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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1952

3.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1952 DER KOMMISSION

vom 29. September 2025

über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission (2) werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) eingeführt.

(2)

In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.

(3)

Der spezifizierte Schädling ist in der Liste in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt. Es handelt sich um einen polyphagen Schädling, der Berichten zufolge Auswirkungen auf viele verschiedene Pflanzenarten im Unionsgebiet hat.

(4)

Der spezifizierte Schädling ist auch im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission (4) als prioritärer Schädling aufgeführt.

(5)

Pflanzen, die Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind (im Folgenden „Wirtspflanzen“), sollten Erhebungen unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass ein Auftreten des spezifizierten Schädlings frühestmöglich festgestellt wird.

(6)

Im Falle einer Feststellung des spezifizierten Schädlings könnten mehrere Wirtspflanzen zur Anlockung und somit zur Abgrenzung des Auftretens des Schädlings eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten sie als „Sentinelpflanzen“ bezeichnet werden.

(7)

Wirtspflanzen, bei denen in der Vergangenheit im Gebiet der Union ein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, tragen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Ausbreitung des Schädlings bei. Sie sollten als „spezifizierte Pflanzen“ bezeichnet werden. Darüber hinaus sollten sie in den abgegrenzten Gebieten bestimmten Tilgungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen unterzogen werden.

(8)

Zur Gewährleistung der Früherkennung und Tilgung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union, in dem ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen durchführen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, sollten sich diese Erhebungen auf alle Wirtspflanzen erstrecken. Diese Erhebungen sollten auf den wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) beruhen, die in den Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge (5) enthalten sind.

(9)

Darüber hinaus muss jeder Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 für jeden prioritären Schädling, der in sein Hoheitsgebiet eindringen und sich dort ansiedeln kann, einen Notfallplan erstellen und diesen fortlaufend aktualisieren. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Erstellung eines umfassenden Notfallplans für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union zu erlassen.

(10)

Zur Verhinderung einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union und unter Berücksichtigung seines Ausbreitungsvermögens, sollte der Radius einer Pufferzone mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinausgehen.

(11)

Um die sofortige Anwendung von Tilgungsmaßnahmen sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, müssen Vorschriften für die jährlichen Erhebungen in den abgegrenzten Gebieten festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auf den Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge beruhen, um den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(12)

Um die Verhältnismäßigkeit der Reaktion auf das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings zu wahren, müssen Vorschriften für eine Verringerung der Größe der abgegrenzten Gebiete, für Ausnahmen von der Pflicht ihrer Einrichtung und für ihre Aufhebung festgelegt werden. Zudem sollten besondere Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften gelten, um zu gewährleisten, dass sich der spezifizierte Schädling nicht auf das übrige Gebiet der Union ausbreitet.

(13)

In Fällen eines isolierten Auftretens des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nicht verpflichtend sein, wenn der spezifizierte Schädling von den betreffenden Pflanzen entfernt werden kann und wenn Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen bereits vor ihrem Einführen in das Gebiet befallen waren bzw. dass das Auftreten in dem konkreten Fall nicht zu einer Etablierung des spezifizierten Schädlings führen dürfte. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet die Abwesenheit des spezifizierten Schädlings bestätigen. In ganz bestimmten Fällen, in denen das Vorkommen und die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union eindeutig ausgeschlossen werden kann und das jeweilige Risiko als vernachlässigbar erachtet wird, ist eine solche Überwachung jedoch nicht gerechtfertigt und sollte daher nicht vorgeschrieben werden.

(14)

In einigen Gebieten innerhalb der Union ist die Tilgung des spezifizierten Schädlings nicht mehr möglich. Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, statt der Tilgung des Schädlings Maßnahmen zu seiner Eindämmung in diesen Gebieten zu ergreifen.

(15)

Die Maßnahmen in den zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebieten sollten weniger streng sein als die Tilgungsmaßnahmen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch ein sorgfältiges Erhebungskonzept und Vorsichtsmaßnahmen vor allem in den jeweiligen Pufferzonen sicherstellen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union zu verhindern.

(16)

Da die Maßnahmen in den zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebieten weniger streng sind, sollte der Radius der Pufferzone auf mindestens 4 km ausgeweitet werden, damit gewährleistet ist, dass sich der spezifizierte Schädling nicht über die Grenzen dieser abgegrenzten Gebiete hinaus ausbreitet.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jedes zu Eindämmungszwecken abgegrenzte Gebiet in Kenntnis setzen, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit die Kommission einen Überblick über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union erhält und in der Lage ist, das betreffende Gebiet in eine Liste der zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiete in Anhang I dieser Verordnung aufzunehmen.

(18)

Um die sofortige Entfernung der befallenen Pflanzen sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Erhebungen in den Pufferzonen jährlich zur am besten geeigneten Jahreszeit und mit ausreichender Intensität stattfinden, unter Berücksichtigung einer möglichen weiteren Überwachung der Wirtspflanzen in den zur Eindämmung abgegrenzten Befallszonen durch die zuständigen Behörden.

(19)

Um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings über die Grenzen abgegrenzter Gebiete hinaus zu verhindern, sollten die jährlichen Erhebungen, die um die Erzeugungsorte in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt werden, intensiver als in den übrigen Gebieten ausfallen.

(20)

Die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 betreffend das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sind in den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, während seine Maßnahmen betreffend Erhebungen sowie Tilgung und Eindämmung des spezifizierten Schädlings aktualisiert und durch die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(21)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(22)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Erhebungen auf der Grundlage der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Anoplophora glabripennis (6) (im Folgenden „Schädlingserhebungskarte“) und die Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen sollten ab dem 1. Januar 2027 gelten, damit die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, solche Erhebungen zu planen, vorzubereiten und ausreichende Ressourcen für diese Erhebungen bereitzustellen.

(23)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) im Gebiet der Union, Maßnahmen zu seiner Tilgung, falls er in diesem Gebiet festgestellt wird, und Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wenn eine Tilgung nicht mehr möglich ist, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„spezifizierter Schädling“Anoplophora glabripennis (Motschulsky);

2.

„spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle;

3.

„Wirtspflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Albizia spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Celtis spp., Cercidiphyllum spp., Corylus spp., Elaeagnus spp., Fagus spp., Fraxinus spp., Gleditsia spp., Hibiscus spp., Koelreuteria spp., Malus spp., Melia spp., Morus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Ostrya spp., Quercus rubra, Robinia spp., Salix spp., Sophora spp., Sorbus spp., Tilia spp. und Ulmus spp. mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle;

4.

„spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsmaterial aus Holz“ Holz und Verpackungsmaterial aus Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp.;

5.

„Sentinelpflanzen“ speziell für die Früherkennung des spezifizierten Schädlings angepflanzte spezifizierte Pflanzen, die für Erhebungszwecke eingesetzt werden;

6.

„zu Eindämmungszwecken abgegrenztes Gebiet“ ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann.

KAPITEL II

JÄHRLICHE ERHEBUNGEN ÜBER DEN SPEZIFIZIERTEN SCHÄDLING AUẞERHALB ABGEGRENZTER GEBIETE IM GEBIET DER UNION UND NOTFALLPLÄNE

Artikel 3

Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb abgegrenzter Gebiete

(1)   Die zuständigen Behörden führen jährlich risikobasierte Erhebungen über die Wirtspflanzen in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, um ein Auftreten dieses Schädlings zu ermitteln.

(2)   Das Konzept und der Stichprobenplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau.

Sie werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt.

(3)   Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen:

a)

unter Einsatz von Techniken, mit denen ein Befall in Kronenhöhe festgestellt werden kann,

b)

im Freiland, in Natur- und Stadtgebieten, Haltestellen an Straßen und Bahnstrecken sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren und Sägewerken für Laubholz und an anderen einschlägigen Standorten, an denen der spezifizierte Schädling nach Einschätzung der zuständigen Behörden mit höherer Wahrscheinlichkeit auftritt,

c)

unter Berücksichtigung des Vorkommens und der Biologie von Wirtspflanzen und der in der Schädlingserhebungskarte genannten wissenschaftlichen und technischen Informationen.

(4)   Die Erhebungen umfassen

a)

die visuelle Untersuchung der Wirtspflanzen und

b)

gegebenenfalls die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von Holz oder von Verpackungsmaterial aus Holz.

Zur Ergänzung der im Rahmen der Erhebungen durchgeführten visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls speziell ausgebildete Spürhunde oder ein Fangen der Schädlinge zum Einsatz kommen.

Artikel 4

Notfallpläne

Jeder Mitgliedstaat sieht in seinem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellenden Notfallplan Folgendes vor:

a)

die Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 9,

b)

die bereitzustellenden erforderlichen Ressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings,

c)

die Bestimmungen für die Anwendung der besonderen Anforderungen an das Einführen von Wirtspflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets gemäß den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072,

d)

die Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer von Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises des spezifizierten Schädlings Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Notfallpläne gegebenenfalls jährlich.

KAPITEL III

ABGEGRENZTE GEBIETE

Artikel 5

Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1)   Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.

(2)   Nach einer amtlichen Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets gemäß Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden unverzüglich im Rahmen einer Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen das Ausmaß des Befalls.

(3)   Wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung gemäß Artikel 8 während mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt, dass aufgrund des Ausmaßes des Befalls mit dem spezifizierten Schädling seine Tilgung nicht mehr möglich ist, so teilen die zuständigen Behörden der Kommission unverzüglich die Einzelheiten des neuen zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiets mit, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit dieses Gebiet in die Liste der zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiete in Anhang I aufgenommen werden kann.

(4)   Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus:

a)

einer Zone, die alle befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist, innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen umfasst (im Folgenden „Befallszone“),

b)

einer Pufferzone

i)

mit einem Radius, der mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinausgeht, wenn es sich um ein zur Tilgung des spezifizierten Schädlings abgegrenztes Gebiet handelt,

ii)

mit einem Radius, der mindestens 4 km über die Grenze der Befallszone hinausgeht, wenn es sich um ein zu Eindämmungszwecken abgegrenztes Gebiet handelt.

(5)   Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt.

Sie muss sich auf eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen mit einem Erhebungskonzept und Stichprobenplan gründen, mit dem es möglich ist, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu ermitteln. Die Erhebung wird auf der Grundlage der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen durchgeführt.

(6)   Für die Durchführung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen zu dem Schluss kommt, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings möglich ist.

Im Falle eines zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiets darf der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 2 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde diese Entfernung für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen, für angemessen hält.

Innerhalb der abgegrenzten Gebiete stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.

Artikel 6

Ausnahme von der Pflicht zur Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1)   Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten oder ein begrenztes Gebiet nur vorläufig einzurichten, wenn Folgendes erwiesen ist:

a)

der spezifizierte Schädling wurde mit den Pflanzen, dem Holz oder dem Verpackungsmaterial aus Holz, auf denen/dem er festgestellt wurde, in das Gebiet eingeschleppt, und diese Pflanzen, dieses Holz oder dieses Verpackungsmaterial aus Holz waren vor ihrem Einführen in das betreffende Gebiet befallen und der spezifizierte Schädling hat sich nicht vermehrt bzw. es handelt sich um ein isoliertes Auftreten, das nicht zu einer Etablierung führen dürfte, und

b)

basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und den ergriffenen Tilgungsmaßnahmen ist es zu keiner Etablierung des spezifizierten Schädlings gekommen und ist die Ausbreitung oder erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie nicht möglich.

(2)   Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, so muss sie

a)

unverzüglich Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird,

b)

über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, einen Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, und zumindest während der ersten Flugzeit des spezifizierten Schädlings regelmäßig und intensiv in Einklang mit Artikel 3 überwachen,

c)

den Befall bis zum Ursprung zurückverfolgen und die spezifizierten Pflanzen, das spezifizierte Holz oder das spezifizierte Verpackungsmaterial aus Holz um den Fundort herum auf Anzeichen eines Befalls untersuchen, auch durch gezielte destruktive Probenahme, um das Vorhandensein von Larven zu auszuschließen,

d)

die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und

e)

alle anderen Maßnahmen ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen können, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 (7) und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (8).

Die Erhebung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn das Auftreten oder Vorkommen von Adulten des spezifizierten Schädlings in der Wirtspflanze, dem spezifizierten Holz oder dem spezifizierten Verpackungsmaterial aus Holz eindeutig ausgeschlossen werden kann und die Gründe für diese Schlussfolgerung der Kommission schriftlich mitgeteilt wurden.

Artikel 7

Aufhebung des abgegrenzten Gebiets

(1)   Ein abgegrenztes Gebiet kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 8 in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wird.

(2)   Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.

Artikel 8

Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

(1)   Die zuständigen Behörden führen in den abgegrenzten Gebieten die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehenen intensiven jährlichen Erhebungen über die Wirtspflanzen durch, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen und im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festzustellen.

(2)   Gegebenenfalls führt die zuständige Behörde gezielte destruktive Probenahmen durch.

(3)   Werden Sentinelpflanzen verwendet, so werden diese spezifizierten Pflanzen mindestens einmal monatlich untersucht. Sie sind spätestens vor dem Durchlaufen eines vollständigen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings in dem von der betreffenden zuständigen Behörde festgelegten Gebiet zu vernichten und zu untersuchen.

(4)   Beim Erhebungskonzept sind die Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu berücksichtigen. Die für Nachweiserhebungen verwendeten Erhebungskonzepte und Probenahmepläne müssen in der Lage sein, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

(5)   Die zuständige Behörde muss jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung für spezifiziertes Holz, Verpackungsmaterial aus Holz sowie Rinde durchführen.

KAPITEL IV

TILGUNGS- UND EINDÄMMUNGSMAẞNAHMEN

Artikel 9

Tilgungsmaßnahmen

(1)   Zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen die zuständigen Behörden in den abgegrenzten Gebieten die folgenden Maßnahmen:

a)

unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; wurde der Befall der Pflanzen außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt, so werden die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit durchgeführt;

b)

Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls;

c)

Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung von gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind;

d)

Entfernung, Untersuchung und sichere Beseitigung von Holz, Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz, das/die mit dem Befall in Verbindung steht, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu treffen sind;

e)

Verbot der Verbringung von potenziell befallenen spezifizierten Pflanzen sowie von potenziell befallenem spezifiziertem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet;

f)

Untersuchung des Ursprungs des Befalls mittels Rückverfolgung der Pflanzen, des Holzes, der Rinde und anderer Gegenstände, die mit dem Befall in Verbindung stehen, und Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls, was auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt;

g)

gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten;

h)

Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen im Freien in dem Gebiet gemäß Buchstabe b, mit Ausnahme von in Anhang VIII Nummer 17.2 der Verordnung (EU) 2019/2072 genannten Erzeugungsorten und von Sentinelpflanzen;

i)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und für die in diesem Artikel festgelegten Tilgungsmaßnahmen, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;

j)

bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung;

k)

alle anderen Maßnahmen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 (9) sowie zur Anwendung eines Systemansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (10) beitragen können.

Ist es in Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu entfernen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken.

(2)   Die jährlichen Erhebungen in einem Radius von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nummer 17.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.

(3)   Wird spezifiziertes Holz, Verpackungsmaterial aus Holz oder Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde in die nächstgelegene geeignete Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 30-32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten. Bei dieser Verbringung wird das Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert.

Die zuständige amtliche Stelle führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.

(4)   Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl von einzelnen Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, so werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen, und es werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern.

Artikel 10

Eindämmungsmaßnahmen

(1)   In den in Anhang I aufgeführten Befallszonen der zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiete ergreifen die zuständigen Behörden alle folgenden Maßnahmen:

a)

Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden;

b)

Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung von gemäß Buchstabe a gefällten Pflanzen, wobei die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind;

c)

Verbot der Verbringung von potenziell befallenen spezifizierten Pflanzen sowie von potenziell befallenem spezifiziertem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet;

d)

gegebenenfalls Ersetzung spezifizierter Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen;

e)

Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen in der Befallszone im Freien, mit Ausnahme der in Anhang VIII Nummer 17.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 genannten Erzeugungsorte und des Anpflanzens von Sentinelpflanzen;

f)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und für die in diesem Artikel festgelegten Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebiet heraus;

g)

bei Bedarf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung von anderen Problemen oder von Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Fällung und Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, ihren Eigentumsverhältnissen oder der für sie zuständigen Person;

h)

jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings beitragen kann.

In Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a beginnen die Fällarbeiten unverzüglich; wurde der Befall der Pflanzen jedoch außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt, so erfolgen die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit. Ist es nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu beseitigen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken.

(2)   Die jährlichen Erhebungen in einem Radius von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nummer 17.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.

Die zuständige amtliche Stelle führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.

(3)   Wird spezifiziertes Holz, Verpackungsmaterial aus Holz oder Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet und aus der Befallszone in die Pufferzone verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde in die nächstgelegene geeignete Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 30-32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten. Bei dieser Verbringung wird das Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert.

(4)   Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechend.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, sowie über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 3 bis 10 ergriffenen Maßnahmen.

Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a)

die Zahl der gemäß Artikel 8 Absatz 2 entnommenen Proben,

b)

die Gründe für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 und die aufgrund dieser Ausnahmeregelung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Meldebogen nach Anhang II übermittelt.

Artikel 12

Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 wird aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2027:

a)

Artikel 3 Absatz 2,

b)

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2,

c)

Artikel 8 Absatz 4,

d)

Artikel 9 Absatz 2,

e)

Artikel 10 Absatz 2.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/893/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1702/oj).

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge, 8. September 2020, doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.

(6)  EFSA, 2019. Story Map für Erhebungen über Anoplophora glabripennis. EFSA Journal 2019;16(12):EN-1750. Online abrufbar unter: https://efsa.maps.arcgis.com/. Stand: 29. Mai 2021.

(7)  Guidelines for pest eradication programmes — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.

(8)  The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.

(9)  Guidelines for pest eradication programmes — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.

(10)  The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.


ANHANG I

Abgegrenzte Eindämmungsgebiete

ITALIEN

Europhyt-Nummer des abgegrenzten Gebiets (AG)

Zone des AG

Region

Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen

206

Befallszone

Marche

Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Ostra, Senigallia, Trecastelli, Corinaldo, Ostra Vetere, Belvedere Ostrense

Pufferzone

Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Ostra, Senigallia, Trecastelli, Corinaldo, Ostra Vetere, Belvedere Ostrense, Morro d’Alba, Montecarotto

358

Befallszone

Marche

Gesamtes Gebiet folgender Gemeinden: Monte Urano, Rapagnano, Magliano di Tenna, Belmonte Piceno, Grottazzolina, Monte Vidon Corrado

Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Sant’Elpidio a Mare, Torre San Patrizio, Monte San Pietrangeli, Francavilla d’Ete, Montegiorgio, Falerone, Servigliano, Montottone, Monte Gilberto, Ponzano di Fermo, Fermo

Pufferzone

Gesamtes Gebiet von Porto San Giorgio

Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Porto Sant’Elpidio, Sant’Elpidio a Mare, Montegranaro, Torre San Patrizio, Monte San Pietrangeli, Monte San Giusto, Corridonia, Francavilla d’Ete, Mogliano, Montegiorgio, Massa Fermana, Montappone, Monsampietro Morico, Loro Piceno, Sant’Angelo in Pontano, Falerone, Penna San Giovanni, Servigliano, Monteleone di Fermo, Monsampietro Morico, Montottone, Monte Vidon Combatte, Monte Giberto, Petritoli, Ponzano di Fermo, Fermo, Monterubbiano, Lapedona, Santa Vittoria in Matenano

866

Befallszone

Marche

Gesamtes Gebiet folgender Gemeinden: Civitanova Marche, Montecosaro

Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Morrovalle, Montegranaro, Sant’Elpidio a Mare, Porto Sant’Elpidio

Pufferzone

Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Porto Sant’Elpidio, Sant’Elpidio a Mare, Potenza Picena, Montelupone, Morrovalle, Monte San Giusto, Montegranaro


ANHANG II

Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Erhebungen

TEIL A

1.   Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

1.

Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG)

2.

Ursprüngliche Größe des AG (in ha)

3.

Aktualisierte Größe des AG (in ha)

4.

Vorgehen (Tilgung oder Eindämmung)

5.

Zone

6.

Erhebungsorte

7.

Ermittelte Risikogebiete

8.

Inspizierte Risikogebiete

9.

Pflanzenmaterial/Ware

10.

Liste der Wirtspflanzenarten

11.

Zeitplan

12.

Angaben zur Erhebung

13.

Anzahl der untersuchten symptomatischen Proben:

i:

Insgesamt

ii:

Positiv

iii:

Negativ

iv:

Unklar

14.

Anzahl der untersuchten asymptomatischen Proben:

i:

Insgesamt

ii:

Positiv

iii:

Negativ

iv:

Unklar

15.

Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission  (1) gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend

16.

Anmerkungen

A)

Anzahl der visuellen Untersuchungen

B)

Gesamtzahl der entnommenen Proben

C)

Art der Fallen (oder anderer, alternativer Methoden (z. B. Streifkescher))

D)

Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden)

E)

Anzahl der Fangstellen (wenn abweichend von den Angaben unter D)

F)

Art der Tests (z. B. mikroskopische Identifizierung, PCR, ELISA)

G)

Gesamtzahl der Tests

H)

Sonstige Maßnahmen (z. B. Spürhunde, Drohnen, Hubschrauber, Sensibilisierungskampagnen)

Bezeichnung

Datum der Einrichtung

Beschreibung

Nummer

I)

Anzahl der sonstigen Maßnahmen

Nummer

Datum

A

B

C

D

E

F

G

H

I

i

ii

iii

iv

i

ii

iii

iv

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, so ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.

In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.

In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.

In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald.

2.

Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz),

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.

In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.

In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.

In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.

In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Informationen in den entsprechenden Spalten ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung zur Feststellung in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

TEIL B

1.   Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen

1.

Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG)

2.

Ursprüngliche Größe des AG (in ha)

3.

Aktualisierte Größe des AG (in ha)

4.

Vorgehen

5.

Zone

6.

Erhebungsorte

7.

Zeitplan

A.

Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+)

B.

Umfang der Beprobung

C.

Erhebungsergebnisse

25.

Anmerkungen

8.

Zielpopulation

9.

Epidemiologische Einheiten

10.

Nachweismethoden

11.

Wirksamkeit der Probenahme

12.

Sensitivität der Methode

13.

Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen)

14.

Anzahl der inspizierten epidemiologischen Einheiten

15.

Zahl der visuellen Untersuchungen

16.

Anzahl der Proben

17.

Anzahl der Fallen

18.

Anzahl der Fangstellen

19.

Anzahl der Tests

20.

Anzahl der sonstigen Maßnahmen

21.

Ergebnisse

22.

Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend

23.

Erreichtes Konfidenzniveau

24.

Angenommene Prävalenz

Name

Datum der Einrichtung

Beschreibung

Nummer

Wirtsarten

Fläche (ha oder andere, besser geeignete Einheit)

Inspektionseinheiten

Beschreibung

Maßeinheiten

Visuelle Untersuchungen

Fang

Tests

Andere Methoden

Risikofaktor

Risikoniveau

Anzahl der Orte

Relative Risiken

Anteil der Wirtspopulation

Positiv

Negativ

Unklar

Nummer

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten

Nachweismethode und Sensitivität der Methode

Risikofaktor(en) mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation

In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.

In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.

In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald.

2.

Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz),

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 8: Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien oder Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.

In Spalte 9: Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. Eine „epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen (Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik, NUTS), städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden.

In Spalte 10: Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

In Spalte 11: Geben Sie die geschätzte Wirksamkeit der Probenahme an. „Wirksamkeit der Probenahme“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.

In Spalte 12: „Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Wirksamkeit der Probenahme (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder Laboruntersuchung, die im Rahmen der Identifizierung zur Anwendung kommt).

In Spalte 13: Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

In Spalte B: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Nachweismethoden“.

In Spalte 18: Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

In Spalte 21: Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 22: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 23: Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

In Spalte 24: Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Typischerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1952/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)