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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1771

11.9.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1771 DER KOMMISSION

vom 8. September 2025

über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein offener und fairer Wettbewerb auf dem Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer erfordern Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein umfassender Rahmen zur Verwirklichung dieses Ziels geschaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wurde die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) verpflichtet, die Energiegroßhandelsmärkte zu überwachen, um in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden eine wirksame Aufsicht sicherzustellen. Mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 wurden Gebühren eingeführt, um die Finanzierung der Agentur zu verbessern und die mit ihren Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verbundenen Kosten zu decken.

(3)

In Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 sind der Anwendungsbereich und die Grundprinzipien des Gebührensystems festgelegt, und der Kommission wurde in diesem Artikel die Aufgabe übertragen, die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung festzulegen, was mit dem Beschluss (EU) 2020/2152 erfolgt ist (3). Durch eine Aufstockung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel konnte die Agentur die Qualität der Dienstleistungen verbessern, die die Agentur für Stellen, die Daten melden, und für Marktteilnehmer im Allgemeinen erbringt.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (4) wurde die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten. Die Agentur ist eine solche Einrichtung und hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ihre eigene Finanzregelung, die Finanzregelung der Agentur (5), erlassen, die mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 im Einklang steht.

(5)

Das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 und Artikel 32 der Finanzregelung der Agentur erstellte Programmplanungsdokument der Agentur enthält die jährliche und die mehrjährige Programmplanung und legt in diesem Zusammenhang die Aufgaben der Agentur und die für diese Aufgaben eingesetzten Mittel im Einzelnen dar. Das Programmplanungsdokument ist daher das geeignete Instrument, um diejenigen Kosten zu ermitteln, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 durch Gebühren gedeckt werden können.

(6)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur ab, einschließlich der Vorschläge der Agentur, welche Kosten für eine Finanzierung durch Gebühren infrage kommen.

(7)

Nach dem Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EU) 2019/942 sollte die Agentur hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Daher sollten die Gebühreneinnahmen den Beitrag für die Agentur aus dem Unionshaushalt nicht übersteigen.

(8)

Damit transparent ist, dass Gebühren nur zur Deckung infrage kommender Kosten verwendet werden und die Agentur weiterhin hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wird, sollte der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht, der gemäß Artikel 48 der Finanzregelung der Agentur erstellt wird, Informationen über die verschiedenen Einnahmequellen und die Verwendung dieser Einnahmen enthalten.

(9)

In Anbetracht der sich wandelnden Energiemärkte und der Energiekrise wurde die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 im Mai 2024 durch die Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert, wobei eine Reihe von Änderungen am Melderahmen für Daten im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten aufgenommen wurden. Beispielsweise müssen der Agentur nun auch Einzelheiten zu Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas sowie zu Transaktionen im Zusammenhang mit Regelreservemärkten gemeldet werden. Auch Veränderungen auf dem Markt, z. B. mehr Hochfrequenzhandel, und die Inflation bringen höhere Kosten für die Agentur mit sich. Darüber hinaus wurde der Agentur mit der Verordnung (EU) 2024/1106 die neue Aufgabe übertragen, Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auszuüben.

(10)

Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung vor, dass Marktteilnehmer die in den Artikeln 7c und 8 der Verordnung genannten Daten nur über registrierte Meldemechanismen (Registered Reporting Mechanisms, RRMs) melden und für die Offenlegung von Informationen und die Übermittlung von Meldungen über Insider-Informationen ausschließlich Plattformen für Insider-Informationen (Inside Information Platforms, IIPs) nutzen sollten. RRMs und IIPs müssen von der Agentur gemäß bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung genannten Anforderungen, die von der Kommission in einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 4a Absatz 8 und Artikel 9a Absatz 6 derselben Verordnung im Einzelnen festzulegen sind, zugelassen werden. Die Agentur muss überwachen, ob RRMs und IIPs die Anforderungen erfüllen, nach denen sie zugelassen wurden, und muss ihre Zulassungen widerrufen, wenn sie feststellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind.

(11)

Auch die Verordnung (EU) 2019/942 wurde geändert, um den in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten gemäß dem geänderten Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren die Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Personen oder Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben, und im Zusammenhang mit der Offenlegung von Insider-Informationen nach den Artikeln 4 und 4a dieser Verordnung abdecken. Die Einnahmen aus diesen Gebühren können auch die Kosten der Agentur für die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 decken. Der Betrag, der durch die von der Agentur festgelegten Gebühren zu decken ist, kann niedriger sein als die infrage kommenden Gesamtkosten.

(12)

Darüber hinaus sollten die Gebühren gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der maßgeblichen kostenwirksam erbrachten Dienste stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken; sie sollten zudem so bemessen sein, dass sichergestellt wird, dass sie nicht diskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Marktteilnehmer oder der in ihrem Auftrag handelnden Stellen vermieden wird.

(13)

Der Beschluss (EU) 2020/2152 sollte somit aufgehoben werden, um den mit der Verordnung (EU) 2024/1106 und der Verordnung (EU) 2024/1789 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(14)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/2152 wurde die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für RRMs eingeführt, über die damals die Mehrheit der Marktteilnehmer Datensätze meldete. RRMs werden derzeit von der Agentur auf der Grundlage von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (8) registriert. Die Agentur registriert auch IIPs, über die die Marktteilnehmer Insider-Informationen offenlegen. In der Definition für RRMs und den entsprechenden Bezugnahmen sollte daher berücksichtigt werden, dass RRMs zwar gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 künftig von der Agentur zugelassen werden müssen, die Anforderung zur Entrichtung von Gebühren jedoch für die bereits bei der Agentur registrierten RRMs weiterhin gilt, auch wenn sie noch nicht zugelassen sind. IIPs fallen bisher nicht unter den Beschluss (EU) 2020/2152. Da jedoch gemäß den oben genannten legislativen Änderungen IIPs Gebühren an die Agentur entrichten sollten, gilt dieser Beschluss auch für IIPs und insbesondere dann, wenn sie gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zugelassen wurden.

(15)

Dieser Beschluss enthält auch eine aktualisierte Definition für „Transaktionsaufzeichnung“, in der auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bezug genommen wird, um sicherzustellen, dass diese Definition nicht von etwaigen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 betroffen ist. Die Definition ist für die Ermittlung von Datenclustern und damit für die Berechnung der Gebühren von grundlegender Bedeutung und sollte daher hinreichend detailliert sein. Für die Ermittlung von Datenclustern gilt ein Marktteilnehmer als Begünstigter der Transaktion oder, falls diese Informationen nicht verfügbar sind, als Gegenpartei der Transaktion.

(16)

Mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung werden die Marktteilnehmer verpflichtet, der Agentur Informationen über ihre Risikopositionen zu melden. Diese neue Meldepflicht sollte unter diesen Beschluss fallen und sich in diesem Beschluss widerspiegeln.

(17)

Die wichtigsten Kostenfaktoren der betreffenden Dienste und damit der infrage kommenden Kosten der Agentur sind die Zahl der RRMs und IIPs, die Zahl der Marktteilnehmer, für die sie Daten melden, sowie die Menge und die Merkmale der von ihnen gemeldeten Daten. Um diese Kostenfaktoren widerzuspiegeln, sollte sich die Gebühr, die jeder RRM entrichten muss, aus einem Pauschalbetrag. d. h. der Pauschalregistriergebühr, und einem variablen Betrag, nämlich der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, zusammensetzen. Letztere hängt von der Zahl der Marktteilnehmer ab, für die der RRM Daten meldet, sowie von der Menge und den Merkmalen der gemeldeten Daten.

(18)

Die mit der Verordnung (EU) 2024/1106 und der Verordnung (EU) 2024/1789 eingeführten Änderungen führen zu einem erheblichen Anstieg der Kosten der Agentur, die durch Gebühren gedeckt werden müssen. Daher sollten sowohl die Pauschalregistriergebühr als auch die Einnahmen aus der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente mit diesem Beschluss erhöht werden. Gleichzeitig sollten die Gebühren keine unangemessene finanzielle Belastung für die RRMs und damit indirekt für die Marktteilnehmer mit sich bringen. Somit sollte die Erhöhung der Einnahmen aus der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente auf eine verhältnismäßige Weise erreicht werden, bei der vermieden wird, dass die Einnahmen, die von kleineren, eine geringe Zahl von Transaktionsaufzeichnungen meldenden Marktteilnehmern stammen, stark ansteigen und dass sich die Einnahmen, die von Marktteilnehmern mit einem hohen Volumen an Transaktionsaufzeichnungen stammen, übermäßig erhöhen.

(19)

Der Pauschalbetrag sollte die Kosten der Agentur für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung von RRMs sowie für die Gewährleistung der kontinuierlichen Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die bereits zugelassenen oder registrierten RRMs widerspiegeln. Diese Anforderungen werden von der Kommission in der Zukunft mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 4a Absatz 8 und Artikel 9a Absatz 6 der genannten Verordnung noch detaillierter festgelegt. Da diese Kosten der Agentur unabhängig davon entstehen, ob RRMs Transaktionsaufzeichnungen oder Fundamentaldaten melden, sollte der Pauschalbetrag von allen RRMs gezahlt werden.

(20)

Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige delegierte Rechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen wurde, ist die Agentur für die Zulassung und für die Beaufsichtigung von IIPs zuständig, die der Beaufsichtigung von RRMs entspricht. Daher sollten IIPs eine feste Gebühr in Höhe der von RRMs zu entrichtenden Pauschalregistriergebühr zahlen.

(21)

Fundamentaldaten wie Informationen in Bezug auf die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung von Strom und zur Fernleitung von Erdgas oder in Bezug auf die Kapazität und die Nutzung von LNG-Anlagen werden von der Agentur nur erhoben, um die erfassten Transaktionsaufzeichnungen zu ergänzen. Fundamentaldaten sollten daher nicht in die Berechnung der variablen Gebührenkomponente einbezogen werden. Da der Status eines RRM als solcher ein wichtiger Kostenfaktor für die Agentur ist, sollten RRMs, die grundlegende Daten melden, dennoch die pauschale Gebührenkomponente entrichten.

(22)

Um eine übermäßige finanzielle Belastung von RRMs zu vermeiden, sollte der variable Betrag der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente die Menge der gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen widerspiegeln, die mit dem Handelsvolumen und damit den potenziellen Einnahmen eines RRM zusammenhängt. Bei der variablen Komponente sollte berücksichtigt werden, dass viele RRMs Daten für eine Vielzahl von Marktteilnehmern übermitteln, die häufig auf mehreren organisierten Märkten tätig sind und unterschiedliche Handelskanäle nutzen.

(23)

Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, erhebt die Agentur nicht nur Daten über Geschäfte und andere Verträge, sondern auch eine beträchtliche Menge an Daten über Handelsaufträge, die auf organisierten Märkten wie Energiebörsen getätigt werden. Daher sollten auch Handelsaufträge unter das Gebührensystem fallen, um die Kostenverhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Aus denselben Gründen sollten auch Lebenszyklusinformationen vom Gebührensystem erfasst werden.

(24)

Der Handel mit Energiegroßhandelsprodukten an organisierten Märkten ist durch ein höheres Maß an Standardisierung gekennzeichnet als der Handel mit diesen Produkten außerhalb organisierter Märkte. Darüber hinaus enthalten die gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen aus organisierten Märkten Handelsaufträge. Marktentwicklungen beim Handel mit Standardverträgen wie der algorithmische Handel und der Hochfrequenzhandel werden immer wichtiger, was dazu führt, dass von organisierten Märkten immer mehr Handelsaufträge pro Standardliefervertrag gemeldet werden als für Lieferverträge, die außerhalb organisierter Märkte geschlossen werden. Transaktionsaufzeichnungen über Energiegroßhandelsprodukte, die von organisierten Märkten stammen, sollten daher bei der Berechnung der variablen Gebührenkomponente anders gewichtet werden als Transaktionsaufzeichnungen außerhalb organisierter Märkte.

(25)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige Durchführungsrechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen ist, müssen die RRMs der Agentur für jeden einzelnen Marktteilnehmer die Risikopositionen melden. Daher sollte eine spezielle Gebührenkomponente eingeführt und für jede Meldung, unabhängig von deren Inhalt oder Länge, ein Festbetrag festgelegt werden.

(26)

Gemäß Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur darf die Agentur die Dienstleistungen erst erbringen, nachdem die entsprechende Gebühr vollständig entrichtet worden ist. Da die Gebühren auf der Grundlage der Menge der im Vorjahr gemeldeten Transaktionsdaten und übermittelten Meldungen über Insider-Informationen berechnet werden, können die Forderungen erst zu Beginn jedes Jahres festgestellt und die Rechnungen auch erst zu diesem Zeitpunkt übermittelt werden. Die RRMs und IIPs sollten der Agentur jedoch fortlaufend Daten und Meldungen über Insider-Informationen übermitteln können, d. h. auch bevor sie die Rechnung für das betreffende Jahr bezahlt haben. RRMs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen oder registriert sind, sollten weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf fällige Gebühren haben. Ebenso sollten IIPs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen sind, weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf fällige Gebühren haben.

(27)

Wird zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in diesem Jahr zu entrichten gewesen wäre, ein positiver oder negativer Berichtigungsbetrag angewendet, sollte die Berechnung des Berichtigungsbetrags auf der Grundlage der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente eines RRM, die im Vorjahr tatsächlich gezahlt wurde, und nicht auf der Grundlage des ursprünglich berechneten Betrags erfolgen, da der tatsächlich gezahlte Betrag vom ursprünglich berechneten Betrag abweicht, falls ein Verringerungsfaktor Anwendung findet.

(28)

Da der Agentur bereits 2025 zusätzliche Kosten entstehen, die durch Gebühren gedeckt werden müssen, sollte sie einen Aufschlag in Höhe der Differenz zwischen den im Programmplanungsdokument der Agentur für 2025-2027 veranschlagten Einnahmen aus Gebühren und der Summe der bereits im Jahr 2025 in Rechnung gestellten Beträge erheben können. Die Berechnung des Aufschlags sollte unkompliziert sein, damit die RRMs leicht erkennen können, wie die verschiedenen Marktteilnehmer, in deren Namen sie Daten melden, den in Rechnung gestellten Aufschlag beeinflussen. Daher sollte der Aufschlag von der Zahl der Marktteilnehmer abhängen, für die ein RRM Transaktionsaufzeichnungen meldet. Meldet ein Marktteilnehmer Daten über mehr als einen RRM, so würde dieser Marktteilnehmer bei der Berechnung des Aufschlags jedoch für jeden RRM berücksichtigt. Da sich der Aufschlag auf die von den Marktteilnehmern an einen RRM gezahlten Entgelte auswirken kann, sollten Marktteilnehmer, die seit einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2025 keine Marktteilnehmer mehr sind, bei der Berechnung des Aufschlags nicht berücksichtigt werden.

(29)

Um sicherzustellen, dass die Agentur ausreichende Einnahmen aus Gebühren erzielt, um ihre infrage kommenden Kosten zu decken, sollte die Agentur die Möglichkeit haben, die im Januar 2026 übermittelten Rechnungen um einen Aufschlag zu ergänzen. Dieser Aufschlag sollte auf der Zahl der Marktteilnehmer beruhen, für die ein RRM Transaktionsaufzeichnungen meldet. Da der mögliche Aufschlag im Jahr 2026 gleichzeitig mit den anderen Gebührenkomponenten berechnet wird, kann sich die Berechnung auf die Zahl der Marktteilnehmer stützen, die bei der Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen beruhenden Gebührenkomponente für einen RRM ermittelt wurden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den RRM Gewähr dafür zu bieten, dass diese Möglichkeit nicht dazu genutzt wird, die infrage kommenden Kosten der Agentur unangemessen zu erhöhen, sollten die Gesamteinnahmen, die die Agentur einschließlich dieses Aufschlags erhalten kann, auf die geschätzten Einnahmen aus Gebühren gemäß dem Programmplanungsdokument der Agentur für 2025-2027 oder auf die im Programmplanungsdokument der Agentur für 2026-2028 veranschlagten Einnahmen aus Gebühren begrenzt werden, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist.

(30)

Die Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente unterscheidet sich ab 2026 erheblich von der Berechnung dieser Komponente in den Vorjahren. 2026 könnte dies bei der Berechnung des Berichtigungsbetrags zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die 2025 gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die 2025 gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten zu entrichten gewesen wäre, zu überhöhten Werten führen. Die Agentur sollte daher 2026 den Berichtigungsbetrag berechnen, indem sie die 2025 gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente nicht von der berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, sondern von einem vorab festgelegten Wert abzieht, der anhand der vor der Annahme dieses Beschlusses geltenden Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster berechnet wurde.

(31)

Meldungen über Risikopositionen werden nachträglich übermittelt, sodass die Agentur in dem Jahr, in dem die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden „Bezugsjahr“), weniger Meldungen über Risikopositionen erhalten wird als in den Folgejahren. Daher muss die Zahl der von einem RRM im Referenzjahr übermittelten Meldungen über Risikopositionen so angepasst werden, dass sie eine geeignete Grundlage für die Berechnung der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr bildet. Im Bezugsjahr wird keine auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente berechnet.

(32)

Um zu vermeiden, dass dieser Beschluss nur deshalb geändert werden muss, weil die Einnahmen aus Gebühren aufgrund der Inflation nicht zur Deckung der infrage kommenden Kosten ausreichen, sollten die Gebühren automatisch an die Inflation angepasst werden, sofern die Gebühreneinnahmen niedriger sind als die infrage kommenden Kosten. Damit sich RRMs und IIPs auf die Änderungen der verschiedenen Gebührenkomponenten vorbereiten können, sollte die Anpassung darüber hinaus erst im Folgejahr wirksam und von der Agentur rechtzeitig im Voraus angekündigt werden.

(33)

Die Agentur sollte den RRMs und IIPs Rechnungen übermitteln. Da die Gebühren vollständig durch diesen Beschluss bestimmt werden, der die Grundlage für die Feststellung der Forderungen durch die Agentur bildet, sollten die Rechnungen gemäß Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur Zahlungsaufforderungen sein.

(34)

Die an die RRMs übermittelten Rechnungen sollten Informationen darüber enthalten, wie die Gebühr berechnet wurde, damit für den jeweiligen RRM transparent ist, welchen Beitrag die verschiedenen Marktteilnehmer, für die er Daten meldet, zu der in Rechnung gestellten Gebühr leisten müssen. Um eine übermäßige finanzielle Belastung für RRMs zu vermeiden, sollte es möglich sein, hohe Rechnungen im Einvernehmen mit der Agentur in Raten zu bezahlen. Gleichzeitig muss die Agentur über regelmäßige und planbare Einnahmen aus Gebühren verfügen, um ihre Kosten decken und ihre Ausgaben entsprechend planen zu können. Die Erhöhung der Gebühreneinnahmen könnte bedeuten, dass ein erheblicher Teil dieser Einnahmen der Agentur erst zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres zur Verfügung stehen würde, wenn für alle Rechnungen die Frist bis zum 30. September beibehalten würde. Daher sollte die Frist bis zum 30. September nur für die höchsten Rechnungen gelten, während niedrigere Rechnungen spätestens am 30. Juni beglichen werden sollten.

(35)

Zu den Aufgaben und Befugnissen der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gehört die Entscheidung darüber, inwieweit Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber, die RRMs sind, die Kosten, die durch die Zahlung der von den Netznutzern an die Agentur zu entrichtenden Gebühren entstehen, über Netztarife decken können.

(36)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 muss die Kommission die Höhe der Gebühren regelmäßig überprüfen. Dies sollte zusammen mit den Leistungsbewertungen der Agentur gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgen. Dieses Erfordernis hindert die Kommission nicht daran, das Gebührensystem auch unabhängig von diesen Bewertungen zu überarbeiten.

(37)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 fand eine öffentliche Konsultation statt, und der Verwaltungsrat und der Regulierungsrat der Agentur wurden konsultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen für „Plattform für Insider-Informationen“ gemäß Artikel 2 Nummer 17 und für „organisierter Markt“ gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie die Begriffsbestimmung für „Fundamentaldaten“ gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„registrierter Meldemechanismus“ bezeichnet eine Stelle, die für die Meldung von Transaktionsaufzeichnungen oder Fundamentaldaten von der Agentur gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zugelassen oder gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert wurde;

2.

„Transaktionsaufzeichnung“ bezeichnet einen einzelnen Datensatz, der Einzelheiten zu einem Geschäft, einem Handelsauftrag — unabhängig davon, ob erfolgreich oder nicht erfolgreich — oder zu einem bilateralen Geschäft im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten enthält, einschließlich jedes Lebenszyklusereignisses dieser Geschäfte, Handelsaufträge oder bilateralen Geschäfte, und der Agentur gemeldet wird, ausgenommen Daten im Zusammenhang mit systemgenerierten Aufträgen;

3.

„Meldung über Risikopositionen“ bezeichnet eine einzelne von einem RRM im Namen eines Marktteilnehmers durchgeführte Übermittlung an die Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Informationen umfasst, auf deren Grundlage die Agentur die Risikopositionen dieses Marktteilnehmers berechnet;

4.

„Marktteilnehmer“ bezeichnet eine bei der nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 registrierte Stelle.

Artikel 3

Durch die Gebühren gedeckte Kosten

(1)   In dem vom Verwaltungsrat der Agentur bis zum 31. Dezember jedes Jahres gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 angenommenen Programmplanungsdokument einschließlich des Haushaltsplans (im Folgenden „Programmplanungsdokument“) werden die Kosten aufgeführt, die im folgenden Jahr durch Gebühren finanziert werden können; zudem wird eine Schätzung der infrage kommenden Kosten vorgenommen, die für weitere zwei Jahre danach durch Gebühren finanziert werden sollen. Infrage kommende Kosten sind Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die der Agentur entstehen durch

a)

die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die von RRMs gemeldet werden;

b)

die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die von IIPs gemeldet werden;

c)

die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

(2)   Im Programmplanungsdokument wird der Betrag festgelegt, der durch Gebühren im Folgejahr gedeckt werden soll. Dieser Betrag

a)

darf die infrage kommenden Kosten gemäß Absatz 1 nicht überschreiten;

b)

muss niedriger sein als der Beitrag der Union zur Agentur gemäß dem Haushaltsplan der Union für das betreffende Jahr.

(3)   Die Agentur legt im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 48 der Finanzregelung der Agentur detaillierte Angaben zur Höhe der im Vorjahr erhobenen Gebühren und zu den durch die Gebühren gedeckten Kosten vor. Die Agentur veröffentlicht die entsprechenden Abschnitte dieses Berichts.

Artikel 4

Pflicht zur Entrichtung von Gebühren: RRMs

(1)   Jeder RRM entrichtet eine jährliche Gebühr, die gemäß Artikel 6 berechnet wird. Alle Gebühren werden in Euro entrichtet.

(2)   Spätestens am 31. Januar jedes Jahres übermittelt die Agentur jedem RRM eine Rechnung über die innerhalb von vier Wochen zu zahlende Jahresgebühr. Die Rechnung muss genaue Angaben zur Berechnung dieser Gebühr enthalten. Die Agentur und RRMs können vereinbaren, dass Rechnungen über 250 000 EUR in Raten bezahlt werden. Bei Rechnungen über 250 000 EUR und bis zu 1 000 000 EUR endet die Frist für die Zahlung der letzten Rate spätestens am 30. Juni und bei Rechnungen über 1 000 000 EUR spätestens am 30. September.

(3)   Beantragt eine Stelle, ein RRM zu werden, übermittelt ihr die Agentur eine Rechnung in Höhe von 50 % der Pauschalregistriergebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und akzeptiert den Antrag erst nach Zahlung der Rechnung. Lehnt die Agentur den Antrag ab, weil die Stelle die Anforderungen gemäß dem nach Artikel 9a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu erlassenen delegierten Rechtsakt oder gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 nicht erfüllt, hat die Stelle keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühr. Nach der Registrierung oder Zulassung einer Stelle als RRM übermittelt die Agentur der Stelle eine Rechnung über die verbleibende Gebühr, die sich aus 50 % der Pauschalregistriergebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und — sofern der RRM nicht erklärt, dass er lediglich Fundamentaldaten melden wird — der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente gemäß Artikel 7 Absatz 4 zusammensetzt.

(4)   RRMs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen oder registriert sind, haben weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf fällige Gebühren.

Artikel 5

Pflicht zur Entrichtung von Gebühren: IIPs

(1)   Jede IIP entrichtet eine jährliche Gebühr von 15 000 EUR.

(2)   Übersteigt die Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 berechneten Einzelgebühren und der von jeder IIP gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Einzelgebühren den gemäß Artikel 3 Absatz 2 durch Gebühren zu deckenden Betrag, so wird die jährliche Gebühr, die jede IIP zu entrichten hat, durch Multiplikation mit einem Verringerungsfaktor verringert, der wie folgt berechnet wird:

Formula

(3)   Spätestens am 31. Januar jedes Jahres übermittelt die Agentur jeder IIP eine Rechnung über die innerhalb von vier Wochen zu zahlende Jahresgebühr.

(4)   Beantragt eine Stelle, eine IIP zu werden, übermittelt ihr die Agentur eine Rechnung in Höhe von 50 % der Gebühr gemäß Absatz 1 und akzeptiert den Antrag erst nach Zahlung der Rechnung. Lehnt die Agentur den Antrag ab, weil die Stelle die Anforderungen gemäß dem nach Artikel 4a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu erlassenen delegierten Rechtsakt nicht erfüllt, hat die Stelle keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühr. Nach Zulassung einer Stelle als IIP übermittelt die Agentur der Stelle eine Rechnung über die verbleibende Gebühr gemäß Absatz 1.

(5)   IIPs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen oder registriert sind, haben weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf etwaige fällige Gebühren.

Artikel 6

Berechnung der einzelnen Jahresgebühren für RRMs

(1)   Die jährliche Gebühr, die ein registrierter Meldemechanismus zu entrichten hat, setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

a)

einer Pauschalregistriergebühr in Höhe von 15 000 EUR;

b)

gegebenenfalls einer gemäß Absatz 2 berechneten auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente;

c)

gegebenenfalls einem positiven oder negativen Berichtigungsbetrag zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in dem betreffenden Jahr zu entrichten gewesen wäre.

d)

einer auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß Artikel 7 berechnet wird, es sei denn, der RRM meldet ausschließlich Fundamentaldaten;

e)

gegebenenfalls einem positiven oder negativen Berichtigungsbetrag zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in dem betreffenden Jahr zu entrichten gewesen wäre.

(2)   Die auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird berechnet, indem alle im Vorjahr von einem RRM übermittelten Meldungen über Risikopositionen addiert und mit 250 EUR multipliziert werden.

(3)   Der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird berechnet, indem die im Vorjahr gezahlte auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente von der im laufenden Jahr berechneten auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird.

(4)   Ein negativer Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c darf die für das laufende Jahr berechnete auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente nicht übersteigen.

(5)   Der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e wird berechnet, indem die im Vorjahr gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente von der im laufenden Jahr berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird.

(6)   Im Falle eines neuen RRM, der im Vorjahr registriert oder zugelassen wurde, wird der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e berechnet, indem der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 4 von der für das laufende Jahr gemäß Artikel 7 Absatz 5 berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird, nachdem letztere durch 365 geteilt und mit der Zahl der Kalendertage zwischen dem Registrierungsdatum und dem Ende des Vorjahres multipliziert wurde.

(7)   Ein negativer Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e darf die für das laufende Jahr berechnete auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente nicht übersteigen.

(8)   Übersteigt die Summe der für jeden RRM gemäß den Absätzen 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren und der von jeder IIP gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu entrichtenden Einzelgebühren den gemäß Artikel 3 Absatz 2 durch Gebühren zu deckenden Betrag, so wird die Einzelgebühr, die jede IIP zu entrichten hat, durch Multiplikation mit einem Verringerungsfaktor verringert, der wie folgt berechnet wird:

Formula

Artikel 7

Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente

(1)   Die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente wird auf der Grundlage der im Vorjahr von jedem RRM gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen wie folgt berechnet:

a)

Die Agentur ermittelt die Datencluster des jeweiligen RRM. Ein Datencluster besteht aus einem der folgenden Elemente:

i)

allen Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte der Agentur gemäß den Artikeln 7c und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 kontinuierlich oder regelmäßig gemeldet werden und die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der einen bestimmten organisierten Markt nutzt;

ii)

allen Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte der Agentur gemäß den Artikeln 7c und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 kontinuierlich oder regelmäßig gemeldet werden und die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der keinen organisierten Markt nutzt;

b)

für jedes der Datencluster gemäß Buchstabe a ermittelt die Agentur die Teilkomponente der Gebühr gemäß Absatz 2 oder Absatz 3;

c)

die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente ist die Summe der gemäß Buchstabe b ermittelten Teilkomponenten.

(2)   Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sind:

Transaktionsaufzeichnungen je Datencluster

Teilkomponente der Gebühren in EUR

1 bis 100

250

101 bis 1 000

500

1 001 bis 10 000

1 000

10 001 bis 100 000

2 000

100 001 bis 1 Mio.

4 000

Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.

8 000

Mehr als 10 Mio. bis 100 Mio.

16 000

Mehr als 100 Mio. bis 1 Mrd.

32 000

Mehr als 1 Mrd. bis 2 Mrd.

64 000

Mehr als 2 Mrd.

96 000

(3)   Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind:

Transaktionsaufzeichnungen je Datencluster

Teilkomponente der Gebühren in EUR

1 bis 10

250

11 bis 100

500

101 bis 1 000

1 000

1 001 bis 10 000

2 000

10 001 bis 100 000

4 000

100 001 bis 1 Mio.

8 000

Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.

16 000

Mehr als 10 Mio.

32 000

(4)   Im Falle eines neuen RRM beträgt die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Komponente im Jahr der Registrierung für jeden Kalendertag vom Tag der Registrierung bis zum Jahresende 100 EUR. Der RRM und die Agentur können sich auf einen anderen Betrag einigen, um die erwartete Datenmeldung durch den RRM besser widerzuspiegeln.

(5)   Im Falle eines neuen RRM, der im Vorjahr zugelassen oder registriert wurde, wird die Zahl der Transaktionsdatensätze für jedes Datencluster wie folgt angepasst, bevor die jeweiligen Teilkomponenten der Gebühren ermittelt werden:

Formula

Artikel 8

Inflationsanpassung

(1)   Ist die Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren und der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung gestellten Gebühren niedriger als die gemäß Artikel 3 Absatz 1 ermittelten infrage kommenden Kosten, so werden die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Beträge mit Wirkung im Folgejahr entsprechend der Inflationsrate der Union erhöht.

(2)   Die zu verwendende Inflationsrate der Union ist die Veränderungsrate für die letzten zwölf Monate des „Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder“, die im Mai vor dem Jahr veröffentlicht wurde, in dem die Erhöhung wirksam wird.

(3)   Die Agentur veröffentlicht die in Absatz 1 genannten erhöhten Beträge spätestens am 30. Juni des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Erhöhung wirksam wird.

Artikel 9

Durchsetzung

(1)   Die von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 4 übermittelten Rechnungen stellen Zahlungsaufforderungen im Sinne von Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur dar.

(2)   Die Agentur ergreift alle geeigneten rechtlichen Schritte, um die vollständige Begleichung der Rechnungen zu gewährleisten, die in Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Finanzregelung der Agentur, einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen und Einziehungen, ausgestellt wurden.

(3)   Ist ein RRM mit der Zahlung der Gebühr für mindestens einen Monat im Rückstand, kann die Agentur beschließen, den RRM von der Möglichkeit, Daten an die Agentur zu melden, auszuschließen, bis die Gebühr vollständig entrichtet ist.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen im Jahr 2025

(1)   Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt die Agentur jedem RRM eine Rechnung für einen innerhalb von vier Wochen zu zahlenden Aufschlag.

(2)   Dieser von jedem RRM zu zahlende Aufschlag wird wie folgt berechnet:

a)

Für jeden RRM wird die Zahl der am 30. Juni 2025 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 registrierten Marktteilnehmer ermittelt, für die der RRM im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 Transaktionsaufzeichnungen gemeldet hat;

b)

alle gemäß Buchstabe a für die einzelnen RRMs ermittelten Markteilnehmerzahlen werden addiert;

c)

die jeweils gemäß Buchstabe a ermittelte Zahl wird durch die Summe gemäß Buchstabe b geteilt und das Ergebnis mit 7,6 Mio. EUR multipliziert.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen im Jahr 2026

(1)   Ist die Summe der gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 für jeden RRM berechneten Einzelgebühren und der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung zu stellenden Gebühren im Jahr 2026 niedriger als der Betrag, der gemäß dem Programmplanungsdokument der Agentur für 2026-2028 für das Jahr 2026 als Einnahmen aus Gebühren veranschlagt wurde, so müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Rechnungen einen Aufschlag enthalten.

(2)   Die Summe dieser Zuschläge entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, der gemäß dem Programmplanungsdokument der Agentur für 2026-2028 für das Jahr 2026 als Einnahmen aus Gebühren veranschlagt wurde, oder 23,5 Mio. EUR, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist, und der Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren zusammen mit der Summe der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung gestellten Gebühren.

(3)   Der Aufschlag, der in die von einem RRM zu zahlende Rechnung aufzunehmen ist, wird berechnet, indem die Zahl der Datencluster gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die für diesen RRM bei der Berechnung der jährlichen Einzelgebühr im Januar 2026 ermittelt wurde, durch die Summe der im Januar 2026 für alle RRMs ermittelten Datencluster geteilt und das Ergebnis mit der in Absatz 2 genannten Differenz multipliziert wird.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 wird der Berichtigungsbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e im Jahr 2026 berechnet, indem die im Jahr 2025 gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente von dem Wert abgezogen wird, der sich aus der Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente im Jahr 2026 unter Verwendung der Werte im Anhang ergeben hätte.

(5)   Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 6 Absätze 2 und 3 gelten nicht für die im Jahr 2026 erhobenen Gebühren.

Artikel 12

Sonstige Übergangsbestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 wird — sobald die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden „Bezugsjahr“) — die auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr berechnet, indem alle im Bezugsjahr von einem RRM übermittelten Meldungen über Risikopositionen addiert werden, diese Summe durch die Zahl der im Bezugsjahr fälligen Meldungen über Risikopositionen geteilt und das Ergebnis mit 1 000 EUR multipliziert wird.

(2)   Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 gelten nicht für die in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr erhobenen Gebühren.

Artikel 13

Bewertung

Die Kommission bewertet die Umsetzung dieses Beschlusses fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2020/2152 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. September 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/942/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2152/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).

(5)  Beschluss Nr. 8/2019 des Verwaltungsrates der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 21. Juni 2019 über die Finanzregelung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(6)  Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt (ABl. L, 2024/1106, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1106/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj).

(9)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).

(10)  Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).


ANHANG

Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für

a)

Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der einen bestimmten organisierten Markt nutzt,

b)

und alle Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen,

sind:

Transaktionsaufzeichnungen je Datencluster

Teilkomponente der Gebühren in EUR

1 bis 1 000

250

1 001 bis 10 000

500

10 001 bis 100 000

1 000

100 001 bis 1 Mio.

2 000

Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.

4 000

Mehr als 10 Mio. bis 100 Mio.

8 000

Mehr als 100 Mio.

16 000

Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für alle Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der keinen organisierten Markt nutzt, sind:

Transaktionsaufzeichnungen je Datencluster

Teilkomponente der Gebühren in EUR

1 bis 100

250

101 bis 1 000

500

1 001 bis 10 000

1 000

10 001 bis 100 000

2 000

100 001 bis 1 Mio.

4 000

Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.

8 000

Mehr als 10 Mio.

16 000


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1771/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)