|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1544 |
31.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1544 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2025
zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde das Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingerichtet. Beim EES handelt es sich um ein System, das Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet. |
|
(2) |
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2226 haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung von Daten an das EES abgeschlossen. |
|
(3) |
In Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind mehrere Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, bevor das EES seinen Betrieb aufnimmt. Alle diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die für den Betrieb des EES erforderlichen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte wurden erlassen (2), eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, festgestellt, die Mitgliedstaaten haben ihre Validierung der technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten an das EES mitgeteilt, und die Mitgliedstaaten haben der Kommission den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Behörden, die berechtigt sind, Daten in das EES einzugeben sowie im EES Daten zu berichtigen, zu vervollständigen, zu löschen, abzufragen oder in den Daten zu suchen, ihre benannten Behörden und ihre zentralen Zugangsstellen mitgeteilt. |
|
(4) |
Daher sollte der Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt. |
|
(5) |
Am 5. März 2025 billigte der Rat den Interoperabilitätsfahrplan, in dem Oktober 2025 als Zeitpunkt für die Inbetriebnahme des EES genannt wird. |
|
(6) |
Der am besten geeignete Zeitpunkt, um den Mitgliedstaaten ein rechtzeitiges Erreichen der EES-Ziele zu ermöglichen, ist der 12. Oktober 2025, da auf diese Weise ein Zusammenfallen mit Zeiten mit besonders hohem Verkehrsaufkommen an den Außengrenzen vermieden wird. |
|
(7) |
Damit alle Parteien die praktischen Vorkehrungen treffen können, die zur Vorbereitung der Inbetriebnahme des EES erforderlich sind, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten. |
|
(8) |
Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher an diesen Beschluss gebunden. |
|
(9) |
Der vorliegende Beschluss stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(10) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören. |
|
(11) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören. |
|
(12) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (9) genannten Bereich gehören. |
|
(13) |
Für Zypern wurden die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem mit dem Beschluss (EU) 2023/870 des Rates (10) in Kraft gesetzt. Der Betrieb des EES setzt jedoch auch voraus, dass ein passiver Zugang zum Visa-Informationssystem gewährt wird, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist. Das EES sollte nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Daher sollte Zypern, das sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligt, gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem nimmt am 12. Oktober 2025 seinen Betrieb auf.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1547 der Kommission vom 15. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das Einreise-/Ausreisesystem (EES) und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1547/oj), Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1548 der Kommission vom 15. Oktober 2018 über Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom Einreise-/Ausreisesystem (EES) als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1548/oj), Durchführungsbeschluss (EU) 2019/329 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/329/oj), Durchführungsbeschluss (EU) 2019/326 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Dateneingabe in das Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/326/oj), Durchführungsbeschluss (EU) 2019/327 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Datenabfrage im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/327/oj), Durchführungsbeschluss (EU) 2019/328 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/328/oj), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25.2.2019 zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für das Datenregister des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (C(2019) 1240), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25.2.2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität zwischen dem Einreise-/Ausreisesystem (EES) und dem Visa-Informationssystem (VIS) (C(2019) 1270), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25.2.2019 zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das Einreise-/Ausreisesystem (EES) (C(2019) 1260), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7.5.2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die der Kommission in Ausnahmesituationen in Bezug auf das Abstempeln von Reisedokumenten zu übermittelnden Informationen (C(2021) 3154), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.6.2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für die öffentliche Website (C(2021) 4299), Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 der Kommission vom 18. August 2022 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1409/oj), Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1337 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Festlegung der Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1337/oj), Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2601 der Kommission vom 20. November 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem und zum Visa-Informationssystem haben (ABl. L, 2023/2601, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2601/oj).
(3) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
(5) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
(6) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.
(7) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
(8) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(9) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
(10) Beschluss (EU) 2023/870 des Rates vom 25. April 2023 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystems in der Republik Zypern (ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/870/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1544/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)