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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1930

25.9.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1930 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Dechloran Plus

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3) (im Folgenden „Protokoll“) umgesetzt.

(2)

Anlage A des Übereinkommens umfasst eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten oder die für die Einstellung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer elften Tagung vom 1. bis 12. Mai 2023 gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens zu ändern, um Dechloran Plus mit spezifischen Ausnahmen in diese Anlage aufzunehmen. Die Union befürwortet die Aufnahme von Dechloran Plus mit spezifischen Ausnahmen in Anlage A gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates (4). Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls zwecks Aufnahme von Dechloran Plus geändert werden.

(4)

Im Jahr 2022 nahmen die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Ausschüsse“) ihre Stellungnahmen (5) zu einem Beschränkungsdossier Norwegens für Dechloran Plus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an. In den Stellungnahmen wird eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung von Dechloran Plus mit bestimmten Ausnahmen für spezifische Verwendungszwecke befürwortet. Diese Ausnahmen sind in der Liste der spezifischen Ausnahmen aufgeführt, die mit dem Beschluss SC-11/10 der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens gewährt wurden, und sollten auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1021 als Ausnahmen gewährt werden, da die Verwendungen in der Union noch nötig sind. Dies betrifft unter anderem Ersatzteile für landgestützte Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge, einschließlich Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnungen (EU) 2018/858 (7), (EU) Nr. 167/2013 (8) und (EU) Nr. 168/2013 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

(5)

Das Übereinkommen enthält Ausnahmen für die Verwendung von Dechloran Plus, die in den Stellungsnahmen der Ausschüsse nicht empfohlen wurden. Dies umfasst die Verwendung dieses Stoffs für Ersatzteile für Geräte zur Stromversorgung im Freien, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika sowie Instrumente für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion sowie für die Reparatur bestimmter Erzeugnisse. Da die Menge an Dechloran Plus in Ersatzteilen und für die Reparatur von Erzeugnissen gering ist, und unter Berücksichtigung dessen, wie wichtig es ist, bereits verwendete Erzeugnisse zu warten, sollten solche Ausnahmen in die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen werden.

(6)

Die Höchstdauer der Ausnahmen sollte fünf Jahre betragen, wobei im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens eine Verlängerung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren möglich sein sollte. Dies gilt insbesondere für die Ausnahmen für Anwendungen der medizinischen Bildgebung sowie Strahlentherapiegeräte und -einrichtungen, für die in den Stellungnahmen der Ausschüsse eine Laufzeit von sieben bzw. zehn Jahren befürwortet wurde. Die Kommission sollte die Notwendigkeit einer Verlängerung der spezifischen Ausnahmen bis spätestens 1. April 2028 überprüfen, um die Konferenz der Vertragsparteien vorzubereiten, die voraussichtlich im Mai 2029 stattfinden wird, da auf dieser Konferenz der Vertragsparteien über eine mögliche Verlängerung der spezifischen Ausnahmen für diesen Stoff im Rahmen des Übereinkommens entschieden werden muss.

(7)

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1021 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass Erzeugnisse, die Dechloran Plus enthalten und im Rahmen einer Ausnahme gemäß Anhang I der genannten Verordnung hergestellt oder in Verkehr gebracht und zum Ablauftermin der betreffenden Ausnahme bereits verwendet wurden, auch nach diesem Termin weiterverwendet werden dürfen.

(8)

Darüber hinaus wird im Einklang mit dem Beschluss SC-11/10 eine Ausnahme für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus in Ersatzteilen für bestimmte Fahrzeuge und Maschinen, für Geräte zur Stromversorgung im Freien für Wasser- und Gartenbau sowie Forstwirtschaft, für Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen und für bestimmte Instrumente bis zum Ende der Lebensdauer des betreffenden Produkts oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt, oder — in Bezug auf Ersatzteile für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika — bis zum Ende der Lebensdauer des betreffenden Produkts gewährt. Die Lebensdauer von Produkten in den Bereichen Verteidigung, Luft- und Raumfahrt kann über 2043 hinausgehen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung der Ersatzteile für solche Anwendungen, die sich bereits vor oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der betreffenden Ausnahme auf dem Hoheitsgebiet der Union befinden, sollten daher selbst nach diesem Datum zulässig sein.

(9)

Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für Dechloran Plus festgelegt werden, das als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftritt.

(10)

Da Laboratorien die Analysegenauigkeit verbessern und eine einheitliche und angemessene Anwendung der Analysemethoden gewährleisten müssen, sollte der Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen auf 1 000 mg/kg festgesetzt werden. 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte dieser Grenzwert bei 1 mg/kg liegen.

(11)

Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/507/oj).

(3)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/259/oj).

(4)  Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1006/oj).

(5)   https://echa.europa.eu/documents/10162/d4e88790-cfe2-c934-7ea4-489e1602d6c2.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/167/oj).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag eingefügt:

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

„Dechloran Plus

‚Dechloran Plus‘ schließt sein syn-Isomer und anti-Isomer ein.

13560-89-9

135821-03-3

135821-74-8

236-948-9

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Dechloran Plus von

a)

höchstens 1 000  mg/kg (0,1 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, bis zum 15. April 2028;

b)

höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, nach dem 15. April 2028.

2.

Abweichend hiervon sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus zu folgenden Zwecken zulässig:

a)

in Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen bis zum 26. Februar 2030;

b)

in Anwendungen der medizinischen Bildgebung bis zum 26. Februar 2030;

c)

in Strahlentherapiegeräten und -einrichtungen bis zum 26. Februar 2030;

d)

Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur:

i)

landgestützte Kraftfahrzeuge;

ii)

stationäre Industriemaschinen zur Verwendung in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft;

iii)

Geräte zur Stromversorgung im Freien für Wasser- und Gartenbau sowie Forstwirtschaft, die nicht unter Ziffer ii fallen;

iv)

Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen;

v)

Instrumente für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion;

wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt;

e)

Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur:

i)

Medizinprodukte und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745;

ii)

In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746;

wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer.

3.

Die Kommission bewertet spätestens bis zum 1. April 2028, ob eine Verlängerung der spezifischen Ausnahmen gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c erforderlich ist.

4.

Dechloran Plus enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

5.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus enthaltenden Ersatzteilen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iv, die sich bereits vor dem oder am 31. Dezember 2043 auf dem Hoheitsgebiet der Union befinden, sind zulässig.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1930/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)