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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1579

30.7.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1579 DES RATES

vom 18. Juli 2025

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über ein Rückübernahmeabkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Rückübernahmeabkommens mit der Republik Kasachstan (im Folgenden „Abkommen“) sollten aufgenommen werden.

(2)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass das Abkommen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Übereinkünfte, im Einklang steht.

(3)

Die Vorbereitungen für die Verhandlungen sollten rechtzeitig im Voraus erfolgen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission den Rat so früh wie möglich über die geplanten Verhandlungstermine und die anstehenden Verhandlungspunkte unterrichten und ihn gegebenenfalls konsultieren. Die Kommission sollte dem Rat ferner über die Ergebnisse jeder Verhandlungsrunde Bericht erstatten.

(4)

Um den Interessen der Rückübernahmepolitik der Union bestmöglich gerecht zu werden, sollte die Ermächtigung zur Verhandlungsführung zeitlich befristet sein, mit der Möglichkeit einer Verlängerung des Gültigkeitszeitraums dieses Beschlusses. Vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums dieses Beschlusses sollte der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission prüfen, ob es im Interesse der Union liegt, die Verhandlungen fortzusetzen, wobei die Fortschritte bei den Verhandlungen sowie die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan im Allgemeinen berücksichtigt werden sollten. Der Gültigkeitszeitraum dieses Beschlusses kann nach demselben Verfahren verlängert werden. Eine solche zeitlich begrenzte Ermächtigung mit der Möglichkeit einer Verlängerung darf keine Einschränkung der Befugnisse des Verhandlungsführers der Union in ihren Verhandlungen mit der Republik Kasachstan zur Folge haben.

(5)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 16. Juni 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen mit der Republik Kasachstan aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

(1)   Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Integration, Migration und Rückführung“ geführt, bei der es sich um den vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss handelt.

(2)   Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig.

(3)   Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag seiner Annahme.

(2)   Spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 kann die Kommission dem Rat eine Empfehlung zur Verlängerung dieses Zeitraums vorlegen. Der Rat bewertet die Lage auf der Grundlage dieser Empfehlung und kann beschließen, den Gültigkeitszeitraum nach Durchführung einer entsprechenden Bewertung, bei der die Fortschritte bei den Verhandlungen sowie die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan im Allgemeinen berücksichtigt werden, zu verlängern.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1579/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)