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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1893 |
19.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1893 DER KOMMISSION
vom 17. September 2025
zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, und solchen, die nicht in deren Geltungsbereich fallen, sowie Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen sowie Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, einschließlich natürlicher Kältemittel. |
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(2) |
Die Vorschriften für die Ausbildungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 umfassen eine erweiterte Liste mobiler Einrichtungen sowie der in dieser Einrichtung enthaltenen Stoffe, einschließlich Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen. |
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(3) |
Die Anforderungen an den Inhalt der Ausbildungs- und Bescheinigungsprogramme sollten die sichere Handhabung von relevanten Einrichtungen, die entzündliche oder giftige Gase enthalten oder die mit hohem Druck betrieben werden, gewährleisten. |
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(4) |
Eine Verbesserung der Qualität der Instandhaltung oder Wartung von Einrichtungen ist für die Optimierung und Aufrechterhaltung ihrer Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, was ebenfalls ein Ziel der Ausbildungs- und Bescheinigungspflichten ist. |
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(5) |
Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Ausbildungsbescheinigungen natürlicher Personen im Zusammenhang mit den abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnissen hinsichtlich der relevanten Einrichtungen zu aktualisieren und die Vorschriften für die Bescheinigungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen festzulegen. |
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(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ersetzt und neue Vorschriften über die Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildungsbescheinigungen eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (4) sollte daher aufgehoben werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
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a) |
Wartung oder Instandhaltung oder Reparatur von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, sowie von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen, die fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Kohlenwasserstoff oder Kohlendioxid (CO2) enthalten; |
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b) |
Dichtheitskontrollen von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen, die in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten; |
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c) |
Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus den Kältekreisläufen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons sowie aus Kältekreisläufen von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen und aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen; |
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d) |
Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Klimaanlagen in Straßenfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe c und nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungstätigkeiten, die am Standort des Herstellers der betreffenden Einrichtungen durchgeführt werden.
Artikel 2
Ausbildung natürlicher Personen
(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, müssen im Besitz einer Ausbildungsbescheinigung der Art gemäß Absatz 2 sein. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung separater Bescheinigungsarten oder einer Bescheinigung, bei der verschiedene Bescheinigungsarten kombiniert werden, gestatten, wobei die abgedeckten Tätigkeiten anzugeben sind.
Bei den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission (5) ausgestellten Zertifikaten kann davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Stoffe abdecken.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausbildungsbescheinigungen, die bestätigen, dass der Inhaber einen Ausbildungskurs abgeschlossen hat, der die in Anhang I aufgeführten Mindestfertigkeiten und -kenntnisse umfasst, sind wie folgt gegliedert:
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a) |
Bescheinigung M1, die bestätigt, dass der Inhaber die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c und d in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf; |
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b) |
Bescheinigung M2, die bestätigt, dass der Inhaber die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c und d in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, sofern eine automatisierte Rückgewinnungs- und Befüllstation für Klimaanlagen verwendet wird; |
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c) |
Bescheinigung M3, die bestätigt, dass der Inhaber die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf; |
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d) |
Bescheinigung M4, die bestätigt, dass der Inhaber die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Buchstaben c und d in Bezug auf fluorierte Treibhausgase ausüben darf. |
(3) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um eine Bescheinigung für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und |
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b) |
sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz einer Bescheinigung für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt. |
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.
Artikel 3
Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen
(1) Eine Bescheinigungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die einen Ausbildungskurs absolviert haben, der die in Anhang I genannten fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt, eine entsprechende Ausbildungsbescheinigung aus.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung umfasst mindestens folgende Angaben:
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a) |
den Namen der Bescheinigungsstelle, den vollständigen Namen ihres Inhabers und eine Eintragungsnummer; |
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b) |
die Art der Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 und die genaue Angabe der Tätigkeiten, zu denen der Inhaber dieser Art von Ausbildungsbescheinigung berechtigt ist, sowie die Art der betreffenden Einrichtung; |
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c) |
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten. |
(3) Die Mitgliedstaaten können den Bescheinigungsstellen gestatten, natürliche Personen von der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verpflichtung, an einem Ausbildungskurs teilzunehmen, auszunehmen, wenn die jeweilige natürliche Person zuvor Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die den in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen gleichwertig sind.
Artikel 4
Bescheinigungsstelle
(1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihrem nationalen Recht eine Bescheinigungsstelle, die befugt ist, natürlichen Personen, die einen Ausbildungskurs absolviert haben, der die in Anhang I aufgeführten Mindestfertigkeiten und -kenntnisse umfasst, Bescheinigungen auszustellen, oder bestimmen die für die Benennung zuständige(n) Behörde(n).
Die Bescheinigungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.
(2) Die Ausbildungskurse werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse abgedeckt sind. Die Bescheinigungsstelle stellt einen Ort für Ausbildungskurse bereit, an dem die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet ist, insbesondere wenn sie Tätigkeiten mit entzündlichen Kältemitteln durchführen.
(3) Die Bescheinigungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen fest und wendet diese an und bewahrt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage die Ausstellung solcher Bescheinigungen überprüft werden kann, mindestens fünf Jahre lang auf.
Artikel 5
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen gilt nur für Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 3 ausgestellt wurden, und nur für die in diesen Bescheinigungen angegebenen Tätigkeiten.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Inhaber von Ausbildungsbescheinigungen, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht dazu verpflichten, für die Anerkennung dieser Bescheinigungen oder für eine Beschäftigung im Zusammenhang mit den darin genannten Tätigkeiten Bewertungs- oder andere Arten von Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, oder ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsanforderungen auferlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Ausbildungsbescheinigungen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, dazu verpflichten, eine Übersetzung der Bescheinigung in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.
Artikel 6
Bestehende Ausbildungsbescheinigungen, Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auffrischungskurse gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten der natürlichen Personen belegen. Zu diesem Zweck gewährleisten sie gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573, dass Inhaber von Bescheinigungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 diese Bescheinigungen nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, das für die Bescheinigungen M1, M2 oder M4 gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung erforderlich und in deren Anhang I aufgeführt ist.
Artikel 7
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.
(2) Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/40/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).
(4) Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/307/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (ABl. L, 2024/2215, 9.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2215/oj).
ANHANG I
Von den Ausbildungsprogrammen abzudeckende fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten
Der Ausbildungskurs gemäß Artikel 3 Absatz 2 umfasst Folgendes:
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a) |
einen theoretischen Teil, was in den Spalten mit „T“ ausgewiesen ist; |
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b) |
einen praktischen Teil, bei dem der Antragsteller die Prüfungsaufgabe mithilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, was in den Spalten mit „P“ ausgewiesen ist.
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ANHANG II
Entsprechungstabelle
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Verordnung (EG) Nr. 307/2008 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
— |
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Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
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Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
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Artikel 2 Absatz 3 |
— |
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Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
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Artikel 3 Absatz 2 |
— |
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Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 2 |
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Artikel 3 Absatz 4 |
— |
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Artikel 4 Absatz 1 |
— |
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Artikel 4 Absatz 2 |
— |
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Artikel 4 Absatz 3 |
— |
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Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
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Artikel 6 |
Artikel 6 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1893/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)