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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1953

3.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1953 DER KOMMISSION

vom 29. September 2025

zur Änderung der Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung und dem Auftreten von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und Anoplophora chinensis (Forster)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) über Maßnahmen zum Schutz vor Schadorganismen der Pflanzen ersetzt. Zudem wurden mit ihnen die jeweiligen Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen aktualisiert und präzisiert.

(2)

Insbesondere enthält Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII dieser Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt. Anhang XI dieser Verordnung beinhaltet eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird. In Anhang XIII dieser Verordnung sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgelistet, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission (4) werden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) eingeführt. Sie enthält Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission (5) werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) eingeführt. Dieser wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission (6) mit Maßnahmen zur Tilgung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) aus dem Gebiet der Union aufgehoben.

(5)

Die Anwendung der meisten der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 eingeführten Maßnahmen hat sich bei der Verringerung des mit diesen Schädlingen verbundenen Risikos auf ein annehmbares Maß als wirksam erwiesen.

(6)

Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten diese Maßnahmen — erforderlichenfalls in aktualisierter Form — als Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) oder Anoplophora chinensis (Forster) dienen können, in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union in die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(7)

Daher sollten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 neue Einträge in Bezug auf Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und Anoplophora chinensis (Forster) für bestimmte Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für von bestimmten Arten stammendes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, für von bestimmten Arten stammendes Holz in anderer Form sowie für von bestimmten Arten stammendes Verpackungsmaterial aus Holz aufgenommen werden.

(8)

Basierend auf den Nachweisen von Anoplophora chinensis in der Union sollte das Spektrum der Wirtspflanzen dieses Schädlings von Aesculus hippocastanum auf alle Aesculus-Arten erweitert werden.

(9)

Basierend auf den Erfahrungen in der Union sollte das Spektrum der Wirtspflanzen von Anoplophora glabripennis dagegen auf die Arten beschränkt werden, bei denen dieser Schädling nachgewiesen wurde oder bei denen Symptome festgestellt wurden.

(10)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des in Bezug auf das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko verfolgten Ansatzes und zur Gewährleistung der Rechtsklarheit sollten die besonderen Anforderungen des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die als Wirt von Anoplophora glabripennis dienen können, nur für diejenigen Drittländer gelten, in denen dieser Schädling bekanntermaßen vorkommt. Diese Länder sollten in Anhang VII aufgeführt werden.

(11)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 sowie Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 müssen die spezifizierten Pflanzen vor ihrer Verbringung innerhalb der Union auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der unter anderem bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme durchgeführt wird. Nach diesen Bestimmungen ist diese gezielte destruktive Probenahme jeweils in einem bestimmten in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang durchzuführen.

(12)

Bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 hat sich gezeigt, dass der festgelegte Umfang der destruktiven Probenahmen bei spezifizierten Pflanzen unverhältnismäßig groß ist und zur Zerstörung einer unnötig hohen Zahl an Pflanzen führt, ohne dass sich das Konfidenzniveau der Probenahme entsprechend erhöht.

(13)

Aus diesem Grund sollten diese Anforderungen an die destruktive Probenahme gestrichen werden, da die Vorgabe ausreicht, dass es mit dem für die Inspektion verwendeten Probenahmeverfahren möglich sein muss, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.

(14)

Die in Anhang VII und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten KN-Codes sollten geändert werden, um der jüngsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (7) Rechnung zu tragen.

(15)

Darüber hinaus sollten in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 neue Einträge für Pflanzen, Holz und Verpackungsmaterial aus Holz bestimmter Arten aufgenommen werden, die/das sich einige Zeit in einem zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiet befunden haben/hat, das gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 eingerichtet wurde. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Verbringung dieser Waren aus Gebieten, in denen dieser Schädling etabliert ist, in die übrige Union kein unannehmbares pflanzengesundheitliches Risiko darstellt.

(16)

In Anhang XI Teil A Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte der Verweis auf „Alnus L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Tilia spp.“ gestrichen werden, da diese Arten nachweislich nicht die bevorzugten Wirte von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) sind und von ihnen daher ein geringeres Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht.

(17)

Bestimmte Holzarten sollten auch in die Liste in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden, da für ihre Verbringung innerhalb der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist, mit dem die Erfüllung der jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung bescheinigt wird.

(18)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/29/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2095/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/893/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission vom 29. September 2025 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 (ABl. L, 2025/1952, 3.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1952/oj).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).


ANHANG

1.

Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer 32.7 werden folgende Nummern 32.8 und 32.9 eingefügt:

„32.8

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

China, Japan, Nordkorea, Libanon, Südkorea, Schweiz, Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*1) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder

b)

vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben,

i)

der nach ISPM 10 (*2) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde,

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

iii)

wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden,

die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gehalten wurde, oder

die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die von einer mindestens 1 km breiten Pufferzone umgeben ist, in der jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt werden, und

iv)

an dem alle Sendungen der Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion auf Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurden, insbesondere die Zweige und Stämme, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme, oder

c)

aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen von Buchstabe b erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen gemäß Buchstabe b Ziffer iv inspiziert wurden.

Die Probengröße für diese Inspektion gemäß Buchstabe b Ziffer iv ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten.

32.9

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 30

ex 0602 20 80

ex 0602 40 00

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Land stammen, das nach dem einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*1) als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder

c)

vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben,

i)

der nach ISPM 10 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde,

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

iii)

wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden,

die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) gehalten wurde oder

die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die von einer mindestens 1 km breiten Pufferzone umgeben ist, in der jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden, und

iv)

an dem Sendungen der Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme, oder

d)

aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen von Buchstabe c erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen gemäß Buchstabe c Ziffer iv inspiziert wurden.

Die Probengröße für diese Inspektion gemäß Buchstabe c Ziffer iv ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten.

b)

Folgende Nummern 114 und 115 werden angefügt:

„114.

Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

4403 97 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

4407 96 10

4407 96 91

4407 96 99

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

China, Japan, Libanon, Nordkorea, Südkorea, Schweiz, Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4(*) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder

b)

entrindet ist und sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt wurde; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, und die Markierung ‚HT‘ wird nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht.

115.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen

ex 4401 22 90

ex 4401 49 90

ex 4401 49 10

China, Japan, Libanon, Nordkorea, Südkorea, Schweiz, Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4(*) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder

b)

entrindet ist und sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt wurde; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, oder

c)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.“

2.

Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer 17.1 werden folgende Nummern 17.2 und 17.3 eingefügt:

„17.2

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle, die aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingebracht wurden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Verbringung mindestens zwei Jahre — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, gegebenenfalls einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen an den Stämmen und Zweigen der Pflanzen, und

b)

An ihm wurden die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen,

i)

die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gehalten wurde, oder

ii)

bei der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten im Umkreis von mindestens 1 km um die Fläche amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt wurden und Anoplophora glabripennis (Motschulsky) dort nicht nachgewiesen wurde und auch keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, und:

iii)

die Präventivbehandlungen unterzogen wurde, oder

auf der vor der Verbringung bei jeder Partie gezielte destruktive Probenahmen durchgeführt wurden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen.

Die Probengröße für die Inspektion gemäß Buchstabe a war groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten;

Unterlagen, die die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.

17.3

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle, die aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission (*3) eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingebracht wurden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Verbringung mindestens zwei Jahre — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, gegebenenfalls einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen an den Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, und

b)

an ihm wurden die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen,

i)

die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) gehalten wurde, oder

ii)

bei der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten im Umkreis von mindestens 1 km um die Fläche amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt wurden und Anoplophora chinensis (Forster) dort nicht nachgewiesen wurde und auch keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, und

iii)

die Präventivbehandlungen unterzogen wurde, oder

auf der vor der Verbringung bei jeder Partie gezielte destruktive Probenahmen durchgeführt wurden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen von Wurzeln und Stämmen der Pflanzen.

Die Probengröße für die Inspektion gemäß Buchstabe a war groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten;

Unterlagen, die die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.

b)

Die folgenden Nummern 30 bis 32 werden angefügt:

„30.

Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp, das aus gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebieten stammt, oder aber nicht aus diesen abgegrenzten Gebieten stammt, jedoch in selbige eingebracht wurde, außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung.

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

entrindet ist und

b)

sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt, einschließlich des Holzkerns, erhitzt wurde; dies ist durch die Markierung ‚HAT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung anzugeben.

31.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

entrindet ist und sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt wurde oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.

32.

Verpackungsmaterial aus Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt

Das Verpackungsmaterial aus Holz:

a)

wurde aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO ‚Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel‘ hergestellt und wurde einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen, und

b)

weist eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.“

3.

In Anhang XI Teil A Nummer 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erhält der Eintrag „Acer L., Aesculus L., Alnus L., Betula L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Fraxinus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Populus L., Salix L., Tilia L. und Ulmus L., …“ folgende Fassung:

Acer L., Aesculus L., Betula L., Fraxinus L., Populus L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

– Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

– Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

– – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

– Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – – Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände:

ex 4401 49 10

– – – Anderes:

ex 4401 49 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Birkenholz (Betula spp.):

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

– – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4403 97 00

– Anderes:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

– Nicht imprägniert:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4406 12 00

– Anderes (außer nicht imprägniert):

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Ahornholz (Acer spp.):

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

– – Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

– – Birkenholz (Betula spp.):

4407 96 10

4407 96 91

4407 96 99

– Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

– Anderes:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – – Anderes als Nadelholz, anderes:

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

China, Japan, Libanon, Nordkorea, Südkorea, Schweiz, Vereinigte Staaten“

4.

Nach Nummer 4.1 werden in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 folgende Nummern 4.2 und 4.3 eingefügt:

„4.2.

Holz, außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder Holz, das seine Oberflächenrundung ganz oder teilweise behalten hat und nicht aus diesen abgegrenzten Gebieten stammt, jedoch in selbige eingebracht wurde, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., wie in Anhang VIII Nummer 30 angeführt.

4.3.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, wie in Anhang VIII Nummer 31 angeführt.“


(*1)  ISPM 4 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete‘, IPPC, FAO, 1995.

(*2)  ISPM 10 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung von schadorganismusfreien Erzeugungsorten und schadorganismusfreien Produktionsflächen‘, IPPC, FAO, 1999.“

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2095/oj).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1953/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)