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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1953 |
3.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1953 DER KOMMISSION
vom 29. September 2025
zur Änderung der Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung und dem Auftreten von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und Anoplophora chinensis (Forster)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) über Maßnahmen zum Schutz vor Schadorganismen der Pflanzen ersetzt. Zudem wurden mit ihnen die jeweiligen Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen aktualisiert und präzisiert. |
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(2) |
Insbesondere enthält Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII dieser Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt. Anhang XI dieser Verordnung beinhaltet eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird. In Anhang XIII dieser Verordnung sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgelistet, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission (4) werden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) eingeführt. Sie enthält Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union. |
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(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission (5) werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) eingeführt. Dieser wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission (6) mit Maßnahmen zur Tilgung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) aus dem Gebiet der Union aufgehoben. |
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(5) |
Die Anwendung der meisten der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 eingeführten Maßnahmen hat sich bei der Verringerung des mit diesen Schädlingen verbundenen Risikos auf ein annehmbares Maß als wirksam erwiesen. |
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(6) |
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten diese Maßnahmen — erforderlichenfalls in aktualisierter Form — als Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) oder Anoplophora chinensis (Forster) dienen können, in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union in die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. |
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(7) |
Daher sollten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 neue Einträge in Bezug auf Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und Anoplophora chinensis (Forster) für bestimmte Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für von bestimmten Arten stammendes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, für von bestimmten Arten stammendes Holz in anderer Form sowie für von bestimmten Arten stammendes Verpackungsmaterial aus Holz aufgenommen werden. |
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(8) |
Basierend auf den Nachweisen von Anoplophora chinensis in der Union sollte das Spektrum der Wirtspflanzen dieses Schädlings von Aesculus hippocastanum auf alle Aesculus-Arten erweitert werden. |
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(9) |
Basierend auf den Erfahrungen in der Union sollte das Spektrum der Wirtspflanzen von Anoplophora glabripennis dagegen auf die Arten beschränkt werden, bei denen dieser Schädling nachgewiesen wurde oder bei denen Symptome festgestellt wurden. |
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(10) |
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des in Bezug auf das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko verfolgten Ansatzes und zur Gewährleistung der Rechtsklarheit sollten die besonderen Anforderungen des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die als Wirt von Anoplophora glabripennis dienen können, nur für diejenigen Drittländer gelten, in denen dieser Schädling bekanntermaßen vorkommt. Diese Länder sollten in Anhang VII aufgeführt werden. |
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(11) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 sowie Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 müssen die spezifizierten Pflanzen vor ihrer Verbringung innerhalb der Union auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der unter anderem bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme durchgeführt wird. Nach diesen Bestimmungen ist diese gezielte destruktive Probenahme jeweils in einem bestimmten in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang durchzuführen. |
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(12) |
Bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 hat sich gezeigt, dass der festgelegte Umfang der destruktiven Probenahmen bei spezifizierten Pflanzen unverhältnismäßig groß ist und zur Zerstörung einer unnötig hohen Zahl an Pflanzen führt, ohne dass sich das Konfidenzniveau der Probenahme entsprechend erhöht. |
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(13) |
Aus diesem Grund sollten diese Anforderungen an die destruktive Probenahme gestrichen werden, da die Vorgabe ausreicht, dass es mit dem für die Inspektion verwendeten Probenahmeverfahren möglich sein muss, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln. |
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(14) |
Die in Anhang VII und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten KN-Codes sollten geändert werden, um der jüngsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (7) Rechnung zu tragen. |
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(15) |
Darüber hinaus sollten in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 neue Einträge für Pflanzen, Holz und Verpackungsmaterial aus Holz bestimmter Arten aufgenommen werden, die/das sich einige Zeit in einem zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiet befunden haben/hat, das gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 eingerichtet wurde. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Verbringung dieser Waren aus Gebieten, in denen dieser Schädling etabliert ist, in die übrige Union kein unannehmbares pflanzengesundheitliches Risiko darstellt. |
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(16) |
In Anhang XI Teil A Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte der Verweis auf „Alnus L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Tilia spp.“ gestrichen werden, da diese Arten nachweislich nicht die bevorzugten Wirte von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) sind und von ihnen daher ein geringeres Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht. |
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(17) |
Bestimmte Holzarten sollten auch in die Liste in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden, da für ihre Verbringung innerhalb der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist, mit dem die Erfüllung der jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung bescheinigt wird. |
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(18) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(19) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
(3) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/29/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2095/oj).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/893/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission vom 29. September 2025 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 (ABl. L, 2025/1952, 3.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1952/oj).
(7) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
ANHANG
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1. |
Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang XI Teil A Nummer 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erhält der Eintrag „Acer L., Aesculus L., Alnus L., Betula L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Fraxinus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Populus L., Salix L., Tilia L. und Ulmus L., …“ folgende Fassung:
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4. |
Nach Nummer 4.1 werden in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 folgende Nummern 4.2 und 4.3 eingefügt:
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(*1) ISPM 4 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete‘, IPPC, FAO, 1995.
(*2) ISPM 10 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung von schadorganismusfreien Erzeugungsorten und schadorganismusfreien Produktionsflächen‘, IPPC, FAO, 1999.“
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2095/oj).“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1953/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)