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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1864 |
2.10.2025 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2025/1864]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden (1), berichtigt in ABl. L, 2024/90705, 6.11.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bgca (Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„31bgcb. |
32024 R 2759: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden (ABl. L, 2024/2759, 25.10.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90705, 6.11.2024“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2759, berichtigt in ABl. L, 2024/90705, 6.11.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L, 2024/2759, 25.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2759/oj.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1864/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)