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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1917

23.9.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1917 DES RATES

vom 16. September 2025

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2025 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der De Nederlandsche Bank (EZB/2025/27) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer von De Nederlandsche Bank, KPMG Accountants N.V., wird nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2025 enden. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2026 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die De Nederlandsche Bank hat EY Accountants B.V. als ihre externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2026 bis 2032 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, EY Accountants B.V. als externe Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank für die Geschäftsjahre 2026 bis 2032 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(8)   EY Accountants B.V. werden als externe Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank für die Geschäftsjahre 2026 bis 2032 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)   ABl. C, C/2025/4400, 1.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4400/oj.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/70(1)/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1917/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)