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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1896

19.9.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1896 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2025

zur Einsetzung einer Expertengruppe als Netz für die Prävention des sexuellen Missbrauchs von Kindern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern stellen schwere Verstöße gegen die Grundrechte dar, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes (1) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.

(2)

Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind schwere Straftaten, denen durch ein umfassendes Konzept zu begegnen ist, das die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst.

(3)

Mit der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt. Diese Richtlinie gilt zusätzlich zur Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), in der der besondere Unterstützungs- und Schutzbedarf von Opfern im Kindesalter anerkannt wird. Gemäß der Richtlinie 2011/93/EU treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen, um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern. Zudem treffen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen — auch über das Internet —, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern. Die Mitgliedstaaten fördern ferner die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, auch der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter im Internet und offline zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.

(4)

Die von der Kommission durchgeführte Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU hat gezeigt, dass die Bemühungen, die von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline unternommen werden, häufig nicht aufeinander abgestimmt sind und ihre Wirksamkeit unklar ist. Dies betrifft u. a. die Einführung von präventiven Interventionsprogrammen oder -maßnahmen in allen Phasen der Prävention sowie die auf Straftäter und Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat begehen könnten, und die auf Kinder und deren Umfeld ausgerichtete Prävention. Auch die Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind unzulänglich. Darüber hinaus fehlt häufig ein koordiniertes Konzept für den Schutz von Kindern vor Gewalt in jeder Form, einschließlich des sexuellen Missbrauchs.

(5)

Um diese Herausforderungen zu bewältigen, die Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline zu verstärken und sicherzustellen, dass den Bedrohungen durch diese Straftaten in der Union im Einklang mit der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (4) (im Folgenden „EU-Strategie“) mit angemessenen Präventionsmaßnahmen begegnet wird, sollte eine Expertengruppe als Netz für die Prävention des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „Präventionsnetz“) eingesetzt werden.

(6)

Das Präventionsnetz sollte in der Form einer Expertengruppe im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline eingesetzt werden, und seine Aufgaben und seine Struktur sollten im Einklang mit dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (5) festgelegt werden.

(7)

Das Präventionsnetz sollte sich in erster Linie darauf konzentrieren, die Bemühungen im Bereich der präventiven Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu verstärken, die auf Kinder und deren Umfeld ausgerichtet sind, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass ein Kind Opfer wird, sowie auf Straftäter und Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat begehen könnten, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass diese Personen straffällig werden. Das Präventionsnetz sollte dazu beitragen, die Kapazitäten in der Union zur Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline zu stärken, und sich das gesamte einschlägige Fachwissen innerhalb und außerhalb der Union zunutze machen und in einem auf den Kinderrechten beruhenden integrierten Schutzkonzept umsetzen. Es sollte Forschende, Fachleute aus der Praxis und andere Interessenträger zusammenbringen, die im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern tätig sind. Zudem sollte es Rückmeldungen aus der Praxis an die Forschung ermöglichen, um weiteren Forschungsbedarf zu ermitteln, was wiederum die Evidenzbasis für die Praktiker stärken würde. Es sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, umfassende, nutzbare, wissenschaftlich geprüfte, einer Bewertung unterzogene und wirksame präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen einzuführen, um die Häufigkeit von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern im Internet und offline in der Union zu senken. Das Präventionsnetz sollte den Austausch von Informationen, z. B. über Schulungsmaterial und den Aufbau von Kapazitäten, sowie von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtern. Es sollte den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern helfen, Schwachstellen zu erkennen und Doppelarbeit zu vermeiden. Zudem sollte es die Kommission auch bei ihrer politischen Arbeit zur Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline unterstützen, und zwar in Synergie mit einschlägigen Strukturen, insbesondere dem EU-Netz für die Rechte des Kindes, im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlung (EU) 2024/1238 der Kommission (6).

(8)

Damit das Präventionsnetz seine Aufgaben angemessen erfüllen kann, sollte es sich aus hoch qualifizierten, spezialisierten und unabhängigen Mitgliedern, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln, aus Vertretern von Organisationen, die im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline tätig sind, sowie aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher Stellen, die keine zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, zusammensetzen.

(9)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder des Präventionsnetzes festgelegt werden.

(10)

Aufgrund der Tatsache, dass ihre einschlägige Erfahrung und Fachkenntnis eher selten sind und das Thema sehr speziell ist, ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen sowie die eingeladenen Experten hoch spezialisierte Beratung auf hohem Niveau bereitstellen werden und dadurch ein erheblicher Mehrwert erzielt werden dürfte. Ihre Dienste sind entscheidend für die Entwicklung und Umsetzung nutzbarer, einer strengen Bewertung unterzogener und wirksamer präventiver Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die die Häufigkeit von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern im Internet und offline in der Union senken und den Austausch bewährter Verfahren im Einklang mit der EU-Strategie und zur Unterstützung der in der Richtlinie 2011/93/EU festgelegten Maßnahmen erleichtern sollen. Vor diesem Hintergrund, und da es sich um hoch qualifizierte, spezialisierte und unabhängige Sachverständige handelt, die anhand objektiver Kriterien ausgewählt werden, ist es gerechtfertigt, Einzelpersonen, die in bestimmten Fällen ad personam ernannt werden, für die von ihnen im Rahmen dieses Beschlusses erbrachten Dienste zu vergüten.

(11)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Einsetzung der Expertengruppe

Es wird eine Expertengruppe als „Netz für die Prävention des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ (im Folgenden „Präventionsnetz“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Das Präventionsnetz hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung und Umsetzung politischer Initiativen im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline;

b)

Aufbau einer Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, in dem Bereich Forschenden, Fachleuten aus der Praxis und anderen Interessenträgern in Fragen der Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und Strategien der Union im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline;

c)

Aufbau einer Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern in Fragen der Einführung umfassender, nutzbarer, einer strengen Bewertung unterzogener, wissenschaftlich geprüfter und wirksamer präventiver Interventionsprogramme oder -maßnahmen im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline;

d)

Herbeiführung, Erleichterung und Förderung des Austauschs von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Prävention, um die Häufigkeit von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern im Internet und offline zu senken;

e)

Unterstützung der Kommission bei der Einrichtung und dem Betrieb eines Registers für Daten, Forschungsergebnisse, Präventionsleitlinien und Programmressourcen, das in den verschiedenen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt wird und somit als zentrale Plattform für Ressourcen im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline dienen wird.

(2)   Das Präventionsnetz unterstützt die Kommission durch Beratung und mit Fachwissen in allen Bereichen im Zusammenhang mit der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline in allen Phasen der Prävention und auf allen Ebenen des ökosystemischen Modells, das die Wechselwirkung zwischen Biologie und Umwelt bei der Ausbildung von Verhaltensweisen — auf individueller, zwischenmenschlicher, gemeinschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene — abbildet, in einem multidisziplinären und integrierten Konzept für den Kindesschutz, und zwar insbesondere bei folgenden Initiativen:

a)

Initiativen, die auf die Straftäter und Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat gegenüber Kindern begehen könnten, ausgerichtet sind und mit denen die Wahrscheinlichkeit verringert werden soll, dass eine Person (erneut) straffällig wird, einschließlich der Prävention von Straftaten, der Behandlung, Rehabilitation und Wiedereingliederung der Täter sowie der Reaktion der Gemeinschaft auf die Wiedereingliederung;

b)

Initiativen, die auf die Kinder und ihr Umfeld ausgerichtet sind und mit denen die Wahrscheinlichkeit verringert werden soll, dass ein Kind im Internet oder offline Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung wird.

(3)   Das Präventionsnetz wird auf Ersuchen der Kommission tätig und nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:

a)

Organisation regelmäßiger Plenarsitzungen;

b)

Übermittlung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu politischen Initiativen der Union im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline an die Kommission;

c)

Förderung der Forschung und der Datenerhebung, u. a. durch Prävalenzuntersuchungen, und der Verbreitung des erworbenen Wissens im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline;

d)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien und Standards der Union zur Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline;

e)

Unterstützung der Kommission bei der Bewertung und Überwachung von Interventionsprogrammen oder -maßnahmen zur Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline, die in der Union oder, sofern für die Union potenziell relevant, in Drittländern durchgeführt werden, sowie Einführung bewährter Verfahren;

f)

Unterstützung der Kommission durch Bereitstellung von Expertenunterstützung und -beratung für die Mitgliedstaaten zwecks Entwicklung und Ausbau von Interventionsprogrammen oder -maßnahmen zur Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline sowie Unterstützung bei der Gewährleistung der Übertragbarkeit bewährter Verfahren;

g)

Unterstützung der Kommission bei der Förderung des Informationsaustauschs und der Ausarbeitung von multidisziplinärem Schulungsmaterial oder dessen Anpassung an nationale Gegebenheiten sowie des Kapazitätsaufbaus in den Fachkreisen der Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline sowie in den Gesundheitssystemen durch Schulung der Angehörigen der Gesundheitsberufe und Integration von Kindesschutzmaßnahmen in Behandlungs- und Pflegepfade;

h)

Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen, mit denen Kinder, Eltern, Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte über Risiken und Präventionsmechanismen im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline informiert werden, sowie von Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen zur Prävention von Straftaten auf der Grundlage von Forschungsergebnissen und Fakten, die auch eine sichere, inklusive und sinnvolle Beteiligung von Kindern einschließt, bzw. Unterstützung der Kommission bei deren Hilfestellung für die Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Kampagnen;

i)

Teilnahme an Konsultationen der Kommission zu allen Fragen der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline.

Artikel 3

Konsultation

(1)   Die Kommission kann das Präventionsnetz zu allen Fragen konsultieren, die die Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline betreffen.

Artikel 4

Mitgliedschaft

(1)   Das Präventionsnetz besteht aus bis zu 50 Mitgliedern.

(2)   Bei den Mitgliedern handelt es sich um:

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Koordinierung der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline zuständig sind;

b)

ad personam ernannte Personen, die im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline tätig sind;

c)

Organisationen, die im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline tätig sind;

d)

andere öffentliche Einrichtungen, die nicht die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, einschließlich Behörden von Drittländern, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen, die sich mit der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline befassen.

(3)   Die Mitglieder, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b ad personam ernannt werden, handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Dabei handelt es sich um Sachverständige aus der Union oder aus Drittländern, die über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline verfügen.

(4)   Folgende Organisationen, einschließlich solcher aus Drittländern, die auf Unionsebene, internationaler oder nationaler Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, können als Mitglieder gemäß Absatz 2 Buchstabe c ernannt werden:

a)

Vereine,

b)

Nichtregierungsorganisationen („NRO“),

c)

Hochschulen,

d)

Forschungsinstitute.

(5)   Um als Mitglieder ernannt zu werden, müssen die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Organisationen nachweislich über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene in Bereichen verfügen, die für die Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline in der Union von Bedeutung sind, unter anderem bei der Durchführung präventiver Interventionsprogramme oder -maßnahmen in allen Phasen der Prävention sowie bei der Unterstützung der Opfer und bezüglich des auf den Kinderrechten beruhenden integrierten Konzepts für den Kindesschutz.

(6)   Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mitglieder benennen einen Vertreter und zwei stellvertretende Vertreter für die Wahrnehmung der Aufgaben im Präventionsnetz. Diese Mitglieder gewährleisten, dass ihre Vertreter ein hohes Maß an Fachwissen einbringen. Die Kommission kann die Benennung eines Vertreters durch die betreffende Organisation ablehnen, wenn sie diese Benennung im Hinblick auf die Anforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 für unangemessen hält. In diesem Fall fordert die Kommission die betreffende Organisation auf, einen anderen Vertreter zu benennen. Jede Organisation wird auf jeder Sitzung des Präventionsnetzes nur durch einen Vertreter vertreten.

(7)   Die in Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Mitglieder benennen einen Vertreter im Präventionsnetz, der als Hauptansprechpartner fungiert, sowie zwei stellvertretende Vertreter. Diese Mitglieder tragen dafür Sorge, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen, das für die Aufgaben der Gruppe oder Untergruppe(n) relevant ist, insbesondere für die Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet und offline. Sie werden auf jeder Sitzung nur von einem Vertreter vertreten. Sie dürfen nur von Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes vertreten werden.

(8)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Präventionsnetzes mehr leisten können, die nach Ansicht der zuständigen Dienststelle der Kommission die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht länger zu den Sitzungen des Präventionsnetzes oder seiner Untergruppen eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Mitglieder erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Gremien der Kommission (8) (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf sonstigen einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der in Bezug auf die auszuführende Arbeit zu vertretenden Interessen, eindeutig beschrieben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Die Auswahl der Mitglieder gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nach einem Verfahren, das ein hohes Maß an Sachverstand, eine möglichst ausgeglichene geografische Verteilung und ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen gewährleistet, wobei die spezifischen Aufgaben des Präventionsnetzes und die Art des erforderlichen Sachverstands zu berücksichtigen sind.

(3)   Einzelpersonen, die sich bewerben, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ad personam ernannt zu werden, müssen alle Umstände offenlegen, aus denen Interessenkonflikte entstehen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Expertengruppen gemäß Anhang 4 des Beschlusses C(2016) 3301 zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Prüfung der Interessenkonflikte erfolgt nach Maßgabe des Artikels 11 des Beschlusses C(2016) 3301.

(4)   Damit Organisationen zu Mitgliedern im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c ernannt werden können, müssen sie im Transparenzregister eingetragen sein.

(5)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission (im Folgenden „GD HOME“) aus den Bewerberorganisationen ernannt, die über einschlägige Kompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und eine Bewerbung eingereicht haben. Tritt bei den Mitgliedern, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ad personam handeln, nach der Benennung ein Interessenkonflikt auf, ergreift die GD HOME geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 11 des Beschlusses C(2016) 3301.

(6)   Die Mitglieder werden für vier Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.

(7)   Für die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Mitglieder ernennt die GD HOME Stellvertreter zu den gleichen Bedingungen wie in den Artikeln 4 und 5 und in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen gemäß Absatz 1 festgelegt, die ein abwesendes oder verhindertes Mitglied automatisch vertreten.

(8)   Die GD HOME stellt eine Reserveliste geeigneter Kandidaten auf, die zur Ernennung von Stellvertretern von Mitgliedern verwendet werden kann. Die GD HOME holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

Artikel 6

Vorsitz

Den Vorsitz des Präventionsnetzes führt ein Vertreter der GD HOME. Entsprechend der Tagesordnung kann die GD HOME einen Vertreter der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (im Folgenden „GD JRC“) ersuchen, den Vorsitz in der Sitzung oder eines Teils davon zu übernehmen.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Das Präventionsnetz wird auf Ersuchen der GD HOME gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 tätig.

(2)   Die Sitzungen des Präventionsnetzes finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, virtuell statt und werden mindestens zweimal jährlich abgehalten.

(3)   Die GD HOME nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der GD HOME kann das Präventionsnetz mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt und zu den vom Präventionsnetz abgegebenen Stellungnahmen sind aussagekräftig und vollständig. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

(6)   Das Präventionsnetz nimmt seine Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte, soweit möglich, einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 8

Untergruppen

(1)   Zur Unterstützung bei spezifischen Fragen kann die GD HOME Untergruppen einsetzen und deren Auftrag festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe des Beschlusses C(2016) 3301 und erstatten dem Präventionsnetz Bericht. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Mandat erfüllt ist.

(2)   Untergruppen können sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die nicht Mitglieder des Präventionsnetzes sind. Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder des Präventionsnetzes sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 dieses Beschlusses sowie dem Beschluss C(2016) 3301 ausgewählt.

Artikel 9

Einladung von Experten

Die GD HOME kann Experten, auch aus Drittländern, mit spezifischem und einschlägigem Fachwissen zu einem auf der Tagesordnung stehenden Thema auf Ad-hoc-Basis zu den Arbeiten des Präventionsnetzes oder seiner Untergruppen einladen. Dazu können Fachleute im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der psychischen Gesundheit gehören, die sich mit dem Kindesschutz befassen.

Artikel 10

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, auch aus Drittländern, kann gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 auf direkte Einladung Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Der Vorsitz kann Beobachtern und deren Vertretern gestatten, an den Beratungen des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Beobachter und deren Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen, Berichten oder Stellungnahmen des Präventionsnetzes oder seiner Untergruppen.

Artikel 11

Geschäftsordnung

Das Präventionsnetz gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD HOME mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder und im Einklang mit Artikel 17 des Beschlusses C(2016) 3301 eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardvorlage für die Geschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen halten sich an die Geschäftsordnung des Präventionsnetzes.

Artikel 12

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen, ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind kraft der Verträge und der Bestimmungen zu deren Durchführung — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (9) und (EU, Euratom) 2015/444 (10) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Artikel 13

Transparenz

(1)   Das Präventionsnetz und seine Untergruppen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) registriert.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,

b)

die Namen der ad personam ernannten Einzelpersonen,

c)

die Namen der Mitgliederorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt, indem es im Transparenzregister der Expertengruppen veröffentlicht wird,

d)

die Namen anderer öffentlicher Stellen, die keine zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, einschließlich Behörden von Drittländern, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen,

e)

die Namen der Beobachter.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register der Expertengruppen zu erreichen ist und diese Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zur einschlägigen Website ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung und die Protokolle zeitnah im Anschluss an die Sitzung veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beeinträchtigt würde.

Artikel 14

Sondervergütung

(1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 erhalten die Teilnehmenden an den Arbeiten des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen grundsätzlich keine Vergütung für ihre Tätigkeiten.

(2)   Mitglieder des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen, bei denen es sich um ad personam ernannte Personen handelt, haben für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme an den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b bis i genannten, von der Kommission organisierten Aktivitäten sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Sondervergütung.

(3)   Die Sondervergütung beträgt bis zu 450 EUR für jeden vollen Arbeitstag, der zur Unterstützung der Kommission aufgewandt wird. Die Zahlung erfolgt nach Artikel 21 des Beschlusses C(2016) 3301 und nach Maßgabe der Mittel, die den zuständigen Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 15

Sitzungskosten

(1)   Die Kommission erstattet die Reise-, Unterbringungs- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten der Teilnehmenden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen.

(2)   Sämtliche Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den zuständigen Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Brüssel, den 29. Juli 2025

Für die Kommission

Magnus BRUNNER

Mitglied der Kommission


(1)  Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), Vertrag Nr. 27531, Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 1577, S. 3-178. Abrufbar unter: https://treaties.un.org/doc/Treaties/1990/09/19900902%2003-14%20AM/Ch_IV_11p.pdf (abgerufen am 24. Februar 2025).

(2)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj).

(3)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj). Im Juli 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie an, der darauf abzielt, die Rechte aller Opfer von Straftaten, einschließlich der Opfer im Kindesalter, weiter zu stärken. Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (COM/2023/424 final).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, COM(2020) 607 final, Brüssel, 24.7.2020.

(5)  Veröffentlicht im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen unter: https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups-explained?lang=de.

(6)  Empfehlung (EU) 2024/1238 der Kommission vom 23. April 2024 zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls (ABl. L, 2024/1238, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1238/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(8)  Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/home?lang=de.

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1896/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)