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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1503 |
24.7.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1503 DES RATES
vom 8. Juli 2025
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit drei Ländern Verhandlungen darüber zu eröffnen, einige Bestimmungen in bereits vorhandenen bilateralen Abkommen durch ein Abkommen auf Unionsebene zu ersetzen. |
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(2) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden am 14. Oktober 2024 mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 16 Mitgliedstaaten und Kasachstan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
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(4) |
Daher sollte das Abkommen unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (1) genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss zu dessen Abschluss veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1503/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)