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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1966 |
29.9.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1966 DES RATES
vom 16. September 2025
über den im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen und ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Derzeit zählt das Übereinkommen 39 Vertragsparteien, darunter die Union und 22 Mitgliedstaaten. |
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(2) |
Das Ministerkomitee des Europarats (im Folgenden „Ministerkomitee“) ist das Entscheidungsorgan des Europarats. Jedes der 46 Mitglieder des Europarats hat einen Vertreter im Ministerkomitee, und jeder Vertreter verfügt über eine Stimme. Alle Mitgliedstaaten sind Mitglieder des Europarats und somit im Ministerkomitee vertreten. |
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(3) |
Nach Artikel 76 Absatz 1 des Übereinkommens kann das Ministerkomitee nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung beschließen, einen Nichtmitgliedstaat des Europarats zum Beitritt zum Übereinkommen einladen. Für einen entsprechenden Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit im Ministerkomitee und die einhellige Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, erforderlich. |
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(4) |
Am 22. April 2020 hat das Ministerkomitee beschlossen, Kasachstan zum Beitritt zum Übereinkommen einzuladen. Gemäß diesem Beschluss war diese Einladung fünf Jahre ab ihrer Annahme gültig, d. h. bis zum 23. April 2025. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 3. April 2025 hat Kasachstan eine Verlängerung der Frist für den Beitritt zum Übereinkommen um zwei Jahre, d. h. bis zum 23. April 2027, beantragt, um die internen Verfahren abschließen zu können. |
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(6) |
Das Ministerkomitee wird voraussichtlich in seiner Sitzung im September 2025 einen Beschluss fassen, mit dem Kasachstan eine Verlängerung der Frist für den Beitritt zum Übereinkommen um zwei Jahre gewährt wird. |
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(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Ministerkomitee im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen festzulegen, da diese Verlängerung Rechtswirkung für die Union haben könnte. Die Fristverlängerung hätte zur Folge, dass die abgelaufene Einladung Kasachstans zum Beitritt zum Übereinkommen erneuert würde, und könnte daher zur Begründung von Vertragsbeziehungen zwischen der Union und Kasachstan im Rahmen des Übereinkommens führen. Die Fristverlängerung könnte sich zudem auf die Art und Weise der Beschlussfassung im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens auswirken. |
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(8) |
Der Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen wäre für die Union von Vorteil, da anschließend die ehrgeizigen Normen des Übereinkommens auch in diesem Land gelten würden. Die Union sollte deshalb den Standpunkt vertreten, Kasachstan die Verlängerung der Frist für den Beitritt zum Übereinkommen um zwei Jahre zu gewähren, damit Kasachstan seine internen Verfahren abschließen kann. |
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(9) |
Da die Union nicht Mitglied des Europarats ist, jedoch all ihre Mitgliedstaaten Mitglied des Europarats sind, ist der Standpunkt der Union von den Mitgliedstaaten vorzutragen, die gemeinsam handeln — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sitzung des Ministerkomitees des Europarats im September 2025 zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bis zum 23. April 2027 zu befürworten.
Artikel 2
Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des Ministerkomitees des Europarats sind und gemeinsam handeln.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1966/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)