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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1907 |
22.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1907 DER KOMMISSION
vom 19. September 2025
zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Form der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 sollte vereinheitlicht werden, indem die wesentlichen Informationen festgelegt werden, die zur Beglaubigung eines Zertifikats oder einer Bescheinigung erforderlich sind, das bzw. die die festgelegten Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung erfüllt. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission (2) sollte aufgehoben werden. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten verwenden für die Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 folgende Formulare:
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1. |
für Zertifizierungsprogramme für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe, Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons das Formular in Anhang I der vorliegenden Verordnung; |
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2. |
für Zertifizierungsprogramme für ortsfeste Brandschutzeinrichtungen das Formular in Anhang II der vorliegenden Verordnung; |
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3. |
für Zertifizierungsprogramme für ortsfeste elektrische Schaltanlagen das Formular in Anhang III der vorliegenden Verordnung; |
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4. |
für Zertifizierungsprogramme für Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel enthalten, das Formular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung; |
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5. |
für Ausbildungsprogramme für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, und solche, die nicht in deren Geltungsbereich fallen, sowie Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen sowie Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons das Formular gemäß Anhang V dieser Verordnung. |
Artikel 2
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2065/oj).
ANHANG I
ORTSFESTE KÄLTE- UND KLIMAANLAGEN, WÄRMEPUMPEN, ORGANIC-RANKINE-KREISLÄUFE UND KÄLTEANLAGEN IN KÜHLLASTKRAFTFAHRZEUGEN UND KÜHLANHÄNGERN, LEICHTEN KÜHLFAHRZEUGEN, INTERMODALEN CONTAINERN UND EISENBAHNWAGGONS
MITTEILUNG
ÜBER DIE FESTLEGUNG ODER ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN JURISTISCHE UND NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG (EU) 2024/573 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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TEIL A
Natürliche Personen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung oder Außerbetriebnahme ortsfester Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Organic-Rankine-Kreisläufen, von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons, die die betreffenden fluorierten Treibhausgase oder gegebenenfalls die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten, bzw. im Zusammenhang mit der Rückgewinnung der betreffenden fluorierten Treibhausgase aus einschlägigen Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 4 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission (1) erfüllt.
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Titel des Zertifikats |
Typ (A1, A2, B, C D, E oder eine Kombination davon) |
Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben) |
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[…] |
TEIL B
Juristische Personen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für juristische Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme ortsfester Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Organic-Rankine-Kreisläufen, von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons, die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase und die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 6 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission erfüllt.
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Titel des Zertifikats |
Zertifizierungsstelle für juristische Personen (Name und Kontaktangaben) |
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[…] |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (ABl. L, 2024/2215, 9.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2215/oj).
ANHANG II
ORTSFESTE BRANDSCHUTZEINRICHTUNGEN
MITTEILUNG
ÜBER DIE FESTLEGUNG ODER ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN JURISTISCHE UND NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG (EU) 2024/573 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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TEIL A
Natürliche Personen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung oder Außerbetriebnahme ortsfester Brandschutzeinrichtungen, die die betreffenden fluorierten Treibhausgase oder gegebenenfalls die alternativen Stoffe Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP) enthalten, bzw. im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus derartigen Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission (1) erfüllt.
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Titel des Zertifikats |
Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben) |
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[…] |
TEIL B
Juristische Personen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für juristische Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung oder Außerbetriebnahme ortsfester Brandschutzeinrichtungen, die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase und die alternativen Stoffe Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP) enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission erfüllt.
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Titel des Zertifikats |
Zertifizierungsstelle für juristische Personen (Name und Kontaktangaben) |
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[…] |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/625, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/625/oj).
ANHANG III
ORTSFESTE ELEKTRISCHE SCHALTANLAGEN
MITTEILUNG
ÜBER DIE FESTLEGUNG ODER ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG (EU) 2024/573 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die in Anhang I, Anhang II Gruppe 1 oder Anhang III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus derartigen Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission (1) erfüllt.
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Titel des Zertifikats |
Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben) |
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[…] |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (ABl. L, 2025/627, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/627/oj).
ANHANG IV
EINRICHTUNGEN, DIE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE ALS LÖSUNGSMITTEL ENTHALTEN
MITTEILUNG
ÜBER DIE FESTLEGUNG ODER ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG (EU) 2024/573 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission (1) erfüllt.
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Titel des Zertifikats |
Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben) |
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[…] |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/623, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/623/oj).
ANHANG V
BESTIMMTE MOBILE EINRICHTUNGEN, DIE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE ENTHALTEN
MITTEILUNG
ÜBER DIE FESTLEGUNG ODER ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND QUALIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG (EU) 2024/573 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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Bei folgenden Ausbildungsprogrammen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit gegebenenfalls der Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Dichtheitskontrolle von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen, und solchen, die nicht in deren Geltungsbereich fallen, sowie Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen sowie Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit den alternativen Stoffen Kohlenwasserstoff oder Kohlendioxid (CO2) bzw. im Zusammenhang mit der Rückgewinnung der betreffenden fluorierten Treibhausgase aus solchen Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission (2) erfüllt.
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Titel der Bescheinigung |
Typ (M1, M2, M3, M4 oder eine Kombination davon) |
Bescheinigungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben) |
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[…] |
(1) Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/40/oj).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (ABl. L, 2025/1893, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1893/oj).
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1907/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)