|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1875 |
18.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1875 DER KOMMISSION
vom 16. September 2025
über den Rechnungsabschluss der Zahlstelle in den Niederlanden für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2021 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6214)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für das Haushaltsjahr 2021. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (3) gelten Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, 6 und 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, 28, und 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 31 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (4) im Hinblick auf den EGFL weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für das Haushaltsjahr 2021. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gelten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 weiterhin für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für das Haushaltsjahr 2021. |
|
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/820 der Kommission (5) wurden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der niederländischen Zahlstelle „Rijksdienst voor Ondernemend Nederland“) für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2021 finanzierten Ausgaben abgeschlossen. |
|
(5) |
Nach Übermittlung neuer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der niederländischen Zahlstelle „Rijksdienst voor Ondernemend Nederland“ in Bezug auf die aus dem EGFL im Haushaltsjahr 2021 finanzierten Ausgaben fassen. |
|
(6) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von jedem Mitgliedstaat wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, die monatlichen Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den so ermittelten Betrag. |
|
(7) |
Werden Zahlungen nach dem letztmöglichen Zahlungsdatum geleistet, so kürzt die Kommission gemäß Artikel 40 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (6) den Betrag der den Mitgliedstaaten gewährten monatlichen Zahlungen und passt die finanziellen Auswirkungen der Kürzung im Verhältnis zum Zahlungsverzug an, indem sie die verschiedenen Sätze gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 anwendet. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 werden etwaige Überschreitungen von Zahlungsfristen spätestens im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der vom betreffenden Mitgliedstaat im Haushaltsjahr 2021 gemeldeten Ausgaben wurden nicht fristgerecht getätigt. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher die entsprechenden Kürzungen festgesetzt werden. |
|
(8) |
Die Kommission hat die entsprechenden monatlichen Zahlungen für das Haushaltsjahr 2021 für den betreffenden Mitgliedstaat bereits um die Beträge gekürzt, die aufgrund von Rechnungsabschluss- und Konformitätsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die die Kommission im Haushaltsjahr 2020 durchgeführt hat, an den EGFL zurückzuzahlen sind. Diese Beträge sind im vorliegenden Beschluss berücksichtigt. |
|
(9) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
|
(10) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die ein bestimmter Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für seinen Beschluss sind in die zusammenfassende Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der genannten Verordnung aufzunehmen. Diese Beträge sollten dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet werden und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. |
|
(11) |
Beim Rechnungsabschluss für die betreffende Zahlstelle sollte die Kommission die bereits aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/820, bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3307, von dem betreffenden Mitgliedstaat einbehaltenen Beträge berücksichtigen. |
|
(12) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der niederländischen Zahlstelle „Rijksdienst voor Ondernemend Nederland“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2021 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.
Die Beträge, die von den Niederlanden gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen.
Artikel 2
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 16. September 2025
Für die Kommission
Christophe HANSEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/128/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/908/oj).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/820 der Kommission vom 24. Mai 2022 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2021 finanzierten Ausgaben (ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 111, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/820/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/oj).
ANHANG
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2021
Von dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehender oder ihm zu erstattender Betrag
|
Mitgliedstaat |
|
2021 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
a + b insgesamt |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzulastender Betrag |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
An die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag |
Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) bzw. ihm erstatteter (+) Betrag gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/820 der Kommission |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder ihm zu erstattender (+) Betrag (2) |
|
|
|
abgeschlossen werden |
abgetrennt werden |
|||||||||
|
|
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
|||||||||
|
|
|
a |
b |
c = a + b |
d |
e |
f = c + d + e |
g |
h = f – g |
i |
j = h – i |
|
NL |
EUR |
701 629 146,56 |
0,00 |
701 629 146,56 |
-1 637 213,40 |
-2 145,92 |
699 989 787,24 |
699 838 828,37 |
150 958,87 |
0,00 |
150 958,87 |
|
Mitgliedstaat |
|
|
|
|
Insgesamt (= j) |
|
|
Ausgaben (3) |
Zweckgebundene Einnahmen (3) |
Artikel 54 Absatz 2 |
||
|
|
08 02 06 01 |
6200 |
6200 |
||
|
|
k |
l |
m |
n = k + l + m |
|
|
NL |
EUR |
179 241,64 |
-26 136,85 |
-2 145,92 |
150 958,87 |
|
(1) |
Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen sowie andere in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Kürzungen. |
|
(2) |
Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder ihm zu erstattenden Betrags werden der Gesamtbetrag der Jahreserklärung für die abgeschlossenen Ausgaben und der Gesamtbetrag der für die abgeschlossenen Ausgaben getätigten monatlichen Zahlungen zugrunde gelegt. |
|
(3) |
Die HL 08 02 06 01 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 62 00 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten des Mitgliedstaats, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 08 02 06 01 aufgeführt werden. |
|
Anmerkung: |
Eingliederungsplan 2025: 08 02 06 01, 6200 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1875/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)