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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1774

18.12.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1774 DER KOMMISSION

vom 28. August 2025

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1078 hinsichtlich in den Investitionsleitlinien für den Fonds „InvestEU“ festgelegter strategischer Investitionen im Bereich Verteidigung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Programm „InvestEU“ wird auf die Förderung von Finanzierungen und Investitionen abgezielt, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 8 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2021/523 genannten politischen Zielen der Union beitragen. Mit diesen Finanzierungen und Investitionen soll unter anderem die Entwicklung der Verteidigungsindustrie unterstützt werden, um zur strategischen Autonomie der Union beizutragen.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 müssen Finanzierungen und Investitionen im Rahmen jedes der in Artikel 8 der genannten Verordnung aufgeführten Politikbereiche mit den Investitionsleitlinien im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission (2) (im Folgenden „derzeitige Investitionsleitlinien“) in Einklang stehen und auf Artikel 8 Absätze 3 und 10 der Verordnung (EU) 2021/523 gründen. Zum Schutz der Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten sind in diesen Investitionsleitlinien für strategische Investitionen in den Bereich Verteidigung Beschränkungen in Bezug auf Endempfänger, die der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen, und Endempfänger, deren Geschäftsführung sich außerhalb der Union befindet, vorgesehen.

(3)

Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (3) wird betont, dass der Zugang zu Kapital für Unternehmen mit Sitz in der Union, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Midcap-Unternehmen, dringend verbessert werden muss, damit diese Lösungskonzepte in industriellem Maßstab umsetzen und die industrielle Expansion, die die Union anstrebt, vorantreiben können. Der Finanzsektor zeigt ein wachsendes Interesse an der Verteidigung. Dennoch bleibt der Verteidigungssektor unter anderem aufgrund von Beschränkungen in den Investitionsgrundsätzen öffentlicher und privater Finanzinstitute ein unterversorgter Markt. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, ist es von entscheidender Bedeutung, das Potenzial von InvestEU zur Unterstützung des Verteidigungssektors voll auszuschöpfen.

(4)

Aus den Rückmeldungen der Interessenträger im Rahmen einer öffentlichen Konsultation und von gezielten Konsultationen mit den Durchführungspartnern von InvestEU und den Mitgliedstaaten geht hervor, dass die in den derzeitigen Investitionsleitlinien für strategische Investitionen festgelegten Beschränkungen die Mobilisierung des Fonds „InvestEU“ zur Unterstützung des Verteidigungssektors behindern könnten. Daher sollten gezielte Änderungen an den derzeitigen Investitionsleitlinien vorgenommen werden, um diese vollständig auf die Besonderheiten von InvestEU zuzuschneiden, insbesondere durch eine Haushaltsgarantie, die in indirekter Mittelverwaltung umgesetzt wird. Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Mobilisierung von InvestEU zur Unterstützung des Verteidigungssektors erleichtern und gleichzeitig ausreichende Schutzbestimmungen für strategische Investitionen in den Bereich Verteidigung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 beibehalten.

(5)

Der Anwendungsbereich der Beschränkungen von strategischen Investitionen in den Bereich Verteidigung wird in den derzeitigen Investitionsleitlinien als Verteidigungstechnologien und -produkte definiert, die im jährlichen Arbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds aufgeführt sind. Diese Definition führt aufgrund der stetigen Weiterentwicklung des Arbeitsprogramms des Europäischen Verteidigungsfonds zu unnötiger Komplexität und rechtlicher Unsicherheit. Dieser Anwendungsbereich sollte straffer gefasst werden, indem auf Investitionen in Verteidigungstechnologien und -güter Bezug genommen wird, die in erster Linie für militärische Anwendungen entwickelt werden. Eine solche Vereinfachung würde die Vorhersehbarkeit für die Durchführungspartner und Finanzintermediäre von InvestEU verbessern, indem ihnen eine klare Methodik an die Hand gegeben würde, um festzustellen, ob Endempfänger den Beschränkungen in Bezug auf Drittländer unterliegen, und unter anderem zu klären, wie diese Beschränkungen für Technologien mit verteidigungsbezogen und zivilen Anwendungen (doppelter Verwendungszweck) gelten.

(6)

Nach den derzeitigen Investitionsleitlinien muss ein Rechtsträger, der der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands untersteht, nachweisen, dass der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Garantie gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds festgelegten Grundsätzen für förderfähige Einrichtungen genehmigt hat, um förderfähig zu sein. Diese Bestimmung ist nicht auf die Besonderheiten von InvestEU zugeschnitten und schränkt die Mobilisierung der Mittel ein. Garantien, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Verteidigungsprogramms, das einen finanziellen Beitrag der Union erhalten hat, genehmigt wurden, scheinen ausreichend zu sein, um die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zu schützen. Nur Rechtsträger, die diese Kriterien nicht erfüllen können, sollten verpflichtet werden, eine Garantie speziell im Zusammenhang mit der InvestEU-Finanzierung vorzulegen. Mit dieser Änderung soll die Durchführung des Fonds „InvestEU“ zur Unterstützung von Rechtsträgern, die in der Union niederglassen sind und der Kontrolle eines Nicht-EU-Rechtsträgers unterstehen, klargestellt werden. Diese Garantien können sich gegebenenfalls auf Minderungsmaßnahmen stützen, die von dem Mitgliedstaat, der den Erwerb der Kontrolle über solche Rechtsträger durch ein anderes Drittland oder einen Rechtsträger eines Drittlands im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) überprüft, auferlegt werden oder ihm zugutekommen.

(7)

In den derzeitigen Investitionsleitlinien ist festgelegt, dass bei strategischen Investitionen in den Bereich Verteidigung die Beschränkungen in Bezug auf die Kontrolle von Endempfängern auch für deren Zulieferer und Unterauftragnehmer gelten. Dieser breite Anwendungsbereich ist nicht an die Art der im Rahmen von InvestEU bereitgestellten Finanzierung angepasst und kann die Mobilisierung von InvestEU-Mitteln durch unnötigen Verwaltungsaufwand behindern. Um das Verwaltungsverfahren für die InvestEU-Finanzierung zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Förderbedingungen für die InvestEU-Finanzierung auf Fremd- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumente zugeschnitten sind, sollte der Verweis auf Zulieferer im Falle einer Kontrolle durch Drittländer aus den Investitionsleitlinien gestrichen werden.

(8)

Die in den derzeitigen Investitionsleitlinien für strategische Investitionen festgelegten Beschränkungen engen die Förderfähigkeit von Rechtsträgern, die in assoziierten Drittländern niedergelassen sind oder der Kontrolle eines assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem assoziierten Drittland unterstehen, auf ein unnötiges Maß ein. Um die Gleichbehandlung von in der Union niedergelassenen und in einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland niedergelassenen Rechtsträgern zu gewährleisten und zwecks Anpassung an den Grundsatz für förderfähige Rechtsträger nach dem Europäischen Verteidigungsfonds sowie nach anderen Verteidigungsprogrammen, bei denen die Union einen finanziellen Beitrag leistet, sollten die derzeitigen Investitionsleitlinien angepasst werden, um sicherzustellen, dass Beschränkungen in Bezug auf Rechtsträger angewandt werden, die in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen sind oder der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem nicht assoziierten Drittland unterstehen.

(9)

Gemäß den derzeitigen Investitionsleitlinien dürfen Endempfänger von strategischen Verteidigungsinvestitionen in den fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der endgültigen Auszahlung der Finanzierung keine ausschließlichen Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an kritischen Technologien und an Technologien, die zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von Bedeutung sind und sich unmittelbar aus diesen strategischen Investitionen ergeben, an Drittländer oder Rechtsträger aus einem Drittland vergeben oder übertragen, sofern dies nicht von dem Mitgliedstaat genehmigt wurde, in dem der Endempfänger niedergelassen ist. Die Umsetzung dieser Bestimmung bringt erhebliche Herausforderungen und Engpässe in den Mitgliedstaaten mit sich und behindert daher die Mobilisierung von InvestEU zur Unterstützung der Verteidigung, da die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, über bestehende Mechanismen, wie beispielsweise für die Ausfuhr militärischer Güter oder die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, hinaus neue Formen der Kontrolle einzuführen. Zum Beheben dieser Schwierigkeiten sollten die derzeitigen Investitionsleitlinien geändert werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten nur bestehenden Kontrollmechanismen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen sind, durchgeführt werden, während die Finanzierungen und Investitionen unter die EU-Garantie fallen.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1078 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1078/oj).

(3)  JOIN(2025) 120 final vom 19. März 2025.

(4)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).


ANHANG

Nummer 2.10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1078 erhält folgende Fassung:

„2.10.   Strategische Investitionen

Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Programms ‚InvestEU‘ können zu Tätigkeiten beitragen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, wie in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 dargelegt. Solche Tätigkeiten gelten als strategische Investitionen, wenn sie:

a)

Projekte und Endempfänger betreffen, die mit Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von mit dem Programm ‚InvestEU‘ assoziierten Ländern (im Folgenden ‚assoziierte Länder‘) verbunden sind, insbesondere Investitionen in die Bereiche Verteidigung, Weltraum und Cybersicherheit:

i)

Im Bereich Verteidigung gehören dazu Investitionen in Technologien und Güter, die in erster Linie für militärische Anwendungen entwickelt werden,

ii)

im Bereich Weltraum gehören dazu Investitionen in folgende Produkte:

—

Atomuhren (auch für Galileo-Ortungssysteme),

—

strategische Trägerraketen (einschließlich Trägerraketen für von der Union kontrollierte Weltraumsysteme) und

—

Weltraumprodukte, die in einer Liste festgelegt werden, die von der Kommission jährlich beschlossen und dem Lenkungsausschuss übermittelt wird;

iii)

im Bereich Cybersicherheit gehören dazu Investitionen, sie sich ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Instrumenten und Lösungen für die Cybersicherheit konzentrieren, auch wenn diese ein Teil der Bereitstellung oder Aktualisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind

oder

b)

zur Resilienz der Union in Bereichen von strategischer Bedeutung im Sinne der Abschnitte 6.1.1.8, 6.2.1.1 und 6.4.1.1 beitragen, indem strategische Wertschöpfungsketten aufrechterhalten und gestärkt werden und Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union, einschließlich wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) in den Bereichen kritische Infrastrukturen, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher, erhalten und verstärkt werden.

Bei einer Direktfinanzierung stellt der Durchführungspartner sicher, dass bei strategischen Investitionen die in den nachstehenden Absätzen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden. Bei einer indirekten Finanzierung verlangt der Durchführungspartner vertraglich, dass der Finanzintermediär die Einhaltung derselben Beschränkungen sicherstellt.

Für Endempfänger, die unter Absatz 1 Buchstabe a fallen, gelten Beschränkungen, außer bei Direktfinanzierungen unter 10 000 000 EUR und bei Vorhaben im Rahmen einer indirekten Finanzierung unter 10 000 000 EUR.

Für die Zwecke der in diesem Abschnitt aufgeführten Beschränkungen bezeichnet der Begriff:

a)

‚Kontrolle‘ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

b)

‚Geschäftsleitung‘ das Gremium eines Rechtsträgers, das gemäß nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

c)

‚Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands‘ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Geschäftsleitung sich in einem nicht assoziierten Drittland befindet. Der Ort der Niederlassung des Rechtsträgers wird durch den Standort seines eingetragenen Geschäftssitzes bestimmt.

Ein Endempfänger, der unter Absatz 1 Buchstabe a fällt, darf nicht der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands unterstehen, und seine Geschäftsleitung muss ihren Sitz in der Union oder einem assoziierten Land haben.

Ist der unter Absatz 1 Buchstabe a fallende Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß der Toolbox für die Cybersicherheit von 5G-Netzen (*1) auch für seine Zulieferer. Zu diesen Zulieferern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsausrüstung und -erzeugnissen sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Anbieter von verwalteten Dienstleistungen (Managed Service Provider, MSP), Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen sowie Hersteller von Übertragungsgeräten.

Abweichend kommt ein unter Absatz 1 Buchstabe a fallender und an einer strategischen Investition im Bereich Verteidigung beteiligter Rechtsträger, dessen Geschäftsleitung ihren Sitz in der Union oder einem assoziierten Land hat und der der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands untersteht, in einem der folgenden Fälle als Empfänger in Betracht:

—

Er weist nach, dass er im Rahmen eines Verteidigungsprogramms, das den finanziellen Beitrag der EU erhalten hat (*2), eine Garantie erhalten hat, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem er niedergelassen ist, genehmigt wurde.

—

Er weist nach, dass er speziell für die Zwecke des Vorhabens rechtzeitig eine von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem er niedergelassen ist, genehmigte Garantie erhalten hat. Die Garantie muss die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung eines solchen Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie in der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, oder den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegten Zielen zuwiderläuft. Aus der Garantie muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke des Vorhabens Maßnahmen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

i)

die Kontrolle über den Endempfänger nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die durch das Vorhaben finanzierten Verteidigungsmaßnahmen durchzuführen, hemmt oder einschränkt, und

ii)

der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Informationen, die mit den durch das Vorhaben finanzierten Verteidigungsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an dem Vorhaben beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfung verfügen.

Abweichend kommt ein unter Absatz 1 Buchstabe a fallender und an einer strategischen Investition im Bereich Weltraum beteiligter Rechtsträger, dessen Geschäftsleitung ihren Sitz in der Union oder einem assoziierten Land hat und der der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands untersteht, als Endempfänger in Betracht, wenn ihm von der Kommission im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/696 eine Befreiung gewährt wurde.

Der Durchführungspartner muss die Kommission über jede Abweichung von den in Abschnitt 2.10 genannten Beschränkungen unterrichten.

Während die Finanzierung und Investition durch die EU-Garantie gedeckt ist, muss der unter Absatz 1 Buchstabe a fallende Endempfänger für die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums an nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer oder für die Erteilung ausschließlicher Lizenzen für die Rechte am geistigen Eigentum nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer die einschlägigen Genehmigungen der Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder, in denen er niedergelassen ist, einholen.


(*1)  NIS Cooperation Group, Cybersecurity of 5G networks EU Toolbox of risk mitigating measures (Cybersicherheit von 5G-Netzen EU-Toolbox für Maßnahmen zur Risikominderung), Januar 2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468.

(*2)  Dies umfasst unter anderem folgende Programme:‘

—

Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj);

—

Verordnung (EU) 2021/697;

—

Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj);

—

Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj);

—

Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments ‚Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie‘ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1774/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)