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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1768 |
2.9.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1768 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2025
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/803 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 38k Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/803 der Kommission (2) sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) bei der Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 38h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Zwangsgeldern gemäß Artikel 38i der genannten Verordnung in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister gelten. Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung beschränkte sich auf genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, die der Aufsicht durch die ESMA unterliegen. Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung erstreckte sich jedoch nicht auf andere Datenbereitstellungsdienstleister, die der Aufsicht durch die ESMA unterliegen, darunter die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden „CTP“). Dies war dadurch begründet, dass es in der Union keine Datenbereitstellungsdienstleister gab, die Dienste konsolidierter Datenticker anboten, und die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert wurde (im Folgenden „MiFIR-Reform“), noch bevorstand. Die MiFIR-Reform trat am 28. März 2024 in Kraft. |
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(2) |
Mit der MiFIR-Reform wurden Hindernisse für die Entstehung von CTP in der Union beseitigt und ein Zeitplan für die Auswahl und Zulassung von jeweils einem CTP für Schuldverschreibungen, Aktien und börsengehandelte Fonds und außerbörslich gehandelte Derivate durch die ESMA festgelegt. Angesichts des bevorstehenden Zulassungsverfahrens für CTP bedarf es einer Änderung des Anwendungsbereichs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/803, um sicherzustellen, dass sie alle Datenbereitstellungsdienstleister abdeckt, die der Aufsicht durch die ESMA unterliegen, einschließlich CTP. |
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(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/803 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/803
Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/803 wird wie folgt geändert:
„Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese delegierte Verordnung gilt für ‚Datenbereitstellungsdienstleister‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Aufsicht der ESMA unterliegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/803 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen Datenbereitstellungsdienstleister zu verhängen (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1768/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)