|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1494 |
19.7.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1494 DES RATES
vom 18. Juli 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. |
|
(3) |
Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Russland sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland untersagt. |
|
(4) |
Am 18. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1495 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. |
|
(5) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden 26 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), ermöglichen. |
|
(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter zusätzliche numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen und chemische Bestandteile für Treibstoffe. |
|
(7) |
Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Russland umgeleitet werden könnten. Daher ist im Beschluss (GASP) 2025/1495 ein optionaler Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten vorgesehen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien in Drittländer zu verlangen, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten. Mit dieser Maßnahme soll keine neue pauschale Beschränkung eingeführt werden, sondern den Mitgliedstaaten ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen zu untersuchen und zu verhindern, wobei eine harmonisierte Auslegung und Rechtsklarheit für Ausführer gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich der Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren sollte von dieser Maßnahme nicht berührt werden. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob diese Maßnahme oder die Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren als Durchsetzungsmechanismus in Fällen angewandt werden, in denen Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten. |
|
(8) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Maschinen, Chemikalien, einige Metalle und Kunststoffe. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands untersagt ist, erweitert. |
|
(9) |
Der Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates (4) und die Verordnung (EU) 2022/879 des Rates (5) sehen vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Lieferungen zu erhalten, die Alternativen zur Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines darstellen, so dass diese Einfuhren möglichst bald den Verboten unterliegen. Im Einklang mit diesem Ziel sollte die Tschechien gewährte vorübergehende Ausnahme in Bezug auf die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines auslaufen. |
|
(10) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Verbot verhängt, Erdölerzeugnisse, die in einem Drittland aus russischem Rohöl gewonnen wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen und damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zu leisten. Mit dem genannten Beschluss wurde auch eine Liste der Partnerländer aufgenommen, die über restriktive Maßnahmen verfügen, die den von der Union für die Einfuhr von russischem Erdöl und russischen Erdölerzeugnissen verhängten restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind. Erdölerzeugnisse, die von Nettoausführern von Rohöl eingeführt werden, sollten als Erzeugnisse gelten, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Umsetzung dieses Verbots bereitstellen, insbesondere in Bezug auf die Nachweise, die von Wirtschaftsbeteiligten, die raffinierte Erdölerzeugnisse einführen, erbracht werden sollten. |
|
(11) |
Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden kann, der nicht unmittelbar an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der zur Sicherstellung seiner Energieversorgung die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält. Dies gilt unbeschadet etwaiger gesetzgeberischer Maßnahmen, die sich auf Energieeinfuhren aus Russland in die Union auswirken. |
|
(12) |
Der Anwendungsbereich des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte weit ausgelegt werden und sollte sich auf alle Arten von Transaktionen erstrecken. In diesem Zusammenhang sollte das Transaktionsverbot dazu führen, dass ein Tochterunternehmen in der Union mit einem in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmen in der Praxis weitgehend diesem entkoppelt wird. Die unmittelbare oder mittelbare Erlangung von Genehmigungen, die Tochterunternehmen – nach unternehmensinternen Vereinbarungen oder anderen rechtlichen Anforderungen – von einem gelisteten Mutterunternehmen möglicherweise einholen müssen, oder die Ausführung von Anweisungen, die unmittelbar oder mittelbar von einem gelisteten Mutterunternehmen gegeben werden, könnte folglich zu der Bewertung führen, dass ein Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer unter Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen und im Einklang mit Buchstabe c jenes Absatzes handelt. Dieses Tochterunternehmen kann je nach den konkreten Umständen in den Anwendungsbereich des Transaktionsverbots fallen. Zu den Tätigkeiten, die zeigen, dass das Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer russischen Organisation handelt, gehören die Ernennung oder Abberufung von bevollmächtigten Vertretern des Tochterunternehmens in der Union oder der Erhalt von Anweisungen oder Genehmigungen über eine zwischengeschaltete Organisation, die keine operativen Geschäftstätigkeiten ausübt. Aufgrund dieser Folgen können Maßnahmen erforderlich sein, um den Fortbestand eines Tochterunternehmens, das im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handelt, zu gewährleisten, etwa indem ein solches Tochterunternehmen unter öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme gestellt wird. Vorbehaltlich des nationalen Rechts können diese Maßnahmen auch von den zuständigen nationalen Behörden auferlegt oder genehmigt werden, die für den betreffenden Sektor oder das betreffende Gebiet, in dem das Tochterunternehmen tätig ist, zuständig sind. Angesichts der Bedeutung des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1und der in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen müssen strenge Kriterien angewandt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme auferlegt wird. Um sicherzustellen, dass Tochterunternehmen, die im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handeln, weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 eine Ausnahme vom Transaktionsverbot eingeführt für den Fall, dass eine zuständige Behörde eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt hat oder die zuständige Behörde eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt hat. Dies sollte unbeschadet anderer restriktiver Maßnahmen gelten. |
|
(13) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden die Bedingungen für das Auferlegen eines Transaktionsverbots für außerhalb Russlands niedergelassene Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das System zur Übermittlung von Finanznachrichten (SPFS) der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, geändert. Grund dafür ist, dass das SPFS von Russland als Alternative zu einem spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr mit Sitz in der Union eingerichtet wurde und um seine Banken vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen, die die Union und ihre Verbündeten seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen Russlands zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine verhängt haben, zu schützen. Der Rat ist der Ansicht, dass Russland durch Ausweitung der Nutzung des SPFS außerhalb seines Hoheitsgebiets bestrebt ist, diese Strategie weiter zu verfolgen und seinen internationalen Handel vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen der Union zu schützen, wodurch seine finanzielle Widerstandsfähigkeit gestärkt wird und Möglichkeiten geboten werden, die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (6) vorgesehenen Verbote zu erleichtern. |
|
(14) |
Zur Präzisierung einiger Bestimmungen ist im Beschluss (GASP) 2025/1495 für kasachische Steinkohle in bestimmten Häfen eine Ausnahme vom Transaktionsverbot vorgesehen, die auf der Verpflichtung der Union beruht, negative Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit von Drittländern weltweit zu verhindern. Im Beschluss (GASP) 2025/1495 ist in Bezug auf zivile nukleare Kapazitäten und zivile Atomanlagen ferner eine Ausnahme vom Transaktionsverbot an bestimmten Flughäfen vorgesehen. |
|
(15) |
Die Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 wurden für den Transport von Erdgas aus Russland in die Union konzipiert. Sie werden von der russischen Regierung über staatseigene Unternehmen kontrolliert. Beide Pipelines wurden im September 2022 beschädigt und sind derzeit nicht betriebsfähig. Über Nord Stream wurde russisches Erdgas nach Europa geliefert, während Nord Stream 2 nie in Betrieb genommen wurde. Russland hat die Erdgaslieferungen über Nord Stream wiederholt einseitig unterbrochen und Ende August 2022 vollständig eingestellt, um Druck auf die Union und ihre Mitgliedstaaten auszuüben und deren Unterstützung für die Ukraine zu schwächen. Darüber hinaus könnten Erdgaslieferungen über diese Pipelines in Zukunft Einnahmen für Russland generieren und so die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglichen. Um die Wiederaufnahme bzw. die Aufnahme von Erdgaslieferungen über diese Pipelines zu verhindern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 restriktive Maßnahmen eingeführt, mit denen alle Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 im Zusammenhang stehen, und die die Fertigstellung, den Betrieb, die Wartung und die Nutzung der Pipelines oder von Teilen der Pipelines betreffen, verboten werden. Das Transaktionsverbot sollte auch den Kauf von Erdgas umfassen, das über eine dieser Pipelines transportiert wird. Um sicherzustellen, dass die bestehenden Mechanismen zur Kontrolle der Pipelines durch Umstrukturierung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG, bestehen bleiben, sollten gezielte Ausnahmeregelungen gelten, die gewährleisten sollen, dass die Pipelines nicht genutzt werden. |
|
(16) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern auf Organisationen ausgeweitet, die den Zweck der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln. Durch die Ausweitung des Transaktionsverbots werden auch Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern erfasst, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen, unter anderem indem sie Transaktionen abwickeln oder Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte bereitstellen, die die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vereiteln. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird die Liste der Finanzinstitute aus Drittländern, die diesem Verbot unterliegen, durch zwei Einträge ergänzt. Schließlich gilt das Transaktionsverbot auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Drittländern, die keine Kredit- oder Finanzinstitute oder Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sind, d. h. auch für Erdölhändler, die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln. |
|
(17) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot ausgeweitet. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden außerdem 22 Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen in die List der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die dieses Transaktionsverbot gilt. Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Russland sowie Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Russland hinzugefügt. Außerdem wird eine Ausnahme für Transaktionen hinzugefügt, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass es die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Russlands, gegründet wurden, nicht bindend sind. Unbeschadet des Artikels 8a der vorliegenden Verordnung gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern daher nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, einschließlich in Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute, für die das Transaktionsverbot gilt, an diesen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen. |
|
(18) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird ein dynamisches automatisches Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Mit einem solchen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass die Preisobergrenze stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl auf der Grundlage eines solchen Verfahrens anzupassen, schaffen in keiner Weise einen Präzedenzfall für die Umsetzung der vom Rat einstimmig angenommenen restriktiven Maßnahmen. Angesichts der derzeitigen weltweiten Ölpreise sollte bereits eine niedrigere Preisobergrenze für russisches Rohöl eingeführt werden, um die Preisobergrenze an die Produktionskosten für Öl anzunähern und dadurch die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren weiter zu senken. Bei jeder Änderung der Preisobergrenze sollte für bereits bestehende Verträge, bei denen die bisherige Preisobergrenze eingehalten wird, ein Übergangszeitraum von 90 Tagen für die Beförderung auf dem Seeweg und für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl auf dem Seeweg in Drittländer gelten. Dieser Übergangszeitraum ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der bestehende Überprüfungsmechanismus gestärkt werden, und die Kommission sollte die Funktionsfähigkeit der Preisobergrenze überwachen, dem Rat alle sechs Monate Bericht erstatten und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen. Auf der Grundlage eines solchen Berichts sollte der Rat die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich der Übertragung von Durchführungsbefugnissen, des Anhangs XXVIII und der Verbote gemäß Artikel 3n Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, überprüfen. |
|
(19) |
Der Russian Direct Investment Fund (RDIF) ist weiterhin ein Instrument, das Russland nutzt, um Fremdwährungen in sein Hoheitsgebiet zu lenken, um Zugang zu Finanzmitteln zur Unterstützung seiner Kriegsanstrengungen zu erlangen und um die Widerstandsfähigkeit seiner Wirtschaft zu stärken. Der RDIF nutzt komplexe Investitionsstrukturen, um seine Tätigkeiten und die von ihm kofinanzierten Projekte zu verschleiern und sie gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzuschirmen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird daher ein Transaktionsverbot für den RDIF, seine Tochtergesellschaften, seine erheblichen Investitionen und jeden, der Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für diese Organisationen erbringt, eingeführt. Eine Investition gilt als „erheblich“, wenn es so aussieht, als läge ihr eine staatliche Wirtschaftspolitik oder -strategie zugrunde oder wenn sie einen Sektor betrifft, der für die langfristige geopolitische Manövrierfähigkeit Russlands relevant ist, insbesondere die Sektoren Finanzen und Bankwesen, Verkehr, Telekommunikation, Verteidigung, industrielle Fertigung, fortschrittliche Technologie, Energie oder Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl, Erdgas und mineralischen Ressourcen, einschließlich damit verbundenen geistigen Eigentums oder damit verbundener Forschung und Entwicklung. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden außerdem vier Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, in die der RDIF erhebliche Investitionen getätigt hat und die dem Transaktionsverbot unterliegen. |
|
(20) |
Um die Aktivität von Schiffen, die zur „Schattenflotte“ von Öltankschiffen gehören oder die zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 ferner 105 Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind. |
|
(21) |
Der russische Banken- und Finanzsektor ist für die Kriegsanstrengungen Russlands von entscheidender Bedeutung. Um seine Weiterentwicklung zu verhindern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 ein Verbot für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor verhängt. |
|
(22) |
Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, unter gebührender Berücksichtigung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen keine Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und keine anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind, anerkennen oder vollstrecken. Die wirksame Umsetzung der Anspruchsverzichtsklausel sollte für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen als im Einklang mit der öffentlichen Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten stehend betrachtet werden. Folglich sollte die Anerkennung oder Vollstreckung durch Mitgliedstaaten von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und von anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten angesehen werden. Diese Bestimmung sollte die Verpflichtung eines Mitgliedstaats unberührt lassen, sich an Verfahren, die gegen ihn eingeleitet werden, zu beteiligen, sich in diesen Verfahren zu verteidigen und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zu beantragen, mit denen ihm die Erstattung der Kosten gewährt wird. |
|
(23) |
Zwar ist die Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen, auch in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, in der Union untersagt, allerdings gibt es Belege, die darauf hindeuten, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisation oder Einrichtung oder in deren Namen handeln oder im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, ein Streitbeilegungsverfahren außerhalb der Union missbräuchlich einzuleiten und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, illegal die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, die bei solchen missbräuchlichen Streitbeilegungsverfahren erlassen wurden, zu erlangen. Es ist daher notwendig, den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls der Union die Möglichkeit zu geben, für infolge von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen entstandene Schäden, einschließlich Rechtskosten und Kosten, die auf die Nichteinhaltung des Schiedsspruchs durch die andere Partei zurückgehen, im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, Schadensersatz zu erlangen, sofern alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in dem betreffenden Hoheitsgebiet geltend gemacht wurden. Die zuständigen Behörden sollten für solche Schäden im Einklang mit dem Unionsrecht und den Regeln des Völkergewohnheitsrechts Schadensersatz erlangen. |
|
(24) |
Wenn Mitgliedstaaten mit Schiedssprüchen konfrontiert sind, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, sollten sie alle ihnen im Rahmen innerstaatlicher oder ausländischer Verfahren zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche nutzen. Dies schließt den Einwand ein, dass die Anerkennung bzw. Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gegen die öffentliche Ordnung des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, verstoßen würde. |
|
(25) |
Die Anwendung der Bestimmung zur Notzuständigkeit sollte auf Artikel 11e ausgedehnt werden. |
|
(26) |
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
|
(27) |
In Bezug auf das Vorhaben Paks II sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote nicht für die in Artikel 12h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Tätigkeiten gelten. Das Transaktionsverbot gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen sollte eines der Verbote sein, die unter diese Bestimmung fallen. |
|
(28) |
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
|
|
2. |
Artikel 2a wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Artikel 3k wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
In Artikel 3m wird folgender Absatz eingefügt: „(3b) Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Tschechien am 1. Juli 2025.“ |
|
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3ma (1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt. Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden. (2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.“ |
|
6. |
Artikel 3n wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
In Artikel 3u wird folgender Absatz angefügt: „(6) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
|
8. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet
(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für
sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller. (2aa) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr – oder die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste – und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, das für folgende Zwecke bestimmt ist:
(2b) Die in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben. Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen. (3) Eine Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde ist erforderlich für
In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet. (4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend. (*1) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj.“ " |
|
9. |
In Artikel 5aa wird folgender Absatz eingefügt: „(2f) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für in der Union niedergelassene Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handeln, sofern
|
|
10. |
Artikel 5ac Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind. Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen.“ |
|
11. |
Artikel 5ad erhält folgende Fassung: „Artikel 5ad (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen,
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt. (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
|
|
12. |
In Artikel 5ae Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
|
13. |
In Artikel 5ae Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
|
14. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5af (1) Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen. (2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. (3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für
Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme. (4) Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. (5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 5ag (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, unbedingt erforderlich sind. (3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
|
15. |
Artikel 5h wird wie folgt geändert:
|
|
16. |
Artikel 5n wird wie folgt geändert:
|
|
17. |
Artikel 7a wird wie folgt geändert:
|
|
18. |
In Artikel 11 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(2a) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden. (2b) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.“ |
|
19. |
Artikel 11d erhält folgende Fassung: „Artikel 11d Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a, 11b oder 11e entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“ |
|
20. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 11e Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren. Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten. Artikel 11f Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.“ |
|
21. |
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
|
22. |
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
|
23. |
Anhang XIV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
|
24. |
Anhang XXIII erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung. |
|
25. |
Anhang XXIIIE wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung angefügt. |
|
26. |
Anhang XXIIIF wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt. |
|
27. |
Anhang XXVIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
|
28. |
Anhang XXXVII erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung. |
|
29. |
Anhang XLII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert. |
|
30. |
Anhang XLV erhält die Fassung von Anhang X der vorliegenden Verordnung. |
|
31. |
Anhang XLIX wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt. |
|
32. |
Anhang L wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung angefügt. |
|
33. |
Anhang LI wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung angefügt. |
|
34. |
Anhang XXXIX erhält die Fassung von Anhang XIV der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L, 2025/1495, 18.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
(4) Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/884/oj).
(5) Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/879/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
ANHANG I
In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
|
Nummer |
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|
„791. |
OOO TSK Vektor alias: LLC TSK VEKTOR Lokaler Name: OOO ТСК ВЕКТОР |
Anschrift(en): 664048, Sevastopolskaya ulitsa d. 235, kv. 70, Irkutsk, Irkutskaya oblast, Russian Federation Tel.: +7 395 2350041; +7 902 5161813 Registrierungsnummer: 3849055365 (INN) |
20.7.2025 |
|
792. |
P-D TATNEFT – ALABUGA STEKLOVOLOKNO LLC Lokaler Name: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚П-Д ТАТНЕФТЬ - АЛАБУГА СТЕКЛОВОЛОКНО‘ |
Anschrift(en): 423600, Republic of Tatarstan, Yelabuga district, Alabuga SEZ territory, Sh-2 street, building 11/1, Russian Federation Tel.: +7 855 5759094 Website: www.alabuga.tatneft.ru E-Mail: office@pdt-steklovolokno.ru Registrierungsnummer: 1646022610 (INN) |
20.7.2025 |
|
793. |
NPF Technologies of progress alias: NPF Tekhnologii Progressa Lokaler Name: ООО НПФ ТЕХНОЛОГИИ ПРОГРЕССА |
Anschrift(en): 192236, Sofiyskaya street 8, bldg. 1, lit. BD, 10-H, Office 3.13A, St. Petersburg, Russian Federation Tel.: +7 812 3634377 Website: www.npf-tp.ru E-Mail: carbon@carbonstudio.ru Registrierungsnummer: 7840074988 (INN) |
20.7.2025 |
|
794. |
Kalinka Tianjin International Trade Co., Ltd. alias: Karinka (Tianjin) International Trade Co., Ltd. Lokaler Name: 卡林卡(天津)国际贸易有限公司 |
Anschrift(en): 2-4-101, Yuemengyuan, Jiangdu Road, 300140 Hebei District, Tianjin, People’s Republic of China E-Mail: 1021526248@qq.com Registrierungsnummer: 91120105MA06Q77Y68 |
20.7.2025 |
|
795. |
Arcos Harbin Supply Chain Management Co. Ltd. alias: Alcos (Harbin) Supply Chain Management Co., Ltd; Al Kos (Harbin) Supply Chain Manage Co., Ltd. Lokaler Name: 阿尔科斯(哈尔滨)供应链管理有限公司 |
Anschrift(en): Nangang District, Jingkai District, Harbin, Room 106, No. 368, Changjiang Road, People’s Republic of China Website: https://chbay.net/ru E-Mail: guanxin@chbay.net Registrierungsnummer: 91230199MAC7UBMB9E |
20.7.2025 |
|
796. |
MKPL Technology HK Co. Ltd. alias: Mako Pineapple Technology (Hong Kong) Limited; Maco Pineapple Technology (Hong Kong) Co., Ltd Lokaler Name: 碼可菠蘿科技(香港)有限公司 |
Anschrift(en): Rm 1302 13/F Cheong K. Building 84-86, Des Voeux Road Central Hongkong, People’s Republic of China Tel.: +86 185 0160 3147 Website: https://mkplhk.com/ E-Mail: sales@mkplhk.com; info@mkplhk.com Registrierungsnummer: 72201626 (BRN); 2974922 (Zentralregister-Nr.) |
20.7.2025 |
|
797. |
TEST PARTNER LLC Lokaler Name: ООО Тест Партнер |
Anschrift(en): 620026, Yekaterinburg, Sverdlovskaya oblast, Belinsky street 83, office 1714, Russian Federation; 125476, Moscow, Vasily Petushkova street 8, Russian Federation Tel.: +7 343 288 5154; +7 495 215 2837 E-Mail: info@testpartner.ru Website: http://testpartner.ru Registrierungsnummer: 6658463986 (INN) |
20.7.2025 |
|
798. |
APGROUP-SMT Group of Companies LLC alias: Carbon Studio Lokaler Name: ООО ГК АПГРУПП-СМТ |
Anschrift(en): 192236, Saint Petersburg, Sofiyskaya street 8, Russian Federation Tel.: +7 812 3634377; +7 800 7072367 E-Mail: carbon@carbonstudio.ru; info@apgroup.pro Website: www.apgroup-tech.ru; www.carbonstudio.ru; www.tech.carbonstudio.ru Registrierungsnummer: 7816693056 (INN) |
20.7.2025 |
|
799. |
CHIP SPACE ELECTRONICS CO. LTD Lokaler Name: 芯時空電子有限公司 |
Anschrift(en): Unit No. A222, 3F, Hang Fung Industrial Building, Phase 2, No. 2G Hok Yuen Street, Hunghom, Kowloon, Hong Kong Tel.: + 852 3075 6680 E-Mail: sales@chipspace-elec.com Website: https://www.chipspace-elec.com/ Registrierungsnummer: 74623200 (BRN); 3210227 (Zentralregister-Nr.) |
20.7.2025 |
|
800. |
Uniservice LLC Lokaler Name: ООО ЮНИСЕРВИС |
Anschrift(en): 195220, St. Petersburg, Obruchevykh st. 1, lit. A, ind. 2-H, office. 150, Russian Federation Website: https://uniservicellc.ru/index.html Registrierungsnummer: 7804700100 (INN) |
20.7.2025 |
|
801. |
Luchengtech Co Ltd alias: Beijing Lucheng Weiye Technology Development Co., Ltd Lokaler Name: 北京鲁成伟业科技发展有限公司 |
Anschrift(en): Room 601, Building 1, Zhu Brothers Building, No. 5 Liye Road, Changping District, Beijing, People’s Republic of China Tel.: + 86 62917956; +86 166 2020 5868 E-Mail: sales-c@luchengtech.com Website: https://www.luchengtech.com/ Registrierungsnummer: 91110114783965860W |
20.7.2025 |
|
802. |
Xinghua Co Ltd alias: Beijing Xinghua Hengcheng Technology Co., Ltd; Beijing Xinghua Hengcheng Technology Development Co., Ltd Xinghuatech Co. Ltd; Xingtech Co., ltd; Xingtac Lokaler Name: 北京兴华恒成科技有限公司 |
Anschrift(en): Room 602, Building 1, Zhu Brothers Building, No. 5 Liye Road, Changping District, Beijing, People’s Republic of China; Causeway Bay, Radio City, Hennessy Road, 505, Hong Kong; Flat / RM A 12/F ZJ 300, Lockhart road, Wan Chai, Hong Kong Tel.: + 86 82894256; +86 400 688 5199; +86 159 0118 1049 Website: www.xingtac89.com Registrierungsnummer: 911101145732045106 |
20.7.2025 |
|
803. |
CUVEE Importers Limited |
Anschrift(en): Unit 1207B, 12/F, Wah Lai Industrial Centre, 10-14 Kwei Tei Street, Fotan, NT, Hong Kong Registrierungsnummer: 60699645 (BRN); 1834044 (Zentralregister-Nr.) |
20.7.2025 |
|
804. |
Sistemotekhnika LLC alias: Systemtechnik Power Solutions Lokaler Name: ООО Системотехника |
Anschrift(en): 125239, Moscow, Koptevskaya str. 73, building 1, floor 1, room 1, Russian Federation Tel.: +7 495 2550339; +7 495 1352917 Website: https://sstmk.ru; https://all-generators.ru/ E-Mail: info@sstmk.ru; box@all-generators.ru Registrierungsnummer: 7743857750 |
20.7.2025 |
|
805. |
Unmanned Solutions Center Ltd. alias: USC Ltd; Complex Unmanned Solutions Center Ltd Lokaler Name: ООО ЦЕНТР КОМПЛЕКСНЫХ БЕСПИЛОТНЫХ РЕШЕНИЙ; ООО ‚ЦКБР‘ |
Anschrift(en): 24/1 Luch Str., 2nd floor, app. 112, Zhukovsky, Moscow Oblast, 140184, Russian Federation Website: https://cus.center/ E-Mail: kuzyakin@gmail.com Registrierungsnummer: 5040176793 (Steuernummer/INN) |
20.7.2025 |
|
806. |
POLIMERPROMTORG LLC Lokaler Name: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚ПОЛИМЕРПРОМТОРГ‘ |
Anschrift(en): 420140, Republic of Tatarstan, Kazan, Yuliusa Fuchika street, D. 90 A, office 820, Russian Federation Tel.: + 7 (843) 2060242 Website: https://ppt16.ru E-Mail: ppt@ppt16.ru Registrierungsnummer: 1661046655 (Steuernummer/INN) |
20.7.2025 |
|
807. |
BOSFORLAB DIS TICARET LTD alias: BOSFORLAB |
Anschrift(en): İnönü Mahallesi 19 Mayıs Caddesi Serhat Apartmanı No:106 Daire: 5 ATAŞEHİR Istanbul, Republic of Türkiye Tel.: + 90 (0216) 575 33 71 Website: https://bosforlab.com/ E-Mail: info@bosforlab.com Registrierungsnummer: 396399-5 |
20.7.2025 |
|
808. |
BASHTRADEHOUSE IC VE DIS TICARET LTD |
Anschrift(en): Mustafa Akyol sok. 13 MVK Business No:211 Yenişehir mah. Pendik, 34912, İstanbul, Republic of Türkiye Website: https://bashtradehouse.com/en/ E-Mail: contact@bashtradehouse.com Registrierungsnummer: 382301-5 |
20.7.2025 |
|
809. |
FS DIS TICARET A. S. alias: FS Foreign Trade Lokaler Name: FS Dış Ticaret A.Ş |
Anschrift(en): Buyaka 2 Sitesi 3 D:54, Poligon Caddesi No:8C, Fatih Sultan Mehmet Mahallesi, 34771 Ümraniye, İstanbul, Republic of Türkiye Tel.: + 90 216 504 31 55 Website: https://www.fsforeigntrade.com E-Mail: info@fsforeigntrade.com Registrierungsnummer: 3881489178 |
20.7.2025 |
|
810. |
ILMOR KIMYA VE TEKSTIL SANAYI VE TIC. LTD |
Anschrift(en): Seba office D:61, Mimar Sinan Sokak NO:21D, Ayazaga Mahallesi, 34485 Sariyer, Republic of Türkiye Tel.: +90 212 2884224 Website: https://ilmor.com.tr/ E-Mail: ilmor@ilmor.com.tr Registrierungsnummer: 4730791281 |
20.7.2025 |
|
811. |
KHIMINTEKHNO LLC Lokaler Name: OOO ХИМИНТЕХНО |
Anschrift(en): 108851, Moscow, Shcherbinka, Simferopolskoye highway, 16, Russian Federation Tel.: + 7 (499) 286-85-52 Website: http://himtechno.ru/ E-Mail: corp@himtechno.ru Registrierungsnummer: 7751222426 (Steuernummer/INN) |
20.7.2025 |
|
812. |
POLIKHIM MOSKVA LLC Lokaler Name: ООО ПОЛИХИМ МОСКВА |
Anschrift(en): 17B Butlerova St., room 58/11/2, 117342, Moscow, Konkovo Municipal district, Russian Federation Website: http://polihem.ru/ E-Mail: mail@polihem.ru Registrierungsnummer: 9728064503 (Steuernummer/INN) |
20.7.2025 |
|
813. |
Atoma Ltd Lokaler Name: OOO ATOMA; ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚АТОМА‘ |
Anschrift(en): 198095, St Petersburg, st. Kalinina 13, room 620, 33-N Building A, Russian Federation Tel.: +7 812 4412331 Website: https://atoma.spb.ru/ E-Mail: info@atoma.spb.ru Registrierungsnummer: 7807352250 |
20.7.2025 |
|
814. |
MT-SYSTEM LLC alias: LLC SYSTEM-L Lokaler Name: МТ-СИСТЕМС; ООО СИСТЕМА-Л |
Anschrift(en): 198095, St Petersburg, st. Kalinina 13, office 402, Building A, Russian Federation Tel.: + 7 (812) 325 36 85 Website: www.mt-system.ru E-Mail: info@mt-systems.ru; info@my-systems.ru |
20.7.2025 |
|
815. |
NPK AEROKON alias: AEROCON JSC, AEROKON LLC Lokaler Name: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚АЭРОКОН‘ |
Anschrift(en): 422700, Republic of Tatarstan, Vysokogorsky district, Chernyshevka village, Centralnaya street, 18, office 1, Russian Federation Tel.: +8 917 934 34 12 Website: http://aerokon.su/ E-Mail: office@aerokon.su; aerokon.kzn@gmail.com Registrierungsnummer: 1683010356 |
20.7.2025 |
|
816. |
Prist JSC alias: Pribory, Service, Torgovlya Lokaler Name: АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО ‚ПРИБОРЫ, СЕРВИС, ТОРГОВЛЯ‘ |
Anschrift(en): 111141, St. Plekhanova, 15A, Moscow, Russian Federation; St. Tshvetotchnaya, b. 18 lit. B Business-Park ‚Tshvetotchnaya 18‘, St. Petersburg; st. Tsvillinga, 58, office 1, Ekaterinburg Tel.: + 7 (495) 7775591; + 8 (812) 6777508; + 8 (343) 3173999 Website: https://prist.ru/en/about/ E-Mail: prist@prist.ru Registrierungsnummer: 7721212396 |
20.7.2025“ |
ANHANG II
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
a) |
In Teil A Kategorie VIII wird der folgende Abschnitt eingefügt:
|
|
b) |
In Teil B erhält die Tabelle 5 „Werkzeugmaschinen, Ausrüstung für die additive Fertigung und verwandte Waren“ folgende Fassung: „5. Werkzeugmaschinen, Ausrüstung für die additive Fertigung und verwandte Waren
|
ANHANG III
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
|
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Geltungsbeginn |
|
„T-bank |
9. August 2025 |
|
Bank Saint Petersburg |
9. August 2025 |
|
Bank Centrocredit |
9. August 2025 |
|
Yandex bank |
9. August 2025 |
|
Surgutneftegazbank |
9. August 2025 |
|
Metcombank |
9. August 2025 |
|
Severgazbank |
9. August 2025 |
|
Genbank |
9. August 2025 |
|
Bystrobank |
9. August 2025 |
|
Energotransbank |
9. August 2025 |
|
Tatsotsbank |
9. August 2025 |
|
Bank Zenit |
9. August 2025 |
|
Transstroybank |
9. August 2025 |
|
Bank FINAM |
9. August 2025 |
|
Ozon bank |
9. August 2025 |
|
Ekspobank |
9. August 2025 |
|
LOCKO Bank |
9. August 2025 |
|
Bank DOM.RF |
9. August 2025 |
|
SME Bank |
9. August 2025 |
|
LANTA Bank |
9. August 2025 |
|
Bank131 |
9. August 2025 |
|
Bank RostFinance |
9. August 2025“ |
ANHANG IV
Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) |
|
0602 30 |
Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
|
0602 40 |
Rosen, auch veredelt |
|
0602 90 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel – andere |
|
0604 20 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet – frisch |
|
2508 |
Ton, Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm sowie geblähter Ton) |
|
2509 |
Kreide |
|
2512 |
Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
|
2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von >= 2,5 , und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
|
2518 |
Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
|
2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
|
2520 |
Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
|
2521 |
Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
|
2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
|
2525 |
Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall |
|
2526 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
|
2530 |
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
2602 |
Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltiger Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von >= 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse |
|
2613 |
Molybdänerze und ihre Konzentrate |
|
2615 |
Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate |
|
2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
|
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
|
2703 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
|
2704 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
|
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
|
2708 |
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
|
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, a.n.g.; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
|
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
|
2715 |
Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere |
|
2801 |
Fluor, Chlor, Brom und Iod |
|
2802 |
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
|
2803 |
Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
|
2804 |
Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle |
|
2806 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |
|
2811 |
Säuren, anorganisch, und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
|
2813 |
Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |
|
2814 |
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
|
2815 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums |
|
2817 |
Zinkoxid; Zinkperoxid |
|
2818 30 |
Aluminiumhydroxid |
|
2819 |
Chromoxide und -hydroxide |
|
2820 |
Manganoxide |
|
2821 |
Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3 |
|
2822 |
Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
|
2823 |
Titanoxide |
|
2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g. |
|
2827 |
Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide |
|
2828 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
|
2829 |
Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
|
2832 20 |
Sulfite (ausgenommen Natriumsulfite) |
|
2833 |
Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) |
|
2834 |
Nitrite; Nitrate |
|
2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich |
|
2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
|
2839 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
|
2840 |
Borate; Peroxoborate (Perborate) |
|
2841 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide |
|
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
|
2846 |
Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
|
2847 |
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
|
2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe |
|
2902 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
|
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
|
2904 |
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
|
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2907 |
Phenole; Phenolalkohole |
|
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2910 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2911 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2912 |
Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd |
|
2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate |
|
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2916 |
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2917 |
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2918 |
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2920 |
Ester anorganischer Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2921 |
Verbindungen mit Aminofunktion |
|
2922 |
Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
|
2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
|
2924 |
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion |
|
2925 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion, einschließlich Saccharin und seine Salze, oder Verbindungen mit Iminfunktion |
|
2926 |
Verbindungen mit Nitrilfunktion |
|
2929 |
Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen |
|
2930 |
Thioverbindungen, organisch |
|
2933 29 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten (ausg. Hydantoin und seine Derivate sowie Erzeugnisse der Unterposition 3002 10 ) |
|
2933 54 |
Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse |
|
2933 71 |
6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) |
|
2933 79 |
Lactame (ausg. 6-Hexanlactam ‚epsilon-Caprolactam‘, Clobazam (INN), Methyprylon (INN) sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber) |
|
2933 99 |
Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
|
2938 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte nicht-pflanzliche Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
|
2940 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937 , 2938 oder 2939 |
|
3201 |
Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
|
3202 |
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
|
3203 |
Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) — andere |
|
3204 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
|
3205 |
Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) |
|
3206 |
Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Positionen 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
|
3207 |
Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
|
3208 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium) |
|
3209 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
|
3210 |
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
|
3211 |
Zubereitete Sikkative |
|
3212 90 |
Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf — andere |
|
3214 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |
|
3215 |
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten, auch konzentriert oder in fester Form |
|
3302 90 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen, einschl. alkoholische Lösungen, auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art (ausg. der für die Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art) |
|
3402 |
Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401 ) |
|
3403 |
Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT enthaltend) |
|
3404 |
Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
|
3405 |
Schuhcreme, Möbelwachs und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und Scheuerpulver und ähnl. Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaumkunststoff, Schwammkunststoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausg. zubereitete und künstliche Wachse der Position 3404 |
|
3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken |
|
3506 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
3507 90 |
Enzyme und zubereitete Enzyme, a.n.g. (ausg. Lab und seine Konzentrate) |
|
3604 |
Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel |
|
3605 |
Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604 |
|
3606 |
Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 36 |
|
3701 |
Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, aus Stoffen aller Art (ausg. Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Planfilme, unbelichtet, auch in Kassetten |
|
3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
|
3703 |
Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet |
|
3705 |
Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten) |
|
3706 |
Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung |
|
3707 |
Zubereitungen von chemischen Erzeugnissen zu fotografischen Zwecken (ausg. Lacke, Klebstoffe und ähnl. Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf |
|
3801 |
Grafit, künstlich; Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
|
3802 |
Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
|
3806 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
|
3807 |
Desinfektionsmittel, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren |
|
3808 94 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. |
|
3809 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
|
3810 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
|
3811 |
Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
|
3812 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung) |
|
3813 |
Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner) |
|
3814 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger) |
|
3815 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
|
3816 |
Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801 |
|
3817 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
|
3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
|
3820 |
Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten) |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
|
3824 |
Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschließlich Mischungen von Naturprodukten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
3825 90 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle) |
|
3826 |
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT |
|
3827 90 |
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in anderen Teilpositionen der Position 3827 |
|
3901 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
|
3902 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
|
3903 |
Polymere des Styrols, in Primärformen |
|
3904 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
|
3905 |
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen |
|
3906 |
Acrylpolymere, in Primärformen |
|
3907 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
|
3908 |
Polyamide, in Primärformen |
|
3909 |
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen |
|
3910 |
Silicone in Primärformen |
|
3911 |
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39, a.n.g., in Primärformen |
|
3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
|
3913 |
Polymere, natürlich (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), a.n.g., in Primärformen |
|
3914 |
Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 , in Primärformen |
|
3915 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen |
|
3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen |
|
3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen |
|
3920 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden |
|
3921 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen |
|
3922 90 |
Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) |
|
3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g. |
|
3926 90 |
Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 , a.n.g. [ausg. Büroartikel oder Schulartikel; Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe); Beschläge für Möbel, Karosserien; Statuetten und andere Ziergegenstände] |
|
4002 |
Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
|
4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
|
4006 10 |
Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen |
|
4008 21 |
Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk |
|
4009 12 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
|
4009 41 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
|
4010 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
|
4011 20 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |
|
4011 80 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art |
|
4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk |
|
4016 93 |
Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk) |
|
4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
|
4408 10 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm |
|
4411 13 |
Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm |
|
4411 94 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile) |
|
4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
|
4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe |
|
4418 40 |
Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten) |
|
4418 60 |
Pfosten und Balken, aus Holz |
|
4418 79 |
Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden) |
|
4503 |
Waren aus Naturkork |
|
4504 |
Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork: |
|
4701 |
Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt |
|
4703 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) |
|
4704 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz ‚Sulfitzellstoff‘ (ausg. solche zum Auflösen) |
|
4705 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
|
4706 |
Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen |
|
4707 |
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
|
4802 20 |
Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
|
4802 40 |
Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen |
|
4802 58 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/ m2, a.n.g. |
|
4802 61 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g. |
|
4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803 ) |
|
4805 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
|
4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
|
4807 |
Papier und Pappe, ‚zusammengeklebt‘, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
|
4808 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Papiere von der in der Position 4803 beschriebenen Art) |
|
4809 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
|
4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
|
4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Positionen 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art |
|
4814 90 |
Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde) |
|
4819 20 |
Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
|
4822 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet |
|
4823 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen, oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
|
4906 |
Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke |
|
5105 |
Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form) |
|
5106 |
Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
|
5107 |
Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
|
5112 |
Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Position 5911 ) |
|
5205 |
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
|
5206 42 |
Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
|
5209 11 |
Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g, roh |
|
5211 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g |
|
5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
|
5402 63 |
Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne) |
|
5403 |
Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
|
5404 |
Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm |
|
5407 30 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt |
|
5501 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten |
|
5502 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten |
|
5503 |
Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
5504 90 |
Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose) |
|
5506 |
Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
5507 |
Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
5512 21 |
Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht |
|
5512 99 |
Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern) |
|
5516 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
|
5601 29 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
|
5601 30 |
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
|
5604 |
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Positionen 5404 und 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht) |
|
5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren) |
|
5607 41 |
Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
|
5801 27 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 ) |
|
5803 |
Drehergewebe (ausg. Bänder der Position 5806 ) |
|
5806 40 |
Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm |
|
5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe) |
|
5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
|
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnstoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern) |
|
5910 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt) |
|
5911 10 |
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
|
5911 31 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von >= 650 g |
|
5911 32 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von >= 650 g |
|
5911 40 |
Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
|
6001 99 |
Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse) |
|
6003 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
|
6005 36 |
Kettengewirke ‚einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind‘, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
|
6005 44 |
Kettengewirke ‚einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind‘, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
|
6006 10 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
|
6309 |
Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) |
|
6802 92 |
Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterposition 6802 10 ; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten) |
|
6804 23 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
|
6806 |
Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69 |
|
6807 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
|
6809 19 |
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken) |
|
6810 91 |
Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
|
6811 |
Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen |
|
6813 |
Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge) |
|
6814 |
Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
|
6901 |
Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden |
|
6904 10 |
Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Position 6902 ) |
|
6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
|
6906 00 |
Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) |
|
6907 22 |
Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke) |
|
6907 40 |
Fertige Formstücke |
|
6909 90 |
Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände) |
|
7002 |
Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018 ), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet |
|
7003 |
Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
|
7004 |
Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
|
7005 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
|
7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
|
7011 10 |
Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt |
|
72 |
Eisen und Stahl |
|
7301 |
Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
|
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
|
7303 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
|
7304 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
|
7305 |
Rohre, a.n.g. (z. B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
|
7306 |
Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
|
7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
|
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ) |
|
7309 |
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
|
7310 |
Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
|
7311 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
|
7312 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
|
7313 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
|
7314 |
Gewebe (einschließl. endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht |
|
7315 |
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
|
7318 24 |
Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl |
|
7320 |
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |
|
7322 90 |
Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
|
7324 29 |
Badewannen aus Stahlblech |
|
7326 |
Andere waren aus Eisen/Stahl |
|
Ex 74 |
Kupfer und Waren daraus, außer KN-Code 7401 00 00 |
|
7505 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
|
7506 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
|
7507 |
Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke z. B. Bogen, Muffen, aus Nickel |
|
7508 |
Andere Waren aus Nickel |
|
76 |
Aluminium und Waren daraus |
|
7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
|
7905 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
|
8001 |
Zinn in Rohform |
|
8003 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
|
8007 |
Waren aus Zinn |
|
8101 |
Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
|
8102 |
Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
|
8105 |
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschl. Abfälle und Schrott |
|
8109 |
Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
|
8111 |
Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott |
|
8202 |
Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschl. Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter) |
|
8203 |
Feilen, Raspeln, Kneifzangen (einschl. Beißzangen), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen und ähnl. Handwerkzeuge |
|
8204 |
Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, von Hand zu betätigen (einschl. Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff |
|
8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge |
|
8208 10 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung |
|
8208 20 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung |
|
8208 30 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie |
|
8208 90 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere |
|
8301 20 |
Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen |
|
8301 70 |
Schlüssel, gesondert gestellt |
|
8302 |
Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
|
8307 |
Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
|
8309 |
Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
|
8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausg. Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser; Teile davon |
|
8404 |
Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen Teile davon |
|
8405 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Teile davon (ausg. Kokereien, elektrolytische Prozessgasgeneratoren und Karbidlampen) |
|
8406 |
Dampfturbinen; Teile davon |
|
8407 |
Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung |
|
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
|
8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
|
8410 |
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür (ausg. Wasserkraftmaschinen oder Hydromotoren der Position 8412 ) |
|
8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
|
8412 |
Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon |
|
8413 |
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: Teile davon |
|
8414 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter |
|
8415 83 |
Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung |
|
8416 |
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen; Teile davon |
|
8417 |
Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen |
|
8418 99 |
Teile von Kühl- und Gefrierschränken und -truhen und von anderen Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung sowie von Wärmepumpen (ausg. Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt) |
|
8419 19 |
Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nicht elektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung) |
|
8419 39 |
Trockner (ausg. Lyophilisierungsanlagen, Gefriertrockner und Sprühtrockner, Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Holz, für Papierhalbstoff, Papier oder Pappe) |
|
8419 40 |
Destillier- und Rektifizierapparate |
|
8419 50 |
Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel) |
|
8419 60 |
Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung |
|
8419 89 |
Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, anderweit nicht genannt (ausg. Haushaltsgeräte sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514 ) |
|
8419 90 |
Teile von Apparaten, Vorrichtungen und Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, anderweit nicht genannt |
|
8420 |
Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
|
Ex 8421 |
Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. von Wasser oder Getränken, und ausg. von künstlichen Nieren); Teile davon |
|
8422 20 |
Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen |
|
8422 30 |
Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
|
8423 |
Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausg. Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
|
8424 20 |
Spritzpistolen und ähnl. Apparate |
|
8424 30 |
Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate |
|
8424 89 |
Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g. |
|
8424 90 |
Teile von Feuerlöschern, Spritzpistolen und ähnl. Apparaten, Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparaten und ähnl. Strahlapparaten sowie von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g. |
|
8425 |
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden |
|
8426 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
|
8427 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren (ausg. Portalhubkraftkarren sowie Krankraftkarren) |
|
8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen |
|
8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
|
8430 |
Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder andere Mineralien, Rammen und Pfahlzieher sowie Schneeräumer |
|
8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
|
8439 10 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
|
8439 30 |
Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe |
|
8439 91 |
Teile von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
|
8440 90 |
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile |
|
8441 30 |
Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen |
|
8442 40 |
Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte |
|
8443 13 |
Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
|
8443 15 |
Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
|
8443 16 |
Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
|
8443 17 |
Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
|
8443 19 |
Druckmaschinen, -apparate und -geräte, zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 (ausg. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büromaschinen der Positionen 8469 bis 8472 , Tintenstrahldruckmaschinen sowie Offset-, Flexo-, Hoch- und Tiefdruckmaschinen) |
|
8443 91 |
Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 |
|
8444 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
|
8451 10 |
Maschinen für die chemische Reinigung |
|
8451 29 |
Trockner — andere |
|
8451 30 |
Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen |
|
8451 90 |
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen — Teile |
|
8453 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder (ausg. Trocknungsmaschinen, Spritzpistolen, Maschinen zum Enthaaren von Schweinen, Nähmaschinen sowie Allzweckpressen); Teile davon |
|
8454 |
Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe; Teile davon |
|
8455 |
Metallwalzwerke und Walzen dafür |
|
8456 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen |
|
8457 |
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
|
8458 |
Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
|
8459 |
Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458 , Zahnschneidemaschinen der Position 8461 sowie handbetriebene Maschinen) |
|
8460 |
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen) |
|
8461 |
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
8462 |
Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt |
|
8463 |
Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen) |
|
8464 |
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen) |
|
8465 |
Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
|
8466 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
|
8467 |
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon |
|
8468 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515 ; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten; Teile davon |
|
8470 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnl. Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
|
Ex 8471 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Lesegeräte, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen andere Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen des KN-Codes 8471 80 und Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, anderweit nicht genannt, entsprechend dem KN-Code 8471 70 98 |
|
8472 |
Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortiermaschinen, Geldzählmaschinen oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) |
|
8473 |
Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt |
|
8474 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon |
|
8475 |
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren (ausg. Öfen sowie Heizgeräte zum Herstellen von vorgespanntem Glas); Teile davon |
|
8477 |
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
|
8478 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, anderweit in Kapitel 84 weder genannt noch inbegriffen |
|
8479 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
|
8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; |
|
8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Position 7326 ); Teile davon |
|
8483 |
Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschl. Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon |
|
8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
|
8485 |
Maschinen für die additive Fertigung |
|
8486 |
Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9c zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör, a.n.g. |
|
8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, anderweit in Kapitel 84 weder genannt noch inbegriffen (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren) |
|
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate) |
|
8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
|
8503 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt |
|
8504 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen |
|
8505 |
Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke) Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon |
|
8506 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien Teile davon |
|
8507 |
Akkumulatoren, elektrisch, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon |
|
8511 |
Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon |
|
8512 |
Beleuchtungsgeräte und Signalgeräte, elektrisch (ausgenommen Lampen der Position 8539 ), elektrische Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art |
|
8513 |
Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos), ausg. Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
|
Ex 8514 |
Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausgenommen Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken der Position 8514 19 10 ); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |
|
8515 |
Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon |
|
8516 80 |
Heizwiderstände, elektrisch (ausg. aus agglomerierter Kohle oder Grafit) |
|
8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 ) |
|
8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
|
8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
|
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
|
8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt |
|
8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
|
8524 |
Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend |
|
8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
|
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
|
8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
|
8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät oder Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät |
|
8530 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Position 8608 ); Teile davon |
|
8531 |
Hörsignalgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder) (ausg. von Geräten der Position 8512 oder 8530 ) |
|
8532 |
Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch |
|
8533 |
Widerstände, elektrisch (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausg. Heizwiderstände |
|
8534 |
Gedruckte Schaltungen |
|
8535 |
Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537 ) |
|
8536 |
Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |
|
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
|
8538 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt |
|
8539 |
Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED) |
|
8540 |
Glühkathoden-, Kaltkathoden– und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf– oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon |
|
8541 |
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
|
8543 |
Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
8544 |
Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
|
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
|
8546 |
Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art |
|
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
|
8549 |
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten |
|
8602 |
Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender |
|
8604 |
Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
|
8606 |
Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen) |
|
8607 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
|
8608 |
Gleismaterial für Schienenwege, ortsfest; mechanische, auch elektromechanische, Signalgeräte bzw. Sicherungsgeräte, Überwachungsgeräte oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergl., Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
|
8701 21 |
Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
|
8701 22 |
Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
|
8701 23 |
Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben |
|
8701 24 |
Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper) |
|
8701 29 |
Sattel-Straßenzugmaschinen, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben |
|
8701 30 |
Gleiskettenzugmaschinen (ausgenommen Einachsschlepper) |
|
8703 10 |
Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge |
|
Ex 8703 23 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 1 900 cm3 aber <= 3 000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
|
Ex 8703 24 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 3 000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
|
Ex 8703 32 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 1 900 cm3 aber <= 2 500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
|
Ex 8703 33 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 2 500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
|
8703 40 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride) |
|
8703 50 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride) |
|
8703 60 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden |
|
8703 70 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden |
|
8703 80 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Elektromotor als Antriebsmotor |
|
8703 90 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Kolbenverbrennungsmotoren oder Elektromotoren |
|
Ex 8704 |
Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 8704 21 91 und 8704 21 99 , mit Motor mit einem Hubraum von 1 900 cm3 oder weniger |
|
8705 |
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
|
8708 99 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken), a.n.g. |
|
8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
|
8716 |
Anhänger, einschl. Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
|
8903 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
|
8904 |
Schlepper und Schubschiffe |
|
8905 |
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen |
|
9001 10 |
Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544 ) |
|
9002 11 |
Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate |
|
9002 19 |
Objektive (ausg. für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate) |
|
9005 |
Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte oder inbegriffene Instrumente, Apparate und Geräte) |
|
9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik) |
|
9010 |
Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände |
|
9013 |
Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen |
|
9014 |
Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon |
|
9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
|
9016 |
Waagen mit ≥ 50 mg Empfindlichkeit, auch mit Gewichten |
|
9017 |
Zeicheninstrumente, Anreißinstrumente oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen |
|
9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon |
|
9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
|
9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
|
9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
|
9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschl. Eichzähler dafür |
|
9029 |
Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Positionen 9014 und 9015 ; Stroboskope |
|
9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028 ); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
|
9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren |
|
9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
|
9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder Geräte des Kapitels 90 |
|
9401 10 |
Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
|
9401 20 |
Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
|
9403 30 |
Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
|
9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
|
9503 00 75 |
Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503 |
|
9503 00 79 |
Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus anderen Stoffen als Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503 |
|
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen) |
|
9608 91 |
Schreibfedern und Schreibfederspitzen |
|
9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
|
Ex 98 |
Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten“ |
ANHANG V
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
„ANHANG XXIIIE
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 3ah
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
2530 10 |
Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht |
|
2530 90 |
Arsensulfide, Alunit, Puzzolanerde, Farberden und andere mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt |
|
2613 |
Molybdänerze und ihre Konzentrate |
|
2707 10 |
Benzole |
|
2707 20 |
Toluole |
|
2707 40 |
Naphthalin |
|
2707 50 |
Andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 oC einschl. der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86) |
|
2707 91 |
Kreosotöle |
|
2707 99 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen (ausg. chemisch einheitliche Verbindungen sowie Benzole, Toluole, Xylole, Naphtalin, Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2707 50 und Kreosotöle) |
|
2804 29 |
Edelgase (ausg. Argon) |
|
2801 |
Fluor, Chlor, Brom und Iod |
|
2802 |
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
|
2803 |
Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
|
2817 |
Zinkoxid; Zinkperoxid |
|
2821 |
Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3 |
|
2822 |
Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
|
2823 |
Titanoxide |
|
2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich |
|
2840 11 |
Dinatriumtetraborat ‚raffinierter Borax‘, wasserfrei |
|
2840 19 |
Dinatriumtetraborat ‚raffinierter Borax‘ (ausg. wasserfrei) |
|
2840 20 |
Borate (ausg. Dinatriumtetraborat ‚raffinierter Borax‘) |
|
2918 |
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2921 11 |
Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze |
|
2921 12 |
2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid |
|
2921 13 |
2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid |
|
2921 14 |
2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid |
|
2921 19 |
Acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. Mono-, Di- und Trimethylamine und ihre Salze) |
|
2921 21 |
Ethylendiamin und seine Salze |
|
2921 29 |
Acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. Ethylendiamin, Hexamethylendiamin und ihre Salze) |
|
2921 30 |
Alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse |
|
2921 42 |
Anilinderivate und ihre Salze |
|
2921 43 |
Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse |
|
2921 44 |
Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse |
|
2921 45 |
1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse |
|
2921 46 |
Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN) und Salze dieser Erzeugnisse |
|
2921 49 |
Aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. Anilin, Toluidine, Diphenylamin, 1- und 2-Naphthylamin, ihre Derivate und ihre Salze sowie Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN) und Salze dieser Erzeugnisse) |
|
2921 51 |
o-Phenylendiamin, m-Phenylendiamin, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse |
|
2921 59 |
Aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. o-, m-, p-Phenylendiamin oder Diaminotoluole und ihre Derivate sowie Salze dieser Erzeugnisse) |
|
2922 12 |
Diethanolamin und seine Salze |
|
2922 14 |
Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze |
|
2922 15 |
Triethanolamin |
|
2922 16 |
Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat |
|
2922 17 |
Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin |
|
2922 18 |
2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol |
|
2922 19 |
Aminoalkohole, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion und ausg. Monoethanolamin, Diethanolamin, Dextropropoxyphen (INN) und ihre Salze, Triethanolamin, Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat, Methyldiethanolamin, Ethyldiethanolamin und 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol) |
|
2922 21 |
Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze |
|
2922 29 |
Aminonaphthole und andere Aminophenole, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze) |
|
2922 31 |
Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN) und Salze dieser Erzeugnisse |
|
2922 39 |
Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion sowie Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN) und Salze dieser Erzeugnisse) |
|
2922 41 |
Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse |
|
2922 42 |
Glutaminsäure und ihre Salze |
|
2922 44 |
Tilidin (INN) und seine Salze |
|
2922 49 |
Aminosäuren und ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie Glutaminsäure, Anthranilsäure und Tilidin (INN) und ihre Salze) |
|
2922 50 |
Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen (ausg. Aminoalkohole, Aminonaphthole und andere Aminophenole, ihre Ether und Ester, Salze dieser Erzeugnisse, Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, Salze dieser Erzeugnisse, Aminosäuren und ihre Ester sowie Salze dieser Erzeugnisse) |
|
2923 10 |
Cholin und seine Salze |
|
2923 30 |
Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat |
|
2923 40 |
Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat |
|
2923 90 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide (ausg. Cholin und seine Salze, Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat und Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat) |
|
2929 |
Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen |
|
2938 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte nicht-pflanzliche Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
|
2940 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937 , 2938 oder 2939 |
|
Ex 3204 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
|
3206 11 |
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, mit einem Gehalt an Titandioxid von >= 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3212 , 3213 und 3215 ) |
|
3206 19 |
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, mit einem Gehalt an Titandioxid von < 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3212 , 3213 und 3215 ) |
|
3206 20 |
Pigmente und Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Chromverbindungen (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3212 , 3213 und 3215 ) |
|
3206 42 |
Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) |
|
3206 50 |
Anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
|
3211 |
Zubereitete Sikkative |
|
3215 90 |
Tinte, auch konzentriert oder in fester Form (ausg. Druckfarben) |
|
3402 |
Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401 ) |
|
3404 |
Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
|
3405 |
Schuhcreme, Möbelwachs und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und Scheuerpulver und ähnl. Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaumkunststoff, Schwammkunststoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausg. zubereitete und künstliche Wachse der Position 3404 |
|
3506 10 |
Zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
3506 91 |
Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) |
|
3507 90 |
Enzyme und zubereitete Enzyme, anderweit nicht genannt (ausg. Lab und seine Konzentrate) |
|
3701 10 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, für Röntgenaufnahmen (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoffen) |
|
3701 30 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, bei denen mindestens eine Seite > 255 mm misst |
|
3701 99 |
Fotografische Platten und Planfilme für einfarbige Aufnahmen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausg. Papier, Pappe oder Spinnstoffe) (ausg. Platten und Planfilme für Röntgenaufnahmen, Planfilme, bei denen mindestens eine Seite > 255 mm misst, sowie Sofortbild-Planfilme) |
|
3707 |
Zubereitungen von chemischen Erzeugnissen zu fotografischen Zwecken (ausg. Lacke, Klebstoffe und ähnl. Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf |
|
3801 10 |
Künstlicher Grafit |
|
3801 30 |
Kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen |
|
3801 90 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen (ausg. kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen) |
|
3802 |
Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
|
3806 10 |
Kolofonium und Harzsäuren |
|
3806 30 |
Harzester |
|
3806 90 |
Derivate von Kolofonium, einschl. Salze von Kolofoniumaddukten, und Derivate von Harzsäuren, leichte und schwere Harzöle sowie durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze ‚Schmelzharze‘ (ausg. Salze des Kolofoniums oder der Harzsäuren, Salze der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren sowie Harzester) |
|
3808 94 |
Desinfektionsmittel, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren |
|
3823 11 |
Stearinsäure, technische |
|
3823 12 |
Ölsäure, technische |
|
3823 19 |
Fettsäuren, technische, einbasische; saure Öle aus der Raffination (ausg. Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren) |
|
3823 70 |
Fettalkohole, technische |
|
3901 10 |
Polyethylen mit einer relativen Dichte von < 0,94 , in Primärformen |
|
3901 20 |
Polyethylen mit einer relativen Dichte von >= 0,94 , in Primärformen |
|
3901 30 |
Ethylen-Vinylacetat-Copolymere |
|
3901 90 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen (ausg. Polyethylen und Ethylen-Vinylacetat-Copolymere) |
|
3907 10 |
Polyacetale |
|
3907 21 |
Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat |
|
3907 30 |
Epoxidharze |
|
3907 50 |
Alkydharze |
|
3907 61 |
Poly(ethylenterephthalat), in Primärformen, mit einer Viskositätszahl von >= 78 ml/g |
|
3907 69 |
Poly(ethylenterephthalat), in Primärformen, mit einer Viskositätszahl von < 78 ml/g |
|
3907 99 |
Gesättigte Polyester, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure)) |
|
3913 |
Polymere, natürlich (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), a.n.g., in Primärformen |
|
3914 |
Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 , in Primärformen |
|
3915 10 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Ethylens |
|
3915 30 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Vinylchlorids |
|
3915 90 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen (ausg. von Polymeren des Ethylens, des Styrols und des Vinylchlorids) |
|
3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen |
|
7312 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
|
7313 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
|
Ex 7314 |
Gewebe, einschl. endlose Gewebe, aus nichtrostendem Stahldraht (ausg. endlose Gewebe für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht) der Position 7314 12 ; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl |
|
7315 |
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
|
7326 11 |
Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper |
|
7326 19 |
Waren aus Eisen oder Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet |
|
7326 20 |
Waren aus Eisen- oder Stahldraht |
|
7402 |
Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
|
7403 |
Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, in Rohform: |
|
7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
|
7405 |
Kupfervorlegierungen |
|
7406 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
|
7410 |
Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger |
|
7415 10 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf (ausg. Heftklammern, zusammenhängend in Streifen) |
|
7415 29 |
Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren, ohne Gewinde, aus Kupfer (ausg. Unterlegscheiben und Federringe und -scheiben) |
|
7415 33 |
Schrauben, Bolzen, Muttern und ähnliche Waren, mit Gewinde, aus Kupfer (ausg. Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergleichen, mit Schraubengewinde) |
|
7415 39 |
Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben und ähnliche Waren, mit Gewinde, aus Kupfer (ausg. gewöhnliche Schrauben sowie Bolzen und Muttern) |
|
7418 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Kupfer: |
|
7419 |
Andere Waren aus Kupfer, a.n.g. |
|
7601 |
Aluminium in Rohform |
|
7602 |
Abfälle und Schrott aus Aluminium |
|
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
|
7604 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
|
7607 11 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, ohne Unterlage, nur gewalzt, mit einer Dicke von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Position 3212 sowie zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte Folien) |
|
7607 19 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, ohne Unterlage, gewalzt und weiter bearbeitet, mit einer Dicke von <= 2 mm (ausg. Prägefolien der Position 3212 sowie zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte Folien) |
|
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium (ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
|
7615 20 |
Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Aluminium |
|
7616 91 |
Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden für Bekleidung, Innenfutter und ähnliche Zwecke sowie Gewebe, Gitter und Geflechte, zu Handsieben oder Maschinenteilen verarbeitet) |
|
7616 99 |
Waren aus Aluminium, a.n.g. |
|
8101 94 |
Wolfram in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe) |
|
8101 96 |
Draht aus Wolfram |
|
8101 97 |
Abfälle und Schrott aus Wolfram (ausg. Aschen und Rückstände, Wolfram enthaltend) |
|
8101 99 |
Waren aus Wolfram, anderweit nicht genannt |
|
8105 20 |
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver aus Cobalt |
|
8105 30 |
Abfälle und Schrott aus Cobalt (ausg. Aschen und Rückstände, Cobalt enthaltend) |
|
8202 10 |
Handsägen |
|
8202 31 |
Kreissägeblätter, einschl. Frässägeblätter, aus unedlen Metallen, mit arbeitendem Teil aus Stahl |
|
8202 39 |
Kreissägeblätter, einschl. Frässägeblätter, und deren Teile, aus unedlen Metallen, mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen als Stahl |
|
8202 40 |
Sägeketten aus unedlen Metallen |
|
8202 91 |
Langsägeblätter aus unedlen Metallen, für die Metallbearbeitung |
|
8202 99 |
Sägeblätter, einschl. nicht gezahnte Sägeblätter, aus unedlen Metallen (ausg. Bandsägeblätter, Kreissägeblätter, Frässägeblätter, Sägeketten sowie Langsägeblätter für die Metallbearbeitung) |
|
8203 |
Feilen, Raspeln, Kneifzangen (einschl. Beißzangen), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen und ähnl. Handwerkzeuge |
|
8204 |
Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, von Hand zu betätigen (einschl. Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff |
|
8302 20 |
Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen |
|
8302 49 |
andere Beschläge und ähnliche Waren, nicht für Gebäude oder für Möbel verwendbar |
|
8302 50 |
Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren |
|
8302 60 |
automatische Türschließer |
|
8411 81 |
Gasturbinen mit einer Leistung von <= 5 000 kW (ausg. Turbo-Strahltriebwerke und Turbo-Propellertriebwerke) |
|
8411 82 |
Gasturbinen mit einer Leistung von < 5 000 kW (ausg. Turbo-Strahltriebwerke und Turbo-Propellertriebwerke) |
|
8411 99 |
Teile von Gasturbinen, a.n.g. |
|
8414 20 |
Hand- oder fußbetriebene Luftpumpen |
|
8414 30 |
Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art |
|
8414 40 |
Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert |
|
8414 51 |
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von <= 125 W |
|
8414 59 |
Ventilatoren (ausg. Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von <= 125 W) |
|
8414 60 |
Abzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter, mit einer größten horizontalen Seitenlänge von <= 120 cm |
|
8414 70 |
Gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke |
|
8414 80 |
Luftpumpen und Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter, mit einer größten horizontalen Seitenlänge von > 120 cm (ausg. Vakuumpumpen, hand- oder fußbetriebene Luftpumpen, Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art sowie Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert) |
|
8418 99 |
Teile von Kühl- und Gefrierschränken und -truhen sowie von Wärmepumpen (ausg. Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt) |
|
8419 39 |
Trockner (ausg. Lyophilisierungsanlagen, Gefriertrockner und Sprühtrockner, Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Holz, für Papierhalbstoff, Papier oder Pappe) |
|
8419 60 |
Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung |
|
8420 10 |
Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) |
|
8420 91 |
Walzen für Kalander und Walzwerke (ausg. für Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) |
|
8422 20 |
Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen (ausg. Geschirrspülmaschinen) |
|
8423 |
Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausg. Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
|
8439 91 |
Teile von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen, a.n.g. |
|
9016 |
Waagen mit ≥ 50 mg Empfindlichkeit, auch mit Gewichten |
|
9017 |
Zeicheninstrumente, Anreißinstrumente oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen |
|
9025 11 |
Thermometer, unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert |
|
9025 80 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch miteinander oder mit Thermometer kombiniert |
|
9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschl. Eichzähler dafür |
|
9032 10 |
Thermostate |
|
9032 20 |
Druckregler (ausg. Armaturen der Position 8481 ) |
|
9032 90 |
Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln, anderweit nicht genannt |
|
9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder Geräte des Kapitels 90“ |
ANHANG VI
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
„ANHANG XXIIIF
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 3ai
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
3302 90 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen, einschl. alkoholische Lösungen, auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art (ausg. Lebensmittel- oder Getränkeindustrie) |
|
3926 90 |
Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 , a.n.g. |
|
7326 90 |
Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. |
|
7615 10 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen |
|
8302 10 |
Scharniere aller Art, aus unedlen Metallen |
|
8302 42 |
Beschläge aus unedlen Metallen, für Gebäude |
|
8422 30 |
Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
|
9032 89 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. hydraulische oder pneumatische, Druckregler, Thermostate sowie Armaturen der Position 8481 )“ |
ANHANG VII
In Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 833/2014 erhält die Tabelle „Preis für Rohöl“ folgende Fassung:
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Preis je Barrel (USD) |
Geltungsbeginn |
Ende der Geltungsdauer |
Übergangszeitraum |
|
„2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
60 |
5. Dezember 2022 |
2. September 2025 |
18. Oktober 2025 für die Erfüllung von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Preis pro Barrel von 60 USD vereinbar waren. |
|
47,6 |
3. September 2025“ |
|
|
ANHANG VIII
Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXXVII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 1a
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
3811 90 |
Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle) |
|
3815 12 |
Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
|
7219 21 |
Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von > 10 mm |
|
7225 40 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
|
7304 29 |
Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) |
|
7311 00 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase |
|
7308 90 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen sowie Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial) |
|
8409 99 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g. |
|
8412 21 |
Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), hydraulische |
|
8413 50 |
Verdrängerpumpen (Flüssigkeitspumpen), oszillierend, kraftbetrieben, a.n.g. |
|
8419 50 |
Wärmeaustauscher |
|
8419 89 |
Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsgeräte sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514 ) |
|
8419 90 |
Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern |
|
8421 23 |
Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren |
|
8421 31 |
Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren |
|
8425 11 |
Flaschenzüge mit Elektromotor |
|
8428 39 |
Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer) |
|
8429 59 |
Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360 drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader) |
|
8431 39 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen), a.n.g. |
|
8456 30 |
Elektroerosionswerkzeugmaschinen |
|
8460 |
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
|
8466 20 |
Werkstückhalter |
|
8467 29 |
Werkzeuge, von Hand zu führen, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen) |
|
8471 30 |
tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend |
|
8471 70 |
Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
|
8474 39 |
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander) |
|
8479 82 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren |
|
8481 20 |
Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |
|
8482 99 |
Teile von Wälzlagern, ausg. deren Wälzkörper |
|
8483 50 |
Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge) |
|
8502 20 |
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung |
|
8507 10 |
Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien) |
|
8511 10 |
Zündkerzen für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung |
|
8515 19 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Hart- oder Weichlöten (ausg. Lötkolben und Lötpistolen) |
|
8543 30 |
Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese |
|
8701 21 |
Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
|
8705 10 |
Kranwagen (Autokrane) |
|
8708 99 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken), a.n.g. |
|
8716 39 |
Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern, nicht dazu bestimmt, auf Schienen zu fahren (ausg. Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung sowie Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau) |
|
8716 90 |
Teile von Anhängern, einschl. Sattelanhängern, und anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeugen |
|
9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)“ |
ANHANG IX
Anhang XLII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Die Einträge 175, 176 und 177 werden gestrichen. |
|
2. |
Die Einträge 66, 111, 112, 141, 283, 284 und 304 erhalten die folgende Fassung:
|
|
3. |
die folgenden Einträge werden angefügt:
|
ANHANG X
Anhang XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XLV
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5ad
Teil A – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die den Zweck der Verbote gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereiteln
|
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Inkrafttreten |
|
Heihe Rural Commercial Bank Co. Ltd. |
9. August 2025 |
|
Heilongjiang Suifenhe Rural Commercial Bank Co. Ltd. |
9. August 2025 |
Teil B – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen
Teil C – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 3m, 3n und 3s dieser Verordnung in erheblichem Maße vereiteln“
ANHANG XI
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
„ANHANG XLIX
Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5ag Buchstabe c
|
Name der in die Liste aufgenommenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Ort der Registrierung |
Inkrafttreten |
|
VizorLabs LLC |
Moskau, Russland |
20.7.2025 |
|
Kama (Atom) JSC |
Moskau, Russland |
20.7.2025 |
|
BitRiver LLC |
Moskau, Russland |
20.7.2025 |
|
LABADVANCE LLC |
Skolkowo/Moskau, Russland |
20.7.2025“ |
ANHANG XII
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
„ANHANG L
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5ag Buchstabe d“.
ANHANG XIII
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
„ANHANG LI
Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3ma Absatz 1
KANADA
NORWEGEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
SCHWEIZ“
ANHANG XIV
Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXXIX
Liste der Software gemäß Artikel 5n Absatz 2b
Software für Unternehmensführung, d. h. Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, einschließlich:
|
— |
Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP), |
|
— |
Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM), |
|
— |
Business Intelligence (BI), |
|
— |
Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM), |
|
— |
Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW), |
|
— |
computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS), |
|
— |
Projektmanagementsoftware, |
|
— |
Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM), |
|
— |
typische Komponenten der oben genannten Systeme, einschließlich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen. |
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:
|
— |
Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM), |
|
— |
computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD), |
|
— |
computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM), |
|
— |
Engineer-to-Order (ETO), |
|
— |
typische Komponenten der oben genannten Systeme. |
Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:
|
— |
Online-Banking und Mobile Banking, |
|
— |
Darlehensabwicklung, |
|
— |
Geldausgabeautomaten (Automated Teller Machines, ATM) und Integration von Verkaufsstellen (Point of Sale, POS), |
|
— |
aufsichtsrechtliche Rechnungslegung, |
|
— |
Investmentbanking.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1494/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)