European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1553

31.7.2025

ÜBERSETZUNG

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Armenien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“ oder „EU“)

einerseits und

DIE REPUBLIK ARMENIEN (im Folgenden „Armenien“)

andererseits,

im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Union im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschließen kann, Krisenbewältigungsoperationen durchzuführen, zu denen die in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Aufgaben gehören können, gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“);

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Weltfriedens für die Entwicklung aller Staaten und unter FORTGESETZTEM ENGAGEMENT für die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in ihrer jeweiligen Nachbarschaft und in der Welt gemäß den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen;

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, ihre Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken, und in der Erkenntnis, dass die Mittel und Fähigkeiten des Personals und der Einsatzkräfte Armeniens in Krisenbewältigungsoperationen der EU eingesetzt werden könnten;

IN DEM WUNSCH, allgemeine Bedingungen für die Beteiligung Armeniens an Krisenbewältigungsoperationen der EU in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen;

IM HINBLICK DARAUF, dass dieses Abkommen weder die Beschlussfassungsautonomie der Union berühren noch den Umstand präjudizieren sollte, dass Armenien über seine Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU von Fall zu Fall entscheidet;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union darüber entscheidet, ob Drittstaaten zur Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU eingeladen werden. Armenien kann der Einladung der Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Union über die Annahme des vorgeschlagenen Beitrags —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Union, Armenien zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt Armenien der Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss seiner zuständigen Behörde über seine Beteiligung, einschließlich des von ihm vorgeschlagenen Beitrags, mit.

(2)   Die Union gibt Armenien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Armenien bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.

(3)   Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags Armeniens durch die Union erfolgt in Konsultation mit Armenien.

(4)   Die Union teilt Armenien das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den von Armenien vorgeschlagenen Beitrag schriftlich mit, um die Beteiligung Armeniens im Einklang mit diesem Abkommen sicherzustellen.

(5)   Der von Armenien gemäß Absatz 1 vorgeschlagene Beitrag und seine Annahme durch die Union gemäß Absatz 4 bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation der EU.

(6)   Armenien kann seine Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Armenien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss, mit dem der Rat die Durchführung einer von der Union geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat die Verlängerung einer Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag Armeniens zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte Armeniens

(1)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordnet wird, und des Personals und der Einsatzkräfte, die von Armenien für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellt werden, wird in dem entsprechenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission, sofern ein solches Abkommen geschlossen wird, oder in einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt. Armenien wird darüber informiert.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die Krisenbewältigungsoperation der EU stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden Armeniens geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission übt Armenien die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte Armeniens an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Union eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit vorbehaltlich bestehender oder künftiger Abkommen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht aus.

(4)   Armenien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; es ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.

(6)   Armenien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, an der Armenien teilnimmt.

(7)   Die Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung Armeniens an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Armenien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters der EU für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Schließen die Parteien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so findet jenes Abkommen im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU

Artikel 5

Zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Die Republik Armenien

a)

stellt sicher, dass ihr zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag ausführt im Einklang mit

i)

dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,

ii)

dem Operationsplan,

iii)

den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen,

iv)

den geltenden Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU;

b)

unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur der EU rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Das von Armenien für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, ist geimpft (nach Bedarf) und ihm wird von der zuständigen Behörde Armeniens seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.

(3)   Das von Armenien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Alle Mitglieder des Personals, das an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt ist, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur der EU.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.

(4)   Der Missionsleiter der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.

(5)   Armenien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.

(6)   Der Missionsleiter der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(7)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Armenien einen nationalen Kontingentsleiter (im Folgenden „NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent Armeniens zuständig.

(8)   Der Beschluss über die Beendigung der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU wird von der Union nach Konsultationen mit Armenien gefasst, sofern Armenien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag dazu leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 trägt Armenien gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Armeniens und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet Armenien einen Beitrag zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der betreffenden zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) Armeniens am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Armeniens und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Armenien keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Union gezahlt werden.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Union Armenien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union der Auffassung ist, dass Armenien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Armeniens das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt.

(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Armeniens zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Die Republik Armenien

a)

sorgt dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen im Einklang mit

i)

dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,

ii)

dem Operationsplan,

iii)

den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen, und

iv)

den geltenden Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU;

und

b)

unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Das von Armenien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die Operative und Taktische Führung und/oder Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

(3)   Armenien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit Armenien jederzeit darum ersuchen, dass Armenien seinen Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Armenien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Angelegenheiten, die die Operation betreffen, und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent Armeniens zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt Armenien alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Armeniens und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet Armenien einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Armeniens am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Armeniens und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt Armenien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Armenien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union Armenien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union der Auffassung ist, dass Armenien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Armeniens das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt.

(4)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Armeniens zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 3 schließen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern der Union nichts anderes mitgeteilt wird, ist das Innenministerium die zuständige Behörde Armeniens.

Artikel 15

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

Artikel 16

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 17

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft.

(3)   Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in englischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. EU L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. EU L 84 vom 28.3.2015, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/528/oj).


ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN DER UNION IM RAHMEN DER ANWENDUNG EINES BESCHLUSSES DES RATES ÜBER EINE KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATION DER EU, AN DER SICH DIE REPUBLIK ARMENIEN BETEILIGT, IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE

„Die Mitgliedstaaten der Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich Armenien beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen Armenien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von dem zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal Armeniens in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Armeniens sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die diese Operation abgeordneten Personals Armeniens bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ARMENIENS IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN ALLE AN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU BETEILIGTEN STAATEN

„Armenien, das zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit seine innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Armenien gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von dem abgeordneten Personal eines an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staats in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der Krisenbewältigungsoperation der EU bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/1553/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)