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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2007

2.10.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2007 DER KOMMISSION

vom 29. September 2025

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Auswahl europäischer Vertreterinnen und Vertreter nach ethischen Kriterien“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6500)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Juni 2025 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative „Auswahl europäischer Vertreterinnen und Vertreter nach ethischen Kriterien“ gestellt. Wie von den Organisierenden dargelegt, sollte die Kommission mit der Initiative aufgefordert werden, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, „mit denen gemeinsame Kriterien für die ethische, transparente und überprüfbare Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für ein europäisches öffentliches Amt eingeführt werden“.

(2)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 (C(2025) 5234 final) teilte die Kommission den Organisierenden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 mit, dass in Bezug auf den am 30. Juni 2025 eingereichten Registrierungsantrag die Anforderungen für die Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und e der genannten Verordnung erfüllt seien und Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht anwendbar sei. Die Kommission erklärte jedoch darüber hinaus, dass die Initiative nicht die Anforderung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 erfülle, da die Kommission nicht befugt sei, Rechtsvorschriften zur Einführung gemeinsamer Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und Kandidatinnen für ein europäisches öffentliches Amt vorzuschlagen, da die Mitglieder der Organe der Union nach im Primärrecht verankerten Verfahren ernannt würden.

(3)

Die Kommission teilte den Organisierenden daher gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 mit, dass sie die Initiative entweder ändern könnten, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen, oder die ursprüngliche Initiative gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 derselben Verordnung beibehalten oder zurückziehen könnten.

(4)

Am 29. August 2025 reichten die Organisierenden eine geänderte Initiative ein.

(5)

Wie von den Organisierenden dargelegt, soll die Kommission mit der geänderten Initiative aufgefordert werden, i) „eine Empfehlung gemäß Artikel 292 AEUV auszusprechen, in der die Mitgliedstaaten und die politischen Parteien aufgefordert werden, Mindeststandards für Ethik, psychologische Eignung und Kompetenz für die interne Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament und für nationale Wahlen einzuführen“, ii) einen „freiwilligen Europäischen Ethikkodex“ für Kandidatinnen und Kandidaten anzunehmen, und iii) eine „öffentliche Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagne“ einzuleiten. In einem Anhang der Initiative sind weitere Einzelheiten zu ihrem Hintergrund, ihrem Gegenstand und ihren Zielen aufgeführt. Die Organisierenden haben im Rahmen ihres Registrierungsantrags auch den Entwurf eines Rechtsakts vorgelegt.

(6)

In Bezug auf die erste Maßnahme, d. h. die Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission, „in der die Mitgliedstaaten und die politischen Parteien aufgefordert werden, bei der Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen zum Europäischen Parlament und für nationale Wahlen Mindeststandards für Ethik, psychologische Eignung und Kompetenz anzulegen“, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kommission im Rahmen der Initiative nicht aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Daher erfüllt diese Maßnahme nicht die rechtliche Anforderung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788. Selbst wenn der Registrierungsantrag so auszulegen wäre, dass er sich auf die Vorlage eines Vorschlags durch die Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Einführung solcher Mindeststandards bezieht, befugen die von den Organisierenden genannten Bestimmungen die Union nicht zur Annahme einer solchen Empfehlung. Darüber hinaus spielt die Kommission keine Rolle beim Erlass der erforderlichen Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments; vielmehr werden diese nach Artikel 223 AEUV vom Europäischen Parlament vorgeschlagen und vom Rat daraufhin erlassen. Daraus folgt, dass die Kommission nicht befugt ist, einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung von Mindeststandards für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen vorzulegen.

(7)

Gleichsam kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie im Rahmen der zweiten und dritten Maßnahme, die sie laut den Organisierenden ergreifen soll, nämlich „einen freiwilligen Europäischen Ethikkodex für Kandidatinnen und Kandidaten“ anzunehmen und „eine öffentliche Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagne“ einzuleiten, nicht aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Daher erfüllen diese Maßnahmen nicht die rechtliche Anforderung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788.

(8)

Aus diesen Gründen liegt die Initiative mit dem Titel „Auswahl europäischer Vertreterinnen und Vertreter nach ethischen Kriterien“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(9)

Der Antrag auf Registrierung sollte daher abgelehnt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative „Auswahl europäischer Vertreterinnen und Vertreter nach ethischen Kriterien“ wird nicht registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Auswahl europäischer Vertreterinnen und Vertreter nach ethischen Kriterien“, vertreten durch Gian Elio DE MARCO und Jean-Pierre SAULNIER als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2025

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2007/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)