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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1523

29.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1523 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2025

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2024 zu dem Schluss, (2) dass Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht hautreizend, jedoch augenreizend ist, als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und jede Exposition über Haut und Atemwege als Risiko angesehen wird. Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen als Silierzusatzstoff wirksam ist. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)   EFSA Journal, 23(1), e9144. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9144.


ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20723

Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

---------------------------------

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094

----------------------------------

Analysemethode  (1)

Identifikation von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094:

DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) (CEN/TS 17697)

Auszählung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094:

Ausstrichverfahren (oder Plattengussverfahren) unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 109 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials.

3.

Bei der Herstellung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 verwendete Kryoprotektoren können unter anderem sein:

Glycin ≤ 18 %

Natriumisoascorbat ≤ 18 %

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

18. August 2035


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1523/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)