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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1847 |
17.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1847 DER KOMMISSION
vom 15. September 2025
zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Dänemarks auf Nichtanwendung der Anforderung bezüglich der Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6199)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 27. September 2022 stellte Dänemark bei der Kommission den Antrag, im Rahmen eines Projekts zur Erhöhung der Geschwindigkeit von der Anwendung des Abschnitts 4.2.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission (2) auf einen bestimmten Abschnitt der Gleise 2, 3 und 5 am Bahnhof Slagelse bis zum 10. Oktober 2036 absehen zu dürfen (im Folgenden „Antrag“). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt. |
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(2) |
Abschnitt 4.2.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 enthält die Anforderung bezüglich der Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten. Insbesondere ist in Abschnitt 4.2.6.2.1 festgelegt, dass das Gleis so konstruiert sein muss, dass es für die gemäß Abschnitt 4.2.1 der Verordnung gewählten Leistungskennwerte den durch eine Bremsverzögerung von 2,5 m/s2 bedingten Längsbeanspruchungen standhält. |
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(3) |
Der Antrag betrifft einen speziellen Gleisoberbau mit niedriger Bauhöhe, der 2020 in einem Abschnitt der Gleise 2, 3 und 5 über dem Bahnsteigtunnel am Bahnhof Slagelse errichtet wurde, gelegen bei TIB 1 km 92,95. Der spezielle Gleisoberbau (im Folgenden „Dtz“) ist in Dänemark zugelassen. Die Einhaltung der Anforderung des Abschnitts 4.2.6.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 kann aufgrund der Besonderheiten des speziellen Gleisoberbaus nicht nachgewiesen werden. |
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(4) |
Aus den von Dänemark vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Einhaltung des Abschnitts 4.2.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 zusätzliche Kosten in Höhe von 18 bis 21 Mio. EUR verursachen würde, da für die Errichtung eines neuen Gleisoberbaus, der die Anforderungen in Abschnitt 4.2.6 erfüllt, auch entweder eine Anhebung der Bahnsteighöhe oder der Bau eines neuen Tunnels erforderlich wäre, um der strukturellen Höhe eines solchen Gleisoberbaus Platz zu bieten. |
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(5) |
Als alternative Maßnahme schlägt Dänemark vor, im Zeitraum bis zum 10. Oktober 2036 weiterhin Dtz gemäß den nationalen technischen Spezifikationen zu Gleisparametern Banenorm BN1-6-6, Banenorm BN1-66-2, Banenorm BN1-38-6, Sporregler 1987 und der technischen Spezifikation Nr. 7795 Version 01.02 zu verwenden. |
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(6) |
Ausgehend von der Begründung Dänemarks für den Antrag und der vorgeschlagenen Ausweichbestimmung können im Rahmen eines Projekts zur Erhöhung der Geschwindigkeit die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen für den bestimmten Abschnitt der Gleise 2, 3 und 5 am Bahnhof Slagelse als erfüllt angesehen werden. Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden. |
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(7) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ist Sicherheit eine grundlegende Anforderung, die das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen. Der Kommission sollten daher alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die darauf hindeuten, dass die Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 Sicherheit des Eisenbahnsystems gefährden könnte. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Antrag Dänemarks auf Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 auf den spezifischen Abschnitt des Projekts zur Erneuerung der Gleise 2, 3 und 5 am Bahnhof Slagelse im Rahmen eines Projekts zur Erhöhung der Geschwindigkeit wird unter der Bedingung stattgegeben, dass die von Dänemark vorgeschlagene alternative Maßnahme angewandt wird.
Dänemark unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es Informationen vorliegen hat, dass die Nichtanwendung die Sicherheit des Eisenbahnsystems nach vernünftigem Ermessen beeinträchtigen könnte.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Er gilt bis zum 10. Oktober 2036.
Brüssel, den 15. September 2025
Für die Kommission
Apostolos TZITZIKOSTAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1299/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1847/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)