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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2005 |
23.12.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2025
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183, Artikel 188 Absatz 2 und Artikel 194,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union steht vor einem massiven Finanzierungsbedarf, um ihre Ziele in den Bereichen Innovation, grüner und digitaler Wandel sowie soziale Investitionen und Kompetenzen zu erreichen, während gleichzeitig Maßnahmen erforderlich sind angesichts einer komplexen Problemlage, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und die industrielle Basis der Union auswirkt und gekennzeichnet ist durch eine sich verändernde globale Dynamik, ein langsames Wirtschaftswachstum, eine Beschleunigung des Klimawandels und der Umweltzerstörung, technologischen Wettbewerb und wachsende geopolitische Spannungen. In diesem Zusammenhang ist die Stärkung der Autonomie der Union, insbesondere im Bereich der Energie, durch die Förderung von Investitionen, mit denen Technologien und ein auf erneuerbaren Energieträgern basierendes und sauberes Energiesystem gestärkt werden, wesentlich, um Abhängigkeiten zu verringern und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu wahren. |
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(2) |
Sowohl der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Europäische Fonds für strategische Investitionen als auch das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Programm „InvestEU“ fußen auf Zusätzlichkeit und Hebelwirkung, die insbesondere den Ausbau neuer und innovativer Technologien und Unternehmen sowie eine Minderung der Risiken von Investitionen privater Investoren ermöglichen. Eine Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die EU-Garantie im Einklang mit den Zielen des Programms „InvestEU“ verwendet wird. |
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(3) |
In dem Bericht mit dem Titel „The future of European competitiveness“ (Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, „Draghi-Bericht“) wird der zusätzliche Investitionsbedarf in Europa bis 2030 auf insgesamt 750-800 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt, wovon allein auf die Energiewende 450 Mrd. EUR entfallen. Dieser Betrag enthält einen bedeutenden Betrag für den grünen und den digitalen Wandel. Die Gewährleistung ausreichender öffentlicher und privater Investitionen ist von entscheidender Bedeutung, um das Produktivitätswachstum anzukurbeln und die Ziele der Union zu erreichen, private Investitionen mit dem Ziel der Dekarbonisierung der Industrie zu mobilisieren, die Erzeugung, die Speicherung und den Ausbau von sauberer Energie und die Elektrifizierung zu beschleunigen, Verbindungsleitungen und Netze zu stärken, nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle voranzubringen, die nachhaltige Renovierung von Gebäuden zu fördern und die Entwicklung sauberer sowie digitaler Technologien und deren Verbreitung in allen Wirtschaftszweigen weiterzuentwickeln. |
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(4) |
Europa befindet sich in einer Wohnungskrise, die zwei Formen des Marktversagens umfasst, einen Mangel an erschwinglichem und sozialem Wohnraum und das Versäumnis, die Energieeffizienzlücke zu schließen. Mittels einer Erhöhung der im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ zur Verfügung stehenden EU-Garantie und einer verbesserten Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnraum können die Union und die InvestEU-Durchführungspartner wesentliche Unterstützung für die Schlüsselpriorität sozialer Investitionen und Kompetenzen bereitstellen, auch in Bezug auf erschwinglichen sozialen Wohnraum, und gleichzeitig zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen. |
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(5) |
Angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine muss die Union dringend die Sicherheit, ihre technologische und industrielle Basis und ihre militärische Mobilität deutlich verstärken. Durch eine erhöhte EU-Garantie, die im Rahmen der einschlägigen Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ zur Verfügung steht, eine bessere Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der finanziellen Unterstützung im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung (Midcap-Unternehmen) und Start-up-Unternehmen in der Lieferkette im Verteidigungsbereich können die Union und die InvestEU-Durchführungspartner wichtige Unterstützung für diese Schlüsselpriorität bereitstellen. |
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(6) |
Initiativen wie die Exportkreditgarantiefazilität von InvestEU spielen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Wirtschaft der Ukraine. Eine umfassende Beteiligung durch europäische Exportkreditagenturen ist für die Wirksamkeit dieser Fazilität von entscheidender Bedeutung. |
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(7) |
Gut funktionierende Verkehrsnetze und -dienste sind wesentlich, um den Übergang zu einer grünen Wirtschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken. In dieser Hinsicht sind Investitionen in transeuropäische Verkehrsnetze erforderlich, um fehlende Verbindungen herzustellen und die Verkehrsinfrastruktur zu modernisieren, bei der große Lücken hinsichtlich der öffentlichen und privaten Finanzierung bestehen. |
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(8) |
Der Fonds „InvestEU“ ist das wichtigste Instrument auf Unionsebene, um öffentliche und private Mittel zur Unterstützung eines breiten Spektrums politischer Prioritäten der Union zu mobilisieren. Über sein umfassendes Netz von Durchführungspartnern, zu dem auch die Europäische Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfonds (EIF) und andere internationale Finanzinstitutionen sowie nationale Förderbanken und -institute gehören, stellt der Fonds „InvestEU“ über seine Risikoteilungskapazität dringend benötigte Finanzmittel bereit. In der im Jahr 2024 abgeschlossenen Zwischenevaluierung von InvestEU wurde hervorgehoben, dass Haushaltsgarantien ihrem Wesen nach für den Unionshaushalt effizient sind, und bestätigt, dass das Programm „InvestEU“ gut aufgestellt ist, um Investitionen zu mobilisieren, die spürbare Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben werden. Genehmigungen für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Programms „InvestEU“ wurden jedoch in hohem Maße vorgezogen, sodass einige Finanzprodukte nach 2025 keine neuen Genehmigungen mehr erhalten könnten, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Problem anzugehen. |
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(9) |
Es ist wichtig, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Fonds „InvestEU“ erhöht und effizienter genutzt wird, wenn die Kombination mit Mitteln erfolgt, die im Rahmen des EFSI und anderer Altinstrumente verfügbar werden, insbesondere des mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Fremdfinanzierungsinstruments der Fazilität „Connecting Europe“ und der mit den Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 (6) und (EU) Nr. 1291/2013 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten und von der EIB-Gruppe umgesetzten InnovFin-Kreditfazilität. Diese Kombinationen könnten zu einer Verringerung der Haushaltseinnahmen aus diesen Altinstrumenten führen. Im Rahmen dieser Kombinationen würde jedoch auch die Möglichkeit eröffnet werden, für strategische Investitionen in vorrangigen Bereichen der Union eine höhere Garantiedeckung bereitzustellen, was zu einer Mobilisierung von zusätzlichen Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR und einer stärkeren Diversifizierung der Risiken führen dürfte, ohne dass die Risiken für den Unionshaushalt wesentlich erhöht werden. |
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(10) |
Angesichts der Aufstockung der EU-Garantie um 2,9 Mrd. EUR, die durch zusätzliche Rückflüsse in Höhe von 1,16 Mrd. EUR gestützt wird, und der Effizienzmaßnahmen, die durch die Kombination der Kapazitäten der Altinstrumente mit dem Fonds „InvestEU“ umgesetzt werden, dürften zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 55 Mrd. EUR mobilisiert werden können. Es ist erforderlich, den Finanzbeitrag der EIB-Gruppe proportional zu dem ihr zugewiesenen Anteil der erhöhten EU-Garantie anzupassen. Die indikative Aufteilung der EU-Garantie auf die vier Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ sollte proportional zur Erhöhung der EU-Garantie erhöht werden. Die Verwendung dieser Rückflüsse aus Altinstrumenten zugunsten des Fonds „InvestEU“ erfolgt unbeschadet der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027. |
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(11) |
InvestEU-Beratungsdienste spielen bei der Entwicklung einer Projektpipeline eine wichtige Rolle. Diese Beratungsdienste sind insbesondere in komplexen Bereichen wie erschwingliche Sozialwohnungen und Verteidigung nützlich. Es wäre daher angemessen, Rückflüsse in Höhe von 40 Mio. EUR zu verwenden, um den für diese Dienste bereitgestellten Betrag zu erhöhen. Darüber hinaus müssen die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Programms „InvestEU“, insbesondere zwischen der InvestEU-Beratungsplattform und dem InvestEU-Portal, verbessert werden. |
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(12) |
Die Kommission schätzt die Höhe der Dotierung, die erforderlich ist, um über die Laufzeit erwartete Verluste aus den im Rahmen des Fonds „InvestEU“ geförderten Vorhaben zu decken, auf ein Konfidenzniveau von 95 % des Risikowerts. Die Kommission plant im Rahmen ihrer kontinuierlichen Bemühungen um eine Vereinheitlichung des Rahmens für das Risikomanagement für Haushaltsgarantien, die Methoden zu überprüfen, die sowohl in den internen als auch in den externen politischen Maßnahmen zur Anwendung kommen. |
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(13) |
Um die Attraktivität der Mitgliedstaaten-Komponente im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, zusätzlich zu der bestehenden Möglichkeit, einen Beitrag zur EU-Garantie zu leisten, einen vollständig kapitalgedeckten Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, aus der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität oder aus Mitteln der Mitgliedstaaten über ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zu leisten. Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument sollte so weit wie möglich nach denselben Grundsätzen wie die EU-Garantie durchgeführt werden. Über das InvestEU-Finanzierungsinstrument könnten Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, finanziell effizienter in ihrer eigenen Währung von dem Programm „InvestEU“ profitieren. Das InvestEU-Finanzierungsinstrument sollte zudem einen weiteren Anreiz bieten, die Risikobereitschaft der Durchführungspartner in verantwortungsbewusster Weise zu erhöhen und somit zum Crowding-in von Privatkapital beizutragen. |
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(14) |
Um die Komponenten zur Unterstützung einer konkreten Finanzierung oder Investition ergänzend zu nutzen, können die der Mitgliedstaaten-Komponente zugewiesenen Beträge in einer mehrstufigen Struktur mit Mitteln der EU-Komponente kombiniert werden, wobei eine Erstverlusttranche durch nationale Mittel gedeckt wird. Um die Kohärenz mit den Zielen des Programms „InvestEU“ zu gewährleisten, sollten solche Kombinationen in Einklang mit den Grundsätzen des EU-Mehrwerts, des fairen Wettbewerbs und der Integrität des Binnenmarkts stehen, und damit sollte gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterstützt werden. |
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(15) |
Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Vereinfachung, um den Verwaltungsaufwand für Endempfänger, Finanzintermediäre und Durchführungspartner zu verringern, sollten die Berichtspflichten, einschließlich derjenigen in Bezug auf wesentliche Leistungs- und Überwachungsindikatoren, gegebenenfalls verringert werden, insbesondere diejenigen, die kleine Unternehmen und kleine Vorhaben betreffen. Diese Vereinfachung sollte sich nicht auf die Qualität der von den Endempfängern erhaltenen Daten auswirken, wenn diese Daten nicht unter die vorgeschlagene Verringerung der Berichtspflichten fallen. Unbeschadet der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) für die Zwecke anderer Rechtsakte der Union und etwaiger künftiger Programme und Fonds sollte die Anwendung der Definition von KMU für die Zwecke des Programms „InvestEU“ angepasst werden, um die Berichterstattung möglichst unkompliziert zu gestalten. Besonderes Augenmerk sollte sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Mikrofinanzinstituten gelten. Es muss beachtet werden, dass die in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, einschließlich der Konsolidierungsvorschriften, Anwendung finden, womit dazu beigetragen wird, die Integrität der Definition von KMU zu wahren und sicherzustellen, dass sich die Unterstützung durch die Union an die vorgesehenen Begünstigten richtet. Sofern dies aus Gründen der Umsetzung erforderlich ist, und unbeschadet der Verordnung (EU) 2021/523, sollten die Kriterien im Rahmen der vereinfachten Definition im Einklang mit den Grundsätzen festgelegt werden, die in den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (10) festgehalten sind. Die Durchführungspartner oder — im Falle von intermediären Finanzprodukten — Finanzintermediäre müssen sicherstellen, dass die Fördervoraussetzungen für KMU uneingeschränkt eingehalten werden, unter anderem im Wege der Überprüfung der Einstufung des Endempfängers als KMU, insbesondere durch die genaue Berechnung der Mitarbeiterzahl und des Umsatzes im Rahmen des relevanten Geschäftsbereichs der Unternehmen und gegebenenfalls durch die ordnungsgemäße Anwendung der Konsolidierungsvorschriften, damit eine Umgehung durch Holdings oder ähnliche Strukturen verhindert wird. |
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(16) |
Die Kommission sollte weitere Vereinfachungsmaßnahmen nichtlegislativer Natur zur Ergänzung dieser Änderungsverordnung in Erwägung ziehen, etwa die Verringerung der Häufigkeit der von den Durchführungspartnern einzureichenden Fortschrittsberichte, damit die Arbeitsbelastung für die Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger verringert wird, ohne dass wesentliche Elemente der Verordnung (EU) 2021/523 geändert werden. |
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(17) |
Es ist wichtig, dass Verfahren für staatliche Beihilfen, die auf im Rahmen des Fonds „InvestEU“ unterstützte Vorhaben Anwendung finden, verhältnismäßig, planbar und optimiert sind. Soweit angezeigt, ist es wichtig, dass die Kommission weiterhin alle verfügbaren Mittel prüft, um die Bewertung staatlicher Beihilfen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (11) sollte zudem die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Rahmen des Programms „InvestEU“ weiter präzisiert und vereinfacht werden. |
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(18) |
Die Häufigkeit und der Umfang der Berichte sollten auch für das Programm „InvestEU“ und dessen Vorläufer, den EFSI, verringert werden. |
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(19) |
Die Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/695 (12) und (EU) 2021/1153 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten geändert werden, um Kombinationen von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnungen und der EU-Garantie im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu ermöglichen. |
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(20) |
Mit Blick auf die Rechnungslegung der Kommission sollten die Durchführungspartner im Zusammenhang mit Kombinationen von Unterstützung verpflichtet sein, geprüfte Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorzulegen, in denen die Beträge, die sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen beziehen, klar abgegrenzt sind. |
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(21) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich unionsweites und mitgliedstaatsspezifisches Marktversagen und die Investitionslücke in der Union zu beheben, den grünen und den digitalen Wandel der Union zu beschleunigen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre industrielle Basis zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(22) |
Um das Europäische Parlament und den Rat bei der Wahrnehmung ihrer institutionellen Rollen zu unterstützen, sollte die unabhängige Abschlussevaluierung des Programms „InvestEU“ eine vergleichende Bewertung der Leistung des Programms „InvestEU“ vor und nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung einschließlich ihrer Ausnahmen und regulatorischen Änderungen umfassen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2021/523
Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Mit dieser Verordnung wird der Fonds ‚InvestEU‘ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie und ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.“ |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EU-Garantie und das InvestEU-Finanzierungsinstrument werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt. Andere Formen der Unionsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung so reibungslos wie möglich und unter Sicherstellung einer effizienten und kohärenten Unterstützung der Unionspolitik durchgeführt, einschließlich Finanzhilfen, die gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt werden, und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführt werden.“ |
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5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich ‚Nachhaltige Infrastruktur‘ bestimmte Anteil der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.“ |
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7. |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument (1) Ein Mitgliedstaat kann Beträge aus den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ übertragen, damit sie über das InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen. Diese Beträge stellen eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar. Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 aufgestellten Aufbau- und Resilienzplan oder in anderen Fällen — je nach Herkunft des geleisteten Beitrags — für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind. (2) Der Beitrag zum InvestEU-Finanzierungsinstrument unterliegt dem Abschluss einer Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission, die für Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 geschlossen wird. Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich. (3) Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens die Höhe des Beitrags des Mitgliedstaats und die Währung der Finanzierungen und Investitionen, Bestimmungen über die Entgelte der Union für das InvestEU-Finanzierungsinstrument, die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b bis e und g genannten Elemente und die Behandlung von Mitteln, die durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind. (4) Die Beitragsvereinbarungen werden im Wege von Garantievereinbarungen umgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 geschlossen werden. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder — im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten Beträgen — im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Die ungenutzten Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesen wurden, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt. (5) Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für einen Investitionszeitraum gewährt werden, der am 31. Dezember 2027 endet. Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a, die das InvestEU-Finanzierungsinstrument zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung umsetzen, werden bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“ |
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10. |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:
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11. |
Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:
„EU-Garantie und InvestEU-Finanzierungsinstrument“ |
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12. |
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) 75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 21 789 232 555 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von 5 447 308 139 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds ‚InvestEU‘ und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.“ |
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13. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert: „Artikel 18 Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments (1) Die Gewährung der EU-Garantie und die Bereitstellung der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument erfolgen vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner. (2) Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden. (3) Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie oder des oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der jeweiligen Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den jeweiligen Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden. Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang stehen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 haben die Durchführungspartner Anspruch auf angemessene Gebühren für die Verwaltung von Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem InvestEU-Finanzierungsinstrument. (4) Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.“ |
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16. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden ‚Bewertungsmatrix‘) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie oder gegebenenfalls des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine von einem Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung und Investition vornehmen kann.“ |
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18. |
Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.“ |
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19. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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21. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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23. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende indikative Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4:
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24. |
In Anhang III werden unter Nummer 1 Punkt 1.4 die folgenden beiden Absätze angefügt: „Abweichend von Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird bei der Bestimmung der Hebelwirkung und des Multiplikatoreffekts bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, der Betrag der Risikoabdeckung dem Betrag der rückzahlbaren Finanzierung gleichgestellt. Abweichend von Artikel 222 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 muss bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, kein Multiplikatoreffekt erzielt werden.“ |
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25. |
In Anhang V wird der folgende Absatz angefügt: „Dieser Anhang gilt entsprechend auch für das InvestEU-Finanzierungsinstrument.“ |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1017
Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 11a wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen. |
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/695
In Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über die mit den Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingerichtete InnovFin-Kreditfazilität bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) für die Zwecke der Kombinationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/523 förderfähig sind, und sie kann Verluste des Finanzprodukts abdecken, das die Finanzierungen und Investitionen enthält und durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt ist.
(*10) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms ‚InvestEU‘ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).“ "
Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1153
In Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1153 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene CEF-Fremdfinanzierungsinstrument bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 für die Zwecke der Kombinationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/523 förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit den Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. C, C/2025/3199, 2.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3199/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. November 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2025.
(3) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1017/oj).
(4) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1316/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1290/oj).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1291/oj).
(8) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).
(9) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(10) Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
(11) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).
(12) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
(13) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).
(14) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2005/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)