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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1961

24.9.2025

BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom 19. September 2025

über die Senkung und Beseitigung von Zöllen nach Artikel 147 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2025/1961]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 147 Absatz 4 und Artikel 438 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet, wurde ab dem 1. September 2014 vorläufig angewendet und trat am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft .

(2)

Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des Abkommens können die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens übereinkommen, eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus der Handelszölle zwischen ihnen in Erwägung zu ziehen. Ein Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls ersetzt den Zollsatz oder die Abbaustufe, der bzw. die nach Anhang XV für diese Ware festgelegt wurde.

(3)

Nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Europäische Union im Rahmen ihrer autonomen Handelsmaßnahmen am 18. Juli 2022 einseitige Maßnahmen zur Handelsliberalisierung gegenüber der Republik Moldau angenommen (2), die 2023 (3) und 2024 (4) verlängert wurden. Nach dem Auslaufen der autonomen Handelsmaßnahmen am 24. Juli 2025 einigten sich die Vertragsparteien im Zuge von Gesprächen darauf, den Zollabbau auszuweiten und die Republik Moldau bei der Angleichung an den Besitzstand der Union, die ein wichtiger Teil der Beitrittsverhandlungen der Republik Moldau mit der Union ist, zu unterstützen.

(4)

Die Vertragsparteien streben eine weitere Ausweitung des Zollabbaus im Rahmen des Abkommens an. Es ist daher angezeigt, die Verpflichtungen jeder Vertragspartei zur Senkung oder zur Beseitigung von Zöllen auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei in den Stufenplänen in einem neuen Anhang XV-E festzulegen, der in das Abkommen aufgenommen und Bestandteil des Abkommens wird. Die Stufenpläne in den Anhängen XV-A, XV-B und XV-D des Abkommens werden unter den in Anhang XV-E festgelegten Bedingungen durch den neuen Anhang XV-E des Abkommens ersetzt.

(5)

Die Vertragsparteien erkennen den dynamischen Charakter der Handelsbeziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau an, wobei der Handel seit der vorläufigen Anwendung der vertieften und umfassenden Freihandelszone des Abkommens um beinahe 150 % zugenommen hat. Vor dem Hintergrund der Beitrittsverhandlungen der Republik Moldau mit der Union werden überdies durch die schrittweise bereits vor dem Beitritt stattfindende Integration der Republik Moldau in Teile des Binnenmarkts der Union die Handelsbeziehungen weiter gestärkt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang dieses Beschlusses einschließlich seiner Anlagen wird dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits als Anhang XV-E beigefügt.

Artikel 2

Im Jahr 2027 bewerten die Vertragsparteien den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach Artikel 147 Absatz 4 des Abkommens vereinbarten Umfang der Senkung und Beseitigung der Zölle. Diese Bewertung erfolgt im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Beitrittsprozess der Republik Moldau, der sich entwickelnden Produktions- und Einfuhraufnahmekapazitäten der Vertragsparteien, der bilateralen Handelsströme bei noch nicht vollständig liberalisierten Waren, der bisherigen Nutzung der einschlägigen Kontingente sowie der besonderen Interessen und sensiblen Bereiche auf beiden Seiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss wurde ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und Chișinău am 19. September 2025.

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Die Vorsitzende

Cristina CEBAN

Das Sekretariat

Lola FERRAND

Victoria BEJAN


(1)   ABl. L 260, 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2022/1279 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1279/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2023/1524 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1524/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L, 2024/1501, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1501/oj ).


ANHANG

Der folgende neue Anhang mit seinen Anlagen wird nach Anhang XV-D in das Abkommen eingefügt.

„ANHANG XV-E

Artikel 1

ZOLLABBAU

Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei im Einklang mit Anlage A dieses Anhangs, die die in den Anhängen XV-A, XV-B und XV-D des Abkommens aufgeführten Zollsätze ersetzt. Falls die Anlage A dieses Anhangs oder Teile davon nach Artikel 2 Absatz 5 oder Artikel 3 dieses Anhangs ausgesetzt werden, gelten die in den Anhängen XV-A, XV-B und XV-D festgelegten Zollsätze für die Dauer der Aussetzung.

Artikel 2

PRODUKTIONSSTANDARDS

(1)   Die Republik Moldau gleicht ihre Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2027 an die in Anlage B dieses Anhangs aufgeführten Rechtsvorschriften der Union an.

(2)   Die Republik Moldau legt jährlich einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften vor. Der Bericht wird im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘ erörtert.

(3)   Spätestens am 31. Dezember 2027 (31. Dezember 2028 für die in Anlage B dieses Anhangs aufgeführte Verordnung (EU) 2017/625 (1)) übermittelt die Republik Moldau der Kommission einen Abschlussbericht über die Einhaltung von Absatz 1. Dokumente, die der Kommission vorgelegt werden, sind immer auch in einer englischen Fassung vorzulegen. Der von der Republik Moldau vorgelegte Abschlussbericht muss Folgendes enthalten:

a)

den innerstaatlichen Rechtsakt mit einer Vergleichstabelle (im Folgenden ‚Umsetzungstabelle‘), in der die genauen Entsprechungen zu den einzelnen Artikeln der Rechtsvorschriften der Union aufgeführt sind, sowie

b)

falls angezeigt, eine Liste der moldauischen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Rechtsvorschriften der Union geändert oder aufgehoben werden mussten.

(4)   Kann die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Abschlussberichts oder anderer einschlägiger verfügbarer Informationen nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Republik Moldau ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, so notifiziert die Union dies dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘, und die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf, wobei die Republik Moldau zwei Monate Zeit hat, um zusätzliche Informationen zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 vorzulegen.

(5)   Kann die Kommission ungeachtet des Absatzes 4 nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Republik Moldau ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, so kann die Union die nach Artikel 1 für die betreffenden Waren gewährten Präferenzen ganz oder teilweise aussetzen. Die Union notifiziert der Republik Moldau unverzüglich ihre Absicht, die Präferenzen auszusetzen. Die Aussetzung kommt frühestens 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Notifikation an die Republik Moldau zur Anwendung.

(6)   Auf Ersuchen der Republik Moldau und nach Vorlage neuer Informationen überprüft die Kommission, ob die Republik Moldau Absatz 1 in Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhält. Die Überprüfung darf nicht länger als vier Wochen dauern und kann Konsultationen zwischen den Vertragsparteien umfassen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Republik Moldau ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, so führt die Union die ausgesetzten Präferenzen nach Artikel 1 innerhalb von zwei Monaten wieder ein.

(7)   Die Union unterrichtet die Republik Moldau jährlich über die Entwicklungen im Zusammenhang mit den in Anlage B dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten im Unterausschuss ‚Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen‘ EU-Republik Moldau.

Artikel 3

SCHUTZMAßNAHMEN

(1)   Treten infolge der Einfuhr von Waren, die unter die zusätzlichen Liberalisierungsmaßnahmen nach Artikel 1 fallen, ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten in einer Branche oder Region einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Union in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, auf oder drohen solche aufzutreten und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so kann die betroffene Vertragspartei geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die nach Artikel 1 gewährten Präferenzen ergreifen.

(2)   Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre Absicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die betroffene Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst einen Monat nach der in Absatz 2 vorgeschriebenen Notifikation ergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist beendet. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung des Sachverhalts aus, so darf die betroffene Vertragspartei die zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen mit sofortiger Wirkung ergreifen.

Anlage A

WAREN, FÜR DIE ZOLLFREIE JAHRESKONTINGENTE GELTEN (UNION)

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Menge (in t)

Zollsatz

1

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

40 000

frei

2

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

50 000

frei

3

0809 29 00

Kirschen, frisch (ausg. Sauerkirschen/Weichseln)

4 500

frei

4

0809 40 05

Pflaumen, frisch

61 000

frei

ERZEUGNISSE, FÜR DIE EIN EINFUHRPREIS GILT  (2)

und die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind (UNION)

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

0702 00 10

Ganze Tomaten, mit einem größten Durchmesser < 47 mm, frisch oder gekühlt

0702 00 91

Ganze Tomaten in Rispen, mit einem größten Durchmesser ≥ 47 mm, frisch oder gekühlt

0702 00 99

Tomaten, ausg. in Rispen, Tomaten mit einem größten Durchmesser ≥ 47 mm, frisch oder gekühlt )

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt

0709 93 10

Zucchini ‚Courgettes‘, frisch oder gekühlt

0805 10 22

Navel Orangen, frisch

0805 10 24

Blondorangen, frisch

0805 10 28

Süßorangen, frisch (ausg. Navel- und Blondorangen)

0805 21 10

Satsumas, frisch oder getrocknet

0805 21 90

Mandarinen, frisch oder getrocknet, einschl. Tangerinen

0805 22 00

Clementinen, frisch oder getrocknet einschl. Monreales

0805 29 00

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch oder getrocknet

0808 30 90

Birnen, frisch (ausg. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember)

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

0809 30 20

Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) und Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina)

0809 30 30

Brugnolen und Nektarinen, frisch

0809 30 80

Pfirsiche, frisch (ausg. Brugnolen und Nektarinen)

2204 30 92

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 94

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von ≤ 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 96

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 98

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

LISTE VON ZUGESTÄNDNISSEN (REPUBLIK MOLDAU)

Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2022

Beschreibung

Geltender Meistbegünstigungszollsatz

Kategorie

0203 11 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20  % + 200  EUR/t

Zollkontingent 1 (5 500  t)

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20  % + 200  EUR/t

0203 12 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20  % + 200  EUR/t

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20  % + 200  EUR/t

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20  % + 200  EUR/t

0203 19 15

Bäuche ‚Bauchspeck‘ und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20  % + 200  EUR/t

0203 19 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche ‚Bauchspeck‘ und Teile davon)

20  % + 200  EUR/t

0203 19 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche ‚Bauchspeck‘ und Teile davon)

20  % + 200  EUR/t

0203 21 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren

20  % + 200  EUR/t

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

20  % + 200  EUR/t

Zollkontingent 1 (5 500  t)

Zollkontingent 1 a (für das Jahr 2 026 : 500  t; für das Jahr 2 027 : 650  t; für das Jahr 2 028 : 800  t; ab dem Jahr 2 029 : 1 000  t)

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

20  % + 200  EUR/t

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

10  % + 200  EUR/t

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

10  % + 200  EUR/t

0203 29 15

Bäuche ‚Bauchspeck‘ und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

10  % + 200  EUR/t

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche ‚Bauchspeck‘ und Teile davon)

10  % + 200  EUR/t

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche ‚Bauchspeck‘ und Teile davon)

10  % + 200  EUR/t

0207 11 10

Hühner ‚Hausgeflügel‘ gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständer, genannt ‚Hühner 83 v.H.‘, frisch oder gekühlt

20  % + 100  EUR/t

Zollkontingent 2 (für das Jahr 2 025 : 6 000  t; für das Jahr 2 026 : 6 500  t; für das Jahr 2 027 : 6 650  t; für das Jahr 2 028 : 6 800  t; ab dem Jahr 2 029 : 7 000  t)

0207 11 30

Hühner ‚Hausgeflügel‘ gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, frisch oder gekühlt

20  % + 100  EUR/t

0207 11 90

Hühner ‚Hausgeflügel‘, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, frisch oder gekühlt, sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. ‚Hühner 83 v.H.‘ und ‚Hühner 70 v.H.‘)

20  % + 100  EUR/t

0207 12 10

Hühner ‚Hausgeflügel‘, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

15  % + 100  EUR/t

 

0207 12 90

Hühner ‚Hausgeflügel‘, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren, sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. ‚Hühner 70 v.H.‘)

15  % + 100  EUR/t

0207 13 10

Teile von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, entbeint, frisch oder gekühlt

20  % + 100  EUR/t

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, frisch oder gekühlt

20  % + 100  EUR/t

0207 13 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, frisch oder gekühlt

20  % + 100  EUR/t

0207 13 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, frisch oder gekühlt

20  % + 100  EUR/t

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, frisch oder gekühlt

20  % + 100  EUR/t

0207 13 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

20  % + 100  EUR/t

0207 14 10

Teile von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, entbeint, gefroren

15  % + 100  EUR/t

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, gefroren

15  % + 100  EUR/t

0207 14 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, gefroren

15  % + 100  EUR/t

0207 14 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, gefroren

15  % + 100  EUR/t

 

0207 14 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘ gefroren

15  % + 100  EUR/t

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, gefroren

15  % + 100  EUR/t

0207 14 70

Teile von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

15  % + 100  EUR/t

0207 14 91

Lebern von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, genießbar, gefroren

15  % + 100  EUR/t

0207 14 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

15  % + 100  EUR/t

0401 10 10

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 1 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l

15

Zollkontingent 3 (2 000  t)

0401 10 90

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 1 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l)

15

0401 20 11

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 3 GHT, jedoch > 1 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l

15

0401 20 19

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 3 GHT, jedoch > 1 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l)

15

0401 20 91

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 3 GHT, jedoch ≤ 6 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l

15

Zollkontingent 3 (2 000  t)

Zollkontingent 3 a (für das Jahr 2 026 : 500  t; für das Jahr 2 027 : 650  t; für das Jahr 2 028 : 800  t; ab dem Jahr 2 029 : 1 000  t)

0401 20 99

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 3 GHT, jedoch ≤ 6 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l)

15

0401 40 10

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT, jedoch > 6 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l

15

Zollkontingent 3 (2 000  t)

0401 40 90

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT, jedoch > 6 GHT, (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l)

15

0401 50 11

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 21 GHT, jedoch > 10 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l

15

0401 50 19

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 21 GHT, jedoch > 10 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l)

15

0401 50 31

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 21 GHT, jedoch ≤ 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l

15

0401 50 39

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 21 GHT, jedoch ≤ 45 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l)

15

0401 50 91

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l

15

0401 50 99

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 l)

15

0405 10 11

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von ≥ 80 GHT, jedoch ≤ 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15  % + 500  EUR/t

Zollkontingent 3 (2 000  t)

Zollkontingent 3 b (für das Jahr 2 026 : 200  t; für das Jahr 2 027 : 300  t; für das Jahr 2 028 : 400  t; ab dem Jahr 2 029 : 500  t)

0405 10 19

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von ≥ 80 GHT, jedoch ≤ 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee)

15  % + 500  EUR/t

0405 10 30

Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von ≥ 80 GHT, jedoch ≤ 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15  % + 500  EUR/t

0405 10 50

Molkenbutter mit einem Fettgehalt von ≥ 80 GHT, jedoch ≤ 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15  % + 500  EUR/t

0405 10 90

Butter mit einem Fettgehalt von > 85 GHT, jedoch ≤ 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15  % + 500  EUR/t

0405 20 10

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von ≥ 39 GHT, jedoch < 60 GHT

20  % + 500  EUR/t

Zollkontingent 3 (2 000  t)

0405 20 30

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von ≥ 60 GHT, jedoch ≤ 75 GHT

20  % + 500  EUR/t

0405 20 90

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von > 75 GHT, jedoch < 80 GHT

20  % + 500  EUR/t

0405 90 10

Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von ≥ 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von ≤ 0,5 GHT

20  % + 500  EUR/t

Zollkontingent 3 (2 000  t)

Zollkontingent 3 b (für das Jahr 2 026 : 200  t; für das Jahr 2 027 : 300  t; für das Jahr 2 028 : 400  t; ab dem Jahr 2 029 : 500  t)

0405 90 90

Fettstoffe aus der Milch sowie entwässerte Butter und Ghee (ausg. mit einem Fettgehalt von ≥ 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von ≤ 0,5 GHT sowie natürliche Butter, rekombinierte Butter und Molkenbutter)

20  % + 500  EUR/t

1601 00 10

Leberwürste und ähnliche Erzeugnisse, einschl. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

15

Zollkontingent 4 (1 700  t)

1601 00 91

Rohwürste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut und Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (ausg. Leber)

15

1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut und Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (ausg. Würste aus Lebern sowie Rohwürste, ungekocht)

15

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

20

Zollkontingent 4 (1 700  t)

1602 32 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

20

1602 41 10

Schinken und Teile davon, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

20

Zollkontingent 4 (1 700  t)

1602 42 10

Schultern und Teile davon, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

20

1602 49 11

Kotelettstränge und Teile davon, einschl. Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Nacken)

15

1602 49 13

Nacken und Teile davon, einschl. Mischungen aus Nacken und Schultern, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

15

1602 49 15

Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Mischungen aus nur Kotelettsträngen und Schinken oder nur Nacken und Schultern)

15

1602 49 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschl. Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 80 GHT (ausg. Schinken, Schultern, Kotelettstränge, Nacken, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

15

1602 49 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art und an Fetten aller Art, von ≥ 40 GHT, jedoch < 80 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

15

1602 49 50

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art und an Fetten aller Art, von < 40 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

15

1602 90 51

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend (ausg. von Hausgeflügel, Rindern, Rentieren, Wild oder Kaninchen, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

15

Zollkontingent 4 (1 700  t)

1701 12 10

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt

75

Zollkontingent 5 (9 000  t)

1701 12 90

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination bestimmt)

75

1701 13 10

Rohrzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt

75

1701 13 90

Rohrzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination bestimmt)

75

1701 91 00

Rohrzucker oder Rübenzucker, raffiniert, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

75

1701 99 10

Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von ≥ 99,5 GHT

75

1701 99 90

Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker und Weißzucker)

75

1702 30 10

Isoglucose, fest, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT

75

Zollkontingent 6 (640  t)

1702 30 50

Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT (ausg. Isoglucose)

75

1702 30 90

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT (ausg. Isoglucose und Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert)

75

1702 40 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von ≥ 20 GHT und < 50 GHT (ausg. Invertzucker)

75

1702 40 90

Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von ≥ 20 GHT und < 50 GHT (ausg. Isoglucose und Invertzucker)

75

1702 50 00

Fructose, chemisch rein, fest

75

1702 60 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von > 50 GHT (ausg. chemisch reine Fructose und Invertzucker)

75

1702 60 95

Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von > 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker)

75

1702 90 10

Maltose, chemisch rein, fest

75

 

1702 90 30

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, aus Glucosepolymeren gewonnen

75

1702 90 71

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von ≥ 50 GHT

75

1702 90 75

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT, als Pulver, auch agglomeriert

75

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. Zucker und Melassen als Pulver, auch agglomeriert)

75

1702 90 95

Zucker, einschl. Invertzucker, fest, und Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. Rohr- oder Rübenzucker, chemisch reine Saccharose und Maltose, Lactose, Ahornzucker, Glucose, Fructose und Maltodextrin sowie Sirupe davon, Isoglucose, Inulinsirup und Karamel)

75

Anlage B

LISTE DER PRODUKTIONSSTANDARDS

Rechtlicher Hinweis: diese Liste enthält nur maßgebliche geltende Basisrechtsakte. Den im Rahmen dieser Rechtsakte erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten muss Genüge getan werden, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind.

Unter den aufgeführten Rechtsakten sind auch Änderungen dieser Rechtsakte und deren Nachfolgeakte zu verstehen, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Anlage in Kraft treten.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj)


(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

(2)  Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1961/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)