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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1891

18.9.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1891 DER KOMMISSION

vom 17. September 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Fisch und Meeresfrüchten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt, unter anderem für anorganisches Arsen in einer Reihe von Lebensmitteln.

(2)

Arsen ist ein ubiquitäres Halbmetall, das in niedrigen Konzentrationen in Gestein, im Boden und in natürlichem Grundwasser vorkommt. Der Mensch hat mit seinen Tätigkeiten durch Industrieemissionen (Bergbau, Schmelzen von Nichteisenmetallen und Verbrennung fossiler Brennstoffe) sowie durch den Einsatz von Arsen als Bestandteile von Düngemitteln, Holzschutzmitteln, Insektiziden oder Herbiziden dazu beigetragen, die Arsenwerte in der Umwelt zu erhöhen. Eine dermale und inhalative Exposition sind zwar möglich, doch die Exposition gegenüber Arsen erfolgt hauptsächlich über Lebensmittel und das Trinkwasser.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) nahm am 12. Oktober 2009 ein Gutachten zu Arsen in Lebensmitteln (3) an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass anorganisches Arsen Lungen-, Blasen- und Hautkrebs sowie Hautläsionen verursachen kann, und sie ermittelte einen Wertebereich von 0,3 bis 8 μg/kg Körpergewicht pro Tag für die untere Grenze des Konfidenzintervalls der Benchmark-Dosis (BMDL01). Da die geschätzte ernährungsbedingte Exposition gegenüber anorganischem Arsen bei europäischen Durchschnitts- und Vielverzehrern innerhalb der ermittelten Spanne der BMDL01-Werte liegt, kann die Möglichkeit eines Risikos für manche Verbraucher nicht ausgeschlossen werden. Daher wurden mit der Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission (4) Höchstgehalte für anorganisches Arsen in verschiedenen Lebensmitteln terrestrischen Ursprungs festgelegt.

(4)

Die Behörde bewertete in ihrem wissenschaftlichen Bericht von 2021 (5) die chronische ernährungsbedingte Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber anorganischem Arsen unter Berücksichtigung der neuesten Daten über das Vorkommen von anorganischem Arsen in Lebensmitteln; darin bestätigte sie nicht nur die Bedeutung der Lebensmittel terrestrischen Ursprungs für die Exposition, sondern sie kam auch zu dem Schluss, dass in bestimmten Ländern Lebensmittelgruppen wie „Fisch und Meeresfrüchte“ zu den offensichtlichen Quellen für die Exposition der erwachsenen Bevölkerung gegenüber anorganischem Arsen gehören.

(5)

Auf der Grundlage der neuesten Vorkommensdaten und unabhängig von den laufenden Beratungen über potenzielle Höchstgehalte für Arsen in Fisch und Meeresfrüchten wurden mit der Verordnung (EU) 2023/465 der Kommission (6) der Höchstgehalt für anorganisches Arsen in weißem Reis gesenkt und neue Höchstgehalte für bestimmte Lebensmittel terrestrischen Ursprungs festgelegt.

(6)

Am 28. November 2023 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Risikobewertung für anorganisches Arsen in Lebensmitteln an (7). Sie kam zu dem Ergebnis, dass epidemiologischen Studien zufolge die chronische Aufnahme von anorganischem Arsen über die Ernährung und/oder das Trinkwasser mit einem erhöhten Risiko für mehrere schädigende Wirkungen, darunter Lungen-, Blasen- und Hautkrebs, verbunden ist. Die Behörde verwendete den BMDL05 von 0,06 μg/kg Körpergewicht pro Tag und wandte das Verfahren der Sicherheitsmarge für die Exposition (margin of exposure, MoE) an. Nach ihrer Auffassung waren die MoE bei Erwachsenen niedrig (zwischen 2 und 0,4 bei Durchschnittsverzehrern und zwischen 0,9 und 0,2 beim 95. Perzentil des Verzehrs) und sie kam zu dem Schluss, dass somit die derzeitige Exposition gegenüber anorganischem Arsen trotz der Unsicherheiten Anlass zu gesundheitlichen Bedenken gibt.

(7)

Um die Exposition der Bevölkerung gegenüber anorganischem Arsen weiter zu verringern, ist es daher angezeigt, Höchstgehalte für Fisch und Meeresfrüchte festzulegen, die zu dieser Exposition beitragen.

(8)

Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel lange haltbar sind, sollten Fisch und Meeresfrüchte, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen, um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis q genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:“

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„(q)

8. Oktober 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches gemäß Anhang I Nummern 3.4.5, 3.4.6, 3.4.7 und 3.4.8.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/315/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).

(3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Arsenic in Food. EFSA Journal 2009; 7(10):1351, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2009.1351.

(4)  Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln (ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1006/oj).

(5)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA „Chronic dietary exposure to inorganic arsenic“, EFSA Journal 2021; 19(1): 6380, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2021.6380.

(6)  Verordnung (EU) 2023/465 der Kommission vom 3. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln (ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/465/oj).

(7)  Scientific opinion on an update of the risk assessment on inorganic arsenic in food, EFSA Journal 2024; 22:e8488, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2024.8488.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird in Abschnitt 3 (Metalle und andere Elemente) der Unterabschnitt 3.4 (Arsen) wie folgt geändert:

1.

Die zweite Zeile erhält folgende Fassung:

 

 

„Arsen (anorganisch) (Summe aus As(III) und As(V))

Der Höchstgehalt für anorganisches Arsen gilt für die unter 3.4.1 bis 3.4.8 aufgeführten Erzeugnisse.“

2.

Der Eintrag 3.4.5 und die Zeile darüber erhalten folgende Fassung:

„3.4.5

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.4.5.1

Arten, die nicht unter 3.4.5.2 aufgeführt sind

0,10

 

3.4.5.2

Anglerfisch, Seeteufel, Neuseeländischer Himmelsgucker (Lophius-Arten, Kathetostoma giganteum), Plattfische (Pleuronectiformes-Arten), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Hering (Clupea-Arten), Rochen (Rajidae-Arten) und Hai (alle Arten).

0,50

 

3.4.6

Krebstiere

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.4.6.1

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura), Garnelen (alle Arten).

0,10

 

3.4.6.2

Krebstiere, die nicht unter 3.4.6.1 und 3.4.6.3 aufgeführt sind

0,20

 

3.4.6.3

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Languste (Jasus-Arten)

1,5

 

3.4.7

Muscheln

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.4.7.1

Jakobs- oder Kammmuscheln

0,10

 

3.4.7.2

Muscheln, die nicht unter 3.4.7.1 aufgeführt sind

0,50

 

3.4.8

Kopffüßer

0,050

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

 

 

Gesamtarsengehalt

Der Höchstgehalt für Arsen insgesamt gilt für die unter 3.4.9 aufgeführten Erzeugnisse.

3.4.9

Salz

0,50 “

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1891/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)