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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1969 |
2.10.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1969 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2025
über die Gewährung einer Befreiung von Waren, die unentgeltlich an die Opfer des Zyklons Chido in Mayotte (Frankreich), einem Gebiet in äußerster Randlage der Union, verteilt oder zur Verfügung gestellt werden, von Eingangsabgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6567)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 14. Dezember 2024 traf der Zyklon Chido die Insel Mayotte (Frankreich), ein Gebiet in äußerster Randlage der Union. Dieser Zyklon gilt als Naturkatastrophe im Sinne von Kapitel XVII, Abschnitt C (Artikel 74 bis 80) der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009. Daher ist es angezeigt, die abgabenfreie Einfuhr von Waren zu genehmigen, die die Anforderungen gemäß Artikel 74 bis 80 der genannten Verordnung erfüllen. |
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(2) |
Am 24. Dezember 2024 stellten die französischen Behörden einen Antrag auf Befreiung der für die Opfer des Zyklons Chido bestimmten Waren von den Einfuhrabgaben. Am 8. Januar 2025 wurde Frankreich um zusätzliche Informationen gebeten. Frankreich übersandte die erbetenen Informationen am 14. Februar und ergänzte sie am 29. April 2025 um weitere Informationen. |
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(3) |
Auf der Grundlage der von Frankreich vorgelegten Informationen ist es angezeigt, Frankreich eine Befreiung der Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben zu gewähren. |
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(4) |
Zur Überwachung der Einfuhren, für die eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird, und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Beschlusses sollte Frankreich Mitteilung über die Art und Menge der Waren machen, die zur unentgeltlichen Verteilung oder Bereitstellung für die Opfer des Zyklons Chido in Mayotte (Frankreich) von den Eingangsabgaben befreit wurden. |
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(5) |
Um die Einhaltung der in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte Frankreich der Kommission binnen der in diesem Beschluss gesetzten Frist die Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen mitteilen, die es gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und die Verwendung der von den Einfuhrabgaben befreiten Waren ergriffen hat. |
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(6) |
Angesichts der extremen Herausforderungen, mit denen Mayotte (Frankreich) aufgrund des Zyklons Chido konfrontiert war, sollte Frankreich für Waren, die vom 16. Dezember 2024 bis zum 16. Juni 2025 nach Frankreich eingeführt werden, eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden. |
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(7) |
Am 27. Juni 2025 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 angehört — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 16. Dezember 2024 bis 16. Juni 2025 werden Waren, die folgende Bedingungen erfüllen, bei der Einfuhr nach Frankreich von den Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit:
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a) |
Die Waren sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:
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b) |
die Waren erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; |
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c) |
die Waren werden von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen Behörden Frankreichs anerkannt wurden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (in Frankreich einschließlich Mayotte) eingeführt, vorausgesetzt, die Waren sind zur Verwendung in Mayotte (Frankreich) bestimmt. |
(2) Die Waren werden unter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen von den Eingangsabgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt und von Einrichtungen der Katastrophenhilfe zur Deckung ihres Bedarfs genutzt werden sollen.
Artikel 2
Frankreich übermittelt der Kommission bis zum 31. Oktober 2025 Folgendes:
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a) |
Informationen in konsolidierter Form über die Waren, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben befreit wurden:
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b) |
eine Liste der anerkannten staatlichen Organisationen, die für die Verteilung und Bereitstellung der von den Eingangsabgaben befreiten Waren an die Opfer des Zyklons zuständig sind; |
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c) |
die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ergriffenen Maßnahmen; |
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d) |
die Maßnahmen des Risikomanagements und, falls zutreffend, die Zollkontrollmaßnahmen, die Frankreich gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf die Waren ergriffen hat, die gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses von den Eingangsabgaben befreit wurden. |
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Er gilt ab dem 16. Dezember 2024.
Brüssel, den 1. Oktober 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1969/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)