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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1801

13.10.2025

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2025/1801 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2025

zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gelten die Anlagen A und B des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (3) auch für innerstaatliche Beförderungen in der Union.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/68/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der genannten Richtlinie zu erlassen, um Änderungen des ADR, insbesondere den auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zurückzuführenden Änderungen, Rechnung zu tragen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der genannten Richtlinie zu erlassen, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG und folglich den Änderungen des ADR Rechnung zu tragen.

(3)

Die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und insbesondere Anhang I, der die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße betrifft, wurden neunmal geändert, zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission (4).

(4)

Um sicherzustellen, dass die derzeit geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter angemessen durchgesetzt werden, sollte die für Straßenkontrollen verwendete Prüfliste in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 mit dem gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG anzuwendenden ADR in Einklang gebracht werden.

(5)

Insbesondere sind in Anlage A Kapitel 1.4 des ADR die jeweiligen Sicherheitspflichten für die an der Transportkette für gefährliche Güter Beteiligten festgelegt, d. h. für Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Tankbetreiber und Entlader, wodurch ihre spezifischen Zuständigkeiten klar, transparent und durchsetzbar gemacht werden. Die Prüfliste in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 sollte diese Bestimmungen des ADR widerspiegeln, sodass es möglich ist, diejenigen an der Transportkette Beteiligten zu ermitteln, die für einen bestimmten Verstoß haftbar gemacht werden können. Diese Informationen können als Grundlage für weitere Überprüfungen durch die nationalen Behörden dienen.

(6)

Verweise auf die besonderen Vorschriften des ADR sollten auch in der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 festgelegten Prüfliste angeführt werden, um die Durchsetzungsbehörden und die an der Transportkette Beteiligten bei der Ermittlung der aktualisierten Rechtsvorschriften des ADR zu unterstützen.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr Berichte über die durchgeführten Kontrollen, einschließlich der Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorien gemäß Anhang II der genannten Richtlinie. Um diese Berichterstattung zu erleichtern, sollte die gemäß Anhang II ermittelte Gefahrenkategorie eines festgestellten Verstoßes in der Prüfliste nach Anhang I aufgeführt werden.

(8)

In Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/1999 werden Verstöße gegen das ADR nach der von ihnen ausgehenden Gefahr eingestuft. Die Auflistung dieser Verstöße sollte gemäß den Änderungen des ADR, das nach Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG anwendbar ist, aktualisiert werden.

(9)

In Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission (5) werden Verstöße gegen Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG nach dem Schweregrad ihren Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit von Verkehrsunternehmern eingestuft. Dieser Abschnitt wurde im Einklang mit Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/1999 erstellt. Der Wortlaut des neuen Anhangs II der Richtlinie (EU) 2022/1999 muss daher mit Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission weiterhin in Einklang stehen.

(10)

Die Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 sollten daher entsprechend geändert und aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(11)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2022/1999

Die Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 23. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. Juni 2026 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 274 vom 24.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/1999/oj.

(2)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/68/oj).

(3)   https://unece.org/transport/standards/transport/dangerous-goods/adr-2023-agreement-concerning-international-carriage.

(4)  Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2025/149/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/403/oj).

(6)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

„ANHANG I

Prüfliste für Straßenkontrollen

Image 1

ANHANG II

Verstöße

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.

Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann.

Nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft.

Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (in Übereinstimmung mit dem in Anhang III enthaltenen Muster des Formulars) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.

1.   Gefahrenkategorie I

Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs; sollten solche Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:

1.

Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist;

2.

Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird;

3.

Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird;

4.

Austreten gefährlicher Güter;

5.

Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger;

6.

Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter;

7.

Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung;

8.

Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Genehmigungsnormen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt (sonst Einstufung in Gefahrenkategorie II);

9.

Verwendung nicht genehmigter Versandstücke, Tanks, Behälter oder Fahrzeuge;

10.

Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen; Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Behältern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;

11.

Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung;

12.

Nichteinhaltung der Regeln für die Sicherung und Verstauung der Ladung;

13.

Nichteinhaltung der Regeln für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel;

14.

Nichteinhaltung der Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken;

15.

Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken;

16.

Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig;

17.

Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung, Bezettelung oder anderen Erkennungszeichen versehen sind;

18.

Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards), Kennzeichnungen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder anderen Erkennungszeichen am Fahrzeug;

19.

Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe), sind unvollständig oder falsch;

20.

Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung;

21.

Verwendung von Feuer oder offenem Licht;

22.

Nichtbeachtung des Rauchverbots;

23.

Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters für jedes Unternehmen, sofern erforderlich;

24.

Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß ADR 1.10, sofern erforderlich.

2.   Gefahrenkategorie II

Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung; sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:

1.

Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger besteht;

2.

Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Genehmigungsnormen entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt;

3.

an Bord des Fahrzeugs fehlen die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den besonderen Vorschriften;

4.

die gemäß ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung befindet sich nicht an Bord eines Fahrzeugs;

5.

Nichteinhaltung der Prüf- und Kontrolldaten und/oder Nutzungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tanks, Fahrzeugen oder Behältern;

6.

Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen, Großpackmitteln oder Großpackungen oder Beförderung beschädigter, leerer ungereinigter Verpackungen;

7.

Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter;

8.

Tanks/Tankcontainer, Fahrzeuge, Behälter oder Versandstücke (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen;

9.

Versandstücke, Tanks, Fahrzeuge und/oder Behälter mit falschen Bezettelungen, Kennzeichnungen (einschließlich orangefarbener Tafeln), Großzetteln oder anderen Erkennungszeichen;

10.

keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR;

11.

Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß überwacht oder abgestellt;

12.

Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden;

13.

Nichteinhaltung der in ADR 7.5.10 festgelegten Rechtsvorschriften über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung oder Entleerung;

14.

Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen;

15.

Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Rolle des Sicherheitsberaters, die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern erforderlich;

16.

Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen und Dokumente gemäß ADR;

17.

Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Schulung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind;

18.

den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen und/oder Berichte nicht vorgelegt.

3.   Gefahrenkategorie III

Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete Abhilfemaßnahmen nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können; sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:

1.

Nichteinhaltung der Vorschriften über die Größe von Großzetteln (Placards) oder Zetteln oder über die Größe von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Großzetteln oder Zetteln;

2.

aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der Gefahrenkategorie I hervor;

3.

die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer über eine solche verfügt;

4.

nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit;

5.

nicht ordnungsgemäß angebrachte Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder andere Erkennungszeichen;

6.

den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen und/oder Berichte zu spät vorgelegt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2025/1801/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)