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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1788

8.9.2025

RICHTLINIE (EU) 2025/1788 DES RATES

vom 24. Juni 2025

über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

An der Richtlinie 93/109/EG des Rates (2) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2)

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 21 AEUV und Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt.

(3)

Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sind in der Richtlinie 93/109/EG festgelegt.

(4)

Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Verträge sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.

(5)

Artikel 22 Absatz 2 AEUV gilt unbeschadet von Artikel 223 Absatz 1 AEUV, der die Einführung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen für Wahlen zum Europäischen Parlament vorsieht.

(6)

Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von Unionsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats und Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleichbehandelt werden.

(7)

Es gilt, die freie Entscheidung des Unionsbürgers bezüglich des Mitgliedstaats, in dem er sich an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen möchte, zu respektieren, wobei geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeit einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur in verschiedenen Ländern auszuschließen.

(8)

Im Einklang mit internationalen und europäischen Normen, einschließlich der Anforderungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.

(9)

Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Für die Eintratunge sollte es ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Sofern dies möglich ist, sollten Unionsbürger den zuständigen Behörden Kontaktinformationen zur Verfügung stellen können, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.

(10)

Zwar liegt die Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Herkunftsmitgliedstaat für Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, in der Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats, doch sollte die Tatsache, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats eingetragen wurden, für sich genommen keinen Grund für ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis ihres Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich anderer Wahlarten darstellen.

(11)

Um die Gleichbehandlung von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die ihr passives Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ausüben möchten, zu gewährleisten, sollten diese Bürger die gleichen Nachweise beibringen müssen wie Kandidaten, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. Um jedoch feststellen zu können, dass besagte Bürger das in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerte Recht genießen, sollten die Mitgliedstaaten die Vorlage einer förmlichen Erklärung verlangen können, die die erforderlichen Angaben zum Nachweis ihres passiven Wahlrechts bei den betreffenden Wahlen enthält.

(12)

Damit genau festgestellt werden kann, ob Wähler und Kandidaten sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eingetragen sind, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die von Unionsbürgern bei der Einreichung ihres Antrags auf Eintragung ins Wählerverzeichnis oder ihrer Kandidaturerklärung im Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellten Angaben auch eine persönliche Identifikationsnummer oder die Seriennummer eines gültigen Identitäts- oder Reisedokuments umfassen.

(13)

Unionsbürger, die aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde des aktiven oder passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sollten von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten von Unionsbürgern, die die Eintragung als Wähler beantragen, eine förmliche Erklärung verlangen können, aus der hervorgeht, dass sie ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind. Bei einer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat sollten Unionsbürger eine Erklärung beibringen müssen, aus der hervorgeht, dass sie ihres passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht verlustig gegangen sind.

(14)

Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte sich davon überzeugen können, dass Unionsbürger, die den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, ihr passives Wahlrecht auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht verlustig gegangen sind. Erhält der Mitgliedstaat ein entsprechendes Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, sollte er die einschlägigen Informationen binnen einer Frist, die eine wirksame Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur ermöglicht, zur Verfügung stellen Die ausgetauschten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. Stellt der Herkunftsmitgliedstaat nicht rechtzeitig Informationen über den Status eines Unionsbürgers bereit, so sollte dies angesichts der grundlegenden Bedeutung des Wahlrechts nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven Wahlrechts im Wohnsitzmitgliedstaat verlustig geht. Falls die einschlägigen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, sollte der Wohnsitzmitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen und im Einklang mit den nach seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren sicherstellen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangene Unionsbürger, die als Kandidat registriert oder bereits gewählt wurden, nicht gewählt werden können bzw. ihr Mandat nicht ausüben können.

(15)

Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte erfordert als bei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wahlmodalitäten vorsehen können, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, ihre Kandidaturerklärung innerhalb einer Frist einreichen müssen, die von derjenigen, die für Kandidaten gilt, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, abweicht. Jede Abweichung bei dieser Frist sollte auf das Maß beschränkt sein, das notwendig und angemessen ist, damit die vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen rechtzeitig berücksichtigt werden können. Die Festlegung einer solchen besonderen Frist sollte keine Auswirkungen auf die Fristen für die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten haben, Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln.

(16)

Um Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Informationen aus den förmlichen Erklärungen austauschen, die von aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union abgegeben wurden. Da sich die Mitgliedstaaten zur Identifizierung von Bürgern auf unterschiedliche Daten stützen, sollte ein gemeinsamer Datensatz ins Auge gefasst werden, um aktiv und passiv Wahlberechtigte der Union genau zu identifizieren und sie an einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur zu hindern. Die ausgetauschten personenbezogenen Daten sollten auf das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Informationen rechtzeitig vor dem Wahltag übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten den Informationsaustausch so durchführen, dass für ihre zuständigen Behörden kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht. Unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Kanditaturen sollte der Wohnsitzmitgliedstaat spätestens am Tag sechs Wochen vor dem Tag des Beginns des Wahlzeitraums mit der Übermittlung der verfügbaren Daten beginnen. Die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Daten sollten so genau wie möglich sein, und die Mitgliedstaaten sollten sie unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Kandidaturen aktualisieren können.

(17)

Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, mit dem Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen vermieden werden sollen, sollte ihre Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten zu wählen oder zu kandidieren. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Kontaktstelle für den Informationsaustausch zu benennen. Die Kommission hat bereits einen Rahmen entwickelt, den ausschließlich die Mitgliedstaaten eigenverantwortlich für den Austausch der erforderlichen Daten nutzen können. Dieser Rahmen sollte in diese Richtlinie aufgenommen werden, um den Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten werden diesbezüglich als separate Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren. Dieser Rahmen sollte den Mitgliedstaaten nur Zugang zu den Daten von Unionsbürgern mit Wohnsitz in ihrem Wahlgebiet, die ausdrücklich den Wunsch geäußert haben, in ihr Wählerverzeichnis eingetragen zu werden oder zu kandidieren, und ihrer eigenen Staatsangehörigen, die ausdrücklich den Wunsch geäußert haben, im Wohnsitzmitgliedstaat das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben, ermöglichen.

(18)

Im Einklang mit Kapitel IV der Verordnung(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten der Kommission zur Festlegung von Verantwortlichkeiten, Pflichten und technischen Standards für das Funktionieren des Rahmens Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(19)

Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerten Rechts. Dies bedeutet insbesondere, dass solche Informationen nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für Menschen ohne digitale Kompetenzen, insbesondere ältere Menschen, zugänglich gemacht werden sollten, indem sichergestellt wird, dass die Kommunikation nicht ausschließlich über einen einzigen Kanal erfolgt.

(20)

Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an den und die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament zuständig sind. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die Informationen in einer klaren und einfachen Sprache bereitgestellt werden. Dies bedeutet, dass Informationen in einer Weise bereitgestellt werden sollten, dass die betreffende Person sie versteht oder dass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht.

(21)

Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen – z. B. auf einer allgemein zugänglichen Internetseite – in mindestens einer Amtssprache der Union, die anders ist als die Sprache(n) des Wohnsitzmitgliedstaats, und die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürgern verstanden wird, bereitgestellt werden. Übersetzungen in diese anderen Sprachen sollten rein informativ sein und keine Rechtswirkung haben. Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit der Richtigkeit der in diesen Übersetzungen enthaltenen Informationen ergeben, sollte nur die Fassung in der Amtssprache oder den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats als rechtsverbindlich gelten. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.

(22)

Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach Artikel 22 Absatz 2 AEUV aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und den Anforderungen des Artikels 52 der Charta entsprechen, einschließlich der Anforderung, dass jegliche Einschränkung der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit unterliegen müssen. Zudem muss jede Ausnahmeregelung Artikel 47 der Charta entsprechen.

(23)

Besondere Probleme könnten sich insbesondere in einem Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsbürgern im Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v. H. solcher Unionsbürger an der gesamten Wählerschaft rechtfertigt Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Wahlrecht.Solche Ausnahmeregelungen sollten sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer stützen.

(24)

Ein Mitgliedstaat, in dem der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt , sollte gemäß Artikel 22 Absatz 2 AEUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten vorsehen können.

(25)

Es ist zu berücksichtigen, dass in einigen Mitgliedstaaten die dort wohnenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Wahl des nationalen Parlaments berechtigt sind. Bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie brauchen infolgedessen auf sie nicht angewendet zu werden.

(26)

Statistische Daten über die Ausübung des Wahlrechts und die Anwendung dieser Richtlinie können für die Ermittlung von Maßnahmen zweckdienlich sein, die erforderlich sind, um die wirksame Ausübung des Wahlrechts der Unionsbürger zu gewährleisten. Diese statistischen Daten können die Bewertung von Maßnahmen, die im Hinblick auf die Förderung der Beteiligung der Unionsbürger an Wahlen ergriffen wurden, erleichtern und zu effizienteren Lösungen führen. Insbesondere könnten, soweit verfügbar, statistische Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, an Wahlen, wie Daten über die Eintragung als Wähler oder Kandidat und über die Wahlbeteiligung sowie aggregierte anonymisierte Daten zu Staatsangehörigkeit, Alter, Sprache und Wohnort, für politische Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung einer hohen Wahlbeteiligung und zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts nützlich sein. Die Erhebung solcher Daten kann unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften mittels unter anderem Befragungen oder sonstigen Formen der Gewinnung von Informationen aus öffentlichen oder administrativen Quellen erfolgen. Das Europäische Netzwerk für die Zusammenarbeit bei Wahlen könnte einen solchen Prozess unterstützen, indem es gemeinsame Referenzen für die Erhebung von Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, an Wahlen entwickelt.

(27)

Um die Erhebung von Daten für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu verbessern, ist es erforderlich, die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten regelmäßig zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Die Kommission unterstützt diese Überwachung und Berichterstattung, indem sie u. a. rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament den Mitgliedstaaten einen Fragebogen zur Teilnahme von Unionsbürgern an den Wahlen übermittelt. Dieser Fragebogen wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Europäische Netzwerks für die Zusammenarbeit bei Wahlen erstellt. Parallel dazu sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie bewerten und nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Bewertung vorlegen.

(28)

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Erstellung statistischer Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, an Wahlen sowie die Bereitstellung dieser Daten für die Öffentlichkeit und die Kommission sollten unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), einschließlich der Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit, erfolgen. Insbesondere sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke angemessenen Garantien gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen. In diesem Zusammenhang sollten Daten unter Verwendung von Technologien zum Schutz der Privatsphäre, die speziell für die Umsetzung dieser Grundsätze konzipiert sind, weitergegeben werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitete statistische Daten sollten so weit aggregiert werden, dass keine Einzelpersonen identifiziert werden können, und sie sollten vor ihrer Aggregation anonymisiert werden.

(29)

Es ist erforderlich, dass die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist nach den letzten beiden Wahlen zum Europäischen Parlament eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vornimmt.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, verlangen können, dass sie im Rahmen der förmlichen Erklärungen, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Wahlrechts vorlegen müssen, spezifische zusätzliche Angaben breitstellen. Um den sich wandelnden nationalen Anforderungen und Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen der Liste dieser Angaben nur durch Hinzufügung von Elementen vorzunehmen. Alle in Ausübung dieser Befugnisübertragung getroffenen Maßnahmen sollten notwendig und verhältnismäßig sein, um die Zwecke der Richtlinie zu erreichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) niedergelegt wurden. Um insbesondere für den rechtzeitigen Zugriff auf alle Informationen bezüglich der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und seine Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(31)

Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Union durch den Abschluss dieses Übereinkommens durch den Beschluss des 2010/48/EG des Rates (7) verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden.

(32)

Die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sind auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie anwendbar.

(33)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. Januar 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.

(34)

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere in deren Artikel 21 und 39 anerkannt wurden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt wird, indem unter anderem die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Nichtdiskriminierung, des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet wird.

(35)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(36)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (im Folgenden „Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind“), dort das aktive und das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben können.

(2)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets dieses Mitgliedstaats haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Wahlen zum Europäischen Parlament“ die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (8) (im Folgenden „Wahlakt“);

2.

„Wahlgebiet“ das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem gemäß dem unter Nummer 1 genannten Wahlakt und – in dessen Rahmen – gemäß der Wahlrechtsordnung dieses Mitgliedstaats dessen Volk die Abgeordneten des Europäischen Parlaments wählt;

3.

„Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;

4.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt;

5.

„aktiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;

6.

„passiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;

7.

„Wählerverzeichnis“ das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller Wähler, die das Recht haben, in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;

8.

„maßgeblicher Tag“ den Tag oder die Tage, ab dem/denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen oder gewählt werden zu können;

9.

„förmliche Erklärung“ die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar ist.

Artikel 3

Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts

Wer am maßgeblichen Tag

a)

Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist und;

b)

– ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen – im Übrigen die Bedingungen erfüllt, an die das Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft,

hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat außer ihm sind diese Rechte gemäß Artikel 6 oder 7 verlustig gegangen.

Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nur unter der Voraussetzung wählbar sind, dass sie ihre Staatsangehörigkeit seit einer Mindestzeit erworben haben, so gilt diese Voraussetzung als von den Unionsbürgern, die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats sind, erfüllt, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats seit derselben Zeit erworben haben.

Artikel 4

Verbot der Mehrfachstimmabgabe oder der Mehrfachkandidatur in mehr als einem Mitgliedstaat

(1)   Jeder aktiv Wahlberechtigte der Union kann sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Niemand darf bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben.

(2)   Niemand darf bei einer Wahl in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden.

Artikel 5

Wohnsitzerfordernisse

Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Wahlgebiet dieses Mitgliedstaats haben, so gilt diese Bedingung als von den aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. Dieser Artikel findet unbeschadet spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Dauer des Wohnsitzes in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft Anwendung.

Artikel 6

Unzulässigkeit

(1)   Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und die nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sind von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen.

(2)   Der Wohnsitzmitgliedstaat überzeugt sich davon, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein passives Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist.

(3)   Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren zweckdienlichen Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation oder auf Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, wenn möglich, noch rascher in angemessener Form übermittelt. Diese Informationen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Gehen innerhalb der Frist keine Informationen beim Wohnsitzmitgliedstaat ein, so ist der Kandidat dennoch zuzulassen.

(4)   Widerlegen die bereitgestellten Informationen die Erklärung inhaltlich, so trifft der Wohnsitzmitgliedstaat unabhängig davon, ob diese Informationen fristgerecht oder zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sind, die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, um die Kandidatur der betreffenden Person zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, um zu verhindern, dass die betreffende Person gewählt wird oder dass sie das Mandat ausübt.

(5)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit und unterrichten sie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 7

Ausschluss von der Stimmabgabe

(1)   Der Wohnsitzmitgliedstaat kann sich davon überzeugen, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein aktives Wahlrecht dort auszuüben, dieses Rechts nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist.

(2)   Zur Durchführung von Absatz 1 kann der Wohnsitzmitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Erklärung dem Herkunftsmitgliedstaat übermitteln. Zu diesem Zweck werden die zweckdienlichen und im Regelfall verfügbaren Mitteilungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Form und Frist übermittelt; diese Mitteilungen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Wenn die Mitteilungen den Inhalt der Erklärung in Abrede stellen, trifft der Wohnsitzmitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um die Teilnahme des Betreffenden an der Wahl zu verhindern.

(3)   Außerdem kann der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat in angemessener Form und Frist alle für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen Informationen übermitteln.

Artikel 8

Freiheit, im Wohnsitzmitgliedstaat zu wählen

(1)   Aktiv Wahlberechtigte der Union üben das aktive Wahlrecht auf ihren Wunsch hin im Wohnsitzmitgliedstaat aus.

(2)   Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten der Union, die den Wunsch geäußert haben, das aktive Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben.

KAPITEL II

AUSÜBUNG DES AKTIVEN UND DES PASSIVEN WAHLRECHTS

Artikel 9

Eintragung in das und Streichung aus dem Wählerverzeichnis

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die aktiv Wahlberechtigten der Union, die den Wunsch geäußert haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

(2)   Um ihren Namen in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, haben aktiv Wahlberechtigte der Union die gleichen Nachweise wie aktiv Wahlberechtigte mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats beizubringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung vorzulegen, die folgende obligatorische Elemente enthält:

a)

ihr Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats,

b)

im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Name gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist, und

c)

eine Erklärung, dass sie das aktive Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben werden.

(3)   Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte der Union

a)

einen gültigen Identitätsausweis vorlegen;

b)

in ihrer Erklärung gemäß Absatz 2 Folgendes angeben:

i)

dass sie im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind,

ii)

gegebenenfalls die vom Herkunftsmitgliedstaat oder Wohnsitzmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer,

iii)

Art und Seriennummer des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Identitätsdokuments oder Reisedokuments,

iv)

das Datum der Erklärung und

v)

ihre Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse;

c)

den Zeitpunkt angeben, seit dem sie ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben.

(4)   Aktiv Wahlberechtigte der Union, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Soweit Bestimmungen zur Unterrichtung nationaler aktiv Wahlberechtigter über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis bestehen, gelten sie in gleicher Weise für aktiv Wahlberechtigte der Union.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Erklärung das Muster nach Anhang I verwenden.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste nur durch Hinzufügung von Elementen zu ändern.

Artikel 10

Einreichung der Kandidatur

(1)   Bei der Einreichung ihrer Kandidaturerklärung haben passiv Wahlberechtigte der Union die gleichen Nachweise wie Kandidaten mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats beizubringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung vorzulegen, die folgende Elemente enthält:

a)

ihre Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, die letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie die Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats,

b)

ihre Erklärung, dass sie nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren,

c)

im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises ihres Herkunftsmitgliedstaats ihre Name gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist, und

d)

eine Erklärung, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind.

(2)   Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte der Union

a)

einen gültigen Identitätsausweis vorlegen;

b)

in ihrer Erklärung gemäß Absatz 1 Folgendes angeben:

i)

gegebenenfalls die vom Herkunftsmitgliedstaat oder Wohnsitzmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer,

ii)

Art und Seriennummer des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Identitätsdokuments oder Reisedokuments,

iii)

das Datum der Erklärung und

iv)

ihre Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse;

c)

den Zeitpunkt angeben, seit dem sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Erklärung das Muster nach Anhang II verwenden.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Liste nur durch Hinzufügung von Elementen zu ändern.

Artikel 11

Entscheidung über die Eintragung und Rechtsbehelfe

(1)   Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den Betreffenden rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur beschieden wurde.

(2)   Bei Ablehnung des Antrags eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der betreffende Unionsbürger den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

(3)   Bei Fehlern in den Wählerverzeichnissen oder in den Kandidatenlisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Betreffenden klar und rechtzeitig über die Entscheidung nach Absatz 1 und die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 2 und 3.

Artikel 12

Unterrichtung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Behörden, die die Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Behörden den eingetragenen aktiven und passiven Wahlberechtigten der Union rechtzeitig folgende Informationen bereitstellen:

a)

auf Verlangen den Stand ihrer Eintragung,

b)

das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe,

c)

die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten von Wählern und Kandidaten, unter anderem solche über Verbote, Unvereinbarkeiten und Sanktionen bei Verstößen gegen Wahlvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Mehrfachstimmabgaben,

d)

die Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste.

(3)   Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Qualitätsanforderungen in einer oder mehreren Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats bereitgestellt.

Allgemeine Informationen über den nationalen Rahmen für die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament, einschließlich der Bedingungen für die Eintragung als Wahlberechtigter oder Kandidat, des Datums der Wahl sowie der Art und des Orts der Stimmabgabe, sollten zudem in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von den in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürgern weitgehend verstanden wird, bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Unterstützung für solche Übersetzungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1724 beantragen. Diese Übersetzungen sind rein informativ und haben keine Rechtswirkung.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen insbesondere Bürgern mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Artikel 13

Mechanismus für den Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten tauschen rechtzeitig vor den Wahlen untereinander die Informationen aus, die gemäß den Artikeln 9 und 10 erhoben wurden. Hierfür beginnt der Wohnsitzmitgliedstaat unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wählern in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Kandidaturen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 des Wahlakts dem Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen zu übermitteln. Zudem gibt der Wohnsitzmitgliedstaat für Anträge auf Eintragung, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie gestellt werden, das Datum für die Eintragung in sein Wählerverzeichnis an. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Mehrfachstimmabgabe und die Mehrfachkandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen seine Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben.

(3)   Die Kommission stellt einen Rahmen bereit, der den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten unterstützt. Der Rahmen ermöglicht es den Wohnsitzmitgliedstaaten, diese Informationen in verschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen.

(4)   Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die technischen Standards für das Funktionieren des in Absatz 3 genannten Rahmens und die Verantwortlichkeiten und Pflichten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Besondere Arten der Stimmabgabe

Mitgliedstaaten, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe über das Internet vorsehen, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe aktiv Wahlberechtigten der Union unter vergleichbaren Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen offenstehen.

Artikel 15

Bereitstellung statistischer Daten

Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Erhebung einschlägiger statistischer Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament und stellen der Öffentlichkeit und der Kommission diese Daten – sofern vorhanden – zur Verfügung.

KAPITEL III

AUSNAHME- UND ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 16

Ausnahmeregelungen

(1)   Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller inländischen Unionsbürgern und Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 3, 9 und 10

a)

das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der Union vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben;

b)

das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten der Union vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben.

Unterabsatz 1 berührt nicht die angemessenen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen kann und die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.

Jedoch können aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union, die aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der Dauer dieses Wohnsitzes in ihrem Herkunftsmitgliedstaat das aktive oder passive Wahlrecht nicht haben, die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.

(2)   Wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die im erstgenannten Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und hierzu in die Wählerverzeichnisse dieses Mitgliedstaats unter völlig gleichen Bedingungen wie die nationalen aktiv Wahlberechtigten eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 13 nicht auf diese Staatsangehörigen anzuwenden.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jeweils 18 Monate vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 2 AEUV für die betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen, und schlägt gegebenenfalls vor, dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Berichterstattung

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament und – sofern verfügbar – insbesondere statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union sowie eine Zusammenfassung der zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie .

Artikel 18

Bewertung

Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2034 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte. Diese Bewertung umfasst auch eine Überprüfung der Funktionsweise von Artikel 13.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. September 2025 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 4 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(7)   Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. September 2027 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 12, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, und 15 und Artikel 17 Absatz 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Aufhebung

Die Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 30. September 2027 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 gelten ab dem 30. September 2027.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NIEMCZYCKI


(1)  Stellungnahme vom 17. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(7)  Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(8)   ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

(9)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).


ANHANG I

Muster für die von aktiv Wahlberechtigten der Union eingereichte förmliche Erklärung

Der/Die Unterzeichnete ……………………………………………… (Name) erklärt hiermit ehrenwörtlich, dass die folgenden Angaben zutreffend sind:

Folgende Angaben sind zutreffend:

Staatsangehörigkeit

 

Geburtsort

 

Geburtsdatum

 

Vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte Identifikationsnummer (falls zutreffend) (*1)

 

Art des vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellten Ausweisdokuments oder Reisedokuments mit Seriennummer (falls eine Identifikationsnummer nicht verfügbar ist) (*1)

 

Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;

 

Wählerverzeichnis der Gebietskörperschaft oder des Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaats, in das ich zuletzt eingetragen war (falls zutreffend)

 

Telefonnummer (*1):

 

E-Mail-Adresse (*1):

 

Ich beabsichtige, mein Wahlrecht bei einer Wahl zum Europäischen Parlament nur in ………………………………… (Name des Wohnsitzmitgliedstaats) auszuüben.

Ich bin seit ………………………(Zeitraum) (*1) in ……………………..… (Name des Wohnsitzmitgliedstaats) wohnhaft.

Datum (*1):

 

Unterschrift:

 


(*1)  Nur wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.


ANHANG II

Muster für die von passiv Wahlberechtigten der Union eingereichte förmliche Erklärung

Der/Die Unterzeichnete ……………………………………………… (Name) erklärt hiermit ehrenwörtlich, dass die folgenden Angaben zutreffend sind:

Folgende Angaben sind zutreffend:

Staatsangehörigkeit

 

Geburtsort

 

Geburtsdatum

 

Letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat

 

Vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte Identifikationsnummer (falls zutreffend) (*1)

 

Art des vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellten Ausweisdokuments oder Reisedokuments mit Seriennummer (falls eine Identifikationsnummer nicht verfügbar ist) (*1)

 

Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;

 

Wählerverzeichnis der Gebietskörperschaft oder des Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaats, in das ich zuletzt eingetragen war (falls zutreffend)

 

Telefonnummer (*1):

 

E-Mail-Adresse (*1):

 

Datum, seitdem ich Staatsangehöriger des Herkunftsmitgliedstaats bin (*1)

 

Ich kandidiere nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament;

Mir ist das passive Wahlrecht in meinem Herkunftsmitgliedstaat nicht verlustig gegangen.

Datum (*1)

 

Unterschrift

 


(*1)  Nur wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.


ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie einschließlich Änderungen

(gemäß Artikel 20)

Richtlinie 93/109/EG des Rates

(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34)

Richtlinie 2013/1/EU des Rates

(ABl. L 026 vom 26.1.2013, S. 27)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 20)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 93/109/EG

1. Februar 1994

Richtlinie 2013/1/EU

28. Januar 2014


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/109/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 bis 8

Artikel 1 bis 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Einleitung

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c)

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 19

Artikel 24

Anhänge I bis IV


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1788/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)