European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2029

8.10.2025

EMPFEHLUNG (EU) 2025/2029 DER KOMMISSION

vom 30. September 2025

zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Spar- und Anlagekonten mit vereinfachter und vorteilhafter steuerlicher Behandlung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sparquote der Bürgerinnen und Bürger der EU gehört zu den höchsten der Welt. Allerdings schöpfen sie ihre Ersparnisse häufig nicht optimal aus. Das liegt an einer Kombination von Faktoren, darunter unzureichende Finanzkompetenz, komplexe Investitionsprozesse und fragmentierte Finanzdienstleistungsmärkte, was einen Mangel an Wettbewerb und begrenzte Auswahlmöglichkeiten zur Folge hat. Dadurch stehen ihnen nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Ersparnisse auf ertragbringendere Weise zu investieren und somit Vermögen aufzubauen.

(2)

Über Investitionen am Kapitalmarkt können die Bürgerinnen und Bürger der EU bessere finanzielle Ergebnisse erzielen. Ein leichterer Zugang zu Investitionen kann daher ihr finanzielles Wohlergehen steigern.

(3)

Kleinanleger und Vermögensverwalter investieren häufig einen überproportionalen Anteil ihres Portfolios in ihre inländischen Kapitalmärkte, da für sie Faktoren wie Marktentwicklung, Vertrautheit, gemeinsame Sprache und Kultur sowie geografische Nähe eine wesentliche Rolle spielen. Eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten kann daher auch zusätzliche Investitionsquellen zugunsten der EU-Wirtschaft erschließen.

(4)

Es steht jeder Einzelperson frei, nach ihren persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen und Vorstellungen und in ihrem eigenen Zeitrahmen zu investieren — gleichzeitig kann eine größere Anzahl von Investitionen durch Kleinanleger in die Kapitalmärkte den Unternehmen in der EU zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten für Wachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglichen. Bei entsprechender Ausrichtung der Investitionen könnte eine Vergrößerung der Anlegerbasis in der EU auch zur Finanzierung strategischer Prioritäten der Union, darunter dem digitalen, grünen und sozialen Wandel, sowie zur Stärkung der Sicherheit und zur Verteidigungsfähigkeit der EU beitragen.

(5)

Die Mitgliedstaaten spielen eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Spar- und Investitionsunion (SIU) und haben sich sowohl in der Erklärung der Euro-Gruppe vom April 2024 als auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2025 verpflichtet, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Kapitalmärkten zu verbessern. Dementsprechend werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, Reformen zur Entwicklung und Stärkung ihrer inländischen Kapitalmärkte durchzuführen, einschließlich Maßnahmen für eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern. Die Vermittlung von Finanzwissen, ein weniger komplexes Investitionsumfeld für Kleinanleger sowie die Schaffung geeigneter Anreize tragen zur Verwirklichung dieser Ziele bei. Einige Mitgliedstaaten haben in dieser Hinsicht bereits sehr gute Ergebnisse erzielt.

(6)

Mit dieser Empfehlung wird den Mitgliedstaaten ein europäisches Konzept für Spar- und Anlagekonten vorgelegt, das auf der Grundlage bestehender bewährter Verfahren ausgearbeitet wurde. Darin werden die wichtigsten Merkmale dargelegt, die Spar- und Anlagekonten aufweisen sollten, um in der Gesellschaft größtmögliche Akzeptanz zu finden und das Ziel einer stärkeren Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu erreichen.

(7)

Spar- und Anlagekonten werden von zugelassenen Finanzdienstleistern bereitgestellt und ermöglichen es Einzelpersonen, in Finanzinstrumente wie Aktien, Anleihen und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen zu investieren. Sie gehen oftmals mit Steuervergünstigungen einher. Manche Länder, darunter auch einige EU-Mitgliedstaaten, haben bereits Spar- und Anlagekonten eingeführt, um die noch verhaltene Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu steigern. Erfahrungen mit erfolgreichen Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten zeigen, dass diese bei richtiger Ausgestaltung die Kapitalmärkte für Kleinanleger attraktiver und zugänglicher machen und sie beim effektiven Aufbau ihres Vermögens unterstützen können.

(8)

Eine Untersuchung bewährter Verfahren für Spar- und Anlagekonten — sowohl in der EU als auch auf internationaler Ebene — hat die wesentlichen Merkmale erfolgreicher Modelle aufgezeigt. Dazu gehören Benutzerfreundlichkeit für einen leichten Zugang und eine einfache Bedienung, Flexibilität bei Investitionen und Veräußerungen sowie die einfache Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, nationale Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten mit diesen Merkmalen einzuführen.

(9)

Vermögens- und Einkommensunterschiede in der Bevölkerung wirken sich auf die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten aus. Die Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten sollten eine hohe Beteiligung in allen Altersgruppen anstreben und alle Bürgerinnen und Bürger einbeziehen, unabhängig davon, ob sie kleine oder große Beträge investieren können.

(10)

Von klein auf zu sparen und zu investieren kann dazu beitragen, nachhaltig Vermögen aufzubauen, die Finanzkompetenz zu verbessern und ganz allgemein zum Aufbau einer Investitionskultur beitragen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Rahmenbestimmungen zu erarbeiten, die die Nutzung von Spar- und Anlagekonten durch junge Menschen unter Einhaltung angemessener Sicherheitsvorkehrungen erleichtern.

(11)

Der Finanzsektor der EU spielt als primärer Vermittler zwischen Kleinanlegern und Kapitalmärkten eine entscheidende Rolle. Finanzdienstleister sollten die Chancen nutzen, die Spar- und Anlagekonten für eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern bieten, und ihnen die bestmöglichen Anlageoptionen und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen und fairen Preisen bereitstellen.

(12)

Anhand bewährter Verfahren wird deutlich, dass Spar- und Anlagekonten vor allem dann erfolgreich sind, wenn ein starker Wettbewerb zwischen den Finanzdienstleistern herrscht, sodass Kleinanleger Zugang zu den attraktivsten Angeboten und den besten Dienstleistungen haben. Daher sollte es einem breiten Spektrum von Finanzdienstleistern gestattet sein, Spar- und Anlagekonten für Kleinanleger anzubieten, sofern sie über eine Zulassung für die von ihnen beabsichtigten Dienstleistungen verfügen, wie beispielsweise die Entgegennahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen sowie die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten, die Anlageberatung und die Portfolioverwaltung. Im Allgemeinen sollten mögliche Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Spar- und Anlagekonten transparent und für Kleinanleger leicht verständlich und vergleichbar sein.

(13)

Fragmentierte Märkte und protektionistisches Verhalten wirken sich nachteilig auf Kleinanleger und die Entwicklung der Kapitalmärkte in der EU aus. Eine erleichterte grenzüberschreitende Bereitstellung von Spar- und Anlagekonten kann den Wettbewerb unter den Anbietern verstärken und Innovationen fördern, wodurch sich für Kleinanleger mehr Möglichkeiten ergeben, die besten Anlagechancen zu nutzen, wie am Beispiel erfolgreicher Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten in der EU deutlich wird. Nach den geltenden Vorschriften dürfen Finanzdienstleister, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat keinen zusätzlichen Marktzugangsbeschränkungen unterliegen, da für sie die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelten. Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass bei der Erarbeitung von Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten keine Hindernisse in Bezug auf den freien Kapitalverkehr, die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit in der EU entstehen. Die Mitgliedstaaten sollten folglich gestatten, dass Spar- und Anlagekonten auch von Finanzdienstleistern angeboten werden, die in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.

(14)

Auch die Gebühren und Verwaltungsprozesse im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten zwischen verschiedenen Spar- und Anlagekonten oder einem Anbieterwechsel können sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken. Den Mitgliedstaaten wird daher empfohlen, dafür zu sorgen, dass die Übertragung von Konten und Vermögenswerten effizient und möglichst kostengünstig erfolgt. Ebenso kann die Übertragung eines Portfolios zwischen Anbietern als steuerpflichtiges Ereignis angesehen werden (z. B. wenn das Portfolio im Zuge der Übertragung zunächst verkauft und anschließend vom neuen Anbieter erneut gekauft wird) und somit steuerpflichtig sein. Dadurch wird möglicherweise die Übertragbarkeit von Spar- und Anlagekonten zwischen Anbietern erschwert. Folglich wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sicherzustellen, dass die Übertragung des Portfolios eines Kleinanlegers zwischen Anbietern — sowohl innerhalb desselben Landes als auch grenzüberschreitend — weder ein steuerpflichtiges Ereignis im Sinne der Einkommensteuer darstellt noch bestehende Steuervorteile beeinträchtigt, und zwar auch dann, wenn eine solche Handlung den Verkauf der Vermögenswerte mit anschließender Übertragung der Erlöse an den neuen Anbieter beinhaltet, und dass die vorteilhafte steuerliche Behandlung der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte fortgeführt wird. Dies gilt unbeschadet bilateraler Steuerabkommen und der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten im Falle einer Änderung des Steuerwohnsitzes des Kleinanlegers.

(15)

Die Mitgliedstaaten werden außerdem zur Zusammenarbeit aufgefordert, um das Risiko einer Doppelbesteuerung von Spar- und Anlagekonten zu vermeiden, wenn ein Kleinanleger seinen Steuerwohnsitz innerhalb der EU verlegt, und um sicherzustellen, dass die steuerliche Behandlung die Bürgerinnen und Bürger nicht davon abhält, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

(16)

Zur Risikominderung ist eine Diversifizierung der Anlegerportfolios unerlässlich, was durch einen breiten Zugang zu verschiedenen Anlageoptionen begünstigt werden kann. Daher sollten die Bürgerinnen und Bürger der EU bei Investitionen über ein Spar- und Anlagekonto Zugang zu einer Vielzahl von Finanzinstrumenten haben, darunter mindestens zu Aktien, Anleihen und Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, einschließlich börsengehandelter Fonds) von einer Vielzahl von Emittenten, um so den Zugang zu nicht komplexen Finanzprodukten zu gewährleisten. Andere Finanzinstrumente, wie Anteile an europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) und alternativen Investmentfonds (AIF) für Kleinanleger (sofern ein Mitgliedstaat den Vertrieb alternativer Investmentfonds gestattet), könnten ebenfalls in einem Spar- und Anlagekonto gehalten werden. Die Verfügbarkeit solcher Instrumente könnte Kleinanlegern eine Diversifizierung ihrer Portfolios ermöglichen und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturprojekte sowie nicht börsennotierter Unternehmen, darunter Start-ups, Scale-ups und KMU, beitragen. Finanzdienstleister sollten das Angebot verfügbarer Anlagevermögenswerte über jene Finanzanlagen hinaus erweitern, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften für das Spar- und Anlagekonto gelten, ausgegeben werden. Kleinanleger sollten die Möglichkeit haben, ihre Anlagen über verschiedene Anlageklassen und Regionen hinweg zu diversifizieren.

(17)

Darüber hinaus sollten Finanzdienstleister Kleinanlegern die Möglichkeit bieten, ihre Investitionen auf die EU-Wirtschaft zu konzentrieren, um zu den strategischen Prioritäten der EU, einschließlich des digitalen, grünen und sozialen Wandels, beizutragen und die Sicherheit und die Verteidigungsfähigkeit der EU zu stärken.

(18)

Eines der Kernziele von Spar- und Anlagekonten besteht darin, Kleinanlegern, zu denen auch Bürgerinnen und Bürger zählen, die bisher noch nicht an den Kapitalmärkten investiert sind, dabei zu helfen, ihre Portfolios zu diversifizieren und ihr Vermögen durch die Anlage an den Kapitalmärkten umsichtig und nachhaltig zu vermehren. Dies lässt sich am besten durch Investitionen in nicht komplexe Finanzinstrumente erreichen, die Kleinanleger keinen schwer verständlichen Risiken aussetzen und keine Investitionen in die Realwirtschaft darstellen. Die investierbaren Vermögenswerte auf Spar- und Anlagekonten sollten daher bestimmte hochriskante oder komplexe Vermögenswerte ausschließen, die keinen Referenzwert haben oder deren Referenzwert selbst als hochriskant oder komplex gilt. Zu diesen Vermögenswerten zählen hochriskante oder komplexe Finanzinstrumente wie bestimmte Derivate sowie Krypto-Vermögenswerte, die nicht zu den Finanzinstrumenten gehören, die in einem Spar- und Anlagekonto gehalten werden dürfen (d. h. tokenisierte Versionen dieser Finanzinstrumente).

(19)

Wie in der zusammen mit dieser Empfehlung veröffentlichten Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Förderung der Finanzkompetenz in der EU dargelegt, verfügen Anleger über ein unterschiedliches Maß an Finanzwissen und Fachkenntnissen und verfolgen unterschiedliche Anlageziele und Risikoprofile. Kleinanleger sollten daher die Wahl haben zwischen Wertpapierdienstleistungen, die Anlageberatung und die Ausführung von Aufträgen umfassen, und Dienstleistungen, die nur die Ausführung oder die Entgegennahme und Übermittlung von Kundenaufträgen umfassen, wobei die Anlageentscheidungen von den Kleinanlegern eigenständig getroffen werden. Darüber hinaus sollte es keine Mindestanlageanforderungen für die Eröffnung oder Führung eines Spar- und Anlagekontos geben, damit alle Kleinanleger unabhängig von ihrem Vermögen davon Gebrauch machen können.

(20)

Die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Finanzdienstleister, den Investitionsprozess zu straffen und alle administrativen und verfahrenstechnischen Aspekte von Spar- und Anlagekonten zu vereinfachen, sind für den Erfolg der Rahmenbestimmungen von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten und die Branche sollten daher sicherstellen, dass Anbieter von Spar- und Anlagekonten Kleinanlegern eine einfache, zuverlässige und leicht zugängliche Umgebung bereitstellen, unter anderem durch benutzerfreundliche digitale Schnittstellen und einen hochwertigen Kundenservice. Die Zusammenarbeit innerhalb der Branche bei der Einrichtung solcher benutzerfreundlichen digitalen Schnittstellen kann deren Akzeptanz bei den Anlegern fördern und die Gesamtkosten für die Branche senken. Digitale Lösungen sind zwar ein sehr effektives Mittel, um den Zugang zu Spar- und Anlagekonten zu erleichtern, doch sollten nach Möglichkeit auch Offline-Optionen verfügbar sein, um Inklusivität und Zugänglichkeit für alle zu gewährleisten.

(21)

Für viele Menschen kann die Komplexität der steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abschreckend wirken, sodass sie sich nicht trauen, in Kapitalmärkte zu investieren. Bei der Besteuerung von Vermögenswerten, die in Spar- und Anlagekonten gehalten werden, sollten den Bürgerinnen und Bürgern einfache, benutzerfreundliche und möglichst automatisierte Steuersysteme zur Verfügung stehen. Die nationalen Steuerbehörden sollten daher die Anbieter von Spar- und Anlagekonten mit der Einziehung von Steuern bzw. der Bereitstellung von Informationen über die im Rahmen von Spar- und Anlagekonten getätigten Investitionen beauftragen, um die Komplexität der Steuerkonformität für Inhaber solcher Konten zu minimieren. Um den grenzüberschreitenden Wettbewerb zwischen Anbietern zu fördern, sollte jeder Mitgliedstaat es Anbietern von Spar- und Anlagekonten aus anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die gleichen Steuerkonformitätsverfahren anzuwenden wie im Inland zugelassene Anbieter, einschließlich ggf. der Erhebung und Begleichung relevanter Steuern im Zusammenhang mit Spar- und Anlagekonten im Namen ihrer Kunden.

(22)

Steuerliche Anreize für Kleinanleger und einfache Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften für in einem Spar- und Anlagekonto gehaltene Anlagen kann zu einer höheren Akzeptanz führen, was sich auch als Schlüsselmerkmal erfolgreicher Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten in Mitgliedstaaten und Drittländern erwiesen hat. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, Spar- und Anlagekonten eine vorteilhafte steuerliche Behandlung zu gewähren, die mindestens der nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats günstigsten steuerlichen Behandlung entspricht, die für Erträge aus Vermögenswerten jeglicher Art oder für Anlageprodukte oder Anlagekonten gilt. Wenn die Mitgliedstaaten steuerliche Anreize setzen möchten, um die Akzeptanz von Spar- und Anlagekonten zu fördern, können sie Steuerabzüge, Steuerbefreiungen, Steueraufschubmaßnahmen, einheitliche Steuersätze oder eine Kombination solcher Maßnahmen in Betracht ziehen. Steuerabzugsregelungen können dazu beitragen, Anreize für die Ersteinrichtung von Spar- und Anlagekonten zu schaffen. So könnte bei Eröffnung eines Kontos ein bestimmter Betrag von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, beispielsweise eine bestimmte Summe im ersten Geschäftsjahr nach Eröffnung eines oder mehrerer Spar- und Anlagekonten. Im Rahmen einer Steuerbefreiungsregelung könnten die Erträge aus den in einem Spar- und Anlagekonto gehaltenen Vermögenswerten steuerfrei sein. Durch den Steueraufschub wäre es möglich, die Besteuerung bis zur Entnahme der Vermögenswerte aus dem Spar- und Anlagekonto aufzuschieben.

(23)

Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich aufgefordert, solche Steueranreize unter gebührender Berücksichtigung der Ziele der Spar- und Anlagekonten in Bezug auf die Erleichterung von Privatinvestitionen sowie der wichtigsten Grundsätze zu konzipieren, die einer vernünftigen und kosteneffizienten Nutzung von Steueranreizen innerhalb eines soliden und effizienten Steuersystems zugrunde liegen. Steuerliche Anreize können zwar die Akzeptanz von Spar- und Anlagekonten fördern und auch die Verknüpfung mit strategischen Prioritäten der EU berücksichtigen, ohne die Fähigkeit einzuschränken, ein breites und diversifiziertes Spektrum von Finanzinstrumenten in solchen Konten zu halten, dennoch ist es wichtig, dass die Steuergerechtigkeit gewährleistet wird und Steuervermeidung oder -hinterziehung nicht begünstigt werden. Alle steuerlichen Anreize, die zur Erhöhung der Akzeptanz von Spar- und Anlagekonten eingeführt werden, sollten dem Grundsatz folgen, dass sie zielgerichtet und für Kleinanleger, Anbieter von Spar- und Anlagekonten und Steuerverwaltungen leicht verständlich und einfach anwendbar sein sollten. Im Hinblick auf das Ziel, einen offenen und inklusiven Binnenmarkt zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass diese Anreize vollständig mit dem freien Kapitalverkehr und anderen Anforderungen, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, in Einklang stehen. Insbesondere sollten solche Maßnahmen nicht zwischen den im Binnenmarkt niedergelassenen Unternehmen diskriminieren und sie sollten so gestaltet sein, dass der grenzüberschreitende Vertrieb und die Expansion von Anlageprodukten in der EU nicht behindert werden.

(24)

Die Mitgliedstaaten könnten die Akzeptanz von Spar- und Anlagekonten durch nichtsteuerliche Maßnahmen (einschließlich monetärer Anreize) unterstützen, z. B. durch Pauschalzahlungen, die direkt bei der Eröffnung eines Kontos darauf eingehen oder die investierten Mittel des Kontoinhabers ergänzen.

(25)

Mehr Privatinvestitionen würden höchstwahrscheinlich zu einer Zunahme der Wirtschaftstätigkeit, höheren Renditen und einer verbreiterten Steuerbasis für Kapitalerträge führen, was langfristig die Kosten von steuerlichen oder anderen monetären Anreizen mildern könnte. Die Einrichtung von Spar- und Anlagekonten zur Abwicklung von Investitionen würde auch die Rückverfolgbarkeit von steuerpflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Investitionen verbessern, eine bessere Einhaltung der Vorschriften fördern und bestehende Steuerlücken in Bezug auf Anlageerträge von Kleinanlegern verringern.

(26)

Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen lassen die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt.

(27)

Die Entwicklung von Spar- und Anlagekonten fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; daher ist es wichtig, dass angemessene Überwachungssysteme vorhanden sind, um ihre Entwicklung zu verfolgen. Diese Überwachung, die im Rahmen des einschlägigen Überwachungsprozesses im Zusammenhang mit der SIU und des Europäischen Semesters erfolgen soll, sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten umfassen und aufzeigen, wie die Mitgliedstaaten und die Finanzbranche entsprechende Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten entwickelt und umgesetzt haben.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung und über die tatsächliche Akzeptanz von Spar- und Anlagekonten unterrichten. Es ist wichtig, die Wirksamkeit von Steueranreizen in regelmäßigen Abständen zu bewerten und zu beurteilen, ob sich diese Anreize auch positiv auf die EU-Wirtschaft auswirken. Mithilfe dieser Maßnahmen wird die Kommission auch die Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen verfolgen können, wenn sie die bei der SIU erzielten Fortschritte im Rahmen der SIU-Halbzeitüberprüfung eingehend überprüft.

(29)

Die Sensibilisierung für Spar- und Anlagekonten, einschließlich ihrer Funktionsweise und Zugänglichkeit, ist zu ihrer Akzeptanzförderung von entscheidender Bedeutung. Die von den Mitgliedstaaten und der Finanzbranche durchgeführten Sensibilisierungskampagnen können in umfassendere Kampagnen zur Vermittlung von Finanz- und Investitionswissen integriert werden und sollten die Einführung der Spar- und Anlagekonten begleiten. Bei diesen Kampagnen sollte der Schwerpunkt auch darauf liegen, das Sparen und Investieren von einem jungen Alter an zu fördern, indem die langfristigen Chancen hervorgehoben und gleichzeitig die Risiken klar aufgezeigt werden.

(30)

In dieser Empfehlung werden bestehende Initiativen auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Gütesiegels für ein europäisches Sparprodukt anerkannt, das zur Finanzierung der europäischen Wirtschaft beitragen soll. Darüber hinaus wird nicht beabsichtigt, in bestehende erfolgreiche Spar- und Anlagekonten, die die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten erhöht und den Vermögensaufbau erleichtert haben, einzugreifen oder diese zu behindern.

(31)

Diese Empfehlung wird auf der Grundlage von Artikel 292 AEUV angenommen. Relevanz und Wirkung der Empfehlung in Bezug auf den EWR sind auf der Grundlage des EWR-Abkommens zu bestimmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Empfehlung betrifft die Erarbeitung von Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten durch die Mitgliedstaaten zur Förderung einer stärkeren Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten sowie die Merkmale dieser Konten.

Artikel 2

Einrichtung von Spar- und Anlagekonten

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten erarbeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Erarbeitung ihrer Rahmenbestimmungen die in dieser Empfehlung dargelegten Merkmale zu berücksichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, ihre bestehenden Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten zu überprüfen, sofern diese nicht bereits mit dieser Empfehlung in Einklang stehen, und dabei die in dieser Empfehlung dargelegten Merkmale zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für die Eröffnung eines Spar- und Anlagekontos oder für regelmäßige Zahlungen an ein solches kein Mindestbetrag erforderlich ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten sollten es Anlegern ermöglichen, mehrere Spar- und Anlagekonten zu eröffnen, auch bei verschiedenen Anbietern.

Artikel 3

Bereitstellung von Spar- und Anlagekonten

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Finanzdienstleister, die nach EU-Recht befugt sind, die einschlägigen Dienstleistungen anzubieten, die sie im Zusammenhang mit einem Spar- und Anlagekonto zu erbringen beabsichtigen — wie die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen, die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden, die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten, die Portfolioverwaltung und die Anlageberatung — einer natürlichen Person mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ein solches Konto anbieten dürfen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat diese Finanzdienstleister zugelassen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Finanzdienstleister, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt werden und von diesen Behörden für das Angebot oder die Erbringung der in Absatz 1 genannten Finanzdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen, wenn sie diese Dienstleistungen zusammen mit der Bereitstellung eines Spar- und Anlagekontos anbieten, und dass sie in der Lage sind, solche Konten unter denselben Bedingungen wie die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleister anzubieten.

(3)   Sofern in den EU-Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sollte für Inhaber von Spar- und Anlagekonten keine Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Finanzberatung bestehen, wenn sie über ein solches Konto investieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragung einzelner Finanzinstrumente oder des gesamten Portfolios von einem Anbieter von Spar- und Anlagekonten auf einen anderen ermöglichen, solange der empfangende Anbieter die Verwahrung und Verwaltung der übertragenen Finanzinstrumente gewährleisten kann und die Vorschriften zur Erleichterung der Einhaltung der Steuervorschriften gemäß Artikel 7 befolgt.

Artikel 4

Kosten im Zusammenhang mit Spar- und Anlagekonten

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die möglichen Kosten und Gebühren für die Eröffnung und die Führung eines Spar- und Anlagekontos fair, verhältnismäßig, transparent und leicht verständlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kosten für die Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Spar- und Anlagekonto gemäß Artikel 3 Absatz 4, unabhängig davon, ob dieses von demselben oder einem anderen Anbieter angeboten wird, auf die Verwaltungskosten beschränkt sind. Diese Kosten sollten verhältnismäßig sein und in den Bedingungen des Spar- und Anlagekontos klar angegeben werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Übertragung des Portfolios eines Kleinanlegers von einem Anbieter von Spar- und Anlagekonten auf einen anderen Anbieter — sei es im Inland oder grenzüberschreitend — weder zu einem steuerpflichtigen Ereignis im Sinne der Einkommensteuer führt noch bestehende Steuervergünstigungen beeinträchtigt. Dies gilt unbeschadet bilateraler Steuerabkommen und der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten im Falle einer Änderung des Steuerwohnsitzes des Kleinanlegers.

Artikel 5

Umfang der Vermögenswerte in Spar- und Anlagekonten

(1)   Unbeschadet etwaiger Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Richtlinie II über Märkte für Finanzinstrumente), insbesondere in Bezug auf die Eignung und die von Wertpapierfirmen durchzuführende Beurteilung der Angemessenheit, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Spar- und Anlagekonten mindestens Zugang zu den folgenden Finanzinstrumenten gewähren: Aktien, Anleihen und Anteilen an OGAW. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anwendungsbereich von Spar- und Anlagekonten auf andere Finanzinstrumente auszuweiten, sofern diese für Kleinanleger angemessen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten hochriskante und komplexe Finanzinstrumente wie hochriskante und komplexe Derivate sowie Krypto-Vermögenswerte, die nicht zu den Finanzinstrumenten gehören, die in einem Spar- und Anlagekonto gehalten werden dürfen, vom Anwendungsbereich der Spar- und Anlagekonten ausnehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sollten die Dienstleister dazu anhalten, unter den zulässigen Anlagen ein möglichst breites Spektrum an auf dem Markt verfügbaren Anlageoptionen anzubieten, damit Kleinanleger ihre Portfolios im Hinblick auf Anlageklassen, Regionen, Emittenten, Vermögensverwaltern, Konzipierern von Finanzinstrumenten und Risikoprofilen diversifizieren können. Die Mitgliedstaaten sollten die Anbieter nachdrücklich dazu anhalten, Anlageoptionen aufzunehmen, die es Kleinanlegern ermöglichen, ihre Investitionen in die EU-Wirtschaft zu lenken, um zu den strategischen Prioritäten der Union, darunter dem digitalen, grünen und sozialen Wandel, sowie zur Stärkung der Sicherheit und der Verteidigungsfähigkeit der EU beizutragen.

Artikel 6

Einfachheit und Transparenz von Spar- und Anlagekonten

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Spar- und Anlagekonten für Kleinanleger sowohl online als auch offline einfach, zuverlässig, sicher und leicht zugänglich sind. Die Grundsätze der Einfachheit, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Zugänglichkeit sollten auf alle Benutzeroberflächen einheitlich angewandt werden.

Artikel 7

Erleichterte Steuerkonformität

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass umfassende Informationen über die steuerliche Behandlung von Vermögenswerten in Spar- und Anlagekonten in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die für Kleinanleger und Finanzdienstleister, die solche Konten anbieten wollen, leicht zugänglich und verständlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten für einfache und leichte Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften für Inhaber von Spar- und Anlagekonten in Bezug auf steuerpflichtige Einkünfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten sorgen, die in einem oder mehreren solcher Konten gehalten werden, indem sie Rahmenbestimmungen schaffen, die es Anbietern von Spar- und Anlagekonten ermöglichen, Dienstleistungen anzubieten, die Folgendes umfassen:

a)

die Einziehung der Steuer im Namen des Inhabers des Spar- und Anlagekontos und/oder

b)

die Weitergabe aller relevanten Daten an die Steuerbehörde des Mitgliedstaats des Steuerwohnsitzes des Kontoinhabers, damit diese für die Vorabausfüllung der Steuererklärung des betreffenden Kontoinhabers verwendet werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sollten es Anbietern von Spar- und Anlagekonten, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und beaufsichtigt werden, gestatten, die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen für Kleinanleger in Bezug auf ihre Rahmenbestimmungen für Spar- und Anlagekonten zu den gleichen Bedingungen wie in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Anbieter zu erbringen.

Artikel 8

Vorteilhafte steuerliche Behandlung

(1)   Um die Akzeptanz von Spar- und Anlagekonten zu fördern, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, steuerliche Anreize einführen und sicherzustellen, dass Spar- und Anlagekonten und die darin enthaltenen Vermögenswerte zumindest die günstigste steuerliche Behandlung erhalten, die für Erträge aus Vermögenswerten jeglicher Art oder für Anlageprodukte oder Anlagekonten gilt.

(2)   Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Anreize für Spar- und Anlagekonten zu schaffen, unter anderem durch folgende Maßnahmen:

a)

Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage, einschließlich der Möglichkeit, einen in einem Spar- und Anlagekonto investierten Betrag vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen;

b)

Steuerbefreiungen, einschließlich einer Steuerbefreiung für das steuerpflichtige Einkommen, das durch die Vermögenswerte in einem Spar- und Anlagekonto erzielt wird;

c)

Steueraufschub, einschließlich des Aufschubs der Besteuerung der durch ein Spar- und Anlagekonto erzielten Einkünfte, bis sie von dem Konto entnommen werden; oder

d)

Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf die Einkünfte oder die Vermögenswerte in einem Spar- und Anlagekonto.

Artikel 9

Umsetzung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, regelmäßig zu bewerten, wie wirksam die zur Umsetzung dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf eine gesteigerte Schaffung von Wohlstand und die Unterstützung der Finanzierung der europäischen Wirtschaft sind. Sie werden aufgefordert, die Akzeptanz, die investierten Vermögenswerte und die Auswirkungen auf den Haushalt im Zusammenhang mit steuerlichen Anreizen zu überwachen, um die Wirksamkeit der Unterstützung zu bewerten.

(2)   Um die Schaffung eines Binnenmarkts für Spar- und Anlagekonten zu beschleunigen, bewährte Verfahren zu fördern und besser aufeinander abzustimmen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bewährte Verfahren in Bezug auf die Gestaltung von Spar- und Anlagekonten, einschließlich der Besteuerung von Einkünften auf Spareinlagen und Investitionen, auszutauschen, ihre nationalen Kriterien für die Gewährung steuerlicher Anreize so weit wie möglich anzugleichen und die Übertragbarkeit solcher Konten oder Produkte zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, unter anderem durch die Einführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

(3)   Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Überwachungsprozesse im Zusammenhang mit der SIU und der Halbzeitüberprüfung der Strategie für die Spar- und Investitionsunion, die 2027 veröffentlicht wird, regelmäßig über die zur Umsetzung dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

(4)   Die Kommission wird die Umsetzung der Empfehlung auch im Rahmen des Europäischen Semesters überwachen.

Artikel 10

Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten sollten Sensibilisierungskampagnen durchführen, um die Öffentlichkeit über die Vorteile und Risiken von Investitionen und über die Nutzung von Spar- und Anlagekonten zu informieren. Diese Kampagnen können mit umfassenderen Initiativen zur Vermittlung von Finanzwissen verknüpft oder Teil solcher Initiativen sein.

Artikel 11

Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2025

Für die Kommission

Maria Luís ALBUQUERQUE

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/2029/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)