde über ihre Pflichten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und über die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 informiert: JA/NEIN

Wird die Bestätigung automatisch aktiviert, lautet die bei dieser Frage aktivierte Standardantwort JA, da davon ausgegangen wird, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nach dem Unionsrecht nachkommen, solange nichts anderes nachgewiesen ist. Die Standardantwort wird auch dann automatisch generiert, wenn der benachrichtigte Mitgliedstaat nur BESTÄTIGEN auswählt, ohne eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen auszufüllen.

Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:

Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1 500  Zeichen.

DATUM DER BESTÄTIGUNG:

wird automatisch generiert

o

Die Person wurde wirksam abgeschoben oder ist freiwillig zurückgekehrt

*Beweismittel beifügen

(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)

Für den notifizierenden Mitgliedstaat:

o

Beweismittel akzeptieren

(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)

o

Erneute Überprüfung beantragen

(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)

o

Die Person hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als neun Monate verlassen

*Beweismittel beifügen

(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)

Für den notifizierenden Mitgliedstaat:

o

Beweismittel akzeptieren

(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)

o

Erneute Überprüfung beantragen

(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)

o

Die endgültige Entscheidung für diese Person wurde im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor mehr als 15 Monaten getroffen

*Beweismittel beifügen

(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)

Für den notifizierenden Mitgliedstaat:

o

Beweismittel akzeptieren

(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)

o

Erneute Überprüfung beantragen

(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)

o

Falsche Angabe der Zuständigkeit in Eurodac (erscheint nur, wenn der notifizierende Mitgliedstaat eine Meldung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgewählt hat

* die Information beifügen, dass der Mitgliedstaat, der die falsche Angabe in Eurodac eingegeben hat, gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde, und/oder ein Beweismittel der Berichtigung der Angabe in Eurodac beifügen – bei Auswahl wird ein offenes Feld aktiviert, in das die entsprechenden Informationen eingegeben werden können (maximal 500 Zeichen).

o

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wurde abgeschlossen, und der zuständige Mitgliedstaat ist nun in Eurodac angegeben (erscheint nur, wenn der notifizierende Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgewählt hat)

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü

o

Ein anderer Mitgliedstaat hat einen Aufenthaltstitel ausgestellt

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o

Ein anderer Mitgliedstaat ist zuständig geworden, weil die Person nicht innerhalb der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen überstellt wurde

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o

Ein anderer Mitgliedstaat ist aufgrund der Anwendung einer Ermessensklausel zuständig geworden

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o

Der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, ist nach der Bewertung des Kindeswohls zuständig (diese Option wird nur aktiviert, wenn der notifizierende Mitgliedstaat im ersten Teil angegeben hat, dass es sich um einen Fall eines unbegleiteten Minderjährigen handelt)

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o

Die Person ist Begünstigter internationalen Schutzes

(bei Auswahl wird ein Feld zur Beschreibung der Situation aktiviert – maximal 500 Zeichen)

DATUM DER NICHTBESTÄTIGUNG:

wird automatisch generiert

 

 

Teil III (bei Bedarf von beiden Mitgliedstaaten auszufüllen)

Dieser Teil kann nur vom notifizierenden Mitgliedstaat aktiviert werden.

Aktivieren – JA

bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES NOTIFIZIERENDEN MITGLIEDSTAATS:

o

Die Person hat gegen die Überstellungsentscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt, und es wurde eine aufschiebende Wirkung gewährt (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um zusätzliche Informationen anzugeben)

o

Die Person ist flüchtig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):

Datum der Flucht: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o

Die Person kommt der Überstellungsentscheidung nicht nach

Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o

Die Person ist inhaftiert

Verlängerte Frist für die Überstellung: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o

Der notifizierende Mitgliedstaat ist zuständig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):

Die Zuständigkeit wird in Eurodac aktualisiert: JA (auszuwählen)

Rechtsgrundlage für die Verlagerung:

Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführt

Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführt

Die Überstellung ist nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgeschlossen

Die Überstellung dient nicht dem Kindeswohl im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351

Gegen die Überstellungsentscheidung wurde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 ein Rechtsbehelf eingelegt, und der Rechtsbehelf war erfolgreich

Gemäß nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 wurde eine Ermessensklausel angewendet

Der Person wurde vom ersuchenden Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES UNTERRICHTETEN MITGLIEDSTAATS:

o

Aktualisierung der Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:

Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1 500  Zeichen.

Dieses Feld wird aktiviert, wenn der notifizierende Mitgliedstaat die Schaltfläche „Aktualisierung der Überstellungsdaten anfordern“ anklickt. Wird diese Schaltfläche nicht angeklickt, bleibt dieser Teil inaktiv.

Teil IV (von ersuchten Mitgliedstaaten auszufüllen)

Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom ersuchten Mitgliedstaat aktiviert werden.

Aktivieren – JA

bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt

Eine Überstellung ist nicht mehr erforderlich, da die Identität der Person im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats festgestellt wird: JA

Datum der Meldung der Person an die Behörden im ersuchten Mitgliedstaat: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Zusätzliche Angaben: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen aktiviert, in dem alle sonstigen sachdienlichen Informationen angegeben werden können)

NUR WENN das Standardformular sich auf eine Familie bezieht:

Bei allen Familienangehörigen, die Gegenstand dieser Übermittlung sind, wird die Identität im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats festgestellt: JA/NEIN

(Bei Auswahl von NEIN wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2 000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)

Sonstige sachdienliche Informationen: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2 000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)

 


ANHANG IV

STANDARDFORMULAR FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ZU EINER ÜBERNAHME

TEIL I (VOM BEGÜNSTIGTEN MITGLIEDSTAAT AUSZUFÜLLEN)

*

Alle Felder müssen ausgefüllt werden, sofern sie nicht ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind. Das Formular kann nicht gespeichert und abgesendet werden, wenn nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

Gesamtzahl der Personen, für die dieses Formular gilt:(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um die Referenznummer der Übermittlung des verknüpften Falls hinzuzufügen, und ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen wird aktiviert, in dem sonstige sachdienliche Informationen angegeben werden können)

Beendigung des aktuellen Übernahmeverfahrens: JA ( optionales Feld; gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu verwenden, wenn die Bedingungen des Artikels 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfüllt sind)

… (begünstigten Mitgliedstaat aus einem Drop-down-Menü auswählen), gemäß dem Beschluss ………………………………………. der Kommission (Nummer des Beschlusses der Kommission angeben) als unter Migrationsdruck stehend eingestuft, ÜBERMITTELT EIN FORMULAR FÜR EINE ÜBERNAHME an … (beitragenden Mitgliedstaat aus einem Drop-down-Menü auswählen); letzteres Land trägt mit der Übernahme zu dem mit dem Durchführungsrechtsakt … des Rates eingerichteten Jährlichen Solidaritätspool bei (Nummer des Durchführungsrechtsakts des Rates angeben)

Datum der Übermittlung: … (wird automatisch generiert und kann bei Bedarf manuell bearbeitet werden)

Referenznummer der Übermittlung:… (wird automatisch generiert und kann bei Bedarf manuell bearbeitet werden)

Aktenzeichen im begünstigten Mitgliedstaat: … (optional: einzugeben)

Aktenzeichen im beitragenden Mitgliedstaat: (optional: vom beitragenden Mitgliedstaat einzugeben )

Eurodac-Referenznummer des begünstigten Mitgliedstaats … (einzugeben)

INFORMATIONEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN SICHERHEITSKONTROLLEN:

(der begünstigte Mitgliedstaat ist aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

… erklärt, dass KEINE plausiblen Gründe dafür vorliegen, dass die Person, die Gegenstand dieser Übermittlung ist, eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Dies wurde überprüft durch (mindestens eine der folgenden Optionen auswählen):

eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 – bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert (alle Felder sind Pflichtfelder:

Datum der Kontrolle (aus einem Kalender auszuwählen)

Ort der Kontrolle

zusätzliche Informationen zur Sicherheitskontrolle (Freitext, maximal 500 Zeichen)

Bei Auswahl fügt der begünstigte Mitgliedstaat dem aktuellen Standardformular gegebenenfalls das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Überprüfungsformular bei.

eine sonstige Sicherheitskontrolle – bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert, um Informationen zu der letzten durchgeführten Sicherheitskontrolle einzugeben (alle Felder sind Pflichtfelder):

Datum der Kontrolle (aus einem Kalender auszuwählen)

Ort der Kontrolle

zusätzliche Angaben zur Art der Kontrolle (Freitext, maximal 1 500 Zeichen)

Die Person wurde über ihre Pflichten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und über die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 informiert: JA/NEIN

ALLGEMEINE ANGABEN:

Die von dieser Übermittlung betroffene Person ist:

o

Begünstigter internationalen Schutzes

o

eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat

Bei Auswahl von Begünstigter internationalen Schutzes werden die folgenden Felder aktiviert:

Die Person hat der Übernahme zugestimmt – JA (anzukreuzen)

Der Person wurde am … internationaler Schutz zuerkannt (Datum eingeben)

Art des Status – bitte auswählen

Flüchtlingsstatus

Status subsidiären Schutzes

Die Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes ist dem aktuellen Formular beigefügt: JA/NEIN

Das Ausweisdokument der betreffenden Person ist dem aktuellen Formular beigefügt: JA/NEIN

Die unterzeichnete Einwilligung der betreffenden Person ist dem aktuellen Formular beigefügt: JA/NEIN

Bei Auswahl von einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat , werden folgende Felder aktiviert:

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wurde abgeschlossen: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA erscheint standardmäßig eine automatische Zeile, aus der hervorgeht, dass der begünstigte Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat ist, und die Zuständigkeit wird anhand anderer Kriterien bestimmt als jener, die in den Artikeln 25 bis 28 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannt sind, mit Ausnahme von Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.

Die von dieser Übermittlung betroffene Person und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen wurde(n) über die Pflichten der Antragsteller und die Folgen bei Verstößen informiert: JA/NEIN

Bei der von dieser Übermittlung betroffenen Person und/oder einem oder mehreren ihrer von dieser Übermittlung betroffenen Familienangehörigen handelt es sich um eine schutzbedürftige Person: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um eine oder mehrere der folgenden Optionen auszuwählen. Wenn mehr als eine Option aus der nachstehenden Liste ausgewählt wird, wird neben jeder Auswahl ein neues Feld aktiviert, um anzugeben, für wen die spezifische Schutzbedürftigkeit relevant ist:

Minderjähriger

Unbegleiteter Minderjähriger

Person mit Behinderungen

Ältere Person

Schwangere

Lesbische, schwule, bi-, trans- oder intersexuelle Person

Alleinerziehende Person mit minderjährigen Kindern

Opfer von Menschenhandel

Person mit schweren Erkrankungen

Person mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung

Person, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt erlitten hat

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen geöffnet.

Neben jeder Auswahl wird ein zusätzliches Kästchen geöffnet, in dem die spezifischen Bedürfnisse und die genaue Situation der Person und/oder die erforderlichen Arten der Unterstützung, die für jede ausgewählte Schutzbedürftigkeit erforderlich sind, anzugeben sind.

Die Person, die Gegenstand dieser Übermittlung ist, hat Informationen über das Bestehen wichtiger Bindungen zu dem ausgewählten beitragenden Mitgliedstaat vorgelegt: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um eine der folgenden Optionen auszuwählen:

Kulturelle Erwägungen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 500 Zeichen und weiteren Informationen geöffnet

Erweiterte familiäre Bindungen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen geöffnet, um weitere Angaben (einschließlich Vorname, Nachname, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift, falls verfügbar) zu machen

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen geöffnet, um weitere Angaben zu machen.

Sonstige Informationen, die für die Beurteilung, ob die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, relevant sein könnten: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen aktiviert, in dem u. a. die vom begünstigten Mitgliedstaat durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen beschrieben werden können, die für die Beurteilung eines möglichen, von ihr ausgehenden Sicherheitsrisikos relevant sind.

Die Person, die Gegenstand dieser Übermittlung ist, hat Familienangehörige, die im begünstigten Mitgliedstaat Antragsteller oder Begünstigte sind: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert; der begünstigte Mitgliedstaat macht zusätzlich zu den nachstehenden Feldern für alle Familienangehörigen die einschlägigen personenbezogenen Angaben, die Angaben zu den durchgeführten Sicherheitskontrollen und alle anderen in Teil I des vorliegenden Standardformulars angeforderten Angaben zum Hauptgegenstand der Übermittlung der Übernahme; bei Auswahl von JA werden alle für den Hauptgegenstand verfügbaren Felder aktiviert und sind auch für alle Familienangehörigen auszufüllen, die im aktuellen Formular aufgeführt sind.

Zahl der Familienangehörigen: …

Familiäre Bindung zu der Person, die Gegenstand der aktuellen Übermittlung ist: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Beweismittel für die familiäre Bindung: Ja/NEIN (beizufügen – max. Dateigröße)

Aktuelle Anschrift/Aufenthaltsort im begünstigten Mitgliedstaat: … (einzugeben)

ANGABEN ZUR PERSON:

Bei Auswahl von EINER PERSON, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HAT als Option zu der Frage zum Status der Person im Rahmen der aktuellen Übermittlung werden unter „Angaben zur Person“ die folgenden Felder aktiviert:

Eurodac-Referenznummer: … (identisch mit der oben genannten Eurodac-Nummer)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional: falls abweichend von den obigen Angaben – einzugeben)

Aliasnamen: … (optional: falls zutreffend – einzugeben)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + Staatenlose + sonstige)

Andere Staatsangehörigkeiten: … (optional: aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige)

Geburtsdatum: …(aus einem Kalender auszuwählen)

Geburtsort (Land, Region, Stadt): …(einzugeben)

Familienstand:… (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen; wenn aus dem Drop-down-Menü VERHEIRATET ODER UNVERHEIRATET IN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT ausgewählt wird, werden zusätzliche Felder aktiviert, um – wenn bekannt – den Wohnsitz des Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers anzugeben)

Vor- und Nachname der Eltern, sofern verfügbar: … (optional: einzugeben)

Ausweis- bzw. Reisedokument: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein neues Feld aktiviert, um die Nummer und die Art des Dokuments auszufüllen und die Erläuterungen für das Fehlen eines Dokuments zu erläutern. Wenn die Person im Besitz mehrerer Ausweis- oder Reisedokumente ist, sollten Informationen zu allen Dokumenten bereitgestellt werden.

(Art und Nummer, der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Landes und das Ablaufdatum des Dokuments sind einzugeben)

Datum und Ort der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Aktuelle Anschrift/Aufenthaltsort im begünstigten Mitgliedstaat …(einzugeben)

Wohnsitzland vor der Ankunft … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige)

Lichtbild: … (dem Formular beizufügen; im Formular sollte dieses Feld nur angekreuzt werden)

Fingerabdruckdaten: … (dem Formular beizufügen, NIST-Standard; im Formular sollte dieses Feld nur angekreuzt werden)

Sprache: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige) (Möglichkeit, mehr als eine Sprache auszuwählen)

Bei Auswahl von BEGÜNSTIGTER INTERNATIONALEN SCHUTZES als Option unter der vorstehenden Frage werden unter „Angaben zur Person“ die folgenden Felder aktiviert:

Eurodac-Referenznummer: … (einzugeben)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional, einzugeben)

Aliasnamen: … (optional, einzugeben)

Geschlecht: … (auszuwählen)

Staatsangehörigkeit: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + Staatenlose + sonstige)

Andere Staatsangehörigkeiten: … (OPTIONAL, aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige)

Geburtsdatum: … (aus einem Kalender auszuwählen)

Geburtsort (Land, Region, Stadt): … (einzugeben)

Familienstand: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen; wenn aus dem Drop-down-Menü VERHEIRATET oder UNVERHEIRATET IN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT ausgewählt wird, werden zusätzliche Felder aktiviert, um – wenn bekannt – den Wohnsitz des Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers anzugeben)

Vor- und Nachname der Eltern, sofern verfügbar: … (optional: einzugeben)

Ausweis- bzw. Reisedokument: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein neues Feld aktiviert, um die Nummer und die Art des Dokuments einzutragen. Wenn die Person im Besitz mehrerer Ausweis- oder Reisedokumente ist, sollten Informationen zu allen Dokumenten bereitgestellt werden.

(Art und Nummer, der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Landes und das Ablaufdatum des Dokuments sind einzugeben)

Aktuelle Anschrift/Aufenthaltsort im begünstigten Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Wohnsitzland vor der Ankunft: … (einzugeben)

Lichtbild: (dem Formular beifügen und ein Kästchen im Formular ankreuzen)

Fingerabdrücke: (dem Formular beizufügen, NIST-Standard; ein Kästchen im Formular ankreuzen)

Sprache: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige)

TEIL II (VOM ÜBERNAHMEMITGLIEDSTAAT AUSZUFÜLLEN)

•   PERSÖNLICHE ANHÖRUNG DER PERSON BEANTRAGEN (mit der Auswahl dieser Option wird Teil III des aktuellen Formulars aktiviert)

Bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Art der persönlichen Anhörung:

Fernanhörung

Anhörung in Präsenz

•   VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DIE BESTÄTIGUNG DER ÜBERNAHME BEANTRAGEN

Bei Auswahl dieser Option öffnet sich ein Feld, in dem automatisch die neue Frist für eventuelle Einwände berechnet wird.

Bei Auswahl werden die folgenden Optionen aktiviert:

Die Prüfung der Informationen im Rahmen der aktuellen Übermittlung ist besonders komplex – bei Auswahl dieser Option öffnet sich ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 500 Zeichen für weitere Angaben

Eine große Zahl von Fällen muss gleichzeitig geprüft werden – bei Auswahl dieser Option öffnet sich ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 500 Zeichen für weitere Angaben

•   BESTÄTIGUNG DER ÜBERNAHME

Bei Auswahl von BESTÄTIGUNG werden die folgenden Felder aktiviert

Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:

Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1 500 Zeichen.

DATUM DER BESTÄTIGUNG: …

wird automatisch generiert

•   NICHTBESTÄTIGUNG DER ÜBERNAHME AUS SICHERHEITSGRÜNDEN gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351

Bei Auswahl wird das folgende Feld automatisch aktiviert:

Der Übernahmemitgliedstaat übermittelte dem begünstigten Mitgliedstaat am … (Datum aus einem Kalender auszuwählen) Informationen über die Art und die zugrunde liegenden Elemente der Bedrohung der Person, die Gegenstand dieser Übermittlung ist. Zusätzliche Angaben zum Übermittlungsmodus, wenn möglich: …

Sonstige sachdienliche Informationen (bei Auswahl wird ein Freitextfeld geöffnet)

Datum der Nichtbestätigung: …

wird automatisch generiert

•   NICHTBESTÄTIGUNG DER ÜBERNAHME AUS ANDEREN GRÜNDEN entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1351

Bei Auswahl wird das folgende Feld automatisch aktiviert. Es ist nur eine Auswahl möglich:

Übermittlung des Formulars für Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Übernahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 fallen (bei Auswahl werden die folgenden Optionen aktiviert):

Keine Zustimmung des Begünstigten internationalen Schutzes, übernommen zu werden, und/oder keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem beitragenden und dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2014/1351; keine aktive Option, wenn oben nicht „Begünstigter“ ausgewählt wurde)

Internationaler Schutz wurde mehr als drei Jahre vor der Annahme des in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates zuerkannt (nur, wenn die Person, die Gegenstand der Übermittlung ist, Begünstigter internationalen Schutzes ist; keine aktive Option, wenn oben nicht „Begünstigter internationalen Schutzes“ ausgewählt wurde)

Die Person, die Gegenstand der Übermittlung ist, ist weder eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, noch ein Begünstigter internationalen Schutzes.

Übermittlung des Formulars an einen offensichtlich falschen Mitgliedstaat (bei Auswahl werden die folgenden Optionen aktiviert):

Der beitragende Mitgliedstaat hat seine im Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 57 enthaltene Übernahmezusage bzw. – wenn in einem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 61 oder 62 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Kürzung gewährt wurde – seinen gekürzten zugesagten Beitrag vollständig umgesetzt;

Der beitragende Mitgliedstaat hat keine Übernahme zugesagt.

Die Kommission stellt im begünstigten Mitgliedstaat systematische Mängel fest, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren der Verordnung (EU) 2024/1351 haben, und der beitragende Mitgliedstaat beschließt, seine Zusage gegenüber diesem begünstigten Mitgliedstaat nicht umzusetzen.

TEIL III (VOM BEGÜNSTIGTEN MITGLIEDSTAAT AUSZUFÜLLEN)

Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom Übernahmemitgliedstaat aktiviert werden, indem er eine persönliche Anhörung beantragt. Bei Aktivierung stellt der begünstigte Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die Person, die Gegenstand der aktuellen Übermittlung ist, wird ordnungsgemäß über Art und Zweck der beantragten persönlichen Anhörung informiert. JA/NEIN

FALLS EINE FERNANHÖRUNG BEANTRAGT WIRD:

Datum der Anhörung: … (aus einem Kalender auszuwählen)

Uhrzeit der Anhörung: … (aus einem Kalender auszuwählen)

Angaben zur Fernverbindung: …

WENN EINE PERSÖNLICHE ANHÖRUNG BEANTRAGT WIRD:

Datum der Anhörung: … (aus einem Kalender auszuwählen) Uhrzeit der Anhörung: … (aus einem Kalender auszuwählen)

Ort der Anhörung: …

TEIL IV (VOM BEGÜNSTIGTEN MITGLIEDSTAAT AUSZUFÜLLEN)

Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aktiviert werden.

Übermittlung aktualisierter Informationen: JA

Bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Die aktualisierten Informationen betreffen den/die folgenden Teil(e) der Angaben in Teil I des aktuellen Standardformulars (Mehrfachauswahl möglich):

Allgemeine Informationen

Angaben zur Person

Informationen über die durchgeführten Sicherheitskontrollen

(Zu jedem der oben ausgewählten Felder wird ein Freitextfeld für bis zu 2 000 Zeichen aktiviert, um die Art der neuen Informationen genau zu erläutern)

TEIL V (VOM ÜBERNAHMEMITGLIEDSTAAT AUSZUFÜLLEN)

Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom beitragenden Mitgliedstaat aktiviert werden.

Aktivieren – JA

bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt

Eine Überstellung ist wegen Feststellung der Identität der Person im Hoheitsgebiet des Übernahmemitgliedstaats nicht mehr erforderlich: JA

Datum der Meldung der Person an die Behörden im beitragenden Mitgliedstaat: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Zusätzliche Angaben: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen aktiviert, in dem alle sonstigen sachdienlichen Informationen angegeben werden können)

NUR WENN das Standardformular sich auf eine Familie bezieht:

Bei allen Familienangehörigen, die Gegenstand dieser Übermittlung sind, wird die Identität im Hoheitsgebiet des Übernahmemitgliedstaats festgestellt: JA/NEIN

(Bei Auswahl von NEIN wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2 000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)

Sonstige sachdienliche Informationen: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2 000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)


ANHANG V

STANDARDFORMULAR FÜR DEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN BEI ÜBERSTELLUNGEN

*

Alle Felder müssen ausgefüllt werden, sofern sie nicht ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind. Das Formular kann nicht gespeichert und abgesendet werden, wenn nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

Teil I Allgemeine Angaben zur Überstellung:

*Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen

Gesamtzahl der Personen, die im aktuellen Formular erfasst werden:…….. (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um die Referenznummer der Übermittlung des verknüpften Falls hinzuzufügen, und ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen wird aktiviert, in dem die sachdienlichen Informationen angegeben werden können)

ÜBERSTELLENDER MITGLIEDSTAAT (wird automatisch generiert): …

REFERENZNUMMER IM ÜBERSTELLENDEN MITGLIEDSTAAT (einzugeben): …

EURODAC-NUMMER IM ÜBERSTELLENDEN MITGLIEDSTAAT (einzugeben): …

ZIELMITGLIEDSTAAT (aus einem Menü auszuwählen): …

REFERENZNUMMER IM ZIELMITGLIEDSTAAT (einzugeben) (optional): …

EURODAC-NUMMER IM ZIELMITGLIEDSTAAT (einzugeben): …

DIE ÜBERSTELLUNG ERFOLGT AUF FOLGENDER GRUNDLAGE

Aufnahmeverfahren

(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

Datum der Annahme (einzugeben): …

Datum der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf (nur, wenn gegen die Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und aufschiebende Wirkung gewährt worden ist) (einzugeben):

Datum der Verlängerung der Überstellungsfristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 (einzugeben): … und Grund für die Verlängerung (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Wiederaufnahmeverfahren

(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

Datum der Bestätigung (einzugeben): …

Datum der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf (falls zutreffend; nur, wenn gegen die Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und aufschiebende Wirkung gewährt worden ist) (einzugeben): …

Datum der Verlängerung der Überstellungsfristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 (einzugeben): … und Grund für die Verlängerung (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Übernahmeverfahren

(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

Datum der Bestätigung (einzugeben): …

Datum der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf (falls zutreffend; nur, wenn gegen die Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und aufschiebende Wirkung gewährt worden ist) (einzugeben): …

Die betreffende Person wurde gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Haft genommen: JA/NEIN.

Teil II Detaillierte Informationen über die Modalitäten der Überstellung

*vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen, mit Ausnahme des Feldes, in dem ausdrücklich angegeben ist, dass der Zielmitgliedstaat die erforderlichen Angaben eintragen muss

ART DER ÜBERSTELLUNG

Überstellung auf freiwilliger Basis

(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen

vom Zielmitgliedstaat auszufüllen

Bestätigung, dass die zu überstellende Person nicht in eine der folgenden Kategorien fällt (alle Felder sollten ausgefüllt werden):

Während der Überstellung wurde keine Fluchtgefahr festgestellt: JA

Die Person ist kein unbegleiteter Minderjähriger: JA

Die Person stellt keine Bedrohung für die innere Sicherheit dar: JA

Die Person hat keine besonderen Bedürfnisse, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen werden muss: JA

Name und Anschrift der Behörde, bei der die Person nach der Ankunft erscheinen wird (aus einem Drop-down-Menü auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 auszuwählen):

Datum der Ankunft der Person (es sollte eine der nachstehenden Optionen ausgewählt werden):

o

Die Person wird bis zum ankommen (aus einem Kalender auszuwählen)

Die Person ist wohlbehalten angekommen:

JA/NEIN

Weitere Informationen hinzufügen (optional): JA/NEIN

Bei Auswahl kann ein Freitextfeld für die Eingabe zusätzlicher Informationen mit maximal 500 Zeichen aktiviert werden

Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise

(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen

vom Zielmitgliedstaat auszufüllen

Die Person wird bis zum Einstieg in das Beförderungsmittel von einem Bediensteten des überstellenden Mitgliedstaats begleitet: JA

Datum der Überstellung (aus einem Kalender auszuwählen): ….

Beförderungsart (bitte eine der folgenden Optionen auswählen):

o

Flugzeug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um die Flugnummer und andere sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Zug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Bus

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Schiff/Fähre

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Sonstige

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Ankunftsort (einzugeben):

Geschätzte Ankunftszeit am Bestimmungsort (aus einem Kalender/einer Uhr auszuwählen):

Falls die Person am Ankunftsort nicht von den Behörden in Empfang genommen wird:

Name und Anschrift der Behörde, bei der die Person nach der Ankunft erscheinen wird (aus einem Drop-down-Menü auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 auszuwählen): ………………………………………..

Datum der Ankunft der Person (es sollte eine der nachstehenden Optionen ausgewählt werden):

o

Die Person wird am ……….. ankommen. (aus einem Kalender auszuwählen)

I.

Vor der Überstellung auszufüllen

BESTÄTIGUNG der vom überstellenden Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten der Überstellung:

JA/NEIN

Bei Auswahl von NEIN werden die folgenden Felder aktiviert, damit der Zielmitgliedstaat zwei alternative Möglichkeiten für die Durchführung der Überstellung angeben kann:

ALTERNATIVE 1 ZUR DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG:

Datum der Überstellung (aus einem Kalender auszuwählen; die Überstellung erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und innerhalb der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen:

Beförderungsart (bitte eine der folgenden Optionen auswählen):

o

Flugzeug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um die vorgeschlagene Reiseroute und weitere sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Zug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Bus

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Schiff/Fähre

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Sonstige

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Ankunftsort (einzugeben):

Geschätzte Ankunftszeit am Bestimmungsort (aus einem Kalender und einer Uhr auszuwählen)

Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen:

o

ALTERNATIVE 1 AKZEPTIEREN: JA/NEIN

o

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (optional ; bei Aktivierung wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000  Zeichen verfügbar)

ALTERNATIVE 2 ZUR DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG:

Datum der Überstellung (aus einem Kalender auszuwählen; die Überstellung erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und innerhalb der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen:

Beförderungsart (bitte eine der folgenden Optionen auswählen):

o

Flugzeug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um die vorgeschlagene Reiseroute und weitere sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Zug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Bus

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Schiff/Fähre

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Sonstige

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Ankunftsort (einzugeben):

Geschätzte Ankunftszeit am Bestimmungsort (aus einem Kalender und einer Uhr auszuwählen)

Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen:

o

ALTERNATIVE 2 AKZEPTIEREN: JA/NEIN

o

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (optional ; bei Aktivierung wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000  Zeichen verfügbar)

Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen:

o

Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Ort durchführen: JA/NEIN

II.

Nach der Überstellung auszufüllen

Die Person ist wohlbehalten angekommen: JA/NEIN

(falls die Person nicht am Ankunftsort in Empfang genommen wurde)

Weitere Informationen hinzufügen (optional): JA/NEIN

Bei Auswahl kann ein Freitextfeld für die Eingabe zusätzlicher Informationen mit maximal 500 Zeichen aktiviert werden

Überstellung in Begleitung

(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen

vom Zielmitgliedstaat auszufüllen

Die Person stellt eine Bedrohung für die innere Sicherheit dar: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um zu bestätigen, ob und wann die Informationen über die Art der Bedrohung über die jeweiligen Kanäle übermittelt wurden

(Dieses Feld ist nur für Überstellungen nach einem in Teil I angegebenen Wiederaufnahmeverfahren aktiv)

Die Person wird im Rahmen einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen überstellt: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert:

Referenznummer der Übermittlung des in Anhang VI genannten Standardformulars:

Bei Auswahl von NEIN werden die folgenden Felder aktiviert:

Beförderungsart (bitte eine der folgenden Optionen auswählen):

o

Flugzeug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um die Flugnummer und andere sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben, u. a. wenn ein Charterflug genutzt wird)

o

Zug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Bus

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben, u. a. wenn ein Charterbus genutzt wird)

o

Schiff/Fähre

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Sonstige

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Ankunftsort (einzugeben): …

Geschätzte Ankunftszeit am Bestimmungsort (aus einem Kalender und einer Uhr auszuwählen): …

Angaben zur Begleitperson (optionales Feld) (einzugeben – Vorname, Nachname, Dienststelle, Kontaktangaben): …

BESTÄTIGUNG der vom überstellenden Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten der Überstellung: JA/NEIN

(nur aktiviert bei Überstellungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b, d. h. wenn der überstellende Mitgliedstaat bei dem Punkt „Die Person wird im Rahmen einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen überstellt“, NEIN auswählt; bei Überstellungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a wird das folgende Feld als OPTION aktiviert):

Beantragen, dass die Person nicht in die Überstellung aufgenommen wird: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder für den Zielmitgliedstaat aktiviert, um zwei Alternativmöglichkeiten für die Durchführung der Überstellung anzugeben:

ALTERNATIVE 1 FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG:

Datum der Überstellung (aus einem Kalender auszuwählen; die Überstellung erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und innerhalb der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen: …

Beförderungsart (bitte eine der folgenden Optionen auswählen):

o

Flugzeug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um die vorgeschlagene Reiseroute und weitere sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Zug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Bus

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben, u. a. wenn ein Charterbus genutzt wird)

o

Schiff/Fähre

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Sonstige

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Ankunftsort (einzugeben): …

Geschätzte Ankunftszeit am Bestimmungsort (aus einem Kalender und einer Uhr auszuwählen) …

Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen:

o

ALTERNATIVE 1 AKZEPTIEREN: JA/NEIN

o

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (optional ; bei Aktivierung wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000  Zeichen verfügbar)

ALTERNATIVE 2 FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG

Datum der Überstellung (aus einem Kalender auszuwählen; die Überstellung erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und innerhalb der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen: …

Beförderungsart (bitte eine der folgenden Optionen auswählen):

o

Flugzeug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um die Flugnummer und andere sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben, u. a. wenn ein Charterflug genutzt wird)

o

Zug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Bus

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben, u. a. wenn ein Charterbus genutzt wird)

o

Schiff/Fähre

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

o

Sonstige

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Ankunftsort (einzugeben): …

Geschätzte Ankunftszeit am Bestimmungsort (aus einem Kalender und einer Uhr auszuwählen): …

Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen:

o

ALTERNATIVE 2 AKZEPTIEREN: JA/NEIN

o

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (optional ; bei Aktivierung wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000  Zeichen verfügbar)

Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen:

o

Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Ort durchführen: JA/NEIN

Teil III Angaben zu der Person, die Gegenstand der Überstellung ist

*Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen

DIE ZU ÜBERSTELLENDE PERSON IST IM BESITZ DES FOLGENDEN DOKUMENTS (nur eine Option auswählen):

Laissez-passer (bitte Nummer und Art angeben): …

Sonstiges Reise- oder Ausweisdokument (bitte Nummer, Art und sonstige sachdienliche Informationen angeben): …

Personalausweise und/oder sonstige Reisedokumente wurden der betreffenden Person zurückgegeben: JA/NEIN/Die Person war nicht im Besitz eines solchen Dokuments

Bei Auswahl von NEIN wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen aktiviert, um anzugeben, wann und wie diese Dokumente versandt werden, oder um anzugeben, ob Dokumente gegebenenfalls von der/den Begleitperson(en) ausgehändigt werden

BEI DER ANKUNFT WIRD HILFE BENÖTIGT: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert (Mehrfachauswahl möglich):

Rollstuhl – bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Die Person ist im Besitz eines Rollstuhls: JA/NEIN

Die Situation der Person könnte wie folgt beschrieben werden:

WCHR (gehfähig, jedoch mit eingeschränkter Mobilität): benötigt Hilfe bei längeren Wegstrecken im Terminal, z. B. zum Gate; benötigt einen Rollstuhl oder ähnliches beim Ein-/Aussteigen über eine Rampe; benötigt keine Hilfe im Vorfeldbus, auf der Fluggasttreppe und in der Flugzeugkabine (um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen und bei den Mahlzeiten);

WCHS (gehfähig, jedoch mit stärker eingeschränkter Mobilität): kann keinen Vorfeldbus benutzen und benötigt Unterstützung beim Ein- und Aussteigen (z. B. auf der Fluggasttreppe; benötigt keine Hilfe in der Flugzeugkabine, um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen, und bei den Mahlzeiten);

WCHC (nicht gehfähig: benötigt auch im Flugzeug Hilfe, um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen, und möglicherweise auch bei den Mahlzeiten);

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen ausgewählt, um die Situation genau zu beschreiben

Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit

Medizinische Begleitung – bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Erforderlich bei der Ankunft/Abreise;

erforderlich während der gesamten Überstellung;

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen ausgewählt, um die Situation genau zu beschreiben

Sauerstoff – bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert:

Dosierung: … (einzugeben)

Verwendung: PERMANENT/NUR STAND-BY

sonstige sachdienliche Informationen: … (optional, es können bis zu 500 Zeichen eingegeben werden)

Sonstiges (Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen Freitext zur genauen Beschreibung der erforderlichen Unterstützung und zur Angabe sonstiger sachdienlicher Informationen)

INFORMATIONEN, DIE WESENTLICH SIND FÜR DEN SCHUTZ DER RECHTE UND DER UNMITTELBAREN BESONDEREN BEDÜRFNISSE (gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351): JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen aktiviert, um die erforderliche Unterstützung genau zu beschreiben und sonstige sachdienliche Informationen anzugeben

SONSTIGE SACHDIENLICHE INFORMATIONEN ZU DER ZU ÜBERSTELLENDEN PERSON: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen aktiviert, um die erforderliche Unterstützung genau zu beschreiben und sonstige sachdienliche Informationen anzugeben

DER ANTRAGSTELLER HAT FAMILIENANGEHÖRIGE, DIE EBENFALLS VON DIESER ÜBERSTELLUNG BETROFFEN SIND: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert

FAMILIENANGEHÖRIGER 1:

 

Nachname und Vorname (einzugeben):

 

Eurodac-Nummer im überstellenden Mitgliedstaat (einzugeben): …

 

Aktenzeichen im überstellenden Mitgliedstaat: …

 

Referenznummer im Zielmitgliedstaat (falls bekannt, optional): …

 

Verwandtschaftliche Beziehung (aus einem Menü auszuwählen): …

 

Sonstige Angaben zur Person (Freitext, bis zu 500 Zeichen)

WEITERE FAMILIENANGEHÖRIGE HINZUFÜGEN

*Beachten Sie, dass die Gesamtgröße der Datei(en) nicht größer sein sollte als die maximale Größe, die über DubliNet ausgetauscht werden kann.

FAMILIENANGEHÖRIGE UNTER 6 JAHREN: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden alle Felder in Bezug auf Eurodac-Daten deaktiviert):

Teil IV Informationen für den Fall, dass der Zielmitgliedstaat nicht auf die Vorlage gemäß Teil II des aktuellen Formulars reagiert

Vom übertragenden Mitgliedstaat nur auszufüllen, wenn Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 5 Anwendung findet

DATUM, AN DEM DER ÜBERSTELLENDE MITGLIEDSTAAT DIE ÜBERSTELLUNG DURCHFÜHREN WIRD

(aus einem Kalender auszuwählen): …

ORT, AN DEN DIE ÜBERSTELLUNG ERFOLGEN WIRD

(auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 aus dem Drop-down-Menü auszuwählen): …

FLUGNUMMER (einzugeben): …

ANKUNFTSZEIT (aus einer Uhr auszuwählen):

ANGABEN ZUR REISEROUTE (einzugeben): …


ANHANG VI

STANDARDFORMULAR FÜR DIE VORABKONSULTATION UND DEN ALLGEMEINEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ZUR ÜBERSTELLUNG GEMÄẞ ARTIKEL 26 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

Teil I Überstellungsgesuch nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a

*

Vom überstellenden Mitgliedstaat auszufüllen

Gesamtzahl der gleichzeitig zu überstellenden Personen: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Die zu überstellenden Personen haben besondere Bedürfnisse: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 3 000 Zeichen aktiviert, um die Anzahl der Personen mit besonderen Bedürfnissen anzugeben und die Art dieser besonderen Bedürfnisse zu beschreiben

Vorgesehenes Datum für die Überstellung: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Vorgesehene Beförderungsart: … (einzugeben – Luft-, See- oder Landweg, und, falls bereits bekannt, der gemäß Artikel 32 Absatz 1 bzw. 3 mitgeteilte Ankunftsort, an den die Überstellung geplant ist)

Aktenzeichen des Ersuchens: (vom überstellenden Mitgliedstaat im Hinblick auf genauere Referenzen zu der Überstellung zu erstellen; es sollte sich um eine Kombination aus dem Buchstaben G, der Zahl der gleichzeitig zu überstellenden Personen und dem geplanten Überstellungsdatum handeln, z. B.: G-25/01062025) …

Teil II Antwort auf ein Überstellungsgesuch gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a

*

Vom Zielmitgliedstaat auszufüllen

BESTÄTIGUNG

Bei Auswahl wird das folgende Feld aktiviert:

Bevorzugter Ankunftsort: …

Bevorzugte(s) Ankunftsdatum/Ankunftsdaten, falls nicht mit dem vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Datum identisch: …

BESTÄTIGUNG FÜR EINE REDUZIERTE PERSONENZAHL

Bei Auswahl wird das folgende Feld aktiviert:

Anzahl der in die Überstellung einzubeziehenden Personen: … (die Zahl darf nicht auf weniger als zehn Personen reduziert werden, da dies die Mindestzahl von Personen für diese Art der Überstellung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ist)

NICHTBESTÄTIGUNG

Bei Auswahl wird ein Freitextfeld mit bis zu 3 000  Zeichen aktiviert, um die alternative Art der Überstellung anzugeben, einschließlich aller erforderlichen praktischen Vorkehrungen, z. B. Ort und Datum der Überstellung(en)

Teil III

*

Vom überstellenden Mitgliedstaat nur auszufüllen, wenn der Zielmitgliedstaat die in Teil II übermittelten Informationen (ganz oder teilweise) bestätigt

Gesamtzahl der gleichzeitig zu überstellenden Personen: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Datum der Überstellung (aus einem Kalender auszuwählen): …

Beförderungsart (bitte eine der folgenden Optionen auswählen): …

Flugzeug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um die Flugnummer und andere sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben, u. a. wenn ein Charterflug genutzt wird)

Zug

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Bus

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben, u. a. wenn ein Charterbus genutzt wird)

Schiff/Fähre

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Sonstige

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld aktiviert, in das maximal 500 Zeichen eingegeben werden können, um sachdienliche Informationen zur Reiseroute anzugeben)

Ankunftsort (einzugeben): …

Geschätzte Ankunftszeit am Bestimmungsort (aus einem Kalender und einer Uhr auszuwählen) …

Angaben zur Begleitperson (optional) (einzugeben – Vorname, Nachname, Dienststelle, Kontaktangaben): …

Von der Überstellung betroffene Personen (Zeilen hinzufügen):

 

Referenznummer der Übermittlung individueller, in Anhang V genannter Standard-formulare für Überstellungen

Geburts-datum

Staats-ange-hörigkeit

Geschlecht

Reise-anforde-rungen

sonstige zweckdienliche Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG VII

STANDARDFORMULAR FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

Teil I

vom ersuchenden Mitgliedstaat auszufüllen

Der aktuelle Informationsaustausch wird beantragt vonbei

(Der Name des ersuchenden Mitgliedstaats

wird automatisch generiert

(Der Name des ersuchten Mitgliedstaats ist aus

einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Der aktuelle Informationsaustausch betrifft:

(es kann nur eine der folgenden Optionen ausgewählt werden)

Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351

Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351

Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351

Bei Auswahl von Artikel 23 Absatz 7 werden die folgenden Felder aktiviert:

A.   ANGABEN ZU DEM UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN:

Aktenzeichen im ersuchenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Eurodac-Nummer im ersuchenden Mitgliedstaat (nur, wenn die Person älter als 6 Jahre ist): … (einzugeben)

Eurodac-Nummer im ersuchten Mitgliedstaat (nur, wenn die Person älter als 6 Jahre ist): … (einzugeben)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional, falls abweichend von den obigen Angaben –einzugeben)

Aliasnamen: … (optional – einzugeben)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Altersbestimmung durchgeführt: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die für die Bestimmung verwendete Methode und das Ergebnis zu beschreiben)

Geburtsort (Gemeinde, Region, Land): …(optional, einzugeben)

Familienstand: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

B.   ANGABEN ZU DER PERSON, DEREN IDENTITÄT IM HOHEITSGEBIET DES ERSUCHTEN MITGLIEDSTAATS FESTGESTELLT WIRD

Das aktuelle Informationsersuchen stützt sich auf:

Erklärungen des Antragstellers

Sonstiges (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Informationsquelle zu beschreiben)

Beziehung zu dem unbegleiteten Minderjährigen:

Elternteil

Verantwortlicher Erwachsener

Geschwister

Tante/Onkel

Großelternteil

Sonstige verwandtschaftliche Beziehung (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Informationsquelle zu beschreiben)

Angaben, die für die Identitätsfeststellung der Person relevant sind:

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Kontaktdaten (falls bekannt):

Telefonnummer: …

Anschrift: …

Weitere Angaben: …

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

C.   NACHWEISE UND SONSTIGE MATERIALIEN, DIE DEM ERSUCHTEN MITGLIEDSTAAT DIE FESTSTELLUNG DER IDENTITÄT DER PERSON ERLEICHTERN KÖNNTEN

Die einschlägigen Nachweise und Materialien sind dem vorliegenden Informationsersuchen beigefügt: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert:

Lichtbild der Person

sonstige fotografische Nachweise

(Kopie) amtlicher Dokumente, aus denen der Aufenthaltsort der Person hervorgeht

Sonstiges (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Beziehung zu beschreiben)

Bei Auswahl von Artikel 34 werden die folgenden Felder aktiviert:

A.   ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER:

Aktenzeichen im ersuchenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Eurodac-Nummer im ersuchenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional, falls abweichend von den obigen Angaben – einzugeben)

Aliasnamen: … ( optional, einzugeben)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Geburtsort (Gemeinde, Region, Land): …(optional, einzugeben)

Familienstand: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Angebliches Abhängigkeitsverhältnis:

Der Antragsteller gibt an, von der Person abhängig zu sein

Die Person ist vom Antragsteller abhängig

Art der Abhängigkeit:

(bei der Auswahl einer der nachstehenden Optionen wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Situation genau zu beschreiben)

Schwangerschaft

Mit Säugling

Schwere psychische oder körperliche Erkrankung

Schwerbehinderung

Schweres psychisches Trauma

Hohes Alter

B.   ANGABEN ZU DER PERSON, DEREN IDENTITÄT IM HOHEITSGEBIET DES ERSUCHTEN MITGLIEDSTAATS FESTGESTELLT WIRD

Das aktuelle Informationsersuchen stützt sich auf:

Erklärungen des Antragstellers

Sonstiges (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Informationsquelle zu beschreiben)

Verwandtschaftsverhältnis:

Elternteil

Geschwister

Kind

Angaben, die für die Identitätsfeststellung der Person relevant sind:

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Kontaktdaten (falls bekannt):

Telefonnummer: …

Anschrift: …

Weitere Angaben: …

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum und -ort: …(optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Aufenthaltsstatus der Person: … (einzugeben)

C.   NACHWEISE UND SONSTIGE MATERIALIEN, DIE DIE FESTSTELLUNG DER IDENTITÄT DER PERSON ERLEICHTERN KÖNNTEN

Die einschlägigen Nachweise und Materialien sind dem vorliegenden Informationsersuchen beigefügt: JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert:

Lichtbild der Person

Sonstige fotografische Nachweise

(Kopie) amtlicher Dokumente, aus denen der Aufenthaltsort der Person hervorgeht

Angaben zum rechtmäßigen Aufenthalt der Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats

Sonstiges (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Beziehung zu beschreiben)

Bei Auswahl von Artikel 51 werden die folgenden Felder aktiviert:

ANGABEN ZU DER BETREFFENDEN PERSON

Aktenzeichen im ersuchenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Eurodac-Nummer im ersuchenden Mitgliedstaat (nur, wenn die Person älter als 6 Jahre ist): … (einzugeben)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional, falls abweichend von den obigen Angaben – einzugeben)

Aliasnamen: … ( optional, einzugeben)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum und -ort: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Status der Person im ersuchenden Mitgliedstaat:

Antragsteller

Sonstiges (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

ANGABEN ZU DER ART DES ERSUCHENS

Die angeforderten Informationen sind für die folgenden Zwecke erforderlich:

Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

Durchführung einer anderen Verpflichtung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Durchführung einer Rückkehrentscheidung

Folgende Angaben sind erforderlich:

(es ist möglich, mehr als eine der genannten Optionen auszuwählen)

Angaben zu der betreffenden Person, d. h. vollständiger Name und gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Personalien von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in Bezug auf die betreffende Person, d. h. vollständiger Name und gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Angaben zu Ausweis- und Reisedokumenten, einschließlich Angaben zu Nummern, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellender Behörde und Ausstellungsort;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

zur Feststellung der Identität der betreffenden Person erforderliche Daten, einschließlich der vom betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1358 insbesondere für die Zwecke von Artikel 67 Absatz 8 dieser Verordnung erfassten biometrischen Daten des Antragstellers;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Angaben über die Aufenthaltsorte und die Reisewege;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Angaben über Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Angaben über den Ort der Registrierung des Antrags;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Angaben über das Datum der Registrierung jeder früheren Antragstellung auf internationalen Schutz, das Datum der Registrierung der aktuellen Antragstellung, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung;

(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

die Gründe, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, und gegebenenfalls die Gründe für getroffene Entscheidungen, die den Antragsteller betreffen.

(kann nur ausgewählt werden, wenn das Ersuchen für die Zwecke der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bestimmt ist; bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

Teil II

vom ersuchten Mitgliedstaat auszufüllen

*

Je nach Grundlage des Ersuchens wird der entsprechende Abschnitt dieses Teils aktiviert und muss vom ersuchten Mitgliedstaat ausgefüllt werden

Für Ersuchen gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351

Die Person wurde ermittelt:

JA (bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

Nachname: … (nur bei Abweichung von dem vom ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Nachnamen; einzugeben)

Vorname: … (nur bei Abweichung von dem vom ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Vornamen; einzugeben)

Kontaktdaten:

Telefonnummer: …

Anschrift: …

Weitere Angaben: …

Beziehung zum Antragsteller bestätigt:

JA

NEIN (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Situation zu beschreiben)

Fähigkeit der Person, für den Antragsteller zu sorgen: JA/NEIN

Bei Auswahl (gültig für beide Optionen) wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Antwort zu begründen

SONSTIGE SACHDIENLICHE INFORMATIONEN: JA/NEIN

Bei Auswahl (gültig für beide Optionen) wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Antwort zu begründen

JA (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen für eine Begründung aktiviert)

Für Informationsersuchen im Zusammenhang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351

Die Person wurde ermittelt:

JA (bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert)

Nachname: … (nur bei Abweichung von dem vom ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Nachnamen; einzugeben)

Vorname: … (nur bei Abweichung von dem vom ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Vornamen; einzugeben)

Kontaktdaten:

Telefonnummer: …

Anschrift: …

Weitere Angaben: …

Beziehung zum Antragsteller bestätigt:

JA

NEIN (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Situation zu beschreiben)

Falls zutreffend, Fähigkeit der Person, für den Antragsteller zu sorgen:

JA (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen für eine Begründung aktiviert) NEIN (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen für eine Begründung aktiviert

Angaben zum rechtmäßigen Aufenthalt:

Rechtmäßiger Aufenthalt gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Situation zu beschreiben)

In einem laufenden Verfahren zur Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Situation zu beschreiben)

Sonstiges (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um die Situation zu beschreiben)

Für Ersuchen im Zusammenhang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351

*

Je nach dem genauen Umfang und der Art des vom ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I des aktuellen Standardformulars übermittelten Ersuchens werden die entsprechenden Felder (eines oder mehrere) aus dem obigen Abschnitt aktiviert, damit der ersuchte Mitgliedstaat Informationen übermitteln kann

•   Angaben zu der betreffenden Person

(bei Auswahl dieser Kategorie durch den ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I wird das nachstehende Feld für den ersuchten Mitgliedstaat aktiviert)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional, falls abweichend von den obigen Angaben – einzugeben)

Aliasnamen: … ( optional, einzugeben)

Geschlecht: …aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Derzeitige Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Frühere Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Altersbestimmung durchgeführt: JA/NEIN

Geburtsort (Gemeinde, Region, Land): …(optional, einzugeben)

Familienstand: … (aus einem Dropdown-Menü auszuwählen)

•   Personalien des Familienangehörigen der betreffenden Person

(bei Auswahl dieser Kategorie durch den ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I wird das nachstehende Feld für den ersuchten Mitgliedstaat aktiviert)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname: … (einzugeben)

Geburtsname: … (optional, falls abweichend von den obigen Angaben – einzugeben)

Aliasnamen: … ( optional, einzugeben)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Staatsangehörigkeit(en): …wird automatisch generiert, einschließlich Staatenlose und unbekannt)

Geburtsdatum: … (optional, aus einem Kalender auszuwählen)

Altersbestimmung durchgeführt: JA/NEIN

Geburtsort (Gemeinde, Region, Land): …(optional, einzugeben)

Familienstand: … (aus einem Dropdown-Menü auszuwählen)

WEITEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN HINZUFÜGEN (bei Aktivierung werden die obigen Felder auch für das/die anderen Dokument(e) repliziert)

•   Angaben zu Ausweis- und Reisedokumenten

(bei Auswahl dieser Kategorie durch den ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I wird das nachstehende Feld für den ersuchten Mitgliedstaat aktiviert)

Die betreffende Person hat dem ersuchten Mitgliedstaat Ausweis- oder Reisedokumente vorgelegt: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden die unten stehenden Felder aktiviert)

Art des Dokuments: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen, einschließlich Personalausweis, Reisepass, Visum, Aufenthaltstitel Geburtsurkunde, Sonstiges)

Nummer des Dokuments: … (einzugeben)

Geltungsdauer… (einzugeben)

Ausstellungsdatum: … (einzugeben)

Ausstellungsort: … (einzugeben)

Ausstellende Behörde: … (einzugeben)

Eine Kopie des Dokuments/der Dokumente ist der aktuellen Antwort beigefügt: JA/NEIN

WEITERE DOKUMENTE HINZUFÜGEN (bei Aktivierung werden die obigen Felder auch für das/die anderen Dokument(e) repliziert)

•   Für die Feststellung der Identität der betreffenden Person erforderliche Angaben

(bei Auswahl dieser Kategorie durch den ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I wird das nachstehende Feld für den ersuchten Mitgliedstaat aktiviert)

Von dem betreffenden ersuchten Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfasste biometrische Daten: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden die unten stehenden Felder aktiviert)

Sonstige vom ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I angeforderte Informationen (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um genauere Angaben zu machen)

•   Angaben zu den Aufenthaltsorten und/oder Reisewegen

(bei Auswahl dieser Kategorie durch den ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I wird das nachstehende Feld für den ersuchten Mitgliedstaat aktiviert)

Der ersuchte Mitgliedstaat hat Informationen über die Reiseroute und die Wohnsitze des Antragstellers: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird das nachstehende Feld aktiviert)

Reiseroute zwischen Herkunftsland und ersuchtem Mitgliedstaat, einschließlich Aufenthaltsdauer an jedem Ort: …(einzugeben)

•   Informationen zu Aufenthaltstiteln und Visa

(bei Auswahl dieser Kategorie durch den ersuchenden Mitgliedstaat in Teil I wird das nachstehende Feld für den ersuchten Mitgliedstaat aktiviert)

Der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Antragsteller folgende Dokumente ausgestellt: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen: Aufenthaltstitel, Visum, keine)

(bei Auswahl von Aufenthaltstitel oder Visum wird das nachstehende Feld aktiviert)

Nummer des Dokuments: … (einzugeben)

Geltungsdauer: … (einzugeben)

Ausstellungsdatum: … (einzugeben)

Ausstellungsort: … (einzugeben)

Ausstellende Behörde: … (einzugeben)

Grund für die Ausstellung des Dokuments: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Kopie des Dokuments zu übermitteln.

WEITERE DOKUMENTE HINZUFÜGEN (bei Aktivierung werden die obigen Felder auch für das/die anderen Dokument(e) repliziert)

•   Früherer Antrag auf internationalen Schutz und Verfahren

(wenn der ersuchende Mitgliedstaat in Teil I eine oder mehrere Kategorien ausgewählt hat, die für die Informationen zu den früheren Anträgen relevant sind, werden die nachstehenden Felder für den ersuchten Mitgliedstaat aktiviert)

Der Antragsteller hat im ersuchten Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird das nachstehende Feld aktiviert)

Datum der Antragstellung: … (einzugeben)

Ort der Antragstellung: … (einzugeben)

Vom Antragsteller angegebene Gründe für den Antrag: … (einzugeben)

Der ersuchte Mitgliedstaat hat über den Antrag entschieden: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert)

Internationaler Schutz (aus einem Dropdown-Menü auszuwählen) … wurde am … (aus einem Kalender auszuwählen) zuerkannt

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am … (einzugeben) abgelehnt

Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung am … (einzugeben) … auf der Grundlage von … (einzugeben) Beschwerde eingelegt.

Das Gerichtsverfahren läuft noch: JA/NEIN

Die folgende Entscheidung erging am … (einzugeben)

Die Entscheidung wurde am … (einzugeben) rechtskräftig

Der Antragsteller hat bis zum …(einzugeben) das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

Die Entscheidung stützt sich auf folgende Gründe: … (einzugeben)

(bei Auswahl von NEIN werden die nachstehenden Felder aktiviert)

Das Verfahren läuft: JA/NEIN

Der Antrag wurde ausdrücklich zurückgezogen: JA/NEIN … (bei Auswahl von JA sind zusätzliche Informationen einzugeben)

Der Antrag wurde stillschweigend zurückgenommen: JA/NEIN … (bei Auswahl von JA sind zusätzliche Informationen einzugeben)

Informationen zu den Gründen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, und gegebenenfalls die Gründe für getroffene Entscheidungen, die den Antragsteller betreffen: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 500 Zeichen aktiviert, um nähere Angaben zu machen)

Der ersuchte Mitgliedstaat hat eine Rückkehrentscheidung erlassen und/oder umgesetzt: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird das nachstehende Feld aktiviert)

Rückkehrentscheidung erlassen am: … (einzugeben)

Rückkehrentscheidung umgesetzt am: … (einzugeben)

Bestimmungsland: … (einzugeben)

Sonstige sachdienliche Informationen: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 500 Zeichen aktiviert, um nähere Angaben zu machen)


ANHANG VIII

STANDARDFORMULAR FÜR DEN AUSTAUSCH VON GESUNDHEITSDATEN VOR EINER ÜBERSTELLUNG GEMÄẞ ARTIKEL 50 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351

(Gemeinsame Gesundheitsbescheinigung)

Ausstellungsdatum: … (wird automatisch generiert)

Überstellender Mitgliedstaat: … (wird automatisch generiert)

Referenznummer im überstellenden Mitgliedstaat: … (wird automatisch generiert)

Zuständiger Mitgliedstaat: … ((aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Referenznummer im zuständigen Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Eurodac-Nummer im zuständigen Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Angaben zur Identität der zu überstellenden Person

Nachname: … (wird automatisch generiert)

Vorname: … (wird automatisch generiert)

Geburtsdatum und -ort: … (wird automatisch generiert)

Staatsangehörigkeit(en): … (wird automatisch generiert)

Geschlecht: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Angaben zur Überstellung

Art der Überstellung: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen: freiwillig; in Form einer kontrollierten Ausreise; in Begleitung)

Beförderungsmittel: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen: Auto, Zug, Flugzeug, Sonstiges (bitte angeben))

I.   Angaben des überstellenden Mitgliedstaats

Aktueller Zustand der Person: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen (es können mehrere Optionen ausgewählt werden): mit Behinderung, älter, schwanger, minderjährig, Opfer von Folter oder anderer Form körperlicher Gewalt, Opfer von Vergewaltigung oder anderer Form sexueller Gewalt, Opfer psychischer Gewalt, psychiatrische Erkrankung, sonstige Erkrankung, die medizinische Hilfe erfordert)

Die Bewertung stützte sich auf: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen: Selbsteinschätzung der Person; medizinisches Personal)

Ärztliche Diagnose (falls zutreffend): … (einzugeben)

Falls zutreffend, bitte Behandlung angeben: … (einzugeben)

Falls zutreffend, bitte Medikation angeben: …(einzugeben)

Dauer der Behandlung (sofern bekannt): vom … bis … (einzugeben)

Die Behandlung muss nach Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat fortgesetzt werden bis zum … (einzugeben)

Art der in der Zukunft erforderlichen medizinischen Nachbehandlung (falls bekannt und für notwendig erachtet): … (einzugeben)

II.   Informationen, die während der Überstellung von Belang sind

Die Person wird während der Überstellung begleitet/unterstützt: … (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen: von einem Arzt/Ärztin; von medizinischem Hilfspersonal; von Sicherheitspersonal; unbegleitet)

Falls die Person begleitet wird, machen Sie bitte nähere Angaben zum Begleitpersonal: …(einzugeben)

Während der Überstellung ist ärztliche Behandlung/Hilfe erforderlich: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert):

Rollstuhl – bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Die Person ist im Besitz eines Rollstuhls: JA/NEIN

Die Situation der Person könnte wie folgt beschrieben werden:

WCHR (gehfähig, jedoch mit eingeschränkter Mobilität): benötigt Hilfe bei längeren Wegstrecken im Terminal, z. B. zum Gate; benötigt einen Rollstuhl oder ähnliches beim Ein-/Aussteigen über eine Rampe; benötigt keine Hilfe im Vorfeldbus, auf der Fluggasttreppe und in der Flugzeugkabine (um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen und bei den Mahlzeiten);

WCHS (gehfähig, jedoch mit stärker eingeschränkter Mobilität): kann keinen Vorfeldbus benutzen und benötigt Unterstützung beim Ein- und Aussteigen (z. B. auf der Fluggasttreppe; benötigt keine Hilfe in der Flugzeugkabine, um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen, und bei den Mahlzeiten);

WCHC (nicht gehfähig: benötigt auch im Flugzeug Hilfe, um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen, und möglicherweise auch bei den Mahlzeiten);

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen ausgewählt, um die Situation genau zu beschreiben

Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit

Medizinische Begleitung – bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Erforderlich bei der Ankunft/Abreise;

erforderlich während der gesamten Überstellung;

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen ausgewählt, um die Situation genau zu beschreiben

Sauerstoff – bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert:

Dosierung: … (einzugeben)

Verwendung: PERMANENT/NUR STAND-BY

sonstige sachdienliche Informationen: … (optional, es können bis zu 500 Zeichen eingegeben werden)

Sonstiges (Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen Freitext zur genauen Beschreibung der erforderlichen Unterstützung und zur Angabe sonstiger sachdienlicher Informationen)

Die Person nimmt Medikamente, die ihren Zustand während der Überstellung beeinflussen/verändern könnten: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden die folgenden Textfelder geöffnet):

Welche Medikamente: … (einzugeben)

Besondere Bedürfnisse während der Überstellung: … (einzugeben)

III.   Bei der Ankunft zu berücksichtigende Erwägungen

Ist bei der Ankunft medizinische Hilfe oder Hilfe für besondere Bedürfnisse erforderlich? JA/NEIN

Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert (Mehrfachauswahl möglich):

Rollstuhl – bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Die Person ist im Besitz eines Rollstuhls: JA/NEIN

Die Situation der Person könnte wie folgt beschrieben werden:

WCHR (gehfähig, jedoch mit eingeschränkter Mobilität): benötigt Hilfe bei längeren Wegstrecken im Terminal, z. B. zum Gate; benötigt einen Rollstuhl oder ähnliches beim Ein-/Aussteigen über eine Rampe; benötigt keine Hilfe im Vorfeldbus, auf der Fluggasttreppe und in der Flugzeugkabine (um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen und bei den Mahlzeiten);

WCHS (gehfähig, jedoch mit stärker eingeschränkter Mobilität): kann keinen Vorfeldbus benutzen und benötigt Unterstützung beim Ein- und Aussteigen (z. B. auf der Fluggasttreppe; benötigt keine Hilfe in der Flugzeugkabine, um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen, und bei den Mahlzeiten);

WCHC (nicht gehfähig: benötigt auch im Flugzeug Hilfe, um zum Sitzplatz oder zur Toilette zu gelangen, und möglicherweise auch bei den Mahlzeiten);

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen ausgewählt, um die Situation genau zu beschreiben

Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit

Medizinische Begleitung – bei Auswahl werden folgende Felder aktiviert:

Erforderlich bei der Ankunft/Abreise;

erforderlich während der gesamten Überstellung;

Sonstiges – bei Auswahl wird ein Freitextfeld zur Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen ausgewählt, um die Situation genau zu beschreiben

Sauerstoff – bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert:

Dosierung: … (einzugeben)

Verwendung: PERMANENT/NUR STAND-BY

sonstige sachdienliche Informationen: … (optional, es können bis zu 500 Zeichen eingegeben werden)

Sonstiges (Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen Freitext zur genauen Beschreibung der erforderlichen Unterstützung und zur Angabe sonstiger sachdienlicher Informationen)

IV:   Ausdrückliche Einwilligung der überstellten Person oder ihres Vertreters in die Übermittlung der Gesundheitsinformationen

Auszuwählen:

Ja, von der betreffenden Person

Ja, vom Vertreter der betreffenden Person

Die Person ist körperlich nicht in der Lage, ihre Einwilligung zu erteilen; bitte angeben, welche lebenswichtigen Interessen betroffen sein könnten: … (einzugeben)

Die Person ist rechtlich nicht in der Lage, ihre Einwilligung zu erteilen; bitte angeben, welche lebenswichtigen Interessen betroffen sein könnten: … (einzugeben)

Die Übermittlung von Daten ist zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich; bitte angeben, warum dies der Fall ist: … (einzugeben) Sonstige Anmerkungen: … (einzugeben)


ANHANG IX

LAISSEZ-PASSER FÜR DIE ÜBERSTELLUNG VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HABEN, ODER EINER ANDEREN PERSON GEMÄẞ ARTIKEL 36 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND c DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351

Referenznummer im überstellenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Referenznummer im Zielmitgliedstaat: … (einzugeben)

Eurodac-Nummer im überstellenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Ausgestellt gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 zur Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zur Einführung eines Solidaritätsmechanismus und zur Vorgabe der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gilt nur für die Überstellung von … (überstellender Mitgliedstaat, wird automatisch generiert) nach … (zuständiger Mitgliedstaat, aus einem Drop-down-Menü auszuwählen), wobei der Antragsteller verpflichtet ist, bis zum … (Frist, innerhalb deren sich der Antragsteller nach seiner Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat melden muss; einzugeben) vor der Behörde … (Ort, an dem der Antragsteller nach seiner Ankunft im Aufnahmemitgliedstaat erscheinen muss; einzugeben) zu erscheinen.

Ausstellende Behörde: … (zuständige Behörde; einzugeben)

Ausstellungsdatum: … (wird automatisch generiert)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname(n): … (einzugeben)

Geburtsort und -datum: … (einzugeben)

Staatsangehörigkeit(en): … (einzugeben)

Aliasname: … (einzugeben)

Die zu überstellende Person wird von Minderjährigen begleitet: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname(n): … (einzugeben)

Geburtsort und -datum: … (einzugeben)

Staatsangehörigkeit(en): … (einzugeben)

Aliasname: … (einzugeben)

Verwandtschaftliche Beziehung: … (einzugeben)

Weitere Minderjährige hinzufügen

Image 1
Für das Innenministerium: …

SIEGEL

Der Inhaber dieses Laissez-passer wurde von den Behörden auf der Grundlage von … (Reise-/Ausweisdokument oder sonstiges den Behörden vorgelegte Dokument oder Erklärung des Antragstellers; einzugeben) identifiziert.

Dieses Dokument wird nur in Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 ausgestellt und ist weder einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenze berechtigt, noch einem Dokument, mit dem die Identität des Betreffenden nachgewiesen wird, gleichzustellen.


ANHANG X

VORLAGE FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DER FINANZBEITRÄGE ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

A.   Von den beitragenden Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

Durchgeführte Maßnahme

Nummer

Wert (EUR)

Verrechnungen der Verantwortlichkeiten (Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement)

 

 

Alternative Solidaritätsmaßnahmen für Mitgliedstaat X (*1)

 

 

Alternative Solidaritätsmaßnahmen für Mitgliedstaat Y (*1)

 

 

Alternative Solidaritätsmaßnahmen für Mitgliedstaat Z (*1)

 

 

B.   Von den begünstigten Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

Durchgeführte Maßnahme

Wert (EUR)

Finanzbeiträge (*3)

Insgesamt:

AMIF:

BMVI:

Alternative Solidaritätsmaßnahmen von Mitgliedstaat X (*2)

 

Alternative Solidaritätsmaßnahmen von Mitgliedstaat Y (*2)

 

Alternative Solidaritätsmaßnahmen von Mitgliedstaat Z (*2)

 


(*1)  Vollständig oder teilweise durchgeführt. Zwischen dem beitragenden und dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 vereinbarter Wert. Zeilen sind so oft wie nötig zu replizieren.

(*2)  Vollständig oder teilweise durchgeführt. Zwischen dem beitragenden und dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 vereinbarter Wert. Zeilen sind so oft wie nötig zu replizieren.

(*3)  Bestätigung des Betrags innerhalb des jeweiligen Anteils an den Finanzbeiträgen auf Grundlage der im Rahmen des Forums auf technischer Ebene unter Koordinierung des EU-Solidaritätskoordinators gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 diskutierten Verteilung.


ANHANG XI

MERKBLATT MIT INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG IN EURODAC

Vorlage zu „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ für Antragsteller

– Vorlage für allgemeine Informationen über Eurodac für Erwachsene (breite Öffentlichkeit)

Thema

Vereinfachte Textfassung

Deckblatt

Titel: Was Sie über Eurodac wissen müssen

Ziele

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Sie erhalten diese Broschüre, weil Ihre biometrischen Daten von den Behörden erfasst werden müssen. Biometrische Daten sind Fingerabdrücke und Ihr Lichtbild. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und weiteren sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Ihre Rechte in diesem Verfahren und was von Ihnen erwartet wird, wird in dieser Broschüre erläutert.

Was ist Eurodac?

Eurodac ist eine europäische Datenbank, in der Informationen über bestimmte Kategorien von Personen, die in EU+-Länder einreisen, gespeichert und verglichen werden. Die entsprechenden Kategorien sind in dieser Broschüre erläutert.

Die Eurodac-Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten und Ihre Informationen abrufen können. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Wenn Sie ohne Erlaubnis in ein anderes EU+-Land reisen und Ihre Daten erneut erfasst werden, werden alle Ihre in Eurodac gespeicherten Daten von den Behörden dieses Landes eingesehen. In einigen Fällen werden Ihre Daten durch neue Informationen aktualisiert.

Was ist das Ziel von Eurodac?

Eurodac verfolgt fünf Hauptziele:

(1)

Unterstützung der EU+-Länder bei der Entscheidung darüber, welches Land für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

(2)

Unterstützung bei der Überwachung der regulären und irregulären Migration in die EU+-Länder

(3)

Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und Verhütung von Kriminalität und Terrorismus

(4)

Sicherstellung, dass in Europa ankommende Kinder aufgefunden und geschützt werden können

(5)

Sicherstellung der korrekten Funktionsweise anderer europäischer Datenbanken, die Informationen über Aspekte wie Visa enthalten

Kategorien betroffener Personen

Welche Daten sind in Eurodac gespeichert?

Eurodac enthält Daten von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind und

internationalen Schutz beantragt haben

ohne Erlaubnis die Grenze eines EU+-Landes überschritten haben

in ein EU+-Land ausgeschifft wurden, nachdem sie auf See gerettet wurden

sich illegal in einem EU+-Land aufhalten

im Rahmen eines Neuansiedlungs- oder humanitären Aufnahmeprogramms der EU oder eines nationalen Neuansiedlungsprogramms in ein EU+-Land eingereist sind

denen vorübergehender Schutz gewährt wurde

Kategorien von Behörden, die auf Eurodac-Daten zugreifen können

Wer kann meine Daten einsehen?

Die nationalen Asylbehörden in dem betreffenden EU+-Land erfassen Ihre biometrischen Daten, übermitteln sie zusammen mit anderen sachdienlichen Informationen an Eurodac und erhalten das Ergebnis des Abgleichs.

Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und die nationale Polizei können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von schweren Straftaten und Terrorismus Zugang zu Eurodac beantragen. Sie können in Eurodac nach Ihren Daten suchen.

WICHTIG ! Die Behörden Ihres Heimatlandes haben keinen Zugang zu diesen Informationen.

Verpflichtungen/Folgen bei Verstößen

Was geschieht, wenn ich mich weigere, meine Fingerabdrücke abzugeben?

Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre biometrischen Daten bereitzustellen.

Es gibt wichtige Gründe, warum Ihre Fingerabdrücke benötigt werden. Wenn Sie Asyl beantragt haben, ist dies ein notwendiger Verfahrensschritt.

Fingerabdruckdaten können auch dazu beitragen, Familienangehörige zu finden, die sich in den EU+-Ländern aufhalten.

Wenn Ihre Fingerkuppen beschädigt sind, werden später erneut Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie Ihre Fingerabdrücke absichtlich beschädigen, hat dies negative Folgen für Sie.

Wenn Sie beispielsweise einen Asylantrag gestellt haben, kann das Verfahren eingestellt werden.

Wird das Verfahren in Ihrem Fall eingestellt, so gelten Sie nicht mehr als Antragsteller (Asylbewerber). Sie verlieren dann ab sofort alle mit diesem Status verbundenen Rechte.

Die Behörden der EU+-Länder können als letztes Mittel Zwang ausüben, um Ihre biometrischen Daten zu erhalten. Als letztes Mittel können sie Sie auch in Haft nehmen, um Ihre Identität festzustellen oder zu überprüfen.

Weitere Informationen über die negativen Folgen bei einer Weigerung, Ihre Fingerabdrücke abzugeben, finden Sie im Abschnitt „Weitere nützliche Informationen“ am Ende dieser Broschüre.

Rechte der betroffenen Person

Welche Rechte habe ich in Bezug auf meine Eurodac-Daten?

Jedes EU+-Land verfügt über eine Behörde, die die Datennutzung kontrolliert. Sie haben das Recht, sich an den Datenverantwortlichen und den Datenschutzbeauftragten zu wenden und Zugang zu Ihren in Eurodac gespeicherten Daten zu beantragen.

Sie können eine Berichtigung Ihrer Daten beantragen, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese

ungenau sind und berichtigt werden müssen;

unvollständig sind und aktualisiert werden müssen;

Sie können eine Löschung Ihrer Daten beantragen, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese unrechtmäßig in Eurodac eingegeben wurden.

Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten finden Sie im Abschnitt „Weitere nützliche Informationen“ am Ende dieser Broschüre.

Wenn Sie eine förmliche Beschwerde über die Verarbeitung Ihrer Daten einreichen möchten, können Sie sich an die nationale Aufsichtsbehörde wenden.

Die Kontaktdaten der nationalen Aufsichtsbehörde finden Sie am Ende dieser Broschüre im Abschnitt „Weitere nützliche Informationen“.

EU+-Länder

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

Weitere nützliche Informationen – je nach Mitgliedstaat mit nationalen spezifischen Informationen anpassbar

Thema

Text

Mitgliedstaat-spezifische Informationen über Verwaltungsmaß-nahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung biometrischer Daten

Wenn Sie sich weigern, den Behörden dieses Landes Ihre Fingerabdruckdaten zur Verfügung zu stellen, hat dies besondere Konsequenzen für Sie.

<mitgliedstaatspezifische Informationen eingeben>

Mitgliedstaat-spezifische Informationen zu den Kontaktdaten der Dienststelle des Datenverantwortlichen und des Datenschutz-beauftragten

Nachstehend finden Sie Informationen darüber, wie Sie sich an die Dienststelle des Datenverantwortlichen und ihren Datenschutzbeauftragten in diesem Land wenden können.

Der Datenverantwortliche kann Sie darüber informieren, welche Ihrer personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert wurden. Wenn Ihre personenbezogenen Daten nicht korrekt gespeichert wurden, können Sie eine Berichtigung dieser Daten verlangen.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, können Sie deren Löschung beantragen. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie nachstehend.

<mitgliedstaatspezifische Informationen eingeben>

Mitgliedstaat-spezifische Informationen zu den Rechten der betroffenen Person

In diesem Land haben Sie in Bezug auf die Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten die folgenden spezifischen Rechte:

<mitgliedstaatspezifische Informationen eingeben>

Mitgliedstaat-spezifische Informationen zu den Kontaktdaten der nationalen Aufsichtsbehörden

Sie können sich anhand der nachstehenden Informationen an die nationale Aufsichtsbehörde in diesem Land wenden.

Sie können bei der nationalen Aufsichtsbehörde eine förmliche Beschwerde einreichen, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

<mitgliedstaatspezifische Informationen eingeben>

Vorlage zu „Warum werden meine personenbezogenen Daten an Eurodac übermittelt?“ für relevante Kategorien von Drittstaatsangehörigen

– Vorlage für spezifische Informationen für relevante Kategorien erwachsener Drittstaatsangehöriger (breite Öffentlichkeit) –

1.1.   Personen, die internationalen Schutz beantragen

Thema

Text

Deckblatt

Warum werden meine personenbezogenen Daten an die Eurodac-Datenbank übermittelt?

Ziele

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Sie haben in diesem Land internationalen Schutz – auch als Asyl bezeichnet – beantragt.

Diese Broschüre enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Daten wie lange von den Behörden gespeichert werden.

Warum muss ich meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild erfassen lassen?

Die Behörden dieses Landes erfassen Ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ihnen. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und anderen sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Darin sind sehr viele Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert, mit denen bestimmte Kategorien von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind, abgeglichen werden.

Diese Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten können, um Ihre Informationen abzurufen. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Was ist die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement?

Die EU+-Länder haben sich auf ein gemeinsames Gesetz, die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, geeinigt, das bei der Entscheidung hilft, welches Land einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen muss. Dieses Gesetz ermöglicht es den EU+-Ländern auch, einander zu helfen, wenn ein Land zu viele Anträge auf einmal erhält.

Ihnen wird garantiert, dass eines der EU+-Länder Ihren Antrag auf internationalen Schutz prüft, aber Sie können nicht wählen, welches EU+-Land zuständig sein soll. Das Land, das Ihren Antrag prüft, wird nach den Vorschriften der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement bestimmt.

Wenn Sie ohne Erlaubnis in ein anderes EU+-Land reisen und Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen werden, werden alle Ihre in Eurodac gespeicherten Daten von den Behörden dieses Landes eingesehen.

Kategorien der zu speichernden Informa-tionen

Welche Informationen werden in Eurodac gespeichert?

Folgende Informationen werden immer gespeichert:

Ihre Fingerabdrücke

ein Lichtbild Ihres Gesichts

alle Namen, die Sie jetzt verwenden oder in der Vergangenheit verwendet haben

Ihr Geburtsdatum

Ihr Geburtsort

Ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Ihr Geschlecht

Kopien der von Ihnen verwendeten Ausweise- oder Reisedokumente, soweit verfügbar, einschließlich Angaben zu deren Echtheit

die Nutzerkennung des Beamten, der Ihre Fingerabdrücke abgenommen und Ihr Lichtbild erstellt hat, und das jeweilige Datum, an dem Ihre Daten erfasst und übermittelt wurden

das Land, in dem Sie internationalen Schutz beantragt haben

das Datum des Antrags auf internationalen Schutz

Die folgenden Informationen werden, falls erforderlich, ebenfalls in Eurodac gespeichert:

das für die Prüfung Ihres Antrags zuständige Land

wenn Sie übernommen werden, das EU+-Übernahmeland

ob Ihr Antrag abgelehnt wurde und Sie nicht berechtigt sind, in den EU+-Ländern zu verbleiben

ob Ihr Antrag im Rahmen des Grenzverfahrens geprüft und abgelehnt wurde oder Ihr Antrag als zurückgezogen betrachtet wurde

Informationen über Visa, die Ihnen von einem EU+-Land ausgestellt wurden

Informationen zu den Zeitpunkten, zu denen Sie die Region der EU+-Länder verlassen haben

Informationen darüber, ob Sie ein Angebot zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Heimatland angenommen haben

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

Daten-speicherfrist

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert?

Ihre Daten werden zehn Jahre lang gespeichert und anschließend automatisch gelöscht.

Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines EU+-Landes erwerben, werden Ihre Daten gelöscht. Wenn Ihre Daten gelöscht werden, wirkt sich dies nicht auf Ihren Status in dem Land aus, in dem Sie die Staatsangehörigkeit erhalten haben.

Speicherung von Daten in Bezug auf die innere Sicherheit

Sind weitere Informationen in Eurodac gespeichert?

Das Ergebnis der an Ihnen durchgeführten Sicherheitskontrolle wird gespeichert, wenn die Behörden festgestellt haben, dass Sie

im Besitz einer Waffe sind

gewalttätig sind

an terroristischen Straftaten beteiligt waren

eine schwere Straftat begangen haben, für die Sie in einem anderen EU+-Land festgenommen werden könnten

In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Dies wird zusammen mit dem oder den oben genannten Gründen in Eurodac gespeichert.

Wenn die EU+-Länder Sie nicht mehr als Bedrohung für die innere Sicherheit betrachten, werden diese Informationen gelöscht.

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

EU+-Länder

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

1.2.   Drittstaatsangehörige, die bei einer irregulären Überschreitung einer Außengrenze aufgegriffen werden

Thema

Text

Deckblatt

Warum werden meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild benötigt?

Einführung/Ziele der einschlägigen Rechts-vorschriften

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Sie wurden beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines EU+-Landes aufgegriffen.

Diese Broschüre enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Daten wie lange von den Behörden gespeichert werden.

Warum muss ich meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild erfassen lassen?

Die Behörden dieses Landes erfassen Ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ihnen. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und weiteren sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Darin sind sehr viele Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert, mit denen bestimmte Kategorien von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind, abgeglichen werden.

Diese Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten können, um Ihre Informationen abzurufen. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Kategorien der zu speichernden Informationen

Welche Informationen werden in Eurodac gespeichert?

Folgende Informationen werden immer gespeichert:

Ihre Fingerabdrücke

ein Lichtbild Ihres Gesichts

alle Namen, die Sie jetzt verwenden oder in der Vergangenheit verwendet haben

Ihr Geburtsdatum

Ihr Geburtsort

Ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Ihr Geschlecht

Kopien der von Ihnen verwendeten Ausweise- oder Reisedokumente, soweit verfügbar, einschließlich Angaben zu deren Echtheit

die Nutzerkennung des Beamten, der Ihre Fingerabdrücke abgenommen und Ihr Lichtbild erstellt hat, und die Daten, an denen Ihre Daten erfasst und übermittelt wurden

Ort und Datum, an dem Sie beim unerlaubten Überschreiten der Grenze aufgegriffen wurden

Die folgenden Informationen können, falls erforderlich, ebenfalls in Eurodac gespeichert werden:

Informationen darüber, ob Sie ein Angebot zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Heimatland angenommen haben

Informationen zu den Zeitpunkten, zu denen Sie in Ihr Heimatland zurückgekehrt sind, entweder auf Ihre eigene Entscheidung hin oder weil Sie von den Behörden abgeschoben wurden

wenn Sie für eine Übernahme ausgewählt wurden, das EU+-Übernahmeland

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

Datenspeicher-frist

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert?

Ihre Daten werden fünf Jahre lang gespeichert und anschließend automatisch gelöscht.

Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines EU+-Landes erwerben, werden Ihre Daten gelöscht. Wenn Ihre Daten gelöscht werden, wirkt sich dies nicht auf Ihren Status in dem Land aus, in dem Sie die Staatsangehörigkeit erhalten haben.

Daten in Bezug auf die innere Sicherheit

Sind weitere Informationen in Eurodac gespeichert?

Das Ergebnis der an Ihnen durchgeführten Sicherheitskontrolle wird gespeichert, wenn die Behörden festgestellt haben, dass Sie

im Besitz einer Waffe sind

gewalttätig sind

an terroristischen Straftaten beteiligt waren

eine schwere Straftat begangen haben, für die Sie in einem anderen EU+-Land festgenommen werden könnten

In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Dies wird zusammen mit dem oder den oben genannten Gründen in Eurodac gespeichert.

Wenn die EU+-Länder Sie nicht mehr als Bedrohung für die innere Sicherheit betrachten, werden diese Informationen gelöscht.

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

EU+-Länder

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

1.3.   Besondere Informationen für Drittstaatsangehörige, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft werden

Thema

Vereinfachte Textfassung

Deckblatt

Warum werden meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild benötigt?

Einführung/Ziel der einschlägigen Rechts-vorschriften

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Sie wurden in einem EU+-Land ausgeschifft, nachdem Sie auf See gerettet wurden.

Diese Broschüre enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Daten wie lange von den Behörden gespeichert werden.

Warum muss ich meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild erfassen lassen?

Die Behörden dieses Landes erfassen Ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ihnen. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und weiteren sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Darin sind sehr viele Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert, mit denen bestimmte Kategorien von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind, abgeglichen werden.

Diese Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten können, um Ihre Informationen abzurufen. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Kategorien der zu speichernden Informationen

Welche Informationen werden in Eurodac gespeichert?

Folgende Informationen werden immer gespeichert:

Ihre Fingerabdrücke

ein Lichtbild Ihres Gesichts

alle Namen, die Sie jetzt verwenden oder in der Vergangenheit verwendet haben

Ihr Geburtsdatum

Ihr Geburtsort

Ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Ihr Geschlecht

Kopien der von Ihnen verwendeten Ausweise- oder Reisedokumente, soweit verfügbar, einschließlich Angaben zu deren Echtheit

die Nutzerkennung des Beamten, der Ihre Fingerabdrücke abgenommen und Ihr Lichtbild erstellt hat, und das jeweilige Datum, an dem Ihre Daten erfasst und übermittelt wurden

das EU+-Land, in das Sie nach Ihrer Rettung eingereist sind

Die folgenden Informationen können, falls erforderlich, ebenfalls in Eurodac gespeichert werden:

Informationen darüber, ob Sie ein Angebot zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Heimatland angenommen haben

Informationen zu den Zeitpunkten, zu denen Sie in Ihr Heimatland zurückgekehrt sind, entweder auf Ihre eigene Entscheidung hin oder weil Sie von den Behörden abgeschoben wurden

wenn Sie für eine Übernahme ausgewählt wurden, das EU+-Übernahmeland

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

Datenspeicher-frist

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert?

Ihre Daten werden fünf Jahre lang gespeichert und anschließend automatisch gelöscht.

Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines EU+-Landes erwerben, werden Ihre Daten gelöscht. Wenn Ihre Daten gelöscht werden, wirkt sich dies nicht auf Ihren Status in dem Land aus, in dem Sie die Staatsangehörigkeit erhalten haben.

Daten in Bezug auf die innere Sicherheit

Sind weitere Informationen in Eurodac gespeichert?

Das Ergebnis der an Ihnen durchgeführten Sicherheitskontrolle wird gespeichert, wenn die Behörden festgestellt haben, dass Sie

im Besitz einer Waffe sind

gewalttätig sind

an terroristischen Straftaten beteiligt waren

eine schwere Straftat begangen haben, für die Sie in einem anderen EU+-Land festgenommen werden könnten

In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Dies wird zusammen mit dem oder den oben genannten Gründen in Eurodac gespeichert.

Wenn die EU+-Länder Sie nicht mehr als Bedrohung für die innere Sicherheit betrachten, werden diese Informationen gelöscht.

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

EU+-Länder

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

1.4.   Besondere Informationen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten

Thema

Vereinfachte Textfassung

Deckblatt

Warum werden meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild benötigt?

Ziele

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Es wurde festgestellt, dass Sie sich ohne Erlaubnis in diesem Land aufhalten.

Diese Broschüre enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Daten wie lange von den Behörden gespeichert werden.

Warum muss ich meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild erfassen lassen?

Die Behörden dieses Landes erfassen Ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ihnen. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und weiteren sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Darin sind sehr viele Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert, mit denen bestimmte Kategorien von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind, abgeglichen werden.

Diese Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten können, um Ihre Informationen abzurufen. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Kategorien der zu speichernden Informationen

Welche Informationen werden in Eurodac gespeichert?

Folgende Informationen werden immer gespeichert:

Ihre Fingerabdrücke

ein Lichtbild Ihres Gesichts

alle Namen, die Sie jetzt verwenden oder in der Vergangenheit verwendet haben

alle Geburtsdaten, die Sie jetzt oder in der Vergangenheit verwendet haben

Ihr Geburtsort

Ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Ihr Geschlecht

Kopien der von Ihnen verwendeten Ausweise- oder Reisedokumente, soweit verfügbar, einschließlich Angaben zu deren Echtheit

die Nutzerkennung des Beamten, der Ihre Fingerabdrücke abgenommen und Ihr Lichtbild erstellt hat, und das jeweilige Datum, an dem Ihre Daten erfasst und übermittelt wurden

das EU+-Land, in dem Sie sich ohne unerlaubt aufgehalten haben

Die folgenden Informationen können, falls erforderlich, ebenfalls in Eurodac gespeichert werden:

Informationen darüber, ob Sie ein Angebot zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Heimatland angenommen haben

Informationen zu den Zeitpunkten, zu denen Sie in Ihr Heimatland zurückgekehrt sind, entweder auf Ihre eigene Entscheidung hin oder weil Sie von den Behörden abgeschoben wurden

wenn Sie für eine Übernahme ausgewählt wurden, das EU+-Übernahmeland

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

Datenspeicher-frist

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert?

Ihre Daten werden fünf Jahre lang gespeichert und anschließend automatisch gelöscht.

Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines EU+-Landes erwerben, werden Ihre Daten gelöscht. Wenn Ihre Daten gelöscht werden, wirkt sich dies nicht auf Ihren Status in dem Land aus, in dem Sie die Staatsangehörigkeit erhalten haben.

Daten in Bezug auf die innere Sicherheit

Sind weitere Informationen in Eurodac gespeichert?

Das Ergebnis der an Ihnen durchgeführten Sicherheitskontrolle wird gespeichert, wenn die Behörden festgestellt haben, dass Sie

im Besitz einer Waffe sind

gewalttätig sind

an terroristischen Straftaten beteiligt waren

eine schwere Straftat begangen haben, für die Sie in einem anderen EU+-Land festgenommen werden könnten

In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Dies wird zusammen mit dem oder den oben genannten Gründen in Eurodac gespeichert.

Wenn die EU+-Länder Sie nicht mehr als Bedrohung für die innere Sicherheit betrachten, werden diese Informationen gelöscht.

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

EU+-Länder

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

Besondere Informationen für Personen, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert wurden

Thema

Vereinfachte Textfassung

Deckblatt

Warum werden meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild benötigt?

Ziele

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Sie werden für eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in Betracht gezogen.

Diese Broschüre enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Daten wie lange von den Behörden gespeichert werden.

Was bedeutet Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen?

Sie werden für eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in einem EU-Mitgliedstaat in Betracht gezogen. Das bedeutet, dass Ihr Fall vom Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) oder einer anderen einschlägigen Institution bewertet wurde.

Einer der EU-Mitgliedstaaten wird nun entscheiden, ob er sich dazu bereit erklärt, Sie in diesem Land aufzunehmen und Ihnen internationalen Schutz oder einen humanitären Schutzstatus zuzuerkennen.

Warum muss ich meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild erfassen lassen?

Die Behörden dieses Landes erfassen Ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ihnen. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und weiteren sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Darin sind sehr viele Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert, mit denen bestimmte Kategorien von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind, abgeglichen werden.

Diese Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten können, um Ihre Informationen abzurufen. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Folgendes wir geprüft:

ob Sie bereits einen gültigen Schutzstatus in einem EU+-Land haben

ob Sie bereits zur Neuansiedlung oder Aufnahme aus humanitären Gründen von einem EU-Mitgliedstaat angenommen wurden

ob Ihr Antrag in den letzten drei Jahren aus Sicherheitsgründen von einem EU-Mitgliedstaat abgelehnt wurde

ob Sie in den letzten drei Jahren Ihre Zustimmung zur Aufnahme in einen EU-Mitgliedstaat nicht erteilt oder widerrufen haben

Der EU-Mitgliedstaat, der Ihre Informationen registriert, wird zunächst nur prüfen, ob eine der oben genannten Angaben auf Sie zutrifft. In diesem Stadium werden Ihre Informationen nicht in Eurodac gespeichert.

Kategorien der zu speichernden Informationen

Welche Informationen werden nach der Entscheidung in Eurodac gespeichert?

Folgende Informationen werden immer gespeichert:

Ihre Fingerabdrücke

ein Lichtbild Ihres Gesichts

alle Namen, die Sie jetzt verwenden oder in der Vergangenheit verwendet haben

Ihr Geburtsdatum

Ihr Geburtsort

Ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Ihr Geschlecht

Kopien der von Ihnen verwendeten Ausweise- oder Reisedokumente, soweit verfügbar, einschließlich Angaben zu deren Echtheit

die Nutzerkennung des Beamten, der Ihre Fingerabdrücke abgenommen und Ihr Lichtbild erstellt hat, und das jeweilige Datum, an dem Ihre Daten erfasst und übermittelt wurden

der EU-Mitgliedstaat, der Sie für die Aufnahme registriert hat, sowie der Ort und das Datum dieser Registrierung.

Die folgenden Informationen können, falls erforderlich, ebenfalls in Eurodac gespeichert werden:

ob sich der EU-Mitgliedstaat, der Ihre Informationen registriert hat, bereit erklärt, Sie aufzunehmen und Ihnen internationalen oder humanitären Schutz zuzuerkennen, sowie das Datum, an dem diese Entscheidung getroffen wurde

ob Sie von dem registrierenden EU-Mitgliedstaat nicht aufgenommen wurden, das Datum, an dem diese Entscheidung getroffen wurde, und der Grund, aus dem Ihre Aufnahme verweigert wurde

ob Sie auf Ihre eigene Entscheidung hin nicht mehr für eine Neuansiedlung in einem EU-Mitgliedstaat in Betracht gezogen werden möchten oder ob die Behörden der Ansicht sind, dass dies der Fall ist, nachdem Sie in dem Verfahren nicht mitgewirkt haben, z. B. nicht an einer Anhörung teilgenommen haben

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

Datenspeicher-frist

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert?

Dies hängt von der Entscheidung ab; möglich sind folgende Zeiträume:

fünf Jahre, wenn das registrierende Land Ihnen die Aufnahme gestattet oder

drei Jahre, wenn das registrierende Land sich aus Sicherheitsgründen weigert, Sie aufzunehmen, oder

drei Jahre, wenn Sie entscheiden, dass Sie nicht mehr aufgenommen werden möchten, oder wenn die Behörden dies annehmen, weil Sie nicht kooperiert haben

Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit erwerben, werden Ihre Daten gelöscht. Wenn Ihre Daten gelöscht werden, wirkt sich dies nicht auf Ihren Status in dem Land aus, in dem Sie die Staatsangehörigkeit erhalten haben.

EU+-Länder

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

Besondere Informationen für Personen, die im Rahmen eines nationalen Neuansiedlungs- oder humanitären Aufnahmeprogramms neu angesiedelt wurden

Thema

Einschlägige Rechts-vorschrift

Vereinfachte Textfassung

Deckblatt

Nicht zutreffend

Warum werden meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild benötigt?

Ziele

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Sie wurden im Rahmen eines nationalen Neuansiedlungsprogramms oder eines nationalen Programms für die Aufnahme aus humanitären Gründen in einem EU+-Land aufgenommen.

Diese Broschüre enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Daten wie lange von den Behörden gespeichert werden.

Warum muss ich mein Lichtbild und meine Fingerabdrücke erfassen lassen?

Die Behörden dieses Landes erfassen Ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ihnen. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und weiteren sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Darin sind sehr viele Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert, mit denen bestimmte Kategorien von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind, abgeglichen werden.

Diese Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten können, um Ihre Informationen abzurufen. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Kategorien der zu speichernden Informationen

Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und g

Artikel 21

Welche Informationen werden in Eurodac gespeichert?

Folgende Informationen werden immer gespeichert:

Ihre Fingerabdrücke

ein Lichtbild Ihres Gesichts

alle Namen, die Sie jetzt verwenden oder in der Vergangenheit verwendet haben

Ihr Geburtsdatum

Ihr Geburtsort

Ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Ihr Geschlecht

Kopien der von Ihnen verwendeten Ausweise- oder Reisedokumente, soweit verfügbar, einschließlich Angaben zu deren Echtheit

die Nutzerkennung des Beamten, der Ihre Fingerabdrücke abgenommen und Ihr Lichtbild erstellt hat, und das jeweilige Datum, an dem Ihre Daten erfasst und übermittelt wurden

Die folgenden Informationen können, falls erforderlich, ebenfalls in Eurodac gespeichert werden:

das Datum, an dem das EU+-Land, das Sie aufgenommen hat, Ihnen internationalen oder humanitären Schutz zuerkannt hat

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

Datenspeicher-frist

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 29

Artikel 30

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert?

Ihre Daten werden fünf Jahre lang gespeichert und anschließend automatisch gelöscht.

Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines EU+-Landes erwerben, werden Ihre Daten gelöscht. Wenn Ihre Daten gelöscht werden, wirkt sich dies nicht auf Ihren Status in dem Land aus, in dem Sie die Staatsangehörigkeit erhalten haben.

EU+-Länder

Nicht zutreffend

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

1.5.   Besondere Informationen für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen

Thema

Einschlägige Rechts-vorschrift

Vereinfachte Textfassung

Deckblatt

Nicht zutreffend

Warum werden meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild benötigt?

Ziele

Artikel 42 Buchstabe b

Warum erhalte ich diese Broschüre?

Sie wurden von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als Begünstigter vorübergehenden Schutzes registriert.

Diese Broschüre enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Daten wie lange von den Behörden gespeichert werden.

Warum muss ich meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild erfassen lassen?

Sie haben Ihr Land verlassen und genießen nun vorübergehenden Schutz in diesem Land.

Dieser Schutzstatus ist vorübergehend. Die EU-Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen entscheiden, ob dieser Schutz fortgesetzt werden kann oder nicht.

Die Behörden dieses Landes erfassen Ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild von Ihnen. Diese Daten werden zusammen mit Angaben zu Ihrer Identität und weiteren sachdienlichen Informationen an die Eurodac-Datenbank übermittelt.

Darin sind sehr viele Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert, mit denen bestimmte Kategorien von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU+-Landes sind, abgeglichen werden.

Diese Datenbank wird von 31 EU+-Ländern genutzt, die Ihre Daten verarbeiten können, um Ihre Informationen abzurufen. Die EU+-Länder sind am Ende dieser Broschüre aufgeführt.

Kategorien der zu speichernden Informa-tionen

Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und g

Artikel 26

Welche Informationen werden in Eurodac gespeichert?

Die folgenden Informationen werden immer in Eurodac gespeichert:

Ihre Fingerabdrücke

ein Lichtbild Ihres Gesichts

alle Namen, die Sie jetzt verwenden oder in der Vergangenheit verwendet haben

Ihr Geburtsdatum

Ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Ihr Geschlecht

Kopien der von Ihnen verwendeten Ausweise- oder Reisedokumente, soweit verfügbar, einschließlich Angaben zu deren Echtheit

die Nutzerkennung des Beamten, der Ihre Fingerabdrücke abgenommen und Ihr Lichtbild erstellt hat, und das jeweilige Datum, an dem Ihre Daten erfasst und übermittelt wurden

der EU-Mitgliedstaat, der Ort und das Datum, an dem Sie als Begünstigter internationalen Schutzes registriert wurden

Sie haben das Recht, auf in Eurodac gespeicherte unrichtige Informationen zuzugreifen und diese ändern zu lassen und die Löschung Ihrer Informationen zu beantragen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dazu können Sie sich an den Datenverantwortlichen wenden. Die Kontaktdaten des Datenverantwortlichen sind in der Broschüre „Was Sie über Eurodac wissen müssen“ zu finden.

Daten zu möglichen Ausschluss-gründen

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe o

Sind weitere Informationen in Eurodac gespeichert?

Wenn ein EU-Mitgliedstaat Ihre Fingerabdrücke abnehmen muss oder der Auffassung ist, dass Sie aufgrund Ihres Verhaltens keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, müssen diese Informationen in Eurodac gespeichert werden.

Dies könnte der Fall sein, wenn Informationen vorliegen, die nahelegen, dass Sie

eine sehr schwere Straftat wie Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben

eine schwere Straftat in einem anderen Land begangen haben, bevor Sie nach Europa gekommen sind

eine Handlung begangen haben, die gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen verstößt

Daten-speicherfrist

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 29

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten in Eurodac gespeichert?

Ihre Daten werden so lange gespeichert, wie Ihr vorübergehender Schutzstatus gültig ist. Wenn Ihr Schutzstatus abläuft, werden Ihre Daten gelöscht.

EU+-Länder

Nicht zutreffend

Die EU+-Länder sind:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

vier weitere Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz


ANHANG XII

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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2055/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)