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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1573

31.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1573 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission (2) eingeführt wurden.

(2)

Lianzhong Stainless Steel Corporation, TARIC (3)-Zusatzcode C026, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 24,6 % gilt, teilte der Kommission am 11. Juli 2024 mit, dass es seinen Namen in Angang Lianzhong Stainless Steel Corporation geändert habe.

(3)

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

(4)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(5)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

(6)

Die Namensänderung sollte ab dem 11. Juli 2024 wirksam werden, dem Tag, an dem der Antrag auf die betreffende Namensänderung bei der Kommission eingereicht wurde (siehe Erwägungsgrund 2).

(7)

Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C026 zugewiesen worden war.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 wird wie folgt geändert:

„Lianzhong Stainless Steel Corporation

C026“

wird ersetzt durch

„Angang Lianzhong Stainless Steel Corporation

C026“

(2)   Der ursprünglich Lianzhong Stainless Steel Corporation zugewiesene TARIC-Zusatzcode C026 gilt ab dem 11. Juli 2024 für Angang Lianzhong Stainless Steel Corporation. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Angang Lianzhong Stainless Steel Corporation hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 für Lianzhong Stainless Steel Corporation festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 16.9.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1483/oj).

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1573/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)