European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1732

14.8.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1732 DER KOMMISSION

vom 13. August 2025

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 19. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. November 2024 von Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion entfielen (im Folgenden „Antragsteller“). Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kerzen (Lichte) und dergleichen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 der Kommission (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) (3) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.

1.3.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“), die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung

(6)

Nach der Einleitung der Untersuchung stellten Qingdao Kingking Applied Chemistry Co Ltd (im Folgenden „Qingdao Kingking“), ein ausführender Hersteller, und China Household Chemicals Industry Association (im Folgenden „CHCIA“), ein Verband von Kerzenherstellern, die Warendefinition der Untersuchung infrage.

(7)

Der CHCIA brachte vor, dass die Definition der untersuchten Ware zu weit gefasst und zu vage sei und demnach die beiden im Antrag angeführten repräsentativen Beispiele — weiße, nicht duftende Teelichte in Aluminiumhülle und Duftkerzen im Glas — im Vergleich zu dem, was die ausführenden Hersteller derzeit ausführten, unvollständig und veraltet seien. Ein erheblicher Teil der Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller in die Union seien anspruchsvollere Waren, deren Herstellung erhebliches künstlerisches Wissen und handwerkliches Geschick erfordere und die die Unionshersteller aufgrund der Arbeitskosten nicht herstellen könnten.

(8)

Abschließend beantragte der CHCIA die Ausklammerung von handgefertigten Zierkerzen, Kerzen in Behältnissen aus Glas oder Keramik und Duftkerzen.

(9)

Qingdao Kingking schloss sich der Auffassung des CHCIA an und brachte vor, dass die Definition der untersuchten Ware zu vage sei. Das Unternehmen forderte ebenso wie der CHCIA, bestimmte Kerzentypen von der Untersuchung auszunehmen, z. B.

Kerzen, die bestimmte Objekte, Figuren oder Themen darstellen und zur Dekoration (und nicht allein für die Erzeugung von Licht und Wärme) hergestellt werden,

Kerzen oder ihre Behältnisse, die besprüht, bemalt, lasergraviert oder 3D-gedruckt werden,

alle Kerzen in Behältnissen aus einem anderen Material als Glas oder Aluminium,

Kerzen, die als Teil eines Sets zusammen mit einem dekorativen oder duftenden Produkt (z. B. Parfüm) verkauft werden,

Batteriebetriebene LED-Kerzen.

(10)

Der Antragsteller widersprach den Vorbringen von Qingdao Kingking und dem CHCIA und lehnte den von dem Unternehmen gestellten Antrag auf Ausklammerung von Waren ab. Er wies darauf hin, dass die beiden im Antrag (vgl. Erwägungsgrund 7) genannten repräsentativen Kerzentypen zwar für eingeführte Kerzen repräsentativ seien, nicht aber für das, was die Kerzenhersteller in der Union herstellten. Ferner müsse die Definition der untersuchten Ware gemäß der Einleitungsbekanntmachung beibehalten werden, da die Kerzenproduktion der Unionshersteller auch die Waren umfasse, für die der CHCIA und Qingdao Kingking eine Ausklammerung beantragt hätten.

(11)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass alle Kerzen (Lichte) und dergleichen als untersuchte Ware behandelt werden sollten. Sie erinnerte daran, dass durch das System der Warenkennnummern gewährleistet ist, dass Kerzen in einem bestimmten Behältnis, auch gefärbt, auch duftend, nur mit einem ähnlichen Kerzentyp verglichen werden.

1.5.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe (4) der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Da ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller, HANSA CANDLE (Estland), nicht in der Lage war, den Fragebogen zu beantworten, beschloss die Kommission, dieses Unternehmen durch einen anderen Hersteller, Løgumkloster Lys (Dänemark), zu ersetzen (5). Der neu in die Stichprobe einbezogene Hersteller war jedoch ebenfalls nicht in der Lage, den Fragebogen zu beantworten. Folglich umfasste die endgültige Stichprobe zwei Unionshersteller. Zum Zeitpunkt der Bildung der Stichprobe entfielen auf diese beiden Hersteller mehr als 35 % der Produktion und mehr als 40 % der Verkaufsmenge der an der Repräsentativitätsprüfung beteiligten Unternehmen. Nach Prüfung des Fragebogens zu den makroökonomischen Daten wurde festgestellt, dass auf diese Unternehmen mehr als 16 % der geschätzten Produktionsmenge und mehr als 17 % der geschätzten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entfallen. Der Wirtschaftszweig der Union umfasst eine große Zahl von Unternehmen (insgesamt mehr als 80), darunter sowohl große Unternehmen als auch eine ganze Reihe kleiner und mittlerer Unternehmen. Angesichts dieser Struktur wird ein Anteil von 16-17 % als repräsentativ für die industrielle Landschaft im weiteren Sinne angesehen. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(14)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Allerdings meldete sich keiner der unabhängigen Einführer oder übermittelte innerhalb der Frist die erforderlichen Informationen. Daher wurde keine Stichprobe unabhängiger Einführer gebildet.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(15)

Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

Dreiundsiebzig ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert (6). Bei der Kommission gingen keine Einwände zu der vorgeschlagenen Stichprobe ein. Nach einer formalen Aktualisierung durch einen der vorläufig nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission schließlich (7) drei ausführende Hersteller für die Stichprobe, die im Untersuchungszeitraum zusammen mehr als 50 % der Menge in die Union ausführten.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(16)

Ein ausführender Hersteller in der VR China beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Prüfung dieses Antrags im Rahmen der vorläufigen Untersuchung hätte aufgrund der Komplexität des Falls, der Produktionsverfahren und der Unternehmensstruktur der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine zu große Belastung dargestellt. Die Kommission wird in der endgültigen Phase der Untersuchung entscheiden, ob sie eine individuelle Ermittlung durchführt.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission übersandte der chinesischen Regierung einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(18)

Darüber hinaus legte der Antragsteller im Antrag hinreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission zusätzliche Fragebogen an die chinesische Regierung.

(19)

Die Kommission übermittelte den Unionsherstellern, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China sowie den ihr bekannten Einführern und Verwendern Fragebogen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online bereitgestellt (8).

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller  (9)

Unternehmen 1

Unternehmen 5

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd und verbundene Unternehmen, Ningbo, Provinz Zhejiang

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd, Qingdao, Provinz Shandong

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co Ltd und verbundene Unternehmen, Ningbo, Provinz Zhejiang

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(21)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Untersuchte Ware

(22)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Kerzen (Lichte) und dergleichen, die derzeit in den KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware“).

(23)

Das Herstellungsverfahren für Kerzen besteht darin, die Rohstoffe (überwiegend Paraffin) zu erhitzen, in Formen oder Behälter zu gießen und die Kerze durch Abkühlen zu formen. Der gebräuchlichste Rohstoff für die Herstellung von Kerzen (Lichten) und dergleichen ist Paraffin. Paraffin wird aus mineralischen Rohstoffen gewonnen, insbesondere aus Mineralöl, Kohle oder Ölschiefer und in geringerem Umfang aus Erdgas. Die betroffene Ware kann auch mit anderen Brennwachsen, wie tierischem oder pflanzlichem Stearin, hergestellt werden.

(24)

Kerzen erzeugen Wärme und Licht, werden aber vor allem zur Dekoration von Räumen z. B. in Kerzenhaltern, -säulen und anderen Dekorationsgegenständen, oder für den Außenbereich benutzt.

(25)

Bei der untersuchten Ware gibt es große Unterschiede in Bezug auf Größe, Form und Gewicht. Sie kann einfach weiß oder farbig sein, entweder durchgehend oder nur außen; es gibt sie auch als Duftkerzen sowie mit und ohne Verzierung. Die Oberfläche kann glatt oder rau sein. Die betroffene Ware kann auch in Behältern aus Glas oder anderen Materialien (z. B. Keramik, Aluminium, Kunststoff) enthalten sein. Es gibt auch Unterschiede in Bezug auf den in der Kerze verwendeten Docht. Er kann flach, quadratisch oder gefüllt (mit Materialien wie Baumwolle oder Zinn), aus Holz oder speziell gefertigt (zur Unterstützung der Brenneigenschaften bestimmter Kerzenanwendungen) sein.

2.2.   Betroffene Ware

(26)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der VR China, die derzeit in den KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.3.   Gleichartige Ware

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte untersuchte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

(28)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

(29)

Bei der Kommission ging von Qingdao Kingking und dem CHCIA ein Vorbringen zur Warendefinition ein. Dieses Vorbringen wurde in Abschnitt 1.4 behandelt.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(30)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(31)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Kerzen (Lichten) und dergleichen verwendeten Inputs vorzulegen. Zehn ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.

(32)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen.

(33)

Alle ausführenden Hersteller erhoben Einwände gegen die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Die Einwände werden in den folgenden Abschnitten erörtert.

(34)

Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird.

(35)

In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Thailand ein geeignetes repräsentatives Drittland für die Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte sein könnte. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen wird.

(36)

Die Kommission informierte die interessierten Parteien in Form von zwei Vermerken zum Dossier über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte: erster Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 25. April 2025 (im Folgenden „erster Vermerk“) und zweiter Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 20. Mai 2025 (im Folgenden „zweiter Vermerk“); darauf folgte ein ergänzender Vermerk vom 22. Mai 2025, in dem ein Fehler bei einem Wechselkurs berichtigt wurde und der detaillierte Einfuhrdaten einschließlich der geltenden Zölle und Arbeitsdaten enthielt.

(37)

Diese Vermerke enthielten eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der Daten von Nopparat Candlelight Company Limited und T.T.T. Candle Co. Ltd, zwei Herstellern der betroffenen Ware in dem repräsentativen Land, ermitteln wird. In diesen Vermerken wurde auch auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu diesen Punkten und zu den einschlägigen Quellen eingegangen. Die Stellungnahmen der Parteien werden in den folgenden Abschnitten behandelt.

3.2.   Normalwert

(38)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(39)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(40)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(41)

Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird,

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen,

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird,

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts,

verzerrte Lohnkosten,

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(42)

Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind.

(43)

Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(44)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten nach Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(45)

Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China (im Folgenden „Bericht“ (10)), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(46)

Der Antrag bezog sich auf den Bericht und enthielt zusätzliche relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

(47)

Konkret wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Inlandspreise und -kosten für Kerzen (Lichte) und dergleichen in China nicht akzeptiert werden könnten, da sie mit einem freien Spiel der Marktkräfte unvereinbar und vielmehr auf die komplexen und umfassenden staatlichen Eingriffe zurückzuführen seien.

(48)

Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde in dem Antrag die Rolle der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) bei der Gestaltung der Wirtschaftsstruktur des Landes im Einklang mit der sozialistischen Marktwirtschaftslehre hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wies der Antragsteller darauf hin, dass die chinesische Verfassung sowie verschiedene andere Rechtsakte dem Staat und der Kommunistischen Partei eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft einräumten. Ferner stehe als Reaktion auf die globalen Handelsspannungen das Konzept der „zwei Kreisläufe“ im Mittelpunkt der industriepolitischen Agenda der Kommunistischen Partei. Dabei gehe es vor allem um den inländischen Kreislauf, die Verringerung der Abhängigkeit von Einfuhren und die Stärkung des internationalen Wirtschaftskreislaufs durch eine stärkere Durchdringung des Weltmarkts mit chinesischen Industrieunternehmen.

(49)

Zusätzlich berief sich der Antragsteller darauf, dass die Kommunistische Partei durch ihre interventionistische Politik nicht nur die staatseigenen Unternehmen, sondern auch Privatunternehmen streng kontrolliere. Darüber hinaus nehme die Kommunistische Partei eine formale Rolle in den Industrieverbänden ein, die ein weiteres staatliches Instrument zur Kontrolle der chinesischen Industrie seien. In diesem Zusammenhang merkte der Antragsteller an, dass Unternehmen nach dem chinesischen Gesellschaftsrecht verpflichtet seien, eine Organisation der Kommunistischen Partei zu bilden, die die Tätigkeiten der Regierung ausübe.

(50)

Die Kommunistische Partei wiederum habe auf Landes-, Provinz- und Gemeindeebene in bestimmten Sektoren interventionistische Maßnahmen eingeführt. Dazu gehörten die Fünfjahrespläne (11), mit denen die Ziele des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei verwirklicht werden sollten. Dementsprechend fördere die Kommunistische Partei bestimmte Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten und verbiete andere. Die geförderten Kategorien hätten Zugang zu den für die Umsetzung der Pläne erforderlichen Mitteln, während in den nicht geförderten Sektoren nur begrenzte Mittel zur Verfügung stünden.

(51)

Der Antragsteller nannte als geförderte Wirtschaftszweige den chemischen und petrochemischen Sektor, da Paraffin und andere Arten von Wachsen die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung der betroffenen Ware seien. Insbesondere im petrochemischen und chemischen Sektor ziele die chinesische Politik darauf ab, eine „absolute Kontrolle“ und eine „relativ starke Kontrolle“ auszuüben (12). Dies entspreche auch dem 14. Fünfjahresplan, und für den Wirtschaftszweig seien spezifische Kapazitätsziele, eine Auswahl von Waren und FuE-Ausgaben festgelegt worden.

(52)

Ein weiterer Wirtschaftszweig, der nach Angaben des Antragstellers von nennenswerten Verzerrungen betroffen ist, ist der Aluminiumsektor (weiße, nicht duftende Teelichte haben häufig eine Aluminiumhülle). Der Antragsteller brachte vor, dass der Aluminiumsektor in hohem Maße von der chinesischen Regierung gelenkt und kontrolliert werde und dass der Sektor von mehreren Interventionsmaßnahmen profitiert habe, darunter Vorzugspreise für Strom und Energie, ausfuhrbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Bauxit und keine automatische Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Bauxit. Diese Maßnahmen hätten zu Verzerrungen geführt, die sich auf die gesamte Wertschöpfungskette auswirkten.

(53)

Ferner habe die Kommission früher bereits festgestellt, dass der Aluminiumsektor nicht nur von einer Reihe staatlicher Subventionen profitiert habe, sondern auch vom Weiterverkauf von Primäraluminium über eine staatliche Stelle, nämlich die Nationale Behörde für Lebensmittel und strategische Reserven.

(54)

Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf die Bedeutung von Glas als Input für die Kerzenherstellung hingewiesen und vorgebracht, dass die Glasbranche derzeit unter Überkapazitäten leide und dass sie zu den geförderten Sektoren gehöre und daher auch von der Politik der Strompreisdifferenzierung profitiere (13).

(55)

Darüber hinaus wurden im Antrag auch nennenswerte Verzerrungen im Baumwollsektor — Baumwolle ist ein weiterer Rohstoff für die Kerzenherstellung — festgestellt. Die chinesische Regierung gestatte nur bestimmten staatlichen Handelsunternehmen den Handel mit Baumwolle, wodurch die Regierung Einfluss auf den Inlands- und Ausfuhrpreis nehmen könne. Dem Antrag zufolge besteht das Ziel darin, den Preis für Baumwolle, die als strategisches Agrarerzeugnis gilt, stabil zu halten (14).

(56)

Darüber hinaus wies der Antragsteller auf Verzerrungen im Energiesektor hin und merkte an, dass die Lieferkette der Kerzenherstellung von Vorzugsstrompreisen profitiere, da insbesondere die Aluminium- und die Textilindustrie für die Bereitstellung von günstigerem Strom in Betracht kämen, aber auch in Anbetracht der Förderung der Kohleproduktion in der Vergangenheit, die letztlich zu einem Überangebot an Strom aus dieser Quelle geführt habe.

(57)

Zudem wurde vorgebracht, dass der chinesische Staat auch eine wichtige Rolle bei der Kapitalallokation einnehme, indem er staatseigene Unternehmen und Privatunternehmen mit engen Verbindungen zur Regierung bevorzugt mit Krediten versorge. Dies werde noch dadurch verschärft, dass ein großer Teil der Kredite zu Vorzugskonditionen vergeben werde. Aufgrund dieser künstlich niedrig gehaltenen Kosten habe China einen Kreditboom erlebt, der durch einen übermäßigen Einsatz von Kapital gekennzeichnet sei.

(58)

Schließlich wies der Antragsteller auf die nennenswerten Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt hin und merkte an, dass es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Vereinigungsfreiheit und kein Recht auf Kollektivverhandlungen gebe, da China die einschlägigen grundlegenden IAO-Übereinkommen nicht ratifiziert oder diese Rechte auf andere Weise umgesetzt habe. Darüber hinaus sei der chinesische Arbeitsmarkt durch das Haushaltsregistrierungssystem verzerrt, das einen Teil der Erwerbsbevölkerung benachteilige und zu Unsicherheit hinsichtlich der Arbeitskosten führe.

(59)

Aus diesen Gründen gelangte der Antragsteller zu dem Schluss, dass bei der Herstellung der betroffenen Ware nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorliegen.

(60)

Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Beweise.

(61)

Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevant sind.

3.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

(62)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“.

(63)

Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (15). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Die Überlegenheit des öffentlichen Eigentums über das private durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird als allgemeines Prinzip in allen zentralen Rechtstexten betont.

(64)

Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es bezieht sich auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (16).

(65)

Darüber hinaus erfolgt nach chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.

(66)

Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.

(67)

Nach dem bereits bestehenden ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ ist ein neuer zweiter Satz eingefügt worden, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (17) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas.

(68)

Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(69)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (18). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(70)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent.

(71)

Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele.

(72)

Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.).

(73)

Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (19).

(74)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (20).

(75)

Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (21).

(76)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (22).

(77)

Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (23).

(78)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (24).

3.2.2.1.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(79)

Unternehmen, die sich im Eigentum bzw. unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates befinden und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. Der Wirtschaftszweig der betroffenen Ware wird hauptsächlich von privaten Unternehmen bedient, darunter Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co. (25), Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co. (26) und Qingdao Kingking (27). Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass sich große Hersteller (28) von Paraffin, einem wichtigen Input für die Kerzenherstellung, in staatlichem Eigentum befinden, z. B. Petrochina (29), die Sinopec Group (30) oder die Sinochem Group (31), die alle von der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats (32) (im Folgenden „SASAC“) kontrolliert werden.

(80)

Darüber hinaus ist Chinas größter Aluminiumhersteller, China Aluminum Corporation (im Folgenden „Chinalco“), ein staatseigenes Unternehmen, das sich zu mehr als 35 % in öffentlicher Hand befindet (33).

(81)

Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist (34) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.

(82)

Darüber hinaus schreibt das Gesetz zur Förderung des Privatsektors vor, dass „private Wirtschaftsorganisationen und ihre Akteure die Führung der Kommunistischen Partei Chinas unterstützen, sich dem sozialistischen System chinesischer Prägung anschließen und sich aktiv am Aufbau einer sozialistischen modernen Macht beteiligen“ (35).

(83)

Ein ähnliches Maß an Kontrolle und politischer Überwachung lässt sich auf der Ebene der einschlägigen Industrieverbände beobachten, z. B. beim Chinesischen Verband der petrochemischen und chemischen Industrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation — im Folgenden „CPCIF“).

(84)

Der CPCIF folgt der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei, übt Parteitätigkeiten aus und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten von Parteiorganisationen (36). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Vereins das Ministerium für zivile Angelegenheiten“ (37), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CPCIF gehört, „die Führung der Kommunistischen Partei zu unterstützen, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen“ (38).

(85)

Die Sinochem Group und die Sinopec Group sind Mitglieder des CPCIF (39).

(86)

Der Branchenverband für die Kerzenindustrie ist der Chinesische Verband der Haushaltschemikalienindustrie (40) (China Household Chemicals Industry Association — im Folgenden „CHCIA“), der eine eigene Abteilung für den Kerzensektor hat (41).

(87)

In Artikel 2 der Satzung des CHCIA heißt es: „Zweck dieses Verbands ist es, den staatlichen Stellen eine gute Hilfe zu sein“. Darüber hinaus „untersteht der CHCIA der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei“ und „die für diesen Verband zuständige Registrierungs- und Verwaltungsbehörde ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten, und die führende Parteiaufbaubehörde ist das Parteikomitee der SASAC des Staatsrats. Der Verband unterwirft sich der geschäftlichen Lenkung und Aufsicht der Registrierungs- und Verwaltungsbehörden, der führenden Parteiaufbaubehörden und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie“ (42) .

(88)

Wer als Vertreter des Verbands infrage kommen möchte, muss darüber hinaus „die Führung der Kommunistischen Partei unterstützen, den Sozialismus chinesischer Prägung unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umsetzen und gute politische Eigenschaften besitzen“ (43).

(89)

Qingdao Kingking hat den stellvertretenden Vorsitz im Verwaltungsrat des CHCIA inne (44).

(90)

Zudem heißt es in Artikel 3 der Satzung des Chinesischen Industrieverbands für die Erzeugung von NE-Metallen (China Non-Ferrous Metal Fabrication Industry Association — im Folgenden „CNFA“) (45), der für den Input Aluminium relevant ist, dass der Verband „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgt, eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas bildet, Parteitätigkeiten ausübt und die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten der Parteiorganisation schafft“ sowie „sich der geschäftlichen Lenkung, Aufsicht und Verwaltung durch die für die Registrierung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsabteilungen der Industrie unterwirft“ (46). Nach Artikel 6 gehört zum Tätigkeitsbereich des Verbands unter anderem auch, „im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Aufgaben der Partei und des Staates im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Systems der sozialistischen Marktwirtschaft und unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage der Industrie aktiv Vorschläge und Stellungnahmen zur Entwicklung der Industrie, zur Industriepolitik sowie zu einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vorzulegen“ (47).

(91)

Der Chinesische Dachverband der Glasindustrie (48) (China National Association for Glass Industry — im Folgenden „CNAGI“) ist ebenfalls insofern relevant, als er den Sektor Haushaltsglas abdeckt, von dem auch Glasbehälter für die Kerzenherstellung erfasst sind. In Artikel 2 seiner Satzung heißt es: „Der Verband hält sich an die Verfassung, die Gesetze, die Vorschriften und die nationale Politik, setzt die zentralen sozialistischen Werte um und fördert den Geist des Patriotismus.“ (49) Darüber hinaus heißt es in Artikel 3, dass der Verband „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgt, eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas bildet und sich der geschäftlichen Lenkung und Aufsicht des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und der Verwaltungsabteilungen der Industrie unterwirft“ (50).

(92)

Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.

3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(93)

Abgesehen davon, dass sie durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (51); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei.

(94)

Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden (52); zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt.

(95)

Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend (53), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (54).

(96)

Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (55). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(97)

Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistische Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (56) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.

(98)

In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ In den Leitlinien wird also die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen Einrichtungen des Privatsektors hervorgehoben und ihre Stärkung angestrebt (57).

(99)

In der Untersuchung wurde bestätigt, dass auch im Kerzensektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorkommen. Beispielsweise ist der Geschäftsführer von Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co. Mitglied der Kommunistischen Partei (58).

(100)

Darüber hinaus „unterstützt [Qingdao Kingking] uneingeschränkt die Rolle der Parteiorganisation, d. h. ihre zentrale politische Rolle in der Belegschaft und ihre politische Lenkung bei der Entwicklung des Unternehmens“ (59).

(101)

Darüber hinaus wird auf der Website von Sinopec die Rolle des Parteikomitees innerhalb der Gruppe folgendermaßen beschrieben: „die Führung der Partei im Prozess der Verbesserung der Unternehmensführung zu stärken, … die Liste der wichtigsten Angelegenheiten, die vom Parteikomitee des Unternehmens erörtert und entschieden wurden, zu optimieren … und sie in das Entscheidungsfindungs- und Informationssystem der Zentrale einzubetten“. Darüber hinaus beabsichtigt das Unternehmen, „die wirksame Verknüpfung und Konsolidierung der Liste der wichtigsten Angelegenheiten, die vom Parteikomitee der direkt verbundenen Unternehmen erörtert und entschieden wurden, mit der Liste der Entscheidungsfindungsfragen (‚drei große und eine wichtige‘) umfassend zu fördern, einen Top-down-Arbeitsmechanismus für die Koordinierung und Zusammenarbeit mehrerer Abteilungen einzurichten und kontinuierlich die gemeinsame Überprüfung und synchrone Verbesserung wichtiger Entscheidungssysteme zu fördern, um eine standardisierte und wirksame Wahrnehmung der Befugnisse des Parteikomitees im Bereich der Corporate Governance zu gewährleisten“ (60).

(102)

Darüber hinaus greift die Partei auch in Aluminiumhersteller ein; so sind der Vorstandsvorsitzende und der Direktor und Generaldirektor von Chinalco der Parteisekretär bzw. stellvertretende Parteisekretär der Parteiorganisation von Chinalco. Hinzu kommt, dass im Jahr 2024 alle Unternehmensbereiche der Chinalco Group Studien- und Bildungsmaßnahmen gemäß Parteidisziplin eingeführt haben: „Auf der Einführungssitzung zu den Studien- und Bildungsmaßnahmen gemäß Parteidisziplin der Chinalco Group wurde betont, dass Parteiorganisationen auf allen Ebenen die Kombination von Lernen und Anwendung stärken, die Studien- und Bildungsmaßnahmen gemäß Parteidisziplin mit der Verwirklichung des jährlichen Umsetzungssystems der strategischen Planung der … jährlichen Schlüsselprojekte der Chinalco Group kombinieren … und starke politische Garantien mit dem Ziel bieten sollten, ein neues Kapitel der Modernisierung von Chinalco zu schreiben“ (61).

(103)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Markts (62). Die staatliche Präsenz in Betrieben, im Kerzensektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(104)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.

(105)

Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig erachtet werden (63).

(106)

Generell beabsichtigt die chinesische Regierung, „private Wirtschaftsorganisationen bei der Beteiligung an wichtigen nationalen Strategien und Großprojekten zu unterstützen, private Wirtschaftsorganisationen bei Investitionen und Unternehmensgründungen in strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweigen, Zukunftsbranchen und anderen Bereichen zu unterstützen, den technologischen Wandel sowie den Wandel und die Modernisierung traditioneller Wirtschaftszweige zu fördern“ (64).

Darüber hinaus haben die chinesischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der betroffenen Ware zu steuern.

(107)

Der 14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen (65) bezieht sich direkt auf den Sektor der betroffenen Ware, indem es heißt, dass die chinesische Regierung „die Gestaltung neuer Produktionskapazitäten optimieren, … die Anpassung und Optimierung der räumlichen Gestaltung der Rohstoffindustrie fördern und den Plan für die Planung und Gestaltung der petrochemischen Industrie umsetzen wird“. Insbesondere beabsichtigt die chinesische Regierung, „eine Reihe von Clustern der petrochemischen Industrie zu schaffen“ und „führende Unternehmen größer und stärker zu machen, … größere Probleme im Zusammenhang mit überregionalen Unternehmenszusammenschlüssen und Umstrukturierungen zu koordinieren und zu lösen, Unternehmen dabei zu unterstützen, überregionale und eigentumsübergreifende Unternehmenszusammenschlüsse und Umstrukturierungen zu beschleunigen, die industrielle Konzentration zu erhöhen und internationale Geschäfte zu tätigen. In der petrochemischen, der Stahl-, der Nichteisenmetall- und der Baustoffindustrie sowie in anderen Industriezweigen [beabsichtigt die chinesische Regierung auch] den Aufbau einer Gruppe führender Unternehmen in der industriellen Wertschöpfungskette, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (66).

(108)

Ferner heißt es in den Leitlinien des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung der hochwertigen Entwicklung der chemischen und petrochemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans aus dem Jahr 2022 (67), dass „der Wandel und die Modernisierung beschleunigt werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs zu verbessern“.

(109)

Darüber hinaus sieht der Arbeitsplan des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie für 2023 für das stetige Wachstum der chemischen und petrochemischen Industrie (68) vor, dass eines seiner Hauptziele darin besteht, „die nationalen Demonstrationsgrundlagen für das neue Industrialisierungsmodell in der petrochemischen und chemischen Industrie zu stärken, um die Qualität der Entwicklung zu verbessern und nationale fortschrittliche Produktionscluster in der petrochemischen und chemischen Industrie, wie den Ningbo Green Petrochemical Cluster, zu fördern, um zu Clustern von Weltrang zu gelangen“.

(110)

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co. und Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co. sind in Ningbo niedergelassen.

(111)

Auf lokaler Ebene erstreckt sich auch der Arbeitsplan 2024 der Provinz Liaoning zur Verbesserung der Verbindung zwischen Industrierobotik und anderen wichtigen industriellen Lieferketten (69) ausdrücklich auf den Paraffinsektor und zielt darauf ab, „eine Reihe von Qualitätsengpässen zu beseitigen, die die industrielle Entwicklung behindern, eine Reihe führender Qualitätsunternehmen und normaler innovativer Unternehmen zu fördern und das Qualitätsmanagement, den Markenwert, den Marktanteil und die Kernwettbewerbsfähigkeit von Schlüsselindustrien erheblich zu verbessern“.

(112)

Darüber hinaus „messen das Parteikomitee und die Stadtregierung von Fushun der Entwicklung der Paraffinindustrie große Bedeutung bei und werden die Ressourcenvorteile, die technischen Vorteile und die Clustervorteile der Paraffinindustrie voll ausschöpfen, die Widerstandsfähigkeit der Paraffinindustriekette stärken und die Entstehung eines neuen Entwicklungsmusters der Paraffinindustriekette beschleunigen. … PetroChina unterstützt Fushun Petrochemical dabei, größer und stärker zu werden, die Paraffinproduktion zu steigern und Fushun zur weltweit größten Paraffinproduktionsbasis auszubauen. ... Im Hinblick auf die Verbesserung der Anbindung der Paraffinindustrie an die Gesamtlieferkette wird die Stadtregierung von Fushun als führende Instanz der Industriekette die Rolle der Regierung im Bereich der Makrokontrolle voll unterstützen …, um eine hochwertige Entwicklung der Paraffinindustrie zu erreichen, das lokale Wirtschaftswachstum zu fördern und die Säulen des Industriesystems aufzubauen“ (70).

(113)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die chinesische Regierung auch Maßnahmen zur Entwicklung des Kerzenmarkts durchführt, wie z. B. in Hebei, wo „die Stadt Dongwang die Entwicklung der Kerzenindustrie energisch vorangetrieben hat. … Derzeit machen die produzierten Kerzen und Hilfsprodukte 70 % des nationalen Marktanteils aus, mit mehr als 40 großen Produktionsunternehmen, einem jährlichen Produktionswert von 1,2 Mrd. RMB und jährlichen Ausfuhren von 100 Mio. RMB“ (71). Um diese Ziele zu erreichen, ist die Stadt Dongwang bestrebt, „die Entwicklung und Modernisierung der Industrie zu fördern, die industrielle Integration voranzutreiben, einen Verband der Kerzenindustrie zu gründen, industrielle Vorteile zu integrieren und die wissenschaftliche und geordnete Entwicklung der Kerzenindustrie zu fördern“ (72).

(114)

Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.

(115)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(116)

Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.

(117)

Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering. Seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (73).

(118)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (74). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (75). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (76).

(119)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Kerzensektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.

(120)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.

3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(121)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (77).

(122)

Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (78). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt.

(123)

In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (79). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

(124)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Kerzensektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(125)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(126)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (80), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (81); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um.

(127)

Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (82). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (83).

(128)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(129)

Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, einschließlich in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements (84). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und insbesondere wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (85).

(130)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (86).

(131)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (87). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(132)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(133)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel (88). Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ (89). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(134)

Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(135)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(136)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.3.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(137)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des Berichts dargelegt werden.

(138)

Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend, insbesondere in den Erwägungsgründen 104 bis 136, ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die Kerzenhersteller diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus.

(139)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden.

(140)

De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(141)

Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.4.   Vorbringen der interessierten Parteien

(142)

Am 8. Mai 2025 übermittelte Qingdao Kingking eine Reihe von Stellungnahmen zum ersten Vermerk, auch in Bezug auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

(143)

Das Unternehmen merkte an, dass die Behauptung, es liege eine „nennenswerte Verzerrung“ der Preise eines bestimmten Wirtschaftszweigs in China vor, nicht zu einer vorzeitigen Schlussfolgerung führen dürfe, und wies ferner darauf hin, dass nach den EU-Vorschriften die Herstellkosten eines bestimmten Wirtschaftszweigs in China anerkannt werden könnten, solange nachgewiesen sei, dass keine Verzerrung vorliege. Außerdem habe die Preisverzerrung für die vier Grundstoffindustrien in China nichts mit der Kerzenindustrie im Speziellen zu tun und die Untersuchungen der Kommission in den Jahren 2009 und 2015 hätten zu dem Schluss geführt, dass die Preise in China nicht verzerrt gewesen seien.

(144)

Qingdao Kingking wiederholte diese Vorbringen in seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk vom 3. Juni 2025.

(145)

Diesen Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Erstens ist der Verweis des Unternehmens auf die Ausgangsuntersuchung und die Auslaufüberprüfung von 2015 irrelevant, da diese Untersuchungen vor der Einfügung des Artikels 2 Absatz 6a in die Grundverordnung erfolgten. Zweitens kann die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Inlandskosten zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen, jedoch nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Abgesehen von der Behauptung, dass bei den Untersuchungen in den Jahren 2009 und 2015 keine Verzerrungen vorgelegen hätten, hat das Unternehmen keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Kerzenindustrie derzeit nicht von solchen Verzerrungen betroffen ist. Wie in den Erwägungsgründen 79 und 88 betreffend die Parteizugehörigkeit von Qingdao Kingking und in den Erwägungsgründen 62 bis 141 ausführlich dargelegt, ist der Wirtschaftszweig der betroffenen Ware, einschließlich der Wirtschaftszweige seiner wichtigsten Inputs, von nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung betroffen.

3.2.5.   Schlussfolgerung

(146)

Die in diesem Abschnitt dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der betroffenen Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt.

(147)

Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(148)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erörtert.

3.2.6.   Repräsentatives Land

3.2.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(149)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (90),

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land,

Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dem Land der Vorzug gegeben, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(150)

Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Thailand als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.2.6.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(151)

Im ersten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigt, und legte eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie — vor. Zudem wurden mögliche repräsentative Länder genannt.

(152)

Den Einfuhrstatistiken über Rohstoffe zufolge wurden Einfuhren der für die Herstellung von Kerzen (Lichten) und dergleichen erforderlichen Produktionsfaktoren in den folgenden Ländern festgestellt, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen: Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Indonesien, Nordmazedonien, Mexiko, Malaysia, Peru, Philippinen, Serbien, Thailand, Türkei und Südafrika. Zudem wird davon ausgegangen, dass in allen diesen Ländern Kerzen hergestellt werden.

(153)

Zu den in diesem Vermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen hinsichtlich des Stands der wirtschaftlichen Entwicklung ein.

3.2.6.3.   Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land

(154)

Die Kommission konnte keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten von Kerzenherstellern in den im vorstehenden Abschnitt genannten Ländern finden, ausgenommen Malaysia und Thailand. Allerdings waren die Finanzdaten der Kerzenhersteller in Malaysia für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nicht hinreichend detailliert.

(155)

Nur in Thailand ermittelte die Kommission fünf Unternehmen, die Kerzen herstellen und für die Finanzdaten für ein einziges Quartal verfügbar waren, das sich mit dem Untersuchungszeitraum überschneidet.

(156)

Die Verfügbarkeit von Finanzdaten von Kerzenherstellern in Thailand lässt zwar darauf schließen, dass Thailand ein repräsentatives Land ist (wie auch in der Einleitungsbekanntmachung angegeben), aber bei drei wichtigen Produktionsfaktoren (Paraffin, Glasbehälter und Verpackungspapier) waren bei einem großen Teil der Einfuhren aus der VR China nach Thailand die Preise verzerrt.

(157)

Die Kommission suchte nach einem alternativen Land, in dem die Einfuhren dieser Produktionsfaktoren aus China deutlich geringer sind. Die Türkei erwies sich eindeutig als die am besten geeignete Option, da mindestens 63 % aller Produktionsfaktoren, auf die mehr als 2 % der gesamten Herstellkosten entfallen, aus anderen Ländern als China eingeführt wurden. Insbesondere bei Paraffin, dem Hauptrohstoff, stammten nur 15 % der Einfuhren in die Türkei aus China.

(158)

Die Kommission führte daher anhand ohne Weiteres zugänglicher Quellen eine umfassende Suche nach relevanten Finanzdaten in der Türkei durch. Zwar wurden mehrere türkische Kerzenhersteller ermittelt, doch wurden keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten zur Ermittlung der Gewinnspannen und VVG-Kosten gefunden. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, solche Informationen vorzulegen, sofern verfügbar, aber keine Partei ermittelte andere Unternehmen in einem anderen Land als die von der Kommission ermittelten thailändischen Unternehmen.

(159)

In ihren Antworten auf den ersten Vermerk erhoben weder ein ausführender Hersteller noch der Wirtschaftszweig der Union Einwände gegen die Wahl Thailands als repräsentatives Land. Keine Partei legte Finanzdaten aus einem anderen potenziellen repräsentativen Land vor.

(160)

Zu den Auswirkungen chinesischer verzerrter Inputs auf die Preise bestimmter Produktionsfaktoren in Thailand brachten die Parteien widersprüchliche Argumente gegen und für die Verwendung von Einfuhrdaten aus Thailand vor. Die ausführenden Hersteller, die sich dafür aussprachen, Thailand als Quelle für alle Produktionsfaktoren heranzuziehen, merkten an, dass die Gesamtmenge der Einfuhren dieser Produktionsfaktoren nach Thailand größer sei als in die Türkei und dass dies der früheren Praxis der Kommission zuwiderliefe, eine alternative Quelle für Daten zu den Produktionsfaktoren auszuwählen, wenn diese nicht im repräsentativen Land verfügbar sind. Unterdessen äußerte der Wirtschaftszweig der Union Bedenken, dass das Preisniveau bei bestimmten Produktionsfaktoren als verzerrt angesehen werden könnte, wenn ein erheblicher Teil der Einfuhren aus der VR China stamme.

(161)

Im zweiten Vermerk schlug die Kommission vor, bei allen Produktionsfaktoren, bei denen die Einfuhren aus China mehr als 50 % der gesamten Einfuhrmenge ausmachen (d. h. Paraffin, Glasbehältnisse und Verpackungen/Etiketten), unverzerrte Preise aus der Türkei als Quelle heranzuziehen. Im Gegensatz zu Thailand lagen die Einfuhren aus anderen Ländern als China in die Türkei durchweg über der Schwelle von 50 %, sodass von einem angemessenen Vergleichswert ausgegangen werden kann.

(162)

Der Wirtschaftszweig der Union schlug vor, in der Türkei anhand der NACE-Kategorie (Klassifikation der Wirtschaftszweige), unter die die Kerzenherstellung fällt, nach Finanzdaten zu suchen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es sinnvoller ist, die verfügbaren Daten von Kerzenherstellern zu verwenden als auf die weniger präzise NACE-Klassifikation zurückzugreifen.

(163)

Qingdao Kingking war mit dem Kriterium für die Auswahl der Länder für die Suche nach Vergleichswerten, d. h. Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, nicht einverstanden. Da sich diese Anforderung aus Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ergibt, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.6.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(164)

Nachdem Thailand angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.6.5.   Schlussfolgerung

(165)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllt Thailand die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land, da es das einzige Land ist, in dem die für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns erforderlichen Finanzdaten verfügbar sind. Für drei Produktionsfaktoren, die von verzerrten Einfuhren aus der VR China betroffen sind, werden Daten aus der Türkei herangezogen; das Land weist insgesamt die niedrigsten Einfuhren aus China auf und verfügt über sehr detaillierte Einfuhrstatistiken.

(166)

Zu den Stellungnahmen zur Beschaffung der Preise bestimmter Produktionsfaktoren in der Türkei vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswahl eines repräsentativen Landes nicht bedeutet, dass sie die Preise dieses Landes nach bestimmten genau festgelegten Kriterien nicht als potenziell verzerrt betrachten und nicht auch Preise aus anderen Ländern derselben allgemeinen Länderkategorie gemäß Artikel 2 Absatz 6a beschaffen kann. Eine detaillierte Analyse der betreffenden Faktoren findet sich im nächsten Abschnitt.

(167)

Qingdao Kingking brachte vor, dass die türkische Wirtschaft verzerrt und instabil sei und daher nicht als repräsentatives Land herangezogen werden sollte. Die Kommission stellte fest, dass dies unabhängig von der Gesamtlage der türkischen Wirtschaft nur begrenzte Auswirkungen auf die Einfuhrpreise der für diesen Fall relevanten Produktionsfaktoren hätte. Daher war eine eingehende Beurteilung der türkischen Wirtschaft nicht erforderlich, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

3.2.7.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(168)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(169)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA (für Einfuhrpreise) und MacMap (für Zölle) heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen.

(170)

Der ausführende Hersteller Qingdao Kingking erkundigte sich nach dem Grund für die Differenz zwischen den Datenangaben in den Anmerkungen 1 und 2 und der Notwendigkeit, zwei verschiedene Datenbanken (GTA und MacMap) zu verwenden, und bat um den genauen Zollsatz für jeden für die Berechnung verwendeten Produktionsfaktor. Der Unterschied zwischen den beiden Anmerkungen besteht darin, dass im ersten Vermerk die internationale HS-6-Ebene (Harmonisiertes System zur Einreihung von Waren) verwendet wird, um die Verfügbarkeit und die Preise aller Rohstoffe zwischen mehreren potenziellen repräsentativen Ländern zu vergleichen. Der zweite Vermerk bezieht sich auf die Statistiken des ausgewählten repräsentativen Landes auf der Ebene seiner nationalen Zölle (über die HS-6-Zahlen hinaus), da bekannt ist, dass die Zölle von den Zollbehörden nur auf dieser Grundlage erhoben werden. Um den genauesten vollen Einfuhrpreis zu berechnen, müssen die Zollabgaben (zu Regel- oder gegebenenfalls Präferenzzollsätzen) zu den Einfuhrdaten aller Partnerländer addiert werden. Daher müssen beide Datenbanken, die ohne Weiteres verfügbar sind (siehe Quellen in den Fußnoten 88 und 89), für die Berechnungen der Vergleichswerte verwendet werden.

(171)

Qingdao Kingking brachte ferner vor, dass die Ermittlung des unverzerrten Preises eines bestimmten Produktionsfaktors auf der Grundlage eines Durchschnittspreises unter einem bestimmten HS-Code in einem bestimmten Land unangemessen sei. Das Unternehmen wies darauf hin, dass ein einziger HS-Code häufig verschiedene Warenklassen, -qualitäten und Endverwendungen umfasse, die jeweils mit unterschiedlichen Preisniveaus verbunden seien. Folglich entsprach die Heranziehung eines undifferenzierten Durchschnittspreises für alle derartigen Variationen nicht den Grundprinzipien für die Ermittlung des Normalwerts. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie sich auf nationale Zolltarifpositionen des am besten geeigneten repräsentativen Landes stützte, wie im Erwägungsgrund zum zweiten Vermerk erläutert. So konnte die Kommission die Daten auf dem höchsten Detaillierungsgrad der Klassifizierung und Warenbeschreibung filtern, um eine möglichst enge Übereinstimmung mit dem von den Herstellern verwendeten Rohstoff zu ermitteln.

3.2.7.1.   Produktionsfaktoren

(172)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktor

Repräsentatives Land

Warencodes

Quelle der Daten, die die Kommission zu verwenden beabsichtigt

Wert (CNY)

Maßeinheit

Rohstoffe

Paraffin

Türkei

2712 20 10

2712 20 900019

Global Trade Atlas (GTA) (91) / MacMap (92)

16,75

kg

Pflanzenwachse

Thailand

1521 10

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

81,41

kg

Synthetisches Wachs

Thailand

3404 90 90

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

21,66

kg

Duftstoffe

Thailand

3302 90

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

138,16

kg

Glasbehältnisse

Türkei

7010 90 91 00 11 7010 90 99 00 11

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

1,02

Stück

Metallbehälter

Thailand

7310 29 19 7310 29 99

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

0,82

Stück

Keramikbehälter

Thailand

6914 90

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

3,85

Stück

Verpackungen (gewellt)

Türkei

4819 10

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

16,02

kg

Innenpapier (nicht gewellt)

Türkei

4819 20 00 00 11 4819 20 00 00 19

Global Trade Atlas (GTA) / MacMap

31,00

kg

Arbeit

Arbeit

Thailand

entf.

Von der National Bank of Thailand veröffentlichte Statistiken (93)

14,9

Arbeitskosten/Stunde

Energie

Strom

Thailand

entf.

Metropolitan Electricity Authority of Thailand (94)

1,15

kWh

(173)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags zog die Kommission die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gemeldeten Herstellkosten heran, die nicht in die oben genannten individuellen Produktionsfaktoren aufgenommen worden waren, wie beispielsweise Abschreibungen und Wartungskosten.

3.2.7.1.1.   Rohstoffe

(174)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet.

(175)

Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (95) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind.

(176)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

(177)

Da es keine Beweise dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussen.

(178)

Als ausführende Hersteller geltend machten, sie hätten Produktionsfaktoren zu unverzerrten Preisen eingeführt, überprüfte die Kommission die entsprechenden Rechnungen und kontrollierte die Lagerhäuser, in denen die eingeführten Rohstoffe gelagert wurden. Konnte die Kommission feststellen, dass die Inputs vollständig zu unverzerrten Preisen eingeführt wurden — beispielsweise wenn sie direkt von Rohstoffherstellern mit Sitz außerhalb Chinas bezogen wurden —, wurden diese Preise akzeptiert und nicht durch Vergleichswerte ersetzt. Dies betraf Stoffe, die nicht auf dem chinesischen Markt verfügbar waren und daher eingeführt werden mussten.

3.2.7.1.1.1.   Maßeinheiten

(179)

Die Kommission stellte fest, dass die ausführenden Hersteller je nach Stoff unterschiedliche Maßeinheiten verwendeten. Um einen möglichst genauen Vergleich zu gewährleisten, wählte die Kommission Vergleichswerte in der geeigneten Einheit aus. Für die meisten Materialien, einschließlich Paraffin, wurden die Vergleichswerte in Kilogramm angegeben, während die Vergleichswerte für Glas-, Metall- und Keramikbehälter in Stück angegeben waren. Die Maßeinheiten wurden so ausgewählt, dass sie den von den Unternehmen bei ihren Herstellkosten verwendeten Einheiten entsprachen.

3.2.7.1.1.2.   Veredelungsvereinbarungen

(180)

Einige ausführende Hersteller setzten für einen Teil der Herstellung Veredler ein. Die Veredler stellten die Arbeitskraft und in bestimmten Fällen einige Rohstoffe zur Verfügung. Für diese Dienstleistung erhob der Veredler eine Veredelungs- oder Bearbeitungsgebühr.

(181)

Um den Wert der Veredelungsgebühr in den Wert der zugrunde liegenden Arbeits- und/oder Rohstoffkosten umzurechnen, war für jede ermittelte Art von Kerzen, die veredelt worden waren, eine Verbindung zum Veredelungssystem hergestellt worden.

(182)

In den Fällen, in denen die Veredelungsgebühr nur Arbeitskosten darstellte, wurde zunächst ein angemessener Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinne des Veredlers abgezogen und dann die Veredelungsgebühr in einen entsprechenden Wert für Arbeit umgerechnet. Anschließend wurde der umgerechnete Wert unter Verwendung der eigenen Arbeitskosten/Stunde des ausführenden Herstellers wieder in Arbeitsstunden umgerechnet.

(183)

In Fällen, in denen die Veredelungsgebühr sowohl Arbeits- als auch Rohstoffkosten umfasste, wurde zunächst ein angemessener Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinne des Veredlers abgezogen und dann die Veredelungsgebühr in einen entsprechenden Wert für Arbeit und Rohstoffe umgerechnet.

(184)

Wenn der ausführende Hersteller denselben Kerzentyp wie der Veredler herstellte, wurde die Verteilung zwischen den Arbeitskosten und den verschiedenen Rohstoffkosten für diesen Warentyp zugrunde gelegt.

(185)

Wenn der ausführende Hersteller nicht denselben Kerzentyp wie der Veredler herstellte, wurde die Gesamtverteilung zwischen den Arbeitskosten und den verschiedenen Rohstoffkosten für den gesamten ausführenden Hersteller zugrunde gelegt.

(186)

In beiden Fällen wurden die umgerechneten Werte für Rohstoffe und Arbeit anschließend wieder in Arbeitsstunden und Rohstoffverbrauch umgerechnet, wobei die Arbeitskosten/Stunde bzw. der Preis/kg bzw. Stück des ausführenden Herstellers zugrunde gelegt wurden.

3.2.7.1.1.3.   Paraffin

(187)

Wie in Abschnitt 3.2.6.3 erläutert, konnte das repräsentative Land Thailand nicht als Quelle für den Vergleichswert für Paraffin, den wichtigsten Rohstoff für die Kerzenproduktion, herangezogen werden.

(188)

Mehr als 58 % der Wachseinfuhren nach Thailand stammten aus China. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass der verzerrte chinesische Preis einen Abwärtsdruck auf die Preise aus anderen Ländern ausübte, da der Preis der Einfuhren aus den anderen Ländern den Preisen der Einfuhren aus China sehr ähnlich war. Daher konnte dieser Preis nicht verwendet werden, und die Einfuhrstatistiken aus der Türkei, wo die Einfuhren aus der VR China nur weniger als 15 % ausmachten, wurden als angemessener erachtet. Die Kommission fand keine Hinweise auf einen Abwärtsdruck durch Einfuhren aus der VR China in die Türkei.

(189)

Die chinesischen ausführenden Hersteller erhoben Einwände gegen diesen Ansatz und brachten in ihren Stellungnahmen vor, dass die Gesamtmenge der Einfuhren von Wachs aus anderen Ländern als China in die Türkei geringer sei als nach Thailand. Wie im obigen Erwägungsgrund erläutert, stellte die Kommission jedoch fest, dass das Preisniveau in Thailand verzerrt war, während dies bei den Einfuhrpreisen aus der Türkei nicht der Fall war. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(190)

Qingdao Kingking brachte ferner vor, dass synthetisches Paraffin aus dem Vergleichswert für Wachs ausgenommen werden sollte, ohne dies zu begründen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(191)

Qingdao Kingking brachte ferner vor, dass Einfuhren aus Südafrika und Polen in die Türkei aufgrund der hohen Einfuhren aus China in diese Länder von den türkischen Statistiken ausgenommen werden sollten. Qingdao Kingking hat den Zusammenhang zwischen den Einfuhren in das Land und seinen Ausfuhrpreisen in die Türkei weder erläutert noch quantifiziert, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

3.2.7.1.1.4.   Glasbehälter

(192)

Wie in Abschnitt 3.2.6.3 erläutert, konnte das repräsentative Land Thailand nicht als Quelle für den Vergleichswert für Glasbehälter herangezogen werden.

(193)

Weniger als 15 % der Gesamteinfuhren Thailands von Glasbehältern stammten aus anderen Ländern als China. In der Türkei hingegen stammten mehr als 73 % dieser Einfuhren aus nichtchinesischen Quellen. Der erhebliche Unterschied zwischen den Preisen der türkischen Einfuhren aus China und aus anderen Ländern zeigte, dass Letztere nicht von den chinesischen Preisen beeinflusst wurden.

(194)

Darüber hinaus lieferten die türkischen Statistiken detailliertere, in Stück ausgedrückte Daten, die an die von den ausführenden Herstellern verwendeten Einheiten angepasst werden konnten.

3.2.7.1.1.5.   Papierverpackungen

(195)

Wie in Abschnitt 3.2.6.3 erläutert, konnte das repräsentative Land Thailand nicht als Quelle für den Vergleichswert für Papierverpackungen herangezogen werden.

(196)

Rund 27 % der thailändischen Gesamteinfuhren von Papierverpackungen stammten aus anderen Ländern als China. Im Gegensatz dazu stammten mehr als 88 % der Einfuhren in die Türkei aus anderen Ländern als China. Der erhebliche Unterschied zwischen den Preisen der türkischen Einfuhren aus China und jener aus anderen Ländern zeigte, dass Letztere nicht von den chinesischen Preisen beeinflusst wurden.

(197)

Darüber hinaus ermöglichten die türkischen Statistiken eine Aufteilung des Papiers auf gewellte Verpackungen und nicht gewellte Verpackungen, was eng mit den gemeldeten Produktionsfaktoren der ausführenden Hersteller übereinstimmt.

3.2.7.1.1.6.   Synthetisches Wachs

(198)

Qingdao Kingking brachte vor, dass Einfuhren von synthetischem Wachs aus Deutschland, Japan und Singapur nach Thailand von der Berechnung des Vergleichswerts ausgenommen werden sollten, da sie für militärische und wissenschaftliche Forschungszwecke verwendet werden könnten.

(199)

Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet, da Qingdao Kingking sein Vorbringen nicht weiter untermauerte.

3.2.7.1.1.7.   Keramikbehälter

(200)

Qingdao Kingking forderte die Kommission in seiner Stellungnahme auf, die Einfuhren aus bestimmten Ländern aufgrund der Preise, die es als ungewöhnlich hoch einstufte, außer Acht zu lassen, da es sich um angeblich hochwertige Keramik für andere Zwecke als Kerzen handelt.

(201)

Da keine weiteren Informationen oder Beweise vorgelegt wurden, erachtete die Kommission dieses Vorbringen als unbegründet und wies es zurück.

3.2.7.1.1.8.   Sonstige Stellungnahmen

(202)

Die Einfuhrzölle auf die Einfuhren der Produktionsfaktoren wurden in den zugrunde gelegten Vergleichspreis einbezogen.

(203)

Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wendete dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

3.2.7.1.1.9.   Verbrauchsmaterialien

(204)

Die ausführenden Hersteller meldeten Tausende verschiedener Produktionsinputs. Die Überprüfung bestätigte, dass viele dieser Inputs, insbesondere im dekorativen Kerzensegment, einzeln von vernachlässigbarem Wert waren und nicht leicht in bestimmte Kategorien eingeteilt oder in einen HS-Code eingereiht werden konnten, sodass es nahezu unmöglich war, einen angemessenen Vergleichspreis für sie zu ermitteln. Daher wurden alle Produktionsfaktoren, auf die weniger als 1,5 % der gesamten Hersteller entfallen, in die Kategorie der Verbrauchsmaterialien eingeteilt. Die Parteien wurden im zweiten Vermerk darüber unterrichtet.

(205)

Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte an.

(206)

Qingdao Kingking brachte vor, dass einige Rohstoffe weiter mit ihren eigenen Preisen für Produktionsfaktoren geführt werden sollten oder dass ihr ursprünglicher HS-Code aus dem ersten Vermerk enthalten sein sollte. Die Kommission wies dieses Vorbringen in der vorläufigen Phase zurück, da es sich auf die Produktionsfaktoren mit einem unbedeutenden Anteil an den Herstellkosten bezog.

3.2.7.1.2.   Arbeit

(207)

Zu den Arbeitskosten (96) veröffentlicht die National Bank of Thailand detaillierte Informationen über Löhne und Gehälter in verschiedenen Wirtschaftszweigen in Thailand. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für die durchschnittlichen Arbeitskosten im privaten verarbeitenden Gewerbe.

3.2.7.1.3.   Strom

(208)

Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Thailand wird vom Thailand Board of Investment und von der thailändischen Metropolitan Electricity Authority veröffentlicht (97). Die Kommission verwendete die Daten zu den Industriestrompreisen als gewogener Durchschnitt zwischen den Spitzen- und den Nebenlastpreisen in THB/kWh für den Untersuchungszeitraum. Die Einzelheiten hierzu sind dem zweiten Vermerk beigefügt.

(209)

Qingdao Kingking schlug vor, die Stromkosten anzupassen, da sie höher seien als diejenigen, die die Kommission in der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Verbindungselementen aus China (AD676) zugrunde gelegt habe.

(210)

Die Kommission überprüfte die Stromberechnung und stellte einen Fehler bei der Anwendung des Anpassungsmechanismus „Ft“ (Fuel Tariff) fest. Infolgedessen korrigierte die Kommission den Fehler und passte den Strompreis entsprechend an.

(211)

Qingdao Kingking brachte ferner vor, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass es bei seiner Produktion eine gewisse zusätzliche Photovoltaik-Stromerzeugung verwende, den Preis für Photovoltaik in Thailand angeben sollte. Die Kommission hielt dieses Vorbringen jedoch für die Ermittlung des Vergleichswerts für Strom für irrelevant, da dieser den durchschnittlichen unverzerrten Strompreis widerspiegeln soll, der für gewerbliche Verwender im repräsentativen Land verfügbar ist, und nicht unternehmensspezifische oder eigenerzeugte Elektrizität. Photovoltaikstrom, insbesondere wenn er selbst erzeugt wird, ist nicht Teil des öffentlichen oder kommerziellen Stromnetzes und stellt daher keinen zuverlässigen oder allgemein anwendbaren Vergleichswert dar. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(212)

Ningbo Kwung’s Home focht die Methode zur Ermittlung des Stromvergleichswerts an. Das Unternehmen argumentierte, dass sich die Verbrauchsspannen in der Provinz Zhejiang von denen in Thailand unterschieden, in denen der Gebrauchszeittarif Spitzenzeiten von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr festlege, und forderte eine Änderung der Methode.

(213)

Die Kommission stellte fest, dass die angewandte Methode die geeignetste verfügbare Methode war, da sie die Strompreise, die bei einer Herstellung im repräsentativen Land anfallen würden, am genauesten widerspiegelt. Darüber hinaus wird der Strom für die Kerzenproduktion in der Regel während der Betriebszeiten der Fabrik verbraucht, die mit dem Spitzenverbrauchstarif zusammenfallen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.7.1.4.   Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(214)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(215)

Im ersten Vermerk wies ein ausführender Hersteller darauf hin, dass einer der fünf Kerzenhersteller in Thailand, für die die Kommission in der Lage gewesen sei, Finanzdaten abzurufen, eine Tochtergesellschaft eines der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China sei, und dass seine finanzielle Leistung durch seinen Standort in einer besonderen chinesisch-thailändischen Wirtschaftsentwicklungszone und den Zugang zu Rohstoffen seiner Muttergesellschaft mit Sitz in der VR China beeinflusst worden sein könnte.

(216)

Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und ließ daher die Daten dieses thailändischen Herstellers bei der Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns außer Acht.

(217)

Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien ferner mit, dass sie die VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen ermitteln werde. Zu diesem Zweck wiesen zwei der vier verbleibenden Kerzenhersteller, für die in Thailand Daten vorliegen, eine Gewinnspanne von weniger als 1 % auf. Dies wurde auch vom Wirtschaftszweig der Union in seiner Stellungnahme hervorgehoben. Die Kommission schlug daher vor, diese beiden Kerzenhersteller auszuschließen und bei der Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns einen einfachen Durchschnitt der beiden übrigen Hersteller zugrunde zu legen.

(218)

Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die über Orbis abgerufenen Finanzdaten von 2023 für zwei Kerzenhersteller in Thailand). Die Kommission hat den gewogenen Durchschnitt der beiden Kerzenhersteller zugrunde gelegt.

(219)

Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.

3.2.8.   Berechnung

(220)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(221)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land.

(222)

Dann fügte die Kommission den unverzerrten Herstellkosten die Herstellungsgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu erhalten.

(223)

Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben festgestellten Herstellkosten wandte die Kommission die von den beiden in Erwägungsgrund 218 genannten Kerzenherstellern in Thailand hergeleiteten VVG-Kosten und Gewinne an.

(224)

Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 14 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 7 %.

(225)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.3.   Ausfuhrpreis

(226)

Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.4.   Vergleich

(227)

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter der Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(228)

Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurde der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) ihn wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

3.4.1.   Berichtigungen des Normalwerts

(229)

Wie in Erwägungsgrund 225 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.

(230)

Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt.

3.4.2.   Berichtigungen des Ausfuhrpreises

(231)

Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

(232)

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verkauften die betroffene Ware entweder direkt oder über verbundene Händler zur Ausfuhr in die Union. Im letztgenannten Fall, d. h. bei Verkäufen über einen verbundenen Händler mit Sitz in China oder Hongkong, stellte die Kommission fest, dass der betreffende Händler ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. In allen Fällen arbeiteten die Händler parallel zur Verkaufsabteilung des ausführenden Herstellers und erhielten für die Ausübung ihrer Funktionen einen Aufschlag. Die Händler handelten auch mit anderen Waren als der betroffenen Ware und mit der von Dritten bezogenen und nicht vom ausführenden Hersteller produzierten betroffenen Ware. Schließlich führten beide ausführenden Hersteller die betroffene Ware auch direkt in die Union sowie die betroffene Ware und andere Waren in Drittländer aus und verfügten daher über eigene Ausfuhrabteilungen.

(233)

Die Preise der betreffenden Geschäftsvorgänge wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um Provisionen berichtigt.

(234)

Für diese Handelsgeschäfte bezog die Kommission die VVG-Kosten von jedem einzelnen verbundenen Händler.

(235)

Die Gewinnspanne wurde für jeden Händler einzeln ermittelt. Da kein unabhängiger Händler mitarbeitete, wurde sie anhand des Gewinns ermittelt, der beim Kauf von Kerzen von nicht verbundenen Anbietern in der VR China und beim anschließenden Weiterverkauf dieser Kerzen an unabhängige Abnehmer in der Union durch den ausführenden Hersteller erzielt wurde. Die Berechnung erfolgte auf Ebene der Warenkennnummer oder auf einer Unterebene der Warenkennnummer, um entsprechende Einkaufs- und Wiederverkaufspreise zu erhalten.

3.5.   Dumpingspannen

(236)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(237)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 2

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co. Ltd.

10,6  %

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd.

70,9  %

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.

57,5  %

(238)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet, wobei die Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in Höhe von 0 % und geringfügige Dumpingspannen nicht berücksichtigt wurden.

(239)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 55,5 %.

(240)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der VR China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

(241)

Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen und nicht einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im UZ, die auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelt wurden.

(242)

Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nahezu 80 % der Gesamteinfuhren im UZ ausmachten. Darüber hinaus wird der Wirtschaftszweig als zersplittert betrachtet. Auf dieser Grundlage hält es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein mitarbeitendes, in die Stichprobe einbezogenes und individuell ermitteltes Unternehmen festgestellt wurde.

(243)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co. Ltd.

10,6  %

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd.

70,9  %

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.

57,5  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

55,5  %

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

70,9  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(244)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von mehr als 80 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(245)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 484 048 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, z. B. der Daten in der Fragebogenantwort des Antragstellers zu allen Unionsherstellern und der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 16 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Unionsverbrauch

(246)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der vom Antragsteller eingereichten Daten zu den vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, abgeglichen mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe angegebenen Verkaufsmengen, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern in die Union.

(247)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

736 442

751 713

600 391

617 001

Index

100

102

82

84

Quelle:

Antragsteller, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(248)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 16 % zurück. Eine detaillierte Analyse zeigt, dass der Unionsverbrauch von 2021 bis 2022 um 2 % stieg und im Jahr 2023 deutlich zurückging. Von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum stieg der Verbrauch um 2 %, blieb aber 15 % unter dem Verbrauch zu Beginn des Bezugszeitraums.

(249)

Während der COVID-19-Pandemie und in den Folgejahren 2021 und 2022 war der Kerzenverbrauch in der Union gestiegen. Dieser Anstieg war auf ein verändertes Verbraucherverhalten zurückzuführen, insbesondere aufgrund längerer Ausgangsbeschränkungen, die zu einem gesteigerten Interesse an der Gestaltung der Wohnräume führten. Nach dem Jahr 2022 war, wie oben dargelegt, ein Rückgang des Verbrauchs zu beobachten.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(250)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(251)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

97 764

137 953

116 036

136 548

Index

100

141

119

140

Marktanteil (in %)

13

19

20

22

Index

100

138

146

167

Quelle:

Eurostat.

(252)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum von 97 764 Tonnen auf 136 548 Tonnen, was einen Anstieg von 40 % darstellt. Nach einem erheblichen Anstieg im Jahr 2022, als die Einfuhren mit 137 953 Tonnen ihren Höchststand erreichten, gingen die Mengen im Jahr 2023 im Vergleich zu 2021 um 41 % zurück auf 116 036 Tonnen, bevor sie sich im Untersuchungszeitraum teilweise erholten. Der Gesamtanstieg im Untersuchungszeitraum betrug 40 %.

(253)

Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Bezugszeitraum von 13 % auf 22 % und legte damit um 67 % zu.

4.4.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land: Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen

(254)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten, auf die 52 % der chinesischen Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum entfielen.

(255)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

China

2 595

3 081

2 601

2 516

Index

100

119

100

97

Quelle:

Eurostat.

(256)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China sanken im Bezugszeitraum um 3 %. Die Preise stiegen im Jahr 2022 um rund 19 % auf 3 081 EUR/Tonne. Darauf folgte 2023 ein Rückgang, als die Preise auf 2 601 EUR/Tonne sanken und anschließend im Untersuchungszeitraum auf 2 516 EUR/Tonne zurückgingen.

(257)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch einen Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, sowie die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und ggf. mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(258)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 16,7 % bis 43,2 % für einen erheblichen Teil der Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt.

(259)

Neben der Preisunterbietung kam es auch zu einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks, der durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller verursacht wurde, war der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Untersuchungszeitraum nicht in der Lage, seine Verkaufspreise entsprechend der Entwicklung der Herstellkosten und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns anzuheben (vgl. Tabelle 9). Der erhebliche Preisdruck wird ferner durch die Preisunterbietung bestätigt, die auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten ermittelt wurde.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(260)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(261)

Wie in Abschnitt 1.5.1 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(262)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der Fragebogenantwort des Antragstellers für alle Unionshersteller enthalten waren und die gegebenenfalls mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Da die Stichprobe der Unionshersteller aus zwei Unionsherstellern bestand und um die Vertraulichkeit zu wahren, werden die mikroökonomischen Indikatoren in Spannen angegeben. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(263)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(264)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(265)

Die gesamte Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

679 505

623 147

524 690

484 048

Index

100

92

77

71

Produktionskapazität (in Tonnen)

1 239 777

1 249 136

1 071 090

1 074 502

Index

100

101

86

87

Kapazitätsauslastung (in %)

55

50

49

45

Index

100

91

89

82

Quelle:

Antragsteller und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(266)

Im Bezugszeitraum war bei der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ein kontinuierlicher und erheblicher Rückgang um insgesamt 29 % zu verzeichnen. Von 2021 bis 2022 ging die Produktion um 8 % zurück. Dieser Abwärtstrend beschleunigte sich 2023, als die Produktion um 23 % gegenüber 2021 zurückging. Dies setzte sich im Untersuchungszeitraum mit einem Rückgang der Produktionsmenge um 29 % gegenüber 2021 fort.

(267)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt um 13 %. Während die Kapazität von 2021 bis 2022 stabil blieb, war von 2022 bis 2023 und im Untersuchungszeitraum ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen. Aufgrund des Rückgangs der Produktionsmenge im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung von 55 % im Jahr 2021 auf 45 % im Untersuchungszeitraum zurück.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(268)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

592 656

570 013

451 887

448 151

Index

100

96

76

76

Marktanteil (in %)

80

76

75

73

Quelle:

Antragsteller, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(269)

Während des gesamten Bezugszeitraums ging die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stetig und erheblich zurück, mit einem Gesamtrückgang von 24 %.

(270)

Angesichts des Rückgangs der Verkaufsmenge verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um insgesamt 7 %. Dabei zeigte sich ein stetiger Abwärtstrend, bei dem der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 80 % im Jahr 2021 auf 73 % im Untersuchungszeitraum zurückging.

4.5.2.3.   Wachstum

(271)

Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes und eines rückläufigen Unionsverbrauchs deuten die Daten darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Einbußen bei Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil verzeichnete — ein Rückgang, der die Schrumpfung des Gesamtmarktes (– 16 %) übertraf. Die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich stärker als der Markt, was die besonders gefährdete Position des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum verdeutlicht.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(272)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

10 831

10 530

9 093

9 597

Index

100

97

84

89

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

63

59

58

50

Index

100

94

92

80

Quelle:

Antragsteller und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(273)

Im Wirtschaftszweig der Union ging die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 11 % zurück, wobei die Gesamtzahl der Beschäftigten von 10 831 im Jahr 2021 auf 9 597 im Untersuchungszeitraum zurückging.

(274)

Trotz des Beschäftigungsrückgangs sank die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in Tonnen je Beschäftigten und Jahr, im Bezugszeitraum aufgrund eines erheblichen Produktionsrückgangs um 20 %. Obwohl sich der Wirtschaftszweig der Union um die Anpassung seiner Belegschaft bemühte, übertraf der Produktionsrückgang diese Anpassungen, was zu einem Rückgang der Gesamtproduktivität führte.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(275)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(276)

Die betroffene Ware war in der Vergangenheit Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung. Nach einer ersten Untersuchung wurden 2009 endgültige Antidumpingzölle auf die betroffene Ware eingeführt (98). Diese Maßnahmen wurden nach einer Auslaufüberprüfung im Jahr 2015 aufgehoben (99). Da die Maßnahmen im Bezugszeitraum nicht mehr in Kraft waren, waren die früheren Beweise für Dumping und die damit verbundenen Zölle für die Schadensanalyse im Rahmen dieser Untersuchung nicht mehr relevant.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(277)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

2 000 -2 500

2 500 -3 000

2 500 -3 000

2 500 -3 000

Index

100

130

131

124

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

1 500 -2 000

2 000 -2 500

2 500 -3 000

2 000 -2 500

Index

100

123

148

142

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(278)

Die Verkaufspreise an unabhängige Parteien auf dem Unionsmarkt schwankten im Bezugszeitraum und wiesen letztlich einen Anstieg von insgesamt 24 % auf. Im Jahr 2022 stiegen die Preise, in erster Linie aufgrund steigender Inputkosten, um 30 % stark an. Dieser Höchststand wurde während des gesamten Jahres 2023 aufrechterhalten. Obwohl der Durchschnittspreis im Untersuchungszeitraum zurückging, blieb er 24 % höher als 2021.

(279)

Im gleichen Zeitraum stiegen die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 42 %. Von 2021 bis 2022 war ein erheblicher Anstieg um 23 % zu verzeichnen. Dieser Trend setzte sich 2023 mit einem weiteren Anstieg um 25 % fort, bevor er im Untersuchungszeitraum zurückging. Insgesamt war bei den Herstellkosten im Bezugszeitraum ein Anstieg um 42 % zu verzeichnen. Dieser Anstieg war in erster Linie auf die Entwicklung der Rohstoffpreise und die Unfähigkeit der Unternehmen zurückzuführen, aufgrund von Verkaufs- und Produktionseinbußen Skaleneffekte voll auszuschöpfen.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(280)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

25 000 -30 000

25 000 -30 000

30 000 -35 000

30 000 -35 000

Index

100

101

113

119

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(281)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 19 %. Während die Arbeitskosten zwischen 2021 und 2022 relativ stabil blieben, verzeichneten sie vor allem aufgrund der Inflation 2023 und im Untersuchungszeitraum einen erheblichen Anstieg.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(282)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

10 000 -12 000

15 000 -16 000

16 000 -17 000

22 000 -23 000

Index

100

139

150

197

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

13

15

19

28

Index

100

118

149

223

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(283)

In absoluten Zahlen stiegen die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller kontinuierlich und erheblich an und stiegen im Bezugszeitraum um 197 %. Bereinigt um das Produktionsniveau stieg der Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion im Bezugszeitraum um 123 %.

(284)

Der von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum beobachtete Anstieg sollte mit Vorsicht interpretiert werden, da der Kerzensektor stark saisonal ist und ein großer Teil der Verkäufe in den letzten Monaten des Jahres stattfindet. Da der Untersuchungszeitraum im Oktober endete, könnte der Anstieg der Lagerbestände im Vergleich zu früheren Zeiträumen zu hoch angesetzt sein. Dennoch blieb der Anstieg der Lagerbestände selbst unter Berücksichtigung möglicher saisonaler Verzerrungen erheblich.

(285)

Dieser allgemeine Anstieg der Lagerbestände weist auf ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Produktion und Verkauf hin. Der Trend deutet darauf hin, dass trotz der Bemühungen, die Produktion an die Nachfrage anzupassen, die Anhäufung nicht verkaufter Vorräte auf ernsthafte Herausforderungen beim Marktzugang zurückzuführen ist.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(286)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9 -11

16 -18

4 -5

3 -4

Index

100

155

44

32

Cashflow (in EUR)

25 507 524

46 364 882

12 123 379

11 985 098

Index

100

182

48

47

Investitionen (in EUR)

7 500 000 -10 000 000

12 500 000 -15 000 000

2 500 000 -5 000 000

5 000 000 -7 500 000

Index

100

141

42

56

Kapitalrendite (in %)

150 -160

170 -180

10 -20

2 -8

Index

100

115

8

3

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(287)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ging im Bezugszeitraum erheblich zurück und sank von 9 % bis 11 % im Jahr 2021 auf etwa 3 % bis 4 % im Untersuchungszeitraum. Eine detaillierte Analyse ergab einen vorübergehenden Anstieg der Rentabilität auf 16 %-18 % im Jahr 2022, gefolgt von einem drastischen Rückgang auf 4 %-5 % im Jahr 2023, der sich im Untersuchungszeitraum verschlimmerte.

(288)

Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Über den gesamten Bezugszeitraum verringerte sich der Nettocashflow um 53 %. Er stieg von 2021 bis 2022, bedingt durch eine verbesserte Rentabilität, ging dann aber 2023 und im Untersuchungszeitraum drastisch zurück, was die Verschlechterung der finanziellen Leistung widerspiegelt.

(289)

Das Niveau der jährlichen Investitionen sank im Bezugszeitraum um 44 %. Zwischen 2021 und 2022 stieg es um 41 % erheblich an und ging anschließend im folgenden Zeitraum bis zum Untersuchungszeitraum zurück. Der Anstieg der Investitionen zielte in erster Linie darauf ab, bestehende Kapazitäten umzuwidmen und wesentliche Produktionsanlagen zu ersetzen. Die Investitionen wurden trotz des harten Wettbewerbs, des Verlusts von Marktanteilen und einer finanziell schwierigen Lage fortgesetzt.

(290)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und fiel von 150 %-160 % im Jahr 2021 auf 2 %-8 % im Untersuchungszeitraum. Die negative Entwicklung zeigt, dass zwar weiter investiert wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Renditen dieser Investitionen aber im Bezugszeitraum deutlich gesunken sind.

4.6.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(291)

Vor dem Hintergrund eines erheblichen Rückgangs des Unionsverbrauchs (– 16 %) nahmen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum merklich zu (+ 40 %), und zwar zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dadurch konnten die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 22 % erreichen (gegenüber 13 % im Jahr 2021).

(292)

Unter diesen Umständen verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie an der negativen Entwicklung aller wichtigen Makroindikatoren ersichtlich wird: Produktion (– 29 %), EU-Verkäufe (– 24 %) und ein erheblicher Rückgang seines Marktanteils (von 80 % auf 73 %) im Bezugszeitraum.

(293)

Als Reaktion auf den Druck der niedrigpreisigen chinesischen Einfuhren versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seine Kosten zu senken, und es wurden Anpassungen bei der Beschäftigung (– 11 %) vorgenommen. Infolge des von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Drucks in Form gestiegener Mengen und niedriger Preise gingen die EU-Verkäufe, die Produktivität und die Kapitalrendite im Bezugszeitraum jedoch rapide und schneller als der Verbrauch zurück.

(294)

Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum stark zu (+ 42 %), was in erster Linie durch einen starken Anstieg der Rohstoffpreise bedingt war.

(295)

Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen stärker als die Verkaufspreise, sodass die Rentabilität im Bezugszeitraum von 9 %-11 % im Jahr 2021 auf ein Schadensszenario (+ 3 %-+ 4 %) im Untersuchungszeitraum einbrach. Die Einfuhren aus der VR China lagen durchweg unter den Unionspreisen und übten einen starken Abwärtsdruck auf die Marktpreise aus, was zu Preisdruck führte.

(296)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(297)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsverbrauch.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(298)

Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einer erheblichen und zunehmenden Marktdurchdringung durch vermehrte Einfuhren aus China zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union anhaltend unterboten und in jedem Fall zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung führten. In dieser Hinsicht übte die Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise, die sich in den Tabellen 4 und 5 widerspiegelt, einen Druck auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union aus, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden besteht.

(299)

Die Einfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um 40 % von 97 764 Tonnen im Jahr 2021, was einem Marktanteil von 13 % entspricht, auf 136 548 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Marktanteil von 22 % entspricht. Diese steigenden Einfuhren erfolgten während des gesamten Bezugszeitraums zu Preisen, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, und auf jeden Fall zu einem Preisniveau, das eine Preiserhöhung verhinderte, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten erhöhen konnte. Auch der Rückgang des Marktanteils und der Verkaufsmenge, der wiederum zu einem Rückgang der Produktion führte, wirkte sich aufgrund geringerer Größenvorteile nachteilig auf die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs aus.

(300)

Der Wirtschaftszweig der Union wurde dadurch stark belastet. Angesichts steigender Kosten und des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China wurde der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, die Preise und Produktionsmengen auf einem tragfähigen Niveau festzusetzen, was zu einem sehr starken Rückgang der Rentabilität von 9 % bis 11 % im Jahr 2021 auf 3 % bis 4 % im Untersuchungszeitraum und folglich zu einer Verschlechterung seiner Finanzindikatoren führte.

(301)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung hinsichtlich der Preise und der Mengen verursachten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(302)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

30 758

32 668

24 802

25 884

 

Index

100

106

81

84

 

Marktanteil (in %)

4

4

4

4

 

Durchschnittspreis

5 116

5 407

5 449

5 024

 

Index

100

106

106

98

Quelle:

Eurostat.

(303)

Im Vergleich zu China hielten andere Länder eine begrenzte Präsenz auf dem Unionsmarkt aufrecht. Obwohl die Einfuhrmengen im Bezugszeitraum schwankten, blieb der gemeinsame Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern außer China konstant bei rund 4 %. Ebenso waren die Preise der Einfuhren aus diesen Drittländern im gesamten Bezugszeitraum durchweg höher als die Preise sowohl der chinesischen Ausführer als auch der Unionshersteller.

(304)

Dies deutet darauf hin, dass mit Ausnahme Chinas alle Drittländer nur eine marginale Präsenz auf dem Unionsmarkt aufrechterhielten, und zwar zu deutlich höheren Preisen als die Preise der chinesischen Hersteller und der Unionshersteller. Daher trugen sie nicht zur Verschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union bei.

(305)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(306)

Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

12 000 -14 000

10 000 -12 000

8 000 -9 000

6 000 -7 000

Index

100

85

61

51

Durchschnittspreis (in Tonnen)

2 000 -2 500

2 500 -3 000

3 000 -3 500

2 500 -3 000

Index

100

139

143

136

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(307)

Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 49 % zurück und sanken um mehr als 6 000 Tonnen von 12 000-14 000 Tonnen im Jahr 2021 auf 6 000-7 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 36 %.

(308)

Die Untersuchung ergab (100), dass der Rückgang der Ausfuhrleistung der Unionshersteller durch den Druck der chinesischen Hersteller auf Drittlandsmärkte erklärt werden kann, der wiederum zu einem Rückgang der Ausfuhren der Unionshersteller geführt hat. In absoluten Zahlen sind die Einbußen bei Ausfuhrverkäufen deutlich geringer als die Einbußen bei Verkäufen in der Union. Darüber hinaus war der durchschnittliche Ausfuhrpreis für Verkäufe in Drittländer im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum um 4 % höher als bei den EU-Verkäufen.

(309)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen.

5.2.3.   Verbrauch

(310)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 16 % zurück, während die Unionsverkäufe um 24 % zurückgingen. Insbesondere ging der Verbrauch im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 um 2 % zurück, während der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum einen Rückgang der Verkäufe um 4 % verzeichnete. Dies deutet auf eine mangelnde Korrelation zwischen den Verbrauchstrends und der Verkaufsleistung des Wirtschaftszweigs hin.

(311)

Ebenso verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsmengen um 29 %, sodass die Kapazitätsauslastung bei 45 % lag, was höher ist, als bei einem Rückgang des Verbrauchs um 16 % zu erwarten gewesen wäre.

(312)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang des Unionsverbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht aufhebt.

5.3.   Schlussfolgerungen zur Schadensursache

(313)

Angesichts dieser Erwägungen stellte die Kommission vorläufig einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China fest. Infolge des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus China war der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, die Preise und Produktionsmengen auf einem tragfähigen Niveau festzusetzen, was zu einer starken Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage führte.

(314)

Der wirtschaftliche Abschwung des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einem starken Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China zusammen. Diese Einfuhren unterboten die Unionspreise kontinuierlich und übten einen starken Abwärtsdruck auf die Marktpreise aus. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die Preise entsprechend den steigenden Herstellkosten anzuheben. Dies führte zu rückläufigen Verkäufen, einem Rückgang der Produktion und einem erheblichen Rückgang der Rentabilität. Der Zeitpunkt und das Ausmaß dieser Entwicklungen lassen einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erkennen.

(315)

Die Kommission prüfte alternative Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. Diese umfassten Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung des Unionsverbrauchs. Es wurde jedoch festgestellt, dass keiner dieser Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächt.

(316)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, einzeln oder zusammen betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

(317)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

(318)

Im vorliegenden Fall brachte der Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Schadensspanne überschreiten würden.

6.1.   Zielpreisunterbietungsspanne

(319)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.

(320)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission zur Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(321)

In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Der Grundgewinn wurde auf der Grundlage der historischen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2019 bis 2020, vor dem Bezugszeitraum und möglichen Störungen infolge der COVID-19-Pandemie, ermittelt. Diese Gewinnspanne wurde auf 12 % festgesetzt.

(322)

Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission überprüfte die internen Unterlagen des Unternehmens zu Investitionsplänen, Managemententscheidungen und Jahresabschlüssen und stellte fest, dass die Vorbringen gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten“) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrug für jedes der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen 0,33 % und 0,36 %.

(323)

Dieser Prozentsatz wurde zu dem in Erwägungsgrund 308 genannten Grundgewinn von 12 % hinzugerechnet, was zu einer Zielgewinnspanne von 12,33 % bis 12,36 % führte.

(324)

Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweise ermittelte die Kommission für jedes der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 62 782 EUR bis 900 299 EUR pro Tonne. Davon zog sie die tatsächlichen Kosten für die Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen im UZ ab, die für jedes der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen 21 922 EUR und 865 022 EUR pro Tonne lagen. Damit ergab sich für jedes der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine Nettodifferenz von 0,66 EUR bis 2,05 EUR pro Tonne. Diese Differenz wurde auf den nicht schädigenden Preis aufgeschlagen.

(325)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.

(326)

Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(327)

Die Zielpreisunterbietungsspanne für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren.

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Zielpreisunterbietungsspanne (in %)

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co. Ltd.

10,6

33,0

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

70,9

1,3

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd,

57,5

29,1

Andere mitarbeitende Unternehmen

55,5

22,1

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

70,9

33,0

6.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(328)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

6.3.   Verzerrungen des Rohstoffangebots

(329)

Der Antragsteller legte im Antrag ausreichend Beweise dafür vor, dass in China hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge unterliegt Paraffin, auf das mehr als 20 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, in China einer Ausfuhrbeschränkung in Form der Nichterstattung der Ausfuhrmehrwertsteuer.

(330)

Daher erstreckte sich die Untersuchung der Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf die Untersuchung der angeblichen Verzerrung sowie etwaiger anderer Verzerrungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung in China.

(331)

Die Kommission ermittelte zunächst die wichtigsten Rohstoffe, die jeder der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet hat. Als wichtigste Rohstoffe wurden die Rohstoffe betrachtet, die vermutlich mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachen.

(332)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Paraffin verwendeten, auf das in allen Fällen mehr als 17 % ihrer Herstellkosten entfielen.

(333)

Anschließend prüfte die Kommission, ob einer der wichtigsten Rohstoffe, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, durch eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen verzerrt wird: Doppelpreissysteme, Ausfuhrsteuern, Ausfuhrergänzungsabgaben, Ausfuhrquoten, Ausfuhrverbote, Finanzabgaben auf Ausfuhren, Lizenzanforderungen, Mindestausfuhrpreise, die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung, Einschränkungen an der Zollabfertigungsstelle für Ausführer, Verzeichnisse qualifizierter Ausführer, die Pflicht, den heimischen Markt mit einem bestimmten Anteil der Produktion zu beliefern, unternehmensgebundene Schürfrechte.

(334)

Die Kommission stellte fest, dass die Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von Paraffin nicht erstattet wurde, was einen Anreiz darstellte, Paraffin nicht auszuführen, was wiederum die Preisbildungsmechanismen auf dem Inlandsmarkt verzerrte.

(335)

Anschließend verglich die Kommission den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlten Preis für Paraffin mit den Preisen auf dem/den repräsentativen internationalen Markt/Märkten. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebene Stückpreis für Paraffin in der VR China zwischen 25 % und 60 % niedriger war als der Stückpreis in der Türkei (101), die als geeignetes repräsentatives Land angesehen wurde. Diese Differenz wurde auch beim Vergleich des von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers gezahlten Preises mit den im Antrag enthaltenen Informationen zur Stützung des Vorbringens zu Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung bestätigt. Angesichts des Ausmaßes dieser Differenz wurden die Inlandspreise als deutlich niedriger angesehen als die Preise auf repräsentativen internationalen Märkten.

(336)

Schließlich prüfte die Kommission, ob auf das Paraffin allein mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen. Für diese Berechnung wurde ein unverzerrter Preis des Rohstoffs laut Feststellung in Tabelle 1 verwendet. Die Kommission stellte fest, dass auf Paraffin mindestens 17 % der Herstellkosten der untersuchten Ware entfielen.

(337)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass bei Paraffin eine Verzerrung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegt.

6.3.1.   Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

(338)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sie eindeutig zu dem Ergebnis kommen konnte, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union.

6.3.1.1.   Kapazitätsreserven im Ausfuhrland

(339)

Dem Antrag zufolge verfügt China über erhebliche Kapazitätsreserven bei der Herstellung von Kerzen, die offenbar struktureller Art sind. Diese Überkapazitäten sind vor allem auf Chinas Position als weltweit größter Hersteller von Kerzen zurückzuführen, auf den schätzungsweise 50 % der weltweiten Produktion entfallen. In Branchenberichten (102) wird die jährliche Produktion Chinas jedoch auf mindestens 16 Mio. Tonnen geschätzt, wobei die Kapazität weiter ausgebaut wird.

(340)

Im Gegensatz zu seinen umfangreichen Produktionskapazitäten deutet der Antrag darauf hin, dass der chinesische Inlandsmarkt für Kerzen als relativ klein eingeschätzt wird. Infolgedessen ist die chinesische Kerzenindustrie strukturell exportorientiert und stark auf ausländische Märkte angewiesen, um ihre überschüssige Produktion aufzunehmen. Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und der anhaltend hohen Nachfrage nach Kerzen sehr attraktiv. Dies spiegelt sich in der Tatsache wider, dass die Mehrheit der führenden chinesischen Kerzenhersteller zwischen 70 % und 90 % ihrer Produktion exportieren und allein auf China 24 % der weltweiten Kerzenausfuhren entfallen (103).

(341)

Angesichts dieser Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass die erheblichen Kapazitätsreserven Chinas in Verbindung mit seiner begrenzten Inlandsnachfrage und seinem ausfuhrorientierten Produktionsmodell ein erhebliches Risiko für den Wirtschaftszweig der Union darstellen.

6.3.1.2.   Wettbewerb um Rohstoffe

(342)

In China wird der Zugang zu Rohstoffen, die in der Kerzenproduktion verwendet werden, insbesondere zu Paraffin, erheblich durch inländische Preispolitik und ausfuhrbedingte Verzerrungen beeinflusst. Die chinesischen Kerzenhersteller profitieren vom Zugang zu Paraffin zu Preisen, die unter dem internationalen Marktniveau liegen, was ihnen einen erheblichen Kostenvorteil verschafft (104).

(343)

Im Gegensatz dazu kaufen die Unionshersteller Paraffin auf dem freien Markt, auf dem die Preise der weltweiten Angebots- und Nachfragedynamik, den Energiekosten und geopolitischen Faktoren unterliegen. Anders als die chinesischen Hersteller profitieren die Unionshersteller nicht von inländischen Subventionen, Vorzugspreisen oder Ausfuhrbeschränkungen, die sie vor Preisschwankungen schützen könnten. Infolgedessen sind sie mit höheren und unvorhersehbareren Kosten konfrontiert, die sich unmittelbar auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken.

(344)

Darüber hinaus verschärfen die ausfuhrbedingten Verzerrungen in China die Lage weiter. Diese wettbewerbsverzerrenden Rohstoffmaßnahmen ermöglichen chinesischen Herstellern den Zugang zu großen Mengen billigerer Rohstoffe, während gleichzeitig für nichtchinesische Hersteller die Verfügbarkeit begrenzt und die Preise für angehoben werden. Dadurch werden die Herstellkosten für chinesische Kerzenhersteller künstlich gesenkt und ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Die daraus resultierende Kostenasymmetrie untergräbt die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union für Kerzen.

6.3.1.3.   Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union

(345)

Die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Kerzen aus der VR China in die Union dürfte begrenzte Auswirkungen auf die Lieferkette haben. Der Wirtschaftszweig der Union verfügt über ausreichende Produktionskapazitäten, um die Inlandsnachfrage zu decken und ein stabiles Angebot zu gewährleisten, auch wenn die Einfuhren aus China zurückgehen. Darüber hinaus können andere Drittländer weiterhin zu fairen und unverzerrten Preisen in die Union ausführen.

(346)

Die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Nachfrage zu decken, beruht auf seinen bestehenden Produktionskapazitäten, die derzeit aufgrund der Auswirkungen gedumpter Einfuhren nicht ausgelastet sind. Die Unionshersteller arbeiten derzeit mit 45 % ihrer Produktionskapazität und sind in der Lage, ihre Produktion zu steigern, um etwaige Versorgungslücken zu schließen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Einführung von Zöllen nicht zu Engpässen oder Störungen für die Verbraucher führt.

(347)

Die Antidumpingzölle können zwar zu einem moderaten Anstieg der Kerzenpreise führen, doch wird diese Auswirkung laut dem Antragsteller von großen Einzelhändlern aufgefangen werden, die primär die Preise am Verbrauchermarkt bestimmen.

(348)

Die mangelnde Mitarbeit der Einzelhändler deutet darauf hin, dass sie nicht mit erheblichen Störungen infolge der Einführung von Zöllen rechnen.

(349)

Angesichts dieser Faktoren ist es gerechtfertigt und verhältnismäßig, Antidumpingzölle in voller Höhe ohne Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden. Dies wird dazu beitragen, einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union für Kerzen zu unterstützen und eine stabile und widerstandsfähige Lieferkette zu gewährleisten und gleichzeitig die Auswirkungen auf die nachgelagerten Einzelhändler und Verbraucher so gering wie möglich zu halten.

6.3.2.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

(350)

Nach Bewertung aller sachdienlichen Informationen für diese Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Unionsinteresse liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen.

6.4.   Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen

(351)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co

10,6

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd.

70,9

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co Ltd,

57,5

Andere mitarbeitende Unternehmen

55,5

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

70,9

7.   UNIONSINTERESSE

(352)

Im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass in diesem Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Einführer, Einzelhändler, Verwender und Verbraucher.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(353)

Der Wirtschaftszweig der Union umfasst mehr als 80 Unternehmen, die geografisch über ganz Europa verteilt sind und etwa 9 597 Personen direkt beschäftigen. Ein großer Teil dieser Unionshersteller brachte seine Unterstützung für den Antrag zum Ausdruck, und keiner sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus.

(354)

Das derzeitige Rentabilitätsniveau ist unhaltbar. Die Einführung von Maßnahmen dürfte es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, einen Teil des verlorenen Marktanteils zurückzugewinnen und die Preise auf einem Niveau festzusetzen, das eine nachhaltige Rentabilität ermöglicht.

(355)

Ein Verzicht auf Maßnahmen dürfte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da eine Preiserhöhung weiter verhindert würde und die Verkäufe weiter zurückgehen würden, was Verluste und wahrscheinlich die Schließung von Produktionsanlagen, Entlassungen und letztlich die Schließung ganzer Unternehmen zur Folge hätte.

(356)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler, Verwender, Verbraucher oder Lieferanten

(357)

Keine unabhängigen Einführer oder Verwender nahmen am Stichprobenverfahren teil oder übermittelten Fragebogenantworten. Daher wurden keine Daten zu Einführern oder Verwendern vorgelegt, und es wurden keine spezifischen Bedenken geäußert, die auf erhebliche nachteilige Auswirkungen einer etwaigen Einführung von Maßnahmen hindeuten könnten.

(358)

In Ermangelung einer Mitarbeit wurden die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender auf der Grundlage vertretbarer Annahmen beurteilt. Kerzen stellen in der Regel einen geringen Kostenpunkt innerhalb des dekorativen Segments von Händlern und Einzelhändlern dar, die in der Regel eine breite Produktpalette verwalten. Für die Verbraucher gelten Kerzen ebenfalls als geringfügige Verbrauchsausgaben. Daher ist es unwahrscheinlich, dass sich etwaige Preiserhöhungen infolge der Einführung von Antidumpingzöllen erheblich auf die Betriebskosten der Unternehmen auswirken. Die im Vergleich zum gesamten Produktportfolio von Händlern und Einzelhändlern relativ niedrigen Stückkosten für Kerzen deuten darauf hin, dass sich ein solcher Anstieg vernachlässigbar auf ihre Wirtschaftstätigkeiten auswirken würde. Auch für die Verbraucher ist nicht davon auszugehen, dass der Kostenanstieg das Kaufverhalten wesentlich verändern wird.

(359)

Aus diesen Gründen wird nicht davon ausgegangen, dass die Einführung von Maßnahmen Verwendern, Händlern oder Verbrauchern schaden wird. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Einführer, Einzelhändler, Verwender und Verbraucher nicht zuwiderläuft.

7.3.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(360)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(361)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(362)

Auf die Einfuhren von Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission kam in Abschnitt 6.4 zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne das angemessene Niveau zur Beseitigung der Schädigung ist.

(363)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

China

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co

10,6

China

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd.

70,9

China

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co Ltd,

57,5

China

Andere mitarbeitende Unternehmen

55,5

China

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

70,9

(364)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(365)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Vorgaben entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land“ gilt.

(366)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(367)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen (je nach Sachlage kann ein Prozentsatz eingefügt werden, obgleich dies nicht ratsam ist), so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(368)

Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.

(369)

Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

(370)

In diesem Stadium des Verfahrens wurde/kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen (werden).

10.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(371)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(372)

Es gingen Stellungnahmen von Qingdao Kingking und Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co ein. Diese betrafen hauptsächlich andere Aspekte als die Richtigkeit der Berechnungen, z. B. die Quellen für Vergleichswerte, Gewinnspannen sowie die Berechnung der VVG-Kosten und Schadensspannen, und werden daher in der endgültigen Sachaufklärung berücksichtigt.

(373)

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co. übermittelte darüber hinaus zwei Stellungnahmen zur Richtigkeit der Berechnungen. Das Unternehmen verwies auf einen Fehler bei den in der Aufstellung der Ausfuhrverkäufe angegebenen Verpackungskosten und auf einen falschen Umrechnungsfaktor beim Preis für Karton. Beide Fehler wurden korrigiert, und die Dumpingspanne für das Unternehmen wurde entsprechend berichtigt.

(374)

Unternehmen 5 meldete einen Fehler in seinen IRI-Berechnungen (Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten). Die Kommission überprüfte die Berechnung und bestätigte, dass sich dieser Fehler nicht auf die Höhe der Schadensspanne des Unternehmens auswirkt.

11.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(375)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(376)

Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit in den KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

China

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd.

10,6

89UK

China

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd.

70,9

89UI

China

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.

57,5

89UJ

China

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

55,5

Siehe Anhang

China

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

70,9

8999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe in der verwendeten Einheit) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) im betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 einzustellen.

(2)   Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/7459, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7459/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 der Kommission vom 20. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/511, 21.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/511/oj).

(4)  AD726 Candles_Note to the file_Provisional sample_EU producers vom 19.12.2024; t24.011572,

AD726 Note for the file - definitive sample of EU producers vom 17.1.2025; 25.001025.

(5)  AD726 Note for the file - Change definitive sample of EU producer vom 24.2.2025; t25.002394.

(6)  TRON t25.000237 vom 6. Januar 2025.

(7)  TRON t25.000574 vom 10. Januar 2025.

(8)   https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2771.

(9)  Unternehmen 1 und Unternehmen 5 gehören dem Antragsteller an, der den Antrag unter der Bedingung gestellt hat, dass jedem Hersteller eine anonyme Behandlung gewährt wird, da die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art seitens der Abnehmer in der Union, die auch Abnehmer der chinesischen ausführenden Hersteller sind, bestehe. Die Kommission erachtete das Ersuchen um Anonymität als hinreichend begründet und gab ihm entsprechend statt.

(10)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=en.

(11)  Zum Beispiel der 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035 (im Folgenden „14. Fünfjahresplan“), abrufbar unter: t0284_14th_Five_Year_Plan_EN (abgerufen am 3. Juni 2025).

(12)  Xinhua News Agency, „SASAC: The State-owned economy should maintain absolute control over seven industries“, abrufbar unter: https://www.gov.cn/ztzl/2006-12/18/content_472256.htm (abgerufen am 6. Juni 2025).

(13)  Usha C. V. Haley und George T. Haley, „Through the Looking Glass: Subsidies to China’s Glass Industry“ in „Subsidies to Chinese Industry: State Capitalism, Business Strategy, and Trade Policy“ (OUP, 23. Mai 2013), abrufbar unter: https://academic.oup.com/book/11363/chapter/160011767 (abgerufen am 3. Juni 2025).

(14)  Liste der WTO-Notifizierungen Chinas, abrufbar unter: https://notifications.wto.org/en/status-by-member/china (abgerufen am 3. Juni 2025).

(15)  Bericht, Kapitel 2, S. 8.

(16)  Bericht, Kapitel 2, S. 7.

(17)  Siehe: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.htm (abgerufen am 3. Juni 2025).

(18)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(19)  Bericht, Kapitel 2, S. 20.

(20)  Bericht, Kapitel 4, S. 75.

(21)  Bericht, Kapitel 4, S. 99.

(22)  Bericht, Kapitel 18, S. 538.

(23)  Bericht, Kapitel 8, S. 242.

(24)  Bericht, Kapitel 12, S. 328.

(25)  Siehe: http://www.kwungs.com/ (abgerufen am 26. Mai 2025).

(26)  Siehe: http://www.kwungshome.com/ (abgerufen am 26. Mai 2025).

(27)  Siehe: https://www.chinakingking.com/ (abgerufen am 26. Mai 2025).

(28)  Siehe: https://m.chinabgao.com/top/brand/88643.html#:~:text=%E8%BF%99%E4%BA%9B%E5%93%81%E7%89%8C%E5%9C%A8%E7%9F%B3%E8%9C%A1%E7%9A%84,%E6%B4%8B%E5%8F%91%E5%B1%95%E3%80%81%E7%9B%9B%E4%BA%9ASASIA%E3%80%82 (abgerufen am 27. Mai 2025).

(29)  Siehe: https://www.cnpc.com.cn/en/index.shtml (abgerufen am 27. Mai 2025).

(30)  Siehe: http://www.sinopec.com/listco/en/ (abgerufen am 27. Mai 2025).

(31)  Siehe: http://www.syhg.chemchina.com/ (abgerufen am 27. Mai 2025).

(32)  Siehe: http://www.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 27. Mai 2025).

(33)  Siehe: https://www.chinalco.com.cn/xwzx/ (abgerufen am 4. Juni 2025).

(34)  Artikel 33 der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts oder die Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära (siehe unten für eine vollständige Referenz).

(35)  Siehe Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung des Privatsektors, abrufbar unter: https://www.gov.cn/yaowen/liebiao/202504/content_7022018.htm (abgerufen am 27. Mai 2025).

(36)  Siehe Artikel 3 der Satzung des CPCIF, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 27. Mai 2025).

(37)  Ebd.

(38)  Siehe Artikel 36 der Satzung des CPCIF, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 27. Mai 2025).

(39)  Siehe: http://www.cpcif.org.cn/list/40288043661dc14701661ddbe0980010 (abgerufen am 12. Mai 2025).

(40)  Siehe: https://www.chcia.org.cn/sy (abgerufen am 27. Mai 2025).

(41)  Siehe Artikel 2 der Satzung des CHCIA, abrufbar unter: https://www.chcia.org.cn/fh (abgerufen am 27. Mai 2025).

(42)  Siehe Artikel 3 der Satzung des CHCIA, abrufbar unter: https://www.chcia.org.cn/xhzc (abgerufen am 27. Mai 2025).

(43)  Siehe Artikel 36 der Satzung des CHCIA, abrufbar unter: https://www.chcia.org.cn/xhzc (abgerufen am 27. Mai 2025).

(44)  Siehe: https://www.chcia.org.cn/lsh (abgerufen am 27. Mai 2025).

(45)  Siehe: https://www.cnfa.net.cn/index.aspx (abgerufen am 4. Juni 2025).

(46)  Siehe: https://www.cnfa.net.cn/about/1546.aspx (abgerufen am 4. Juni 2025).

(47)  Ebd.

(48)  Siehe: http://www.cnagi.org.cn/djgz (abgerufen am 4. Juni 2025).

(49)  Siehe: http://www.cnagi.org.cn/newsinfo/8098191.html (abgerufen am 4. Juni 2025).

(50)  Ebd.

(51)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-104.

(52)  Bericht, Kapitel 5, S. 126.

(53)  Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. — Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster, in: Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

(54)  Bericht, Kapitel 2, S. 19-26.

(55)  Siehe: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 27. Mai 2025).

(56)  Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 27. Mai 2025).

(57)  Financial Times, Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise, 2020, abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 27. Mai 2025).

(58)  Siehe: https://baike.baidu.com/item/%E6%B1%9F%E6%98%8E%E5%AD%98/62615366#reference-1 (abgerufen am 27. Mai 2025).

(59)  Siehe: https://www.chinakingking.com/party_building/detail/1.html (abgerufen am 27. Mai 2025.).

(60)  Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/000/000/041/41878.shtml (abgerufen am 27. Mai 2025).

(61)  Siehe: https://www.chinalco.com.cn/dqjs/dqjs_djdt/202404/t20240422_126423.html (abgerufen am 5. Juni 2025).

(62)  Bericht, Kapitel 6, S. 134-138.

(63)  Bericht, Kapitel 8, S. 243.

(64)  Siehe Artikel 16 des Gesetzes zur Förderung des Privatsektors.

(65)  14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen, abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (abgerufen am 28. Mai 2025).

(66)  Ebd.

(67)  Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm (abgerufen am 28. Mai 2025).

(68)   https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202308/content_6900274.htm (abgerufen am 28. Mai 2025).

(69)  Siehe: https://www.ln.gov.cn/web/qmzx/lnsqmzxxtpsnxd/lnzxd/bm/2024061709101833774/index.shtml (abgerufen am 28. Mai 2025).

(70)  Ebd.

(71)  Siehe: https://www.sohu.com/a/494828794_433256 (abgerufen am 28. Mai 2025).

(72)  Siehe: https://www.ningjin.gov.cn/xxgk/content/26103.html (abgerufen am 28. Mai 2025).

(73)  Bericht, Kapitel 14, S. 315.

(74)  Bericht, Kapitel 8, S. 242.

(75)  Bericht, Kapitel 9, S. 260.

(76)  Bericht, Kapitel 9, S. 262.

(77)  Bericht, Kapitel 13, S. 361.

(78)  Bericht, Kapitel 13, S. 332.

(79)  Bericht, Kapitel 13, S. 370-373.

(80)  Bericht, Kapitel 5, S. 107.

(81)  Bericht, Kapitel 5, S. 126.

(82)  Bericht, Kapitel 6, S. 149.

(83)  Bericht, Kapitel 10, S. 272.

(84)  Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 28. Mai 2025). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

(85)  Siehe die Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (abgerufen am 28. Mai 2025).

(86)  Vgl. IMF Working Paper „Resolving China's Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan Yu, Longmei Zhang, Oktober 2016, WP/16/203.

(87)  Bericht, Kapitel 10, S. 272.

(88)  OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris. S. 29, abrufbar unter:

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 28. Mai 2025).

(89)   http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 28. Mai 2025).

(90)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(91)   https://connect.spglobal.com/.

(92)   https://www.macmap.org/.

(93)   https://app.bot.or.th/BTWS_STAT/statistics/BOTWEBSTAT.aspx?reportID=636&language=ENG.

(94)   https://www.mea.or.th/en/our-services/mea-service/e-service/electric-monthly-calculate/type4.

(95)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(96)   https://app.bot.or.th/BTWS_STAT/statistics/BOTWEBSTAT.aspx?reportID=636&language=ENG.

(97)   https://www.boi.go.th/index.php?page=utility_costs und https://www.mea.or.th/en/our-services/tariff-calculation/latestft.

(98)  Verordnung (EG) Nr. 393/2009 des Rates vom 11. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/393/oj).

(99)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1361 der Kommission vom 6. August 2015 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1361/oj).

(100)  Die chinesischen Ausfuhren in die übrige Welt sind mengenmäßig beträchtlich und die Preise niedriger als bei Ausfuhren in die Union (Quelle: Global Trade Atlas).

(101)  Die Kommission suchte auch nach einem internationalen Vergleichswert, jedoch war ein solcher nicht ohne Weiteres verfügbar. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Weltmarktpreise durch die Einfuhren aus China und dessen Preise beeinflusst werden. Da China ein Hauptexporteur von Paraffin ist, beeinflusst das Land die Einfuhrpreise der übrigen Welt. Zudem waren in allen anderen analysierten potenziellen repräsentativen Ländern der Anteil der Einfuhren aus der VR China und ihre Auswirkungen auf den Durchschnittspreis erheblich. Die einzige Ausnahme bildeten neben der Türkei die Philippinen, auf die 33 % der Einfuhren aus China entfielen. Der Preis der Einfuhren aus anderen Ländern als China war sogar noch höher als in der Türkei (18 CNY/kg).

(102)   https://uniway-sourcing.com/china/candle-manufacturers-suppliers-in-china/.

(103)   https://oec.world/en/profile/hs/candles.

(104)  Dies wird durch Beweise gestützt, die die vom Antragsteller für aus China eingeführtes Paraffin gezahlten Preise (Anhang 5.8 des Antrags) mit den in China vorherrschenden Marktpreisen (Anhang 5.7 des Antrags) vergleichen und eindeutig auf Unterschiede zugunsten der chinesischen Hersteller schließen lassen.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China:

Land

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Aromasong Home Products Co., Ltd.

89UL

Volksrepublik China

BEIJING CANDLEMAN CANDLE CO., LTD.

89UM

Volksrepublik China

BOYE HONGMING CANDLE INDUSTRY CO., LTD.

89UN

Volksrepublik China

Changlexian Yuhuiguorui arts and crafts Co., Ltd.

89UO

Volksrepublik China

ChangZhou JinTan Man Tin Fang Gifts Co., ltd

89UP

Volksrepublik China

Changzhou Jintan Xingta Arts and Crafts Co., Ltd.

89UQ

Volksrepublik China

Colourful Home Decoration (NanTong) Co., Ltd.

89UR

Volksrepublik China

DALIAN ALL BRIGHT ARTS AND CRAFTS CO., LTD

89US

Volksrepublik China

Dalian Bolaite Candle Industry Co., Ltd

89UT

Volksrepublik China

Dalian Talent Gift Co., Ltd.

89UU

Volksrepublik China

DANDONG ETON ART CANDLE CO., LTD

89UV

Volksrepublik China

DANDONG HONGDE CANDLE INDUSTRIAL CO., LTD.

89UW

Volksrepublik China

Dandong Jiaxin Arts & Crafts Co., Ltd.

89UX

Volksrepublik China

Dandong Joy Gift And Craft Co., Ltd.

89UY

Volksrepublik China

Dehua Baililian Candle Craft Products Factory

89UZ

Volksrepublik China

Donggang tianbao wax Industry Co., Ltd.

89VA

Volksrepublik China

FUSHUN PINGTIAN WAX PRODUCTS CO., LTD.

89VB

Volksrepublik China

Fushun Shuanghui Petrochemical Co., Ltd.

89VC

Volksrepublik China

FUTURE INTERNATIONAL (GIFT) CO., LTD.

89VD

Volksrepublik China

Greenbay Craft (Shanghai) Co., Ltd.

89VE

Volksrepublik China

Hangzhou Aroma Huicheng Technology Co., Ltd.

89VF

Volksrepublik China

HANGZHOU NINFE HOME CO., LTD.

89VG

Volksrepublik China

Hebei Huaming Laye Co. Ltd

89VH

Volksrepublik China

Hebei Ruitou Imp&Exp Co., Ltd

89VI

Volksrepublik China

Hefei Weisi Arts & Crafts Co., Ltd.

89VJ

Volksrepublik China

Jiangxi Tongda Candle Co., Ltd

89VK

Volksrepublik China

Jiashan Jiahua Candle Arts & crafts Co. Ltd

89VL

Volksrepublik China

JIAXING FEIYA HANDICRAFT ARTICLE CO., LTD

89VM

Volksrepublik China

Jinan Jinming Tool Manufacturing Co. Ltd

89VN

Volksrepublik China

Jinhua Jushi Technology Co., Ltd

89VO

Volksrepublik China

LITBRIGHT CANDLE (SHIJIAZHUANG) CO., LTD

89VP

Volksrepublik China

M&SENSE (SUZHOU) ARTS & CRAFTS CO., LTD.

89VQ

Volksrepublik China

M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd.

89VR

Volksrepublik China

MINQUAN VALUEVOLUTION ARTS & CRAFTS CO., LTD.

89VS

Volksrepublik China

Ningbo Haishu Haihong Crafts Factory

89VT

Volksrepublik China

Ningbo Junee Gifts Designers and Manufacturers Co., Ltd.

89VU

Volksrepublik China

Ninghai Grand Houseware Co., Ltd.

89VV

Volksrepublik China

Ninghai Kaihui Houseware Co., Ltd

89VW

Volksrepublik China

QIDONG SHENLE ART&CRAFT CO., LTD

89VX

Volksrepublik China

Qingdao Allite RadianceCandle Co, Ltd

89VY

Volksrepublik China

Qingdao Golden Sanda Craftworks co., Ltd

89VZ

Volksrepublik China

Qingdao Kinglight Craft Co., Ltd

89WA

Volksrepublik China

Qingdao Lishengyuan Industry Products Co., Ltd

89WB

Volksrepublik China

Qingdao Locke Art and Craft Co., Ltd

89WC

Volksrepublik China

Qingdao Shuailei Arts&crafts Co., Ltd

89WD

Volksrepublik China

QINGDAO SILVARTS CO., LTD.

89WF

Volksrepublik China

Qingdao Xinkangmeiyuan Wax Industry Co., Ltd

89WE

Volksrepublik China

Qingyun Super Light Candle Technology Co., Ltd.

89WG

Volksrepublik China

SHAANXI JIALONG HOUSEWARE CO., LTD.

89WH

Volksrepublik China

Shanghai Aqua Gifts Manufacture Co., LTD

89WI

Volksrepublik China

Shanghai Dream Candle Factory

89WJ

Volksrepublik China

Shanghai Sizu Biotechnology Co., Ltd.

89WK

Volksrepublik China

SHAOXING HIKING CANDLE GIFTS CO., LTD

89WL

Volksrepublik China

Shijiazhuang Tabo Candles Sales Co., Ltd

89XD

Volksrepublik China

Shaoxing Shangyu Ruisheng Wax Industry Co., Ltd

89WM

Volksrepublik China

shenyang shengjie candle co., ltd

89WN

Volksrepublik China

Taizhou Bomall housewear Co., LTD

89WO

Volksrepublik China

Taizhou Huangyan King Well Art & Craft Co. Ltd.

89WP

Volksrepublik China

TIANJIN HUATAI CANDLE CO., LTD

89WQ

Volksrepublik China

TIANJIN PERMANENT HOME INTERNATIONAL TRADE CO., LTD.

89WR

Volksrepublik China

TongLu ChunJiang Candle Products CO., LTD.

89WS

Volksrepublik China

Tongxiang Apollo Craftwork Co., Ltd.

89WT

Volksrepublik China

Wuhe Ranran Arts & Crafts Co., Ltd.

89WU

Volksrepublik China

XUANCHENG ZHIWEN HANDICRAFT CO., LTD.

89WV

Volksrepublik China

YANGZHOU JINGTENG ART&CRAFT CO., LTD

89WW

Volksrepublik China

Yiwu Jialuofu Handicraft Co., Ltd.

89WX

Volksrepublik China

Yixinyuan (Hubei) Household Products Co., Ltd

89WY

Volksrepublik China

Zhejiang Neeo Home Decoration Co., LTD

89WZ

Volksrepublik China

Zhejiang Talent Fareast Home Gifts Co., Ltd

89XA

Volksrepublik China

Zhongshan South Star Arts & Crafts Manufacturing Co., Ltd.

89XB

Volksrepublik China

Zibo Jialong Wax Industry Co., Ltd

89XC


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1732/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)