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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1892 |
26.9.2025 |
RICHTLINIE (EU) 2025/1892 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10. September 2025
zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Vermeidung und Bewirtschaftung aller Arten von Abfällen ist ein entscheidendes Instrument zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sind bemüht, ihre Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungspläne stetig zu verbessern; dabei ist es von entscheidender Bedeutung, die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegte Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) strikt anzuwenden. |
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(2) |
Im europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 enthalten ist, und im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 enthalten ist, werden verstärkte und beschleunigte Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gefordert, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors sicherzustellen, da diese zu den ressourcenintensivsten Sektoren gehören, die erhebliche negative externe Umwelteffekte verursachen. In diesen Sektoren behindern unter anderem Finanzierungs- und Technologielücken Fortschritte beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und bei der Dekarbonisierung. In Bezug auf die Ressourcenintensität rangieren der Lebensmittel- und der Textilsektor an erster bzw. vierter Stelle, und sie entsprechen nicht vollständig den Abfallbewirtschaftungsgrundsätzen der Union, die in der Abfallhierarchie festgelegt sind, der zufolge der Abfallvermeidung Vorrang einzuräumen ist, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling. Diese Herausforderungen erfordern systemische Lösungen auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes, mit besonderem Schwerpunkt auf Lebensmitteln und Textilerzeugnissen. |
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(3) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2022 über die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien (im Folgenden „Strategie“) sind wesentliche Veränderungen erforderlich, um von der derzeit vorherrschenden linearen Art und Weise abzurücken, in der Textilerzeugnisse konzipiert, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, wobei insbesondere das „Fast Fashion“-Geschäftsmodell eingeschränkt werden muss. Gemäß der Vision der Strategie für 2030 können Verbraucher hochwertige und erschwingliche Textilien länger nutzen. In der Strategie wird unterstrichen, wie wichtig es ist, dass die Hersteller für die aufgrund ihrer Erzeugnisse anfallenden Abfälle verantwortlich gemacht werden, und es wird auf die Festlegung harmonisierter Vorschriften auf Unionsebene für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien mit Ökomodulation der Gebühren verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Hauptziel dieser Vorschriften in der Schaffung eines Wirtschaftssystems für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Textilien sowie von Anreizen für Hersteller besteht, bei der Gestaltung ihrer Erzeugnisse die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu achten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass ein erheblicher Teil der von den Herstellern geleisteten Beiträge zu den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfallvermeidungsmaßnahmen und die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgewendet wird. Im Rahmen der Strategie werden ferner verstärkte und innovativere Ansätze für die nachhaltige Bewirtschaftung biologischer Ressourcen für notwendig erachtet, um die Kreislauffähigkeit und die Verwertung von Lebensmittelabfällen sowie die Wiederverwendung biobasierter Textilien zu erhöhen. |
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(4) |
Die angemessene Sammlung von Textilien wird zur Verringerung von synthetischen Textilabfällen in der Umwelt, einschließlich in Land- und Meeresökosystemen, beitragen, indem dafür gesorgt wird, dass Textilien wiederverwendet oder recycelt werden und letztendlich ein neues Leben erhalten, wodurch die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. |
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(5) |
Angesichts der negativen Auswirkungen von Lebensmittelabfällen haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelabfällen zu ergreifen, und zwar im Einklang mit der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG), bis 2030 die weltweiten Lebensmittelabfälle pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene zu halbieren und die entlang der Produktions- und Lieferkette entstehenden Lebensmittelverluste, einschließlich Nachernteverlusten, zu verringern. Mit diesen Maßnahmen wird darauf abgezielt, Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden und zu verringern. |
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(6) |
Im Anschluss an die Konferenz zur Zukunft Europas, die von April 2021 bis Mai 2022 stattfand, hat sich die Kommission verpflichtet, Bürgerforen die Möglichkeit einzuräumen, im Vorfeld bestimmter wichtiger Vorschläge an Beratungen teilzunehmen und Empfehlungen abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde von Dezember 2022 bis Februar 2023 ein europäisches Bürgerforum einberufen, um eine Liste von Empfehlungen zur Intensivierung der Maßnahmen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen in der Union auszuarbeiten. Da mehr als die Hälfte der Lebensmittelabfälle in der Union auf Haushalte entfällt, sind die Erkenntnisse der Bürgerinnen und Bürger über die Vermeidung von Lebensmittelabfällen von besonderer Bedeutung. In seinen endgültigen Empfehlungen hat das europäische Bürgerforum zur Lebensmittelverschwendung drei Hauptaktionsbereiche dargelegt, nämlich die Stärkung der Zusammenarbeit in der Lebensmittelwertschöpfungskette, die Förderung von Initiativen der Lebensmittelunternehmen und die Unterstützung von Verhaltensänderungen der Verbraucher. Die Empfehlungen des Bürgerforums werden weiterhin in das allgemeine Arbeitsprogramm der Kommission zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen einfließen und könnten als Richtschnur dienen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen zu unterstützen. |
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(7) |
Mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, indem Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009/31/EG geologisch gespeichert wird, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen wurde. Diese Änderung wurde jedoch nicht in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen, mit der die Richtlinie 2006/12/EG aufgehoben wurde. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird diese Änderung daher mit der vorliegenden Änderungsrichtlinie in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen. |
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(8) |
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien sollten Begriffsbestimmungen für „Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen“, „Bereitstellung auf dem Markt“, „Online-Plattform“, „Fulfilment-Dienstleister“, „sozialwirtschaftliche Einrichtung“, „Verbraucher“, „Endnutzer“, „unverkauftes Verbraucherprodukt“ und „Organisation für Herstellerverantwortung“ in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen werden, damit der Anwendungsbereich dieser Begriffe und die damit verbundenen Verpflichtungen klargestellt werden. |
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(9) |
Trotz des zunehmenden Bewusstseins für die negativen Auswirkungen und Folgen von Lebensmittelabfällen, der auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eingegangenen politischen Verpflichtungen und der im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ umgesetzten Maßnahmen der Union geht die Erzeugung von Lebensmittelabfällen nicht in ausreichendem Maße zurück, um wesentliche Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen der SDG herbeizuführen. Um einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der SDG-Zielvorgabe 12.3 zu gewährleisten, sollten die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen verstärkt werden, damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie und anderer geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielvorgabe erzielen. In dieser Richtlinie sind daher Interventionsbereiche festgelegt, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für jede Stufe der Lebensmittelversorgungskette anpassen bzw. erlassen sollten. |
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(10) |
Im Hinblick auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen haben die Mitgliedstaaten in gewissem Umfang Kommunikationsmaterialien entwickelt und Kampagnen durchgeführt, die auf Verbraucher und Lebensmittelunternehmen ausgerichtet sind. Diese Maßnahmen konzentrierten sich jedoch in erster Linie auf die Sensibilisierung und nicht auf die Förderung von Verhaltensänderungen. Um das Potenzial zur Verringerung der Lebensmittelabfälle voll auszuschöpfen und langfristig Fortschritte zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Verhaltensänderung entwickelt, auf die spezifischen Situationen und Bedürfnisse in den Mitgliedstaaten zugeschnitten und vollständig in nationale Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen integriert werden. Ferner ist es wichtig, Umstellungen der Ernährungsgewohnheiten, regionalen kreislauforientierten Lösungen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und Bürgerbeteiligung, sowie der Anpassung an spezifische regionale Bedürfnisse, wie beispielsweise von Gebieten in äußerster Randlage oder Inseln, Rechnung zu tragen. |
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(11) |
Entlang der Lebensmittelversorgungsketten in der Union befinden sich Lieferanten und Käufer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln weiterhin in unterschiedlichen Verhandlungspositionen. Dies ist insbesondere der Fall bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, da es sich dabei um unterschiedlich leicht verderbliche Waren handelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Umsetzung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen ergriffenen Maßnahmen nicht zu einer Schwächung der Verhandlungsposition der Lieferanten landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder zu einer Zunahme unlauterer Handelspraktiken gegenüber diesen Lieferanten führen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verboten sind. |
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(12) |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit haben festgestellt, dass mit Verpackungen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen und zur Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung und -sicherheit beigetragen wird. In diesem Zusammenhang ist es daher angezeigt, dass die Mitgliedstaaten technologische Lösungen, die zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen beitragen, wie etwa aktive Verpackungen zur Verlängerung der Haltbarkeitsdauer oder zur Erhaltung oder Verbesserung des Zustands verpackter Lebensmittel insbesondere während der Beförderung und der Lagerung, sowie benutzerfreundliche Instrumente, die der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entsprechen, anregen und fördern, und somit dazu beitragen, dass Lebensmittel, die noch unbedenklich verzehrt werden können, nicht unnötig entsorgt werden. |
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(13) |
Angesichts des damit verbundenen Potenzials zur Verringerung von Lebensmittelabfällen sollten die Mitgliedstaaten innovative und technologische Lösungen unterstützen, die die Haltbarkeitsdauer eines Lebensmittels genau angeben, die die Lebensmittelsicherheit gewährleisten und die — im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — klare und für den Verbraucher einfach verständliche Informationen bereitstellen, einschließlich der Angabe eines „Mindesthaltbarkeitsdatums“ oder „Verbrauchsdatums“. |
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(14) |
Um kurzfristig Ergebnisse zu erzielen und Lebensmittelunternehmen, Verbrauchern und Behörden die notwendige längerfristige Perspektive zu geben, sollten quantifizierte Ziele für die Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 erreicht werden müssen. |
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(15) |
Angesichts des Bekenntnisses der Union zu dem in der SDG-Zielvorgabe 12.3 festgelegten Bestreben wird davon ausgegangen, dass die Festlegung von Zielen für die Verringerung von Lebensmittelabfällen, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 erreicht werden müssen, einen starken politischen Impuls für Maßnahmen geben und einen wesentlichen Beitrag zu den globalen Zielen leisten würde. Da solche Ziele rechtsverbindlich sind, sollten sie jedoch verhältnismäßig, erreichbar und umsetzbar sein und der Rolle der verschiedenen Akteure in der Lebensmittelversorgungskette sowie ihren Kapazitäten — insbesondere denen von Kleinst- und Kleinunternehmen — Rechnung tragen. Die Festlegung rechtsverbindlicher Ziele sollte daher schrittweise erfolgen, beginnend mit einem Niveau, das unter dem im Rahmen der Nachhaltigkeitsziele festgelegten Niveau liegt, damit eine kohärente Reaktion seitens der Mitgliedstaaten und greifbare Fortschritte im Hinblick auf die SDG-Zielvorgabe 12.3 gewährleistet werden. |
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(16) |
Die Verringerung von Lebensmittelabfällen auf jeder Stufe der Lebensmittelversorgungskette hat erhebliche positive Auswirkungen auf die Umwelt. Die Verringerung von Lebensmittelabfällen in den Erzeugungs- und Verbrauchsstufen erfordert unterschiedliche Ansätze und Maßnahmen und bezieht verschiedene Interessengruppen ein. Daher sollte ein Ziel für die Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen für die Verarbeitung und Herstellung und ein weiteres Ziel für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, für Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie für Haushalte festgelegt werden. |
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(17) |
Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertriebs- und Verbrauchsstufen in der Lebensmittelversorgungskette, insbesondere im Hinblick auf den Einfluss der Einzelhandelspraktiken auf das Verbraucherverhalten und das Verhältnis zwischen dem Verzehr von Lebensmitteln innerhalb und außerhalb des Hauses, sollte ein gemeinsames Ziel für diese Stufen der Lebensmittelversorgungskette festgelegt werden. Die Festlegung gesonderter Ziele für jede dieser Stufen würde zu unnötiger Komplexität führen und die Flexibilität der Mitgliedstaaten, sich auf ihre spezifischen Problembereiche zu konzentrieren, einschränken. Um zu vermeiden, dass ein gemeinsames Ziel bestimmte Akteure übermäßig belastet, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Maßnahmen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. |
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(18) |
Der demografische Wandel hat erhebliche Auswirkungen auf die Menge der verbrauchten Lebensmittel und der erzeugten Lebensmittelabfälle. Um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen, sollte daher ein gemeinsames Ziel für die Verringerung von Lebensmittelabfällen, das für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie Haushalte gilt, als prozentuale Veränderung der Lebensmittelabfälle pro Kopf ausgedrückt werden. Da Touristen nicht als Teil der allgemeinen Bevölkerung gerechnet werden und in den Mitgliedstaaten ein Anstieg oder Rückgang der Tourismuszahlen im Vergleich zum Bezugszeitraum für die Festlegung des Ziels für die Verringerung von Lebensmittelabfällen pro Kopf für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie Haushalte — unter Berücksichtigung der Tourismusströme — verzeichnet werden könnte, sollte die Kommission einen Korrekturfaktor festlegen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, dieses Ziel für die Verringerung von Lebensmittelabfällen zu erreichen. |
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(19) |
2020 war das erste Jahr, in dem die Mitgliedstaaten eine Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen unter Verwendung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission (8) festgelegten harmonisierten Methode vornahmen. Aufgrund der während der COVID-19-Pandemie ergriffenen Schutzmaßnahmen gelten die Daten für 2020 jedoch nicht als repräsentativ für die in bestimmten Mitgliedstaaten erzeugten Lebensmittelabfälle. Dies kann auch bei den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 erhobenen Daten der Fall sein. Es ist daher angezeigt, einen Jahresdurchschnitt zwischen 2021 bis 2023 als Bezugszeitraum für die Festlegung der Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen zu verwenden, während alternativ dazu die Daten aus dem Jahr 2020 verwendet werden können. Für Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie vor 2020 Messungen von Lebensmittelabfällen anhand von Methoden durchgeführt haben, die mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 im Einklang stehen, sollte die Verwendung eines Jahres vor 2020 als Bezugszeitraum zulässig sein. |
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(20) |
Um sicherzustellen, dass der schrittweise Ansatz zur Erreichung des globalen Ziels erfolgreich ist, sollten die für die rechtsverbindlichen Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen festgelegten Werte überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden, um den von den Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit erzielten Fortschritten sowie etwaigen Auswirkungen von Änderungen der Produktionsmengen im Sektor der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung Rechnung zu tragen. Dies würde eine eventuelle Anpassung der Ziele ermöglichen, um den Beitrag der Union zu stärken und eine weitere Angleichung an die SDG-Zielvorgabe 12.3, die bis 2030 umgesetzt werden soll, zu erreichen sowie die Richtung für weitere Fortschritte über diesen Zeitpunkt hinaus vorzugeben. Um Primärerzeuger bei ihren Bemühungen zur Verringerung von Lebensmittelabfällen und -verlusten weiter zu unterstützen, ist es notwendig, Wissenslücken mit Blick auf die Ermittlung geeigneter Maßnahmen zu ihrer Verringerung anzugehen. |
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(21) |
Um eine bessere, zeitgerechtere und einheitlichere Umsetzung der Bestimmungen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu gewährleisten, etwaige Mängel bei der Umsetzung zu antizipieren und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Maßnahmen vor Ablauf der Fristen für die Erreichung der Ziele zu ergreifen, sollte das 2018 eingeführte System der Frühwarnberichte auf die Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen ausgeweitet werden. |
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(22) |
Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Hersteller, die bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe zum ersten Mal auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die Verantwortung für das End-of-life-Management dieser Erzeugnisse übernehmen und deren Lebensdauer verlängern, indem sie gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, zur Wiederverwendung auf dem Markt bereitstellen. Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten Verpflichtungen für die Bewirtschaftung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen für Hersteller festgelegt werden, einschließlich aller Erzeuger, Einführer oder Vertreiber, die — unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) — diese Erzeugnisse in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke gewerblich auf dem Markt bereitstellen. Selbstständige Schneider, die Erzeugnisse nach Maß herstellen, sollten angesichts ihrer geringeren Rolle auf dem Textilmarkt nicht zu den Herstellern zählen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen; gleiches sollte für Hersteller gelten, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, oder Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder deren Abfällen oder Teilen davon hergestellt werden, um die Wiederverwendung und eine verlängerte Lebensdauer zu fördern, unter anderem durch Reparatur, Aufarbeitung, Veredelung, Wiederaufbereitung und Upcycling, bei dem bestimmte Funktionen des ursprünglichen Erzeugnisses geändert werden, zum ersten Mal in der Union auf dem Markt bereitstellen. |
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(23) |
Im Zusammenhang mit dieser Änderungsrichtlinie sollten als „gebrauchte Textilien“ getrennt gesammelte Textilien verstanden werden, die von ihren Endnutzern — mit oder ohne Absicht und Möglichkeit, dass sie wiederverwendet werden — entsorgt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht klar, ob diese gebrauchten Textilien für die Wiederverwendung geeignet sind oder ob es sich um Abfall handelt, da sie noch nicht einer Einstufung unterzogen wurden. Daher sollten gebrauchte Textilien, die getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfall gelten, es sei denn, sie werden von den Endnutzern direkt übergeben und an der Sammelstelle durch das im Bereich der Wiederverwendung tätige Unternehmen oder die sozialwirtschaftliche Einrichtung direkt und fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft. Als „gebrauchte Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden“ sollten Textilien verstanden werden, die nach der Sammlung, der Sortierung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder nach der direkten fachgerechten Einstufung an der Sammelstelle als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden. Gebrauchte Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sollten nicht als Textilabfall gelten. |
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(24) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ umfasst die Sozialwirtschaft eine Reihe von Einrichtungen mit unterschiedlichen Geschäfts- und Organisationsmodellen. Diese Einrichtungen sind in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen tätig. Zu den drei wichtigsten Grundsätzen der Sozialwirtschaft gehört Folgendes: i) Vorrang des Menschen sowie des sozialen oder ökologischen Zwecks vor dem Gewinn, ii) Reinvestition aller Gewinne und Überschüsse oder des größten Teils der Gewinne und Überschüsse zugunsten ihrer sozialen oder ökologischen Zwecke und zur Durchführung von Aktivitäten im Interesse der Mitglieder oder Nutzer oder der Gesellschaft insgesamt, und iii) demokratische oder partizipative Führung. In diesem Zusammenhang können die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen die Form von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen — einschließlich Wohlfahrtsverbänden — und Stiftungen annehmen, und sie können religiöse und kirchliche Organisationen umfassen. Zu den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen können außerdem privatrechtliche Einrichtungen gehören, bei denen es sich um soziale Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) handelt. |
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(25) |
Es bestehen große Unterschiede in der Art und Weise, wie die getrennte Sammlung von Textilien erfolgt oder erfolgen soll, sei es durch Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder durch andere Ansätze. Auch wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in Erwägung gezogen werden, bestehen große Unterschiede, z. B. in Bezug auf die Erzeugnisse, die in ihrem Anwendungsbereich fallen, auf die Verantwortung der Hersteller sowie auf die Governance-Modelle. Die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung sollten daher für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen gelten. Diese Vorschriften sollten jedoch durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, die für die Merkmale des Textilsektors relevant sind, insbesondere den hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unter den Herstellern, die Rolle von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und die Bedeutung der Wiederverwendung bei der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Textilwertschöpfungskette. Diese Vorschriften sollten auch detaillierter und stärker harmonisiert sein, um zu vermeiden, dass ein fragmentierter Markt entsteht, der negative Auswirkungen auf den Sektor, insbesondere auf Kleinstunternehmen und KMU, sowie für die Sammlung oder die Behandlung, einschließlich Recycling, von Textilien haben könnte, und um klare Anreize für eine nachhaltige Gestaltung und Strategien für Textilerzeugnisse zu schaffen und die Märkte für Sekundärrohstoffe zu unterstützen. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Zulassung mehrerer Organisationen für Herstellerverantwortung in Erwägung zu ziehen, da der Wettbewerb zwischen solchen Organisationen für Herstellerverantwortung zu größeren Vorteilen für die Verbraucher, zu mehr Innovation, zu niedrigeren Kosten, zu einer Verbesserung der getrennten Sammlung von Textilien und zu einer größeren Auswahl für die Hersteller führen kann, die Verträge mit solchen Organisationen schließen wollen. |
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(26) |
Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur wird derzeit weniger als 1 % des gesamten Bekleidungsabfalls für die Produktion neuer Kleidungsstücke im Rahmen der Kreislaufwirtschaft verwendet. Außerdem werden die meisten Textilien nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, und 78 % aller Textilerzeugnisse müssen vor dem Textil-zu-Textil-Recycling zerlegt werden. Um die Entwicklung von Technologie und Infrastruktur sowie die Förderung des Ökodesigns von Textilien zu unterstützen und voranzutreiben, sollten Investitionen in kreislauffähige Textilien im Hinblick auf Abfallvermeidung, Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Wiederverwendung vor Ort sowie Recycling und Faser-zu-Faser-Recycling von Textilien gefördert werden. Die gesamte Menge der erzeugten Textilabfälle, einschließlich Kleidung und Schuhe, Heimtextilien, technische Textilien sowie Produktionsabfall und Abfall vor Gebrauch, wird auf 12,6 Mio. Tonnen geschätzt. Dazu gehören Fraktionen, die bei der Textilerzeugung und im Einzelhandel sowie in Haushalten und Unternehmen als Abfall entsorgt werden. |
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(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten müssen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist diese Vertraulichkeit während der gesamten Verarbeitung, Speicherung und Meldung von Daten aufrechtzuerhalten, wobei robuste Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutzstandards vorhanden sein müssen, um den unbefugten Zugriff oder potenzielle Datenschutzverletzungen zu verhindern. |
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(28) |
Heimtextilien sowie Kleidung und Bekleidungszubehör machen den größten Anteil des Textilverbrauchs in der Union aus und tragen am meisten zu nicht nachhaltigen Mustern der Überproduktion und des übermäßigen Verbrauchs bei. Heimtextilien und Kleidung stehen auch im Mittelpunkt aller bestehenden Systeme der getrennten Sammlung in den Mitgliedstaaten, zusammen mit Post-Consumer-Kleidung, -Bekleidungszubehör und -Schuhen, die nicht in erster Linie aus Textilien bestehen. Das bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sollte daher Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke abdecken, wenn solche in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln. Andere Verwendungszwecke, bei denen in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln, sollten berufliche Verwendungszwecke umfassen, sofern nicht bereits Verpflichtungen zur Schaffung eigener Systeme der getrennten Sammlung und anschließenden Abfallbehandlung für solche Erzeugnisse für berufliche Verwendungszwecke in dieser Änderungsrichtlinie, in anderen Bestimmungen als solchen in Artikeln über die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und die Bewirtschaftung von Textilabfällen, oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Erzeugnisse für die berufliche Verwendung, einschließlich militärischer Verwendung, die Sicherheits-, Gesundheits- oder Hygienerisiken darstellen oder Anlass zu Sicherheitsbedenken geben können, sollten von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe aufgestellt werden, ausgenommen werden. Um Rechtssicherheit für die Hersteller bezüglich der Erzeugnisse, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, zu gewährleisten, sollten die in deren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (12) angegeben werden. |
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(29) |
Gemäß den Politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 wird die Kommission an einem neuen Rechtsakt zur Kreislaufwirtschaft arbeiten, mit dem dazu beigetragen werden soll, eine Marktnachfrage für Sekundärstoffe und einen Binnenmarkt für Abfälle, insbesondere in Bezug auf kritische Rohstoffe, zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden die Rechtsvorschriften der Union über Abfälle voraussichtlich aktualisiert werden, und die Kommission wird prüfen, ob die Artikel 8, 8a und 10 der Richtlinie 2008/98/EG geändert werden müssen, um die erweiterte Herstellerverantwortung für zusätzliche Abfallströme, wie Matratzen und Teppiche, einzuführen und die Harmonisierung von Verwertungsverfahren und Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung — auch für Herstellerregister — voranzutreiben. |
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(30) |
Beim Textilsektor handelt es sich um einen ressourcenintensiven Sektor. Was die Herstellung von Rohstoffen und Textilien betrifft, so machen sich die meisten Belastungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Kleidung, Schuhen und Heimtextilien in der Union in Drittländern bemerkbar. Insbesondere werden 73 % der in Europa konsumierten Erzeugnisse im Bereich Kleidung und Heimtextilien eingeführt. Diese Belastungen und Auswirkungen haben jedoch aufgrund ihrer globalen Auswirkungen auf Klima und Umwelt auch Folgen für die Union. Die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen kann daher dazu beitragen, den globalen Umweltfußabdruck des Sektors, auch in der Union, zu verringern. Darüber hinaus steht die derzeitige ressourcenineffiziente Abfallbewirtschaftung von Textilabfällen nicht im Einklang mit der Abfallhierarchie und führt sowohl in der Union als auch in Drittländern zu Umweltschäden, unter anderem durch Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung und Deponierung. |
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(31) |
Zweck der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe ist es, ein hohes Niveau beim Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Union zu gewährleisten, eine Wirtschaft für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling, zu schaffen sowie Anreize für die Hersteller zu bieten, damit ihre Erzeugnisse im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert werden. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht rückwirkend gelten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen, sollten die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten für die Sammlung, die Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling sowie für das Recycling und die sonstige Behandlung von gesammelten gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich unverkaufter als Abfall geltender Verbraucherprodukte, die seit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geliefert wurden, tragen. Diese Hersteller sollten zudem die Kosten für Folgendes übernehmen: die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle, die Bereitstellung von Informationen für die Endnutzer über die Auswirkungen und die nachhaltige Bewirtschaftung von Textilien, die Berichterstattung über die getrennte Sammlung, die Wiederverwendung und die sonstige Behandlung, Sortier- und Recyclingtechnologien und die Unterstützung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Ökodesigns von Textilien, die keine bedenklichen Stoffe enthalten. |
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(32) |
Da die von einem Hersteller zu entrichtenden finanziellen Beiträge die Kosten für die Abfallbewirtschaftung der Erzeugnisse, die dieser Hersteller auf dem Unionsmarkt bereitstellt, decken sollten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zahlungen solcher Beiträge in mehr als einem Mitgliedstaat vermieden werden, wenn Erzeugnisse in der Union verkehren. Ein Hersteller sollte daher die Beiträge für die erweiterte Herstellerverantwortung für die Erzeugnisse entrichten, die er auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitgestellt hat, in dem diese Erzeugnisse voraussichtlich zu Abfall werden, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, bevor sie an Endnutzer verkauft oder zu Abfall werden. |
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(33) |
Gemäß Artikel 193 AEUV hindern Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 AEUV getroffen wurden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern sie mit den Verträgen und der Rechtsprechung vereinbar sind. So könnte ein Mitgliedstaat beispielsweise ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilabfälle für Kleinstunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie bereits in Kraft ist, beibehalten. |
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(34) |
Die Hersteller sollten dafür verantwortlich sein, Sammelsysteme für die Sammlung aller gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen einzurichten und sicherzustellen, dass diese anschließend der Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling zugeführt werden, um die Verfügbarkeit von gebrauchter Kleidung und Schuhen zu maximieren und die Menge an Textilien für Behandlungsarten, die in der Abfallhierarchie niedriger angesiedelt sind, zu verringern. Die Sicherstellung einer längeren Verwendung und Wiederverwendung von Textilerzeugnissen ist der wirksamste Weg, um ihre Auswirkungen auf Klima und Umwelt erheblich zu verringern. Dies sollte es auch ermöglichen, dass nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle wie Wiederverwendung, Vermietung und Reparatur, Rücknahme und Gebrauchtwarenhandel neue hochwertige „grüne Arbeitsplätze“ schaffen und den Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten für Kosteneinsparungen bieten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Hersteller für die Abfälle, die durch ihre Erzeugnisse entstehen, in die Pflicht genommen werden, um die Entstehung von Textilabfällen vom Wachstum innerhalb des Sektors abzukoppeln. Die Hersteller sollten auch für das Recycling und insbesondere für die Priorisierung der Ausweitung des Faser-zu-Faser-Recyclings sowie für andere Verwertungs- und Beseitigungsverfahren verantwortlich sein. |
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(35) |
Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Steigerung des Textilrecyclings finanzieren, insbesondere des Faser-zu-Faser-Recyclings, und somit das Recycling einer breiteren Palette an Materialien und die Schaffung einer Rohstoffquelle für die Textilproduktion in der Union ermöglichen. Ebenso von Bedeutung ist eine finanzielle Unterstützung vonseiten der Hersteller für den Bereich Forschung und Innovation in Bezug auf technologische Entwicklungen für Lösungen zur automatischen Sortierung und Sortierung nach Zusammensetzung, die die Trennung und das Recycling gemischter Materialien und die Dekontaminierung der Abfälle ermöglichen, um hochwertige Lösungen für das Faser-zu-Faser-Recycling und die Erhöhung des Rezyklatfaseranteils bieten. Um die Einhaltung dieser Änderungsrichtlinie zu erleichtern, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den Wirtschaftsteilnehmern des Textilsektors, insbesondere KMU, Informationen und Unterstützung zur Verfügung stehen, und zwar in Form von Beratung, finanzieller Unterstützung, Zugang zu Finanzmitteln, Material für Fachschulungen für Führungskräfte und sonstiges Personal oder organisatorischer und technischer Unterstützung. Werden diese Informationen und diese Unterstützung aus staatlichen Mitteln finanziert, auch wenn sie vollständig durch Beiträge finanziert werden, die durch eine Behörde aufgelegt und von den betreffenden Unternehmen erhoben werden, so können sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sicherstellen. Die Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung des Textilsektors steht auch im Mittelpunkt mehrerer Finanzierungsprogramme und Fahrpläne der Union wie des Instruments „Hubs for Circularity“ sowie spezifischer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa. Ferner ist es notwendig, die Durchführbarkeit der Festlegung von Unionszielen für das Recycling von Textilien weiter zu bewerten, um die technologische Entwicklung und Investitionen in die Recyclinginfrastruktur sowie Bemühungen um Ökodesign im Zusammenhang mit Recycling zu unterstützen und voranzutreiben. |
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(36) |
Gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sollten getrennt von anderen Abfallströmen wie Metallen, Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen, Holz und Bioabfällen gesammelt werden, damit ihre Wiederverwendbarkeit und ihr Potenzial für hochwertiges Recycling erhalten bleiben. Angesichts der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts durch gebrauchte Textilien und Textilabfälle, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht auf umweltgerechte Weise behandelt werden, sollte das Sammelnetz für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage abdecken, sich in der Nähe des Endnutzers befinden und nicht nur auf Gewinn versprechende Gebiete und Produkte abzielen. Das Sammelnetz sollte in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, die in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Wiederverwendung tätig sind, wie Gemeinden und sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, organisiert werden. Angesichts der erheblichen Umwelt- und Klimavorteile, die mit der Wiederverwendung verbunden sind, sollten der primäre und der sekundäre Zweck des Sammelnetzes in der Sammlung von wiederverwendbaren bzw. recyclingfähigen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen bestehen. Ein stetiger Anstieg der Quote der getrennten Sammlung würde zu einer verbesserten Wiederverwendung und einem hochwertigen Recycling in den Textillieferketten führen, die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe fördern und die Planung von Investitionen in die Textilsortierungs- und -verarbeitungsinfrastruktur unterstützen. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene regelmäßige Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durchgeführt werden, um die Menge der darin enthaltenen Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe zu ermitteln. Darüber hinaus sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung auf jährlicher Basis Daten über die Leistung von Systemen der getrennten Sammlung und über die Menge nach Gewicht der getrennten Sammlung, bei der ein stetiger Anstieg erkennbar ist, öffentlich zugänglich machen. |
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(37) |
Angesichts der Schlüsselrolle von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen innerhalb der bestehenden Textilsammelsysteme und ihres Potenzials, im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ lokale, nachhaltige, partizipative und inklusive Geschäftsmodelle und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu schaffen, sollten die Tätigkeiten von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die an der Bewirtschaftung gebrauchter Textilien beteiligt sind, durch die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung aufrechterhalten und unterstützt werden. Diese Einrichtungen sollten daher innerhalb der Systeme der getrennten Sammlung als Partner betrachtet werden, die die verstärkte Wiederverwendung und Reparatur unterstützen und hochwertige Arbeitsplätze für alle und insbesondere für schutzbedürftige Personengruppen schaffen. Die Sortieranforderungen sollten auch für die von den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie die von ihnen gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gelten. In diesem Zusammenhang sollten sozialwirtschaftliche Einrichtungen auf der Grundlage von Mindestpflichten für die Berichterstattung der zuständigen Behörde außerdem Informationen über ihre Sammlung von Textilien und die anschließende Bewirtschaftung dieser gesammelten Textilien zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen ganz oder teilweise von diesen Pflichten zur Berichterstattung auszunehmen, wenn deren Erfüllung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Akteure führen würde. |
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(38) |
Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran beteiligt werden, Endnutzern, insbesondere Verbrauchern, Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen getrennt gesammelt werden sollten, dass Sammelsysteme verfügbar sind und dass die Endnutzer eine wichtige Rolle bei der Abfallvermeidung und der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Textilabfällen spielen. Dazu sollten Informationen über die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten für Textilien und Schuhe und die Umweltvorteile eines nachhaltigen Verbrauchs sowie über die ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Textil- und Bekleidungsindustrie gehören. Die Endnutzer sollten zudem darüber informiert werden, wie wichtig es ist, sachkundige, verantwortungsvolle und nachhaltige Entscheidungen in Bezug auf ihren Textilkonsum zu treffen und eine ökologisch optimale Bewirtschaftung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Endnutzer in Bezug auf Textilerzeugnisse gemäß den Verordnungen ((EU) Nr. 1007/2011 (13) und (EU) 2024/1781 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Weitergabe von Informationen an alle Endnutzer sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten sowohl auf herkömmlichem Wege über Plakate in Innen- und Außenbereichen als auch durch Kampagnen in den sozialen Medien und durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über QR-Codes bereitgestellt werden. |
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(39) |
Um die Kreislauffähigkeit und die ökologische Nachhaltigkeit von Textilien zu verbessern und die negativen Auswirkungen auf Klima und Umwelt zu verringern, sieht die Verordnung (EU) 2024/1781 die Entwicklung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen für Textilerzeugnisse und Schuhe vor, die abhängig davon, welche Option sich in der Folgenabschätzung für die Steigerung der ökologischen Nachhaltigkeit von Textilien als vorteilhaft erweisen wird, die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und Faser-zu-Faser-Recyclingfähigkeit von Textilien sowie den vorgeschriebenen Rezyklatfaseranteil in Textilien regeln werden. Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 wird auch das Vorhandensein bedenklicher Stoffe geregelt, um deren Minimierung und Rückverfolgung im Hinblick auf die Verringerung des Abfallaufkommens und die Verbesserung des Recyclings sowie die Vermeidung und Verringerung der Freisetzung von synthetischen Fasern in die Umwelt zu ermöglichen und somit die Freisetzung von Mikroplastik erheblich zu verringern. Darüber hinaus ist die Modulation der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Gestaltung von Textilien zu schaffen, was wiederum zu einer besseren Gestaltung im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft führen wird. Um einen starken Anreiz für das Ökodesign zu schaffen und gleichzeitig den Zielen des Binnenmarkts und der Zusammensetzung des hauptsächlich aus KMU bestehenden Textilsektors Rechnung zu tragen, müssen die Kriterien für die Modulation der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung auf der Grundlage der wichtigsten Ökodesign-Parameter harmonisiert werden, damit Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie behandelt werden können. Die Modulation dieser Gebühren gemäß den Ökodesign-Kriterien sollte auf den Ökodesign-Anforderungen und ihren Messmethoden beruhen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 in Bezug auf Textilerzeugnisse und Schuhe — wenn solche erlassen wurden — oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse und Schuhe angenommen werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, harmonisierte Vorschriften für die Modulation der Gebühren zu erlassen, um die Angleichung der Kriterien für die Gebührenmodulation an diese Produktanforderungen sicherzustellen. |
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(40) |
Industrie- und Handelspraktiken wie „Ultrafast Fashion“ oder „Fast Fashion“ beeinflussen die Nutzungsdauer des Produkts und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt aufgrund von Faktoren, die nicht notwendigerweise mit seiner Gestaltung zusammenhängen, zu Abfall wird, und beruhen oft auf Marktsegmentierung. Diese Praktiken könnten dazu führen, dass das Produkt frühzeitig entsorgt wird, bevor es das Ende seiner potenziellen Lebensdauer erreicht, was zum übermäßigen Verbrauch von Textilerzeugnissen und folglich zur Überproduktion von Textilabfällen führt. Um diese Praktiken besser zu ermitteln und die Ökomodulation der Gebühren im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu ermöglichen, könnten die Mitgliedstaaten Kriterien in Betracht ziehen wie die Breite der Produktpalette, worunter die Zahl der von einem Hersteller zum Verkauf angebotenen Produktreferenzen — mit festgelegten Schwellenwerten je Marktsegment — verstanden wird, oder die Häufigkeit der Angebote, worunter die Zahl der von einem Hersteller in einem bestimmten Zeitraum zum Verkauf angebotenen Produktreferenzen je Marktsegment verstanden wird, oder Reparaturanreize, worunter die Wahrscheinlichkeit — auf der Grundlage des Reparatur-Kosten-Verhältnisses —, dass das Produkt repariert wird, oder die Bereitstellung eines Reparaturdienstes durch den Hersteller verstanden wird. |
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(41) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung des von Kleinstunternehmen geforderten finanziellen Beitrags im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung Kriterien wie die Menge der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die auf dem Markt bereitgestellt werden, berücksichtigen, um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, und sie sollten die Berichtspflichten so gering wie möglich halten. |
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(42) |
Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, nachkommen, sollte jeder Mitgliedstaat ein Herstellerregister erstellen und verwalten, und die Hersteller sollten verpflichtet sein, sich zu registrieren. Um diese Registrierung zu erleichtern, sollten die Registrierungsanforderungen und das Format in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, insbesondere wenn Hersteller Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe in verschiedenen Mitgliedstaaten erstmals auf dem Markt bereitstellen. Die Informationen im Register sollten den Stellen zugänglich sein, die bei der Überprüfung der Einhaltung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen und ihrer Durchsetzung eine Rolle spielen. |
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(43) |
Da der Textilsektor zu 99 % aus KMU besteht, sollte mit der Umsetzung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern. Die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung sollte daher kollektiv durch Organisationen für Herstellerverantwortung erfolgen, die die Verantwortung für die jeweiligen Hersteller übernehmen, einschließlich staatlicher Organisationen für Herstellerverantwortung, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat eingerichtet werden. Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verfügen. Im Fall staatlicher Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen für die Vollmacht des vertretenen Herstellers nicht gelten, da eine solche Vollmacht nicht existiert. |
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(44) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, vor Bereitstellung ihrer Dienste an einen Hersteller bestimmte Identifizierungsinformationen sowie eine Selbstbescheinigung vom Unternehmer erhalten, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Hersteller, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, die Verbrauchern in der Union erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, als Unternehmer im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. |
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(45) |
Um die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, sollte die Registrierung in dem gemäß dieser Richtlinie eingerichteten Textilherstellerregister als geeignete Information für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Darüber hinaus sollte sich die Selbstbescheinigung gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung auf die Verpflichtung des Herstellers erstrecken, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anzubieten, für die die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Die Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Anforderungen sollte nicht als allgemeine Verpflichtung betrachtet werden, die Informationen zu überwachen, die Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, übermitteln oder speichern, oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige Aktivitäten hindeuten. Die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Durchsetzungsvorschriften gelten für Anbieter solcher Plattformen in Bezug auf diese Anforderungen. |
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(46) |
Unerwünschte Situationen von Mitnahmeeffekten könnten auch bei Fulfilment-Dienstleistern auftreten. Mit der vorliegenden Richtlinie werden Bestimmungen eingeführt, die darauf abzielen, diese unerwünschten Situationen zu verhindern, wobei in Bezug auf Anbieter von Online-Plattformen ein ähnlicher Ansatz wie jener der Verordnung (EU) 2022/2065 verfolgt wird. |
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(47) |
Der rasch wachsende Markt für den elektronischen Handel bietet viele Chancen, stellt aber auch eine große Herausforderung dar, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz. Obwohl die Verordnung (EU) 2022/2065 die Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten verbietet, enthält sie klare Verantwortlichkeiten und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Online-Plattformen zur Bekämpfung illegaler Inhalte, die über ihre Dienste verfügbar wären. Insbesondere können gemäß Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, haftbar gemacht werden, wenn sie ihren spezifischen Verpflichtungen als Vermittler beim Online-Verkauf von Waren nicht nachkommen. Die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Verpflichtungen wird die Durchsetzung und Einhaltung der Richtlinie 2008/98/EG unterstützen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass die Informationen, die diese Online-Plattformen von Unternehmern erhalten, korrekt, vollständig, aktuell und in ihrer Online-Schnittstelle verfügbar sind. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden sollten ihre jeweiligen Überwachungsbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Richtlinie 2008/98/EG ausüben und sie sollten — falls zutreffend und wenn erforderlich — in enger Zusammenarbeit vorgehen, um die Einhaltung durch die Anbieter von Online-Plattformen zu gewährleisten. |
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(48) |
Um die Behandlung von Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten, sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen, dass alle getrennt gesammelten Textilien und Schuhe einer Sortierung unterzogen werden, aus der Artikel hervorgehen, die für die Wiederverwendung geeignet sind und den Bedürfnissen der Märkte für gebrauchte Textilien und für rohstoffliche Verwertung in der Union und weltweit entsprechen. Angesichts der größeren Umweltvorteile, die mit der Verlängerung der Lebensdauer von Textilien verbunden sind, sollte die Wiederverwendung das Hauptziel der Sortierung sein, gefolgt von der Sortierung zum Recycling, wenn die Artikel fachgerecht als nicht wiederverwendbar eingestuft werden. Die Kommission sollte der Ausarbeitung dieser Sortieranforderungen als Teil der harmonisierten Unionskriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für gebrauchte Textilerzeugnisse, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und für recycelte Textilien Vorrang einräumen, einschließlich der anfänglichen Sortierung, die an der Sammelstelle erfolgen kann. Durch diese harmonisierten Kriterien sollten bei den gesammelten Fraktionen sowie bei den Materialströmen für die Sortierung, die Abfallverwertung und Sekundärrohstoffe Kohärenz und hohe Qualität über die Grenzen hinweg sichergestellt werden, was wiederum die Ausweitung der Wertschöpfungsketten für die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern dürfte. Gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, sollten nicht als Abfall gelten. Da die Endnutzer nicht in der Unterscheidung wiederverwendbarer und recyclingfähiger Textilien geschult sind, ist eine fachgerechte Einstufung erforderlich. Eine fachgerechte Einstufung bedeutet, dass die endgültige Entscheidung darüber, ob gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, nicht von den Endnutzern getroffen wird, sondern von den Personen, die die gebrauchten Erzeugnisse am Sammelpunkt annehmen und die Schulungen oder Leitlinien erhalten, mit deren Hilfe sie eine angemessene Einstufung durchführen können. Wenn die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling technisch nicht möglich ist, sollte die Abfallhierarchie weiterhin angewandt werden, wobei die Deponierung, insbesondere von biologisch abbaubaren Textilien, die Methanemissionen abgeben, nach Möglichkeit zu vermeiden ist und im Falle der Verbrennung eine energetische Verwertung vorzusehen ist. |
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(49) |
Die Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für Textilien ausarbeiten und vorschlagen, der auf den laufenden Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle beruht. Die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten Kriterien für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sowie für recycelte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe enthalten. |
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(50) |
Ausfuhren von gebrauchten Textilerzeugnissen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und von Textilabfällen an Bestimmungsorte außerhalb der Union haben stetig zugenommen, wobei die Ausfuhren den größten Anteil am Wiederverwendungsmarkt für in der Union erzeugte Post-Consumer-Textilien ausmachen. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Zunahme der gesammelten Textilabfälle nach Einführung der getrennten Sammlung ab 2025 ist es für die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus wichtig, die Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von als Nicht-Abfälle deklarierten Abfällen in Drittländer zu verstärken. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und im Hinblick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien und die Bekämpfung illegaler Verbringungen von Abfällen sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe vor ihrer Verbringung einer Sortierung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe als Abfall gelten und den Abfallvorschriften der Union, einschließlich der Vorschriften der Union über die Verbringung von Abfällen, unterliegen, bis sie einer Sortierung durch ein für die Sortierung zur Wiederverwendung und zum Recycling qualifiziertes Unternehmen unterzogen wurden, das sie als zur Wiederverwendung geeignet einstufen kann. Die Sortierung sollte im Einklang mit den harmonisierten Sortieranforderungen erfolgen, um hochwertige wiederverwendbare Fraktionen zu erhalten, die den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien in der Union und weltweit entsprechen, und es sollten Kriterien für die Sortierung festgelegt werden, um zwischen gebrauchten Waren, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und Abfällen unterscheiden zu können. Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sollten Informationen beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass es sich bei diesen Artikeln um den Output eines Sortierverfahrens oder eines Verfahrens zur Vorbereitung zur Wiederverwendung handelt, sowie Informationen über das für dieses Verfahren verantwortliche Unternehmen im Hinblick auf die Steigerung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Verfahrens, und dass diese Artikel für die Wiederverwendung geeignet sind. Die Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen sollten über die Ausfuhr von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und über die Ausfuhr von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, Bericht erstatten, damit die Mitgliedstaaten diese Ausfuhren überwachen können, um ein besseres Verständnis der Textilwertschöpfungskette zu erlangen. |
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(51) |
Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreichen können, sollten sie ihre Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen bewerten und anpassen, um gegebenenfalls neue Maßnahmen darin aufzunehmen, an denen mehrere Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor beteiligt sind, darunter Hersteller, Vertreiber, Lieferanten, Einzelhändler und Gastronomiedienstleister sowie Akteure der Sozialwirtschaft, Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, und in deren Rahmen koordinierte Aktivitäten vorgesehen sind, die auf bestimmte Hotspots sowie auf Einstellungen und Verhaltensweisen abzielen, die zu Lebensmittelabfällen führen. Bei der Ausarbeitung dieser Programme könnten sich die Mitgliedstaaten an den Empfehlungen des Bürgerforums zur Lebensmittelverschwendung, dem Instrumentarium des Europäischen Forums für Lebensmittelverschwendung durch Verbraucher, bewährten Vorgehensweisen und Empfehlungen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung durch Verbraucher und dem Austausch auf der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -abfälle orientieren. |
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(52) |
Eine klare Rechenschaftspflicht und eine Steuerung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen sind unerlässlich, um eine wirksame Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung des Wandels und zur Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu gewährleisten. Aufgrund der gemeinsamen Agenda vieler Behörden der Mitgliedstaaten und der Vielzahl der Akteure, die sich mit der Bekämpfung der Lebensmittelabfällen in den Mitgliedstaaten befassen, ist es erforderlich, eine zuständige Behörde zu benennen, die für die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen auf nationaler Ebene verantwortlich ist. |
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(53) |
Auf Unionsebene sollte die Detailgenauigkeit der Informationen über die kommunale Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien verbessert werden, um die Wiederverwendung von Produkten, einschließlich der Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung von Textilien, wirksamer zu überwachen, und dies auch im Hinblick auf die mögliche Festlegung künftiger Leistungsziele. Daten zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung stellen wichtige Datenströme für die Überwachung der Entkopplung des Abfallaufkommens vom Wirtschaftswachstum und den Übergang zu einer nachhaltigen, inklusiven und kreislauforientierten Wirtschaft dar. Diese Datenströme sollten daher von der Europäischen Umweltagentur verwaltet werden. |
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(54) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen die Informations- und Aufklärungskampagnen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung unbedingt weiter entwickeln, unterstützen und ausbauen. Das allgemeine Bewusstsein für die Bedeutung der Abfallvermeidung und der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung nimmt zwar in allen Bereichen zu, aber es sind noch weitere Fortschritte erforderlich. |
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(55) |
Der Delegierte Beschluss (EU) 2019/1597 sieht eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2008/98/EG vor. Um die Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten zum Umfang von Lebensmittelabfällen gemeldeten Daten zu verbessern, auch durch die Steigerung der Einheitlichkeit der in den Mitgliedstaaten verwendeten Messmethoden, sollte der Kommission weiterhin die in der genannten Bestimmung festgelegte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden. Für die Zwecke der Klarheit sollte diese Befugnis — mit geringfügigen Anpassungen — in einem neuen Artikel festgelegt werden, der sich speziell mit der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen befasst. |
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(56) |
Um die in der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten KN-Codes mit den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten KN-Codes in Einklang zu bringen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung von Anhang IVc der Richtlinie 2008/98/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(57) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf ein harmonisiertes Format für die Eintragung im Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, die Kriterien für die Gebührenmodulation für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und einen Korrekturfaktor für die Berücksichtigung des Anstiegs oder des Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Bezugszeitraum hinsichtlich des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziels für die Verringerung von Lebensmittelabfällen für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, für Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie für Haushalte übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden. |
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(58) |
Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(59) |
Es ist wichtig, dass die Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (19) durch die Mitgliedstaaten erheblich und rasch verbessert wird, um Umweltschäden, einschließlich grenzüberschreitender Probleme, die durch illegale Abfalldeponien entstehen, in der Union zu vermeiden. Daher ist es angezeigt, dass die Kommission die Richtlinie 1999/31/EG evaluiert, um zu prüfen, wie ihre Umsetzung gestärkt werden kann, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu ihrer Änderung vorlegt. Darüber hinaus sollte die Kommission, aufbauend auf den Ergebnissen der möglichen Aktualisierung der Rechtsvorschriften der Union über Abfälle, die sich aus dem anstehenden Rechtsakt zur Kreislaufwirtschaft ergeben, wie in der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2025 mit dem Titel „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ angegeben, die Richtlinie 2008/98/EG evaluieren und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Im Zusammenhang mit dieser Evaluierung, und angesichts des derzeitigen Mangels an robusten Daten über Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und über die Finanzierung der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden damit verbundenen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, sollte die Kommission zunächst die Möglichkeit prüfen, ob Ziele für Abfallvermeidung, Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling festgelegt werden können, und anschließend, ob nationale Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe wirksam finanziert werden, einschließlich ob im Bereich der Wiederverwendung tätige gewerbliche Unternehmen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung leisten könnten. Außerdem sollte die Kommission prüfen, ob die Mitgliedstaaten eine Vorsortierung gemischter Siedlungsabfälle einführen können, um zu vermeiden, dass Abfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für Recycling verwertet werden könnten, zur Abfallverbrennung verbracht oder auf Deponien entsorgt werden. |
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(60) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung von Lebensmittelabfällen sowie von gebrauchten Textilien und Textilabfällen und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für gebrauchte Textilien und Textilabfälle im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG
Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*1) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj).“ " |
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2. |
In Artikel 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:
(*2) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj)." (*4) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj)." (*5) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).“ " |
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3. |
In Artikel 9 werden Absatz 1 Buchstaben g und h und die Absätze 5, 6 und 8 gestrichen. |
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4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Erzeugung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle einschlägigen Akteure der Lebensmittelversorgungskette anteilig entsprechend ihrer Kapazität und ihrer Rolle bei der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen innerhalb dieser Versorgungskette einbezogen werden, wobei besonders darauf zu achten ist, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen — nach Konsultation von Lebensmittelbanken und anderen Organisationen zur Umverteilung von Lebensmitteln — gegebenenfalls Maßnahmen auf der Grundlage bestehender nationaler Lebensmittelspendensysteme, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, die von Mitgliedstaaten als Wirtschaftsteilnehmer eingestuft wurden, die eine wesentliche Rolle bei der Vermeidung und Entstehung von Lebensmittelabfällen spielen, den Lebensmittelbanken und anderen Organisationen für die Umverteilung von Lebensmitteln Spendenvereinbarungen vorschlagen, mit denen die Spende unverkaufter Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr sicher sind, zu angemessenen Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer erleichtert wird. (2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Umsetzung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, einschließlich der Einhaltung der Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen nach Absatz 4, indem sie den Umfang der Lebensmittelabfälle anhand der im Einklang mit Absatz 3 festgelegten Methodik ermitteln. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen festzulegen. (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zu verwirklichen:
(5) Sofern ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen in der Lage ist, für ein Jahr vor 2021 Daten vorzulegen, die mithilfe von in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission (*8) festgelegten Methoden erhoben wurden, oder für Jahre vor 2020 mithilfe von Methoden, die der Methodik und den Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß dem genannten Delegierten Beschluss entsprechen, kann der Mitgliedstaat ein früheres Jahr als Bezugszeitraum zugrunde legen. Bis zum 17. April 2027 notifiziert der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Absicht, ein früheres Jahr zugrunde zu legen, und übermittelt — für ein Jahr vor 2020 — die Daten und Angaben zu den für die Erhebung angewandten Messmethoden an die Kommission und macht diese Daten und Messmethoden öffentlich zugänglich. (6) Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung des in Absatz 4 Buchstabe b genannten Ziels für die Verringerung von Lebensmittelabfällen zu unterstützen, erlässt die Kommission bis zum 17. Oktober 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Korrekturfaktors, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Bezugszeitraum für die Festlegung des Ziels für die Verringerung von Lebensmittelabfällen Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (7) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Daten für ein Jahr vor 2020 die Bedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, so erlässt sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer Notifizierung gemäß dem genannten Absatz einen Beschluss, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, entweder einen Jahresdurchschnitt für den Zeitraum zwischen 2021 und 2023, oder das Jahr 2020, oder ein anderes als das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Jahr vor 2020 als Bezugszeitraum zugrunde zu legen. (8) Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die bis 2030 zu erreichenden Ziele gemäß Absatz 4, um diese Ziele gegebenenfalls anzupassen und/oder auf andere Stufen der Lebensmittelversorgungskette auszuweiten und die Festlegung neuer Ziele für den Zeitraum nach 2030 zu erwägen. Die Überprüfung nach Unterabsatz 1 umfasst Folgendes:
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird. (9) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und tauschen bewährte Verfahren aus, unter anderem über die EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -abfälle. (*6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj)." (*7) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj)." (*8) Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2019/1597/oj).“ " |
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5. |
In Artikel 11 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: „Um die Ziele dieses Artikels zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderliche Infrastruktur für die getrennte Sammlung von Abfällen vorhanden ist, einschließlich einer ausreichenden materialbezogenen und geographischen Erfassung durch die Sammelstellen für die getrennte Sammlung gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe cb.“ |
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6. |
Artikel 11b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 9a Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.“ |
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7. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 22a Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen. (2) Die Mitgliedstaaten können ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Matratzen gemäß den Artikeln 8 und 8a einrichten. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennt, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem Drittland niedergelassenen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten zu benennen hat, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Namen eines Herstellers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d von einer im Wege einer schriftlichen Vollmacht benannten Organisation für Herstellerverantwortung erfüllt werden können, falls der Hersteller dies wünscht. Hat dieser Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt. (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die darin aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit den KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (*9) in Einklang zu bringen. (6) Die Mitgliedstaaten definieren genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beteiligten Akteure im Einklang mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a. (7) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 8a Absatz 6 sicher, dass die einschlägigen Akteure in die Umsetzung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung eingebunden werden. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören mindestens:
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten für Folgendes tragen:
(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die in gemischte Siedlungsabfälle gelangen, ganz oder teilweise zu tragen haben. (10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden, erstmals ab dem 16. Oktober 2025 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls zu diesem Zeitpunkt bereits ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in dem betreffenden Mitgliedstaat bestand. (11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden:
(12) Die nach Absatz 8 zu tragenden Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von in jenem Absatz genannten Dienstleistungen verbunden sind, und sind zwischen den einschlägigen Akteuren nach Absatz 7 transparent festzulegen. (13) Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten:
(14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum 17. April 2028 eingerichtet sind. (15) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller, die in der Union ansässigen Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller die in Absatz 13 genannten Informationen in Bezug auf alle in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen zur Verfügung stellen. (16) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fulfilment-Dienstleister nach Erhalt der in Absatz 15 genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen sich nach besten Kräften darum bemüht, zu prüfen, ob die in Absatz 15 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, abfragt oder indem er vom Hersteller die Vorlage von Nachweisen aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Richtlinie haften die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen. Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
(17) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller das Recht hat, für den Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 16 des vorliegenden Artikels aussetzt, die Aussetzung durch den Fulfilment-Dienstleister vor einem Gericht in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Fulfilment-Dienstleister niedergelassen ist, anzufechten. Artikel 22b Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (im Folgenden ‚Herstellerregister‘), um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen. Die Kommission erstellt eine Website mit Links zu allen nationalen Herstellerregistern, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung ihrer nationalen Herstellerregister den Link dazu. Die Informationen in den einzelnen Herstellerregistern müssen leicht zugänglich, öffentlich verfügbar und kostenlos, maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die nach diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen berührt nicht die geschäftliche und betriebliche Vertraulichkeit sensibler Informationen gemäß einschlägigem Unionsrecht und nationalen Recht. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich im Herstellerregister zu registrieren. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen. (3) Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder — im Fall der Übertragung der Verantwortung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind. (4) Der Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten:
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel im Namen der Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung im Wege einer schriftlichen Vollmacht übernommen werden können. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde
(7) Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder widerrufen, wenn die in Absatz 4 festgelegten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt. (8) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt zu melden. Ein Hersteller wird aus dem Herstellerregister gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat. (9) Wenn die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, sowie Fulfilment-Dienstleister, die Verträge über eine der in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen mit Herstellern schließen, die Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, kostenlos Zugang zum Herstellerregister gewährt wird. (10) Die Kommission erlässt bis zum 17. April 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Herstellerregister auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22c Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22a, 22b und 22d sowie dem vorliegenden Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Zulassung einholen müssen. (3) Die Mitgliedstaaten legen Kriterien bezüglich der Qualifikationen fest, über die die Organisationen für Herstellerverantwortung verfügen müssen, damit sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden können. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Nachhaltigkeit nachweisen. (4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 3 abweichen, sofern sie bis zum 16. Oktober 2025 bereits Kriterien festgelegt haben, mit denen sichergestellt wird, dass eine Organisation für Herstellerverantwortung nur dann mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden kann, wenn sie einen Nachweis ihres Fachwissens im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringt und mit diesen Kriterien sichergestellt wird, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Abfälle in nachhaltiger Weise bewirtschaften und die Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Umwelt beschränken wird. (5) Unbeschadet des Artikels 8a Absatz 4 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen an diese Organisationen gezahlt werden,
(6) Sofern es angezeigt ist, gegen Praktiken der ‚Ultrafast Fashion‘ und der ‚Fast Fashion‘ und die damit verbundene übermäßige Erzeugung von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen vorzugehen, können die Mitgliedstaaten von den Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, den finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Praktiken der Hersteller in Bezug auf in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zu modulieren, gestützt auf die sich aus diesen Praktiken ergebende Produktlebensdauer, die Länge der Nutzungsdauer dieser Produkte über den Erstnutzer hinaus und den Beitrag dieser Produkte zur Schließung des Kreislaufs, indem Textilabfälle zu Rohstoffen für neue Produktionsketten umgewandelt werden. (7) Wenn dies erforderlich ist, um Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Kriterien für die Gebührenmodulation zur Durchführung von Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte, die nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge betreffen, werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen. (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Das System der getrennten Sammlung
Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung unterliegen dem Wettbewerbsrecht der Union. (9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 8
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung kommunalen Behörden, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen oder anderen im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 8 eingerichteten System der getrennten Sammlung verweigern. (11) Unbeschadet von Absatz 8 Buchstaben a und b und Absatz 9 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sozialwirtschaftlichen Einrichtungen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die Teil des Sammelsystems nach Absatz 9 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben. (12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 11 betreiben, der zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr Informationen über die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe und Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen übermitteln, wobei Folgendes anzugeben ist:
(13) Abweichend von Absatz 12 können die Mitgliedstaaten sozialwirtschaftliche Einrichtungen ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage der Informationen gemäß Absatz 12 ausnehmen, wenn die Erfüllung dieser Berichtspflichten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Akteure führen würde. (14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung den Endnutzern neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum einschließlich der Möglichkeiten hinsichtlich gebrauchter Erzeugnisse und der Wiederverwendung und des End-of-Life-Managements von Textilien und Schuhen in Bezug auf die in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die die Hersteller erstmals auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen:
(15) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Informationen gemäß Absatz 14 regelmäßig bereitstellt, dass die Informationen dem neuesten Stand entsprechen und dass sie über folgende Kanäle verbreitet werden:
(16) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit beauftragt, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Organisationen für Herstellerverantwortung das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken, damit im gesamten Hoheitsgebiet eine einheitliche Dienstleistungsqualität des Systems der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen bereitgestellt wird. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder ernennen einen unabhängigen Dritten, die bzw. der überwacht, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommen. Mitgliedstaaten, in denen nur eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragt ist, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, können die zuständige Behörde benennen oder einen unabhängigen Dritten ernennen, die bzw. der überwacht, dass die Organisation für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommt. (17) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten. (18) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen:
(19) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung transparente und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sorgen, die auf transparenten Zuschlagskriterien beruhen und die keine übermäßige Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen bewirken, für die Erbringung von Folgendem:
(20) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden jährlich die Informationen gemäß Absatz 18 Buchstaben a und b übermitteln, einschließlich der einschlägigen in Absatz 18 Buchstabe a genannten Informationen, die jährlich von den Herstellern der erstmals auf dem Markt bereitgestellten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe verlangt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung für die Informationen nach Absatz 18 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v die Menge nach Gewicht angeben. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung von Herstellern, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen, nur die jährliche Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 18 Buchstabe a Ziffer i verlangen. Die Kommission ändert die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1004 (*12) und (EU) 2021/19 (*13) der Kommission dahingehend, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie darin aufgenommen werden. In den geänderten Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22d Bewirtschaftung von Textilabfällen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastruktur für die Sammlung, das Be- und Entladen, die Beförderung und die Lagerung sowie andere Betriebsvorgänge, einschließlich des Umgangs mit gebrauchten Textilien und Textilabfällen, und die anschließenden Sortierungs- und Behandlungsverfahren vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden, um eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle zu verhindern. Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle für die getrennte Sammlung oder an der Sortieranlage einer professionellen Prüfung unterzogen, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, die potenzielle Kontaminierungsquellen sind, aussortiert werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfälle gelten. In Bezug auf Textilien, die nicht zu den in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnissen zählen, sowie entsorgte unverkaufte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern eine solche Trennung anschließend die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht —, erleichtert. Diese Trennung erfolgt auf kosteneffiziente Weise, um die Ressourcenrückgewinnung und den Nutzen für die Umwelt zu maximieren. (3) Abweichend von Absatz 2 gelten gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, bei der Sammlung nicht als Abfall. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, Sortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden:
(6) Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gegebenenfalls im Einklang mit den in Anhang IVc genannten KN-Codes zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern können, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um ihr Netz von Sammelstellen auszubauen und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 14 und 15 durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen öffentlich zugänglich sind. (7) Um zwischen gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen zu unterscheiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, überprüfen und entsprechend überwachen können. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Informationen erfolgen:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbringungen angemessen vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen geschützt sind, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, damit die Unversehrtheit und Qualität der Textilien zur Wiederverwendung während des gesamten Verbringungsprozesses erhalten wird. (9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen:
(10) Stellen die zuständigen Behörden oder an Kontrollen beteiligte Behörden fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, vermutlich aus Abfällen besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen, die die Verbringung veranlassen, auferlegt werden. (*9) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj)." (*10) Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1892/oj)." (*11) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1150/oj)." (*12) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1004/oj)." (*13) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/19/oj).“ " |
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8. |
Artikel 29 Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Die Mitgliedstaaten erlassen spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, die im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme vorgelegt werden können.“ |
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9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Bewertung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IVa aufgelisteten Maßnahmen und werden der Kommission bis zum 17. Oktober 2027 mitgeteilt. (2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9a Absatz 1, die durchgeführt werden, um die in Artikel 9a Absatz 4 festgelegten Ziele zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum 17. Januar 2026 darüber. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen Website.“ |
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10. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 38a wird wie folgt geändert:
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12. |
In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt: „Ab dem 17. April 2029 gelten die Artikel 22a, 22b, 22c und 22d für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen.“ |
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13. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 41a Überprüfung Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/31/EG vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird unter anderem Folgendes bewertet:
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluierung vor. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ |
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14. |
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IVc eingefügt. |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juni 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 10. September 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. C, C/2024/888, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/888/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (ABl. C, C/2025/1033, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1033/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 23. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
(4) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj).
(5) Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/12/oj).
(6) Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/633/oj).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).
(8) Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2019/1597/oj).
(9) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).
(10) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(12) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1007/oj).
(14) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(15) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
(16) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).
(17) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(19) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/31/oj).
ANHANG
„ANHANG IVc
ERZEUGNISSE, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ERWEITERTEN HERSTELLERVERANTWORTUNG FÜR BESTIMMTE TEXTILERZEUGNISSE, MIT TEXTILIEN ZUSAMMENHÄNGENDE ERZEUGNISSE UND SCHUHE FALLEN
Teil I
Textilerzeugnisse sowie Kleidung und Bekleidungszubehör aus Textilien im Anwendungsbereich des Artikels 22a, die für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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61 — alle im Kapitel aufgeführten Codes |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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62 — alle im Kapitel aufgeführten Codes |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
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6301 |
Decken (ausgenommen 6301 10 00 ) |
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6302 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche |
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6303 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken) |
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6304 |
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 |
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6309 |
Altwaren |
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6504 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Teil II
Schuhe sowie Kleidung und Bekleidungszubehör im Anwendungsbereich des Artikels 22a, die hauptsächlich aus anderem Material als Textilien bestehen, und die für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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4203 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z. B. Schienbeinschoner, Fechtmasken) |
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6401 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
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6402 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
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6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder |
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6404 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
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6405 |
Andere Schuhe“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1892/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)