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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1996 |
30.9.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1996 DES RATES
vom 29. September 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2025/202 des Rates (1) setzt die Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern fest. Diese Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Maßnahmen, sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen von Tagungen von regionalen Fischereiorganisationen Rechnung zu tragen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2025/202 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im westlichen Teil des ICES-Untergebiets 9 und im Untergebiet 10 für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 vorläufig auf 7 182 Tonnen festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für Sardelle im westlichen Teil der ICES-Division 9a für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 veröffentlicht hat. Nach der Veröffentlichung dieses Gutachtens am 20. Juni 2025 sollte die endgültige TAC für Sardelle im westlichen Teil des ICES-Untergebiets 9 und im Untergebiet 10 für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 in der vom ICES empfohlenen Höhe festgesetzt werden. |
(3) |
Am 31. Oktober 2024 veröffentlichte der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den ICES-Divisionen 8a und 8b für 2025. In diesem Gutachten hatte der ICES empfohlen, dass die Fänge aus diesem Bestand in diesem Zeitraum nicht mehr als 3 502 Tonnen betragen sollten. Am 6. Mai 2025 veröffentlichte der ICES ein überarbeitetes wissenschaftliches Gutachten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den ICES-Divisionen 8a und 8b für 2025. In diesem überarbeiteten Gutachten, das das Gutachten vom 31. Oktober 2024 ersetzt, verringerte der ICES seine Fangempfehlung für diesen Bestand und diesen Zeitraum auf 2 601 Tonnen. Mit der Verordnung (EU) 2025/202 wurde die TAC für Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e für 2025 auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES vom 31. Oktober 2024 auf 3 502 Tonnen festgesetzt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit deren Artikel 3 Absatz 5 sollte die für 2025 festgesetzte Höhe der TAC für Kaisergranat in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e auf der Grundlage des überarbeiteten ICES-Gutachtens geändert werden. |
(4) |
Am 3. Mai 2025 trat die Delegierte Verordnung (EU) 2025/837 der Kommission (3) in Kraft. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/837 wurde die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hinsichtlich der Bewirtschaftung von Rotem Thun (Thunnus thynnus) im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Atlantik östlich von 45o W und im Mittelmeer geändert. Insbesondere wurden Anhang I Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 geändert, indem Ausnahmen für den Golfe du Lion eingefügt wurden. In der Verordnung (EU) 2025/202 sollte daher Folgendes geändert werden, um diesen Ausnahmen Rechnung zu tragen: i) die Höchstzahl französischer Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, und ii) die Zuteilung der französischen Quote für Roten Thun im Atlantik östlich von 45o W und im Mittelmeer für diese Schiffe. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Um die Meldezeiträume für die durch die vorliegende Verordnung geänderten TACs, die ab dem 1. Januar oder 1. Juli 2025 laufen, beizubehalten, sollten die geänderten TACs rückwirkend ab diesen Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Quoten im Rahmen dieser TACs noch nicht ausgeschöpft wurden oder erhöht wurden. |
(7) |
Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2025/202
Anhang IA Teil A sowie die Anhänge ID und VI der Verordnung (EU) 2025/202 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).
(2) Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/472/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/837 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewirtschaftung von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (ABl. L, 2025/837, 2.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/837/oj).
(4) Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj).
ANHANG
Änderungen der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/202
1.
Anhang IA wird wie folgt geändert:
a) |
In Teil A erhält Tabelle 2(1) folgende Fassung: „Tabelle 2(1)
|
b) |
In Teil A erhält Tabelle 9 folgende Fassung: „Tabelle 9
|
2.
In Anhang ID erhält Tabelle 12 folgende Fassung:„Tabelle 12
Art: |
Roter Thun |
Gebiet: |
Atlantik, östlich von 45oW, und Mittelmeer |
|
Thunnus thynnus |
(BFT/AE45WM) |
|||
Zypern |
195,17 |
Analytische TAC |
||
Griechenland |
350,95 |
|
Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
Spanien |
7 161,64 |
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||
Frankreich |
7 132,06 |
|
||
Kroatien |
1 127,25 |
|
||
Italien |
5 628,97 |
|
||
Malta |
450,68 |
|
||
Portugal |
650,83 |
|
|
|
Andere Mitgliedstaaten |
80,60 |
|
||
Union |
22 778,15 |
|
||
TAC |
40 570,00 |
|
|
3.
In Anhang VI erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. |
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
|
(1) Teil des Untergebiets 9 westlich der Linie zwischen den folgenden Punkten:
Punkt |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
36o00'00''N |
11o00'00"W |
2 |
37o01'20"N |
8o59'47"W |
(2) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 befischt werden.“
(3) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).
(4) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):
Spanien |
1 088,70 |
Frankreich |
505,77 |
Union |
1 594,47 |
(5) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):
Frankreich |
100,00 |
Union |
100,00 |
(6) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):
Spanien |
143,23 |
|
Frankreich |
285,28 |
|
Italien |
112,58 |
|
Zypern |
3,90 |
|
Malta |
9,01 |
|
Union |
554,00 |
|
(*1) Hiervon dürfen 50 % nur im Golfe du Lion gefischt werden.
(7) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):
Italien |
112,58 |
Union |
112,58 |
(8) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):
Kroatien |
1 014,53 |
Union |
1 014,53 |
(9) Nach Übertragung von 200 Tonnen aus Island auf die Union.“
(1) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß der Tabelle unter Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.
(2) Hiervon handelt es sich bei mindestens 9 Schiffen um Schiffe, die im Golfe du Lion fischen.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1996/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)