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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1484

23.12.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1484 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission (2) wurde eine Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (MCRS) für Venusmuscheln mit einer Gesamtlänge von 22 mm in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer gewährt. Diese Abweichung folgte auf eine gemeinsame Empfehlung Italiens, dem einzigen Mitgliedstaat mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an diesen Hoheitsgewässern.

(2)

Die Abweichung wurde mehrfach mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/3 (3), (EU) 2020/2237 (4) und (EU) 2022/2587 (5) der Kommission zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 gewährt.

(3)

Am 10. März 2025 (6) legte Italien der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der die Verlängerung dieser Abweichung in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln in denselben italienischen Hoheitsgewässern beantragt wurde. Der Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) (7) wurde ordnungsgemäß konsultiert und unterstützt die gemeinsame Empfehlung. In der gemeinsamen Empfehlung haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die nachhaltige Nutzung des Venusmuschelbestands zu unterstützen, darunter eine Beschränkung auf höchstens vier Erntetage pro Woche, eine tägliche Fangmenge von höchstens 400 kg pro Schiff ohne Toleranz, Anlandungen nur an benannten Anlandestellen, ein Kontrollsystem an diesen Anlandestellen, das den rechtlichen Anforderungen (DM 22.12.2000) entspricht, wobei sichergestellt wird, dass nur Muscheln von marktfähiger Größe (≥ 22 mm) ausgewählt werden, die Beschränkung der Fangtätigkeiten zwischen Februar und November in drei (nicht aufeinanderfolgenden) Monaten (anstatt der im derzeitigen Plan vorgesehenen zwei Monate), und ausgewiesene Besatzgebiete für Muscheln unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die gemeinsame Empfehlung und die wissenschaftlichen Nachweise, die Italien vorgelegt hat, auf seiner Plenarsitzung vom 24. bis 28. März 2025 (STECF 25-01) (8). Der STECF würdigte die umfassenden Informationen, die zur Untermauerung der gemeinsamen Empfehlung für eine Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln vorgelegt wurden, mit der die dem STECF für die Plenarsitzung im März 2022 vorgelegten Informationen aktualisiert wurden. Die vorgelegten Informationen deckten die wichtigsten Elemente ab, die für die Bewertung der gemeinsamen Empfehlung erforderlich waren. Der STECF stellte fest, dass die Erhebungen, die in den verschiedenen Bezirken über einen Zeitraum von sechs, sieben oder acht Jahren (je nach Bezirk) durchgeführt wurden, stabile Längenfrequenzverteilungen (LFD) mit guten jährlichen Rekrutierungen aufweisen und dass die für die Vermarktung bestimmten Muscheln (≥ 22 mm) stets einen Bruchteil der Gesamtzahl ausmachen. Der STECF stellte zudem fest, dass sich die Selektivität seit der erstmaligen Umsetzung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 22 mm im Jahr 2017 verbessert hat, sodass nun nicht genügend Muscheln an Bord behalten werden, um sinnvolle Besatzmaßnahmen zu unterstützen, und die Besatzgebiete nur wenig genutzt wurden. Der STECF stellte außerdem fest, dass sich die Anlandungen von Venusmuscheln (Venus spp.) nach der ersten Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2376 und der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen offenbar bei rund 20 000 Tonnen stabilisiert haben, während die Biomasse in mehreren Bezirken zugenommen hat. Den Bewertungsergebnissen zufolge liegen die Fänge im Allgemeinen um den höchstmöglichen Dauerertrag herum, was insgesamt darauf hindeutet, dass die derzeitigen Bewirtschaftungsmethoden dazu beigetragen haben, die Überfischung von Venusmuscheln zu verhindern. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass trotz der Verringerung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auf 22 mm im Jahr 2017 die Biomasse des Laicherbestands gesund zu sein scheint, da in den meisten Meeresbezirken und bei den kommerziellen Fängen eine gute Rekrutierung zu beobachten war, und — sofern die Bewirtschaftungsmaßnahmen wie in den Vorjahren weiterhin durchgeführt werden und es keine größeren Umweltstörungen gibt — davon ausgegangen werden kann, dass der Befischungsgrad und die Biomasse des Bestands von Venusmuscheln (Venus spp.) in der Adria in den nächsten fünf Jahren ähnliche Trends aufweisen werden wie seit der Einführung der Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 22 mm. Der STEFC empfahl schließlich auch eine Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 22 mm im Jahr 2030, um eine mögliche Änderung des Bewirtschaftungsplans zu ermöglichen und die Entwicklung des Bestands in den verschiedenen Meeresbezirken zu verfolgen.

(5)

Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass die in der gemeinsamen Empfehlung dargelegten Studien offenbar zeigen, dass die Auswirkungen auf die Lebensräume weder erheblich noch irreversibel sind. Der STECF wies erneut darauf hin, dass der Bewirtschaftungsplan Italiens für 2019 (9) Maßnahmen enthält, die wahrscheinlich wirksamer sind als die vor 2017 herrschenden Bedingungen.

(6)

Auf der Grundlage der zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Informationen, der Bewertungen durch den MEDAC und den STECF (STECF 25-01) sowie der von der italienischen Verwaltung eingegangenen Verpflichtungen gemäß Anhang B der gemeinsamen Empfehlung ist die Kommission der Auffassung, dass die Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung den Anforderungen für technische Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 und 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 entspricht.

(7)

Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Italien wird die Bestände von Venusmuscheln im Einklang mit seinem Bewirtschaftungsplan genau überwachen und der Kommission jährlich die entsprechenden Berichte übermitteln.

(9)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 im Einklang.

(10)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Fischereien und die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241

Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Schiffsverzeichnis

Bis zum 15. Januar 2026 übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats der Kommission über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union das Verzeichnis aller zur Fischerei auf Venusmuscheln (Venus spp.) mit hydraulischen Dredgen in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer fangberechtigten Schiffe.

Die Behörden der Mitgliedstaaten halten dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand und unterrichten die Kommission gemäß Unterabsatz 1 über jede Aktualisierung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/2376/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/3 der Kommission vom 28. August 2019 zur Erstellung eines Rückwurfplans für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/3/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2237 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2237/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2587 der Kommission vom 18. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 338 vom 30.12.2022, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2587/oj).

(6)  Ares(2025)2275519.

(7)  MEDAC 94/19.03.2025.

(8)  STECF 25-01: https://stecf.ec.europa.eu/document/download/53d22b03-45d7-4692-a05f-2fbefe64e34f_en.

(9)  Adozione del Piano di gestione nazionale per le attivita‘ di pesca con il sistema draghe idrauliche e rastrelli da natante cosi‘ come identificati nella denominazione degli attrezzi di pesca in draghe meccaniche comprese le turbosoffianti (HMD) e draga meccanizzata (DRB). (19A04117) (GU Serie Generale n.156 del 5.7.2019 — Suppl. Ordinario n. 27).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).


ANHANG

Der 27. Eintrag der Tabelle in Anhang IX Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 erhält folgende Fassung:

„Venusmuscheln (Venus spp.)

25 mm (*1)


(*1)  Abweichend davon wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj) auf 22 mm festgesetzt.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1484/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)