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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1459 |
25.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1459 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2025
über die Ausnahmen von den Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Tunesien gelten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2) wurde am 22. Januar 2025 angenommen und trat an diesem Tag in Kraft. |
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(2) |
Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 sieht Ausnahmen von den in jenem Protokoll festgelegten Ursprungsregeln vor, die Tunesien während eines Zeitraums von fünf Jahren im Rahmen von jährlichen Zollkontingente gewährt werden. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung für Einfuhren aus Tunesien festzulegen. |
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(3) |
Artikel 1 Absatz 1 der Anlage B zu Protokoll Nr. 4 sieht vor, dass die Ausnahmen in Anspruch genommen werden können, wenn den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt wird. |
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(4) |
Artikel 1 Absatz 4 der Anlage B zu Protokoll Nr. 4 sieht vor, dass die Union diese Zollkontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet. Die Kommission verwaltet diese Zollkontingente nach den Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3). |
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(5) |
Um eine wirksame Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Protokolls Nr. 4 gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 22. Januar 2025, dem Tag des Inkrafttretens jenes Protokolls, gelten. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Waren mit Ursprung in Tunesien werden während eines Zeitraums von fünf Jahren die im Anhang aufgeführten jährlichen Zollkontingente der Union eröffnet.
Artikel 2
Um in den Genuss der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen vorgesehenen Ausnahmen zu kommen, ist den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß dem genannten Protokoll beizufügen, die in Feld 7 folgenden Vermerk in französischer Sprache enthält: „Dérogation — Appendice B du Protocole 4“.
Artikel 3
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 4
Die Ziehung aus jedem jährlichen Kontingent endet am zwanzigsten Arbeitstag der Kommission nach dem Ende des Jahreszeitraums. Werden in einem Jahr N weniger als 85 % einer aufgeführten jährlichen Kontingentmenge ausgeschöpft, so kann die Kontingentzuweisung für die betreffende Zeile im Umfang von höchstens 15 % des Kontingents für das Jahr N auf das Kontingent des Folgejahres N+1 übertragen werden.
Artikel 5
Im Rahmen der Verwaltung von Erzeugnissen, für die die aufgeführten jährlichen Kontingente gelten, wird nach Ausschöpfung des Kontingents dessen ursprüngliche Menge automatisch um 10 % der Gesamtmenge des für das Jahr N+1 vorgesehenen Kontingents erhöht. Die Menge des Kontingents für das Jahr N+1 ist dann auf 90 % begrenzt. Die im Jahr N nicht genutzten Mengen werden zu diesen 90 % des Kontingents für das Jahr N+1 hinzugerechnet.
Artikel 6
Für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der Verwaltung der Kontingente bezeichnet der Ausdruck „Jahr“ im ersten Jahr den Zeitraum von 12 Monaten ab dem 22. Januar 2025, dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen, und in den Folgejahren den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Ende des vorangegangenen Jahres.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.
(2) Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 22. Januar 2025 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L, 2025/324, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/324/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Ausnahmen im Rahmen dieses Anhangs sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN 2025) (1).
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Nr. |
Kombinierte Nomenklatur (KN 2025) |
Bezeichnung des Erzeugnisses |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
Jährliches Kontingent für tunesische Ausfuhren in die Europäische Union: vom ersten Jahr bis zum Ende des dritten Jahres |
Jährliches Kontingent für tunesische Ausfuhren in die Europäische Union: vom vierten Jahr bis zum Ende des fünften Jahres |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
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09.1228 |
6103 42 00 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
139 000 Stück |
108 000 Stück |
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09.1229 |
6103 49 00 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen als Wolle, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
101 700 Stück |
71 100 Stück |
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09.1230 |
6104 62 00 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
310 000 Stück |
213 000 Stück |
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09.1231 |
6104 63 00 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
248 600 Stück |
174 200 Stück |
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09.1232 |
6105 10 00 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
235 000 Stück |
160 500 Stück |
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09.1233 |
6106 20 00 |
Blusen und Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
71 200 Stück |
51 600 Stück |
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09.1234 |
6108 22 00 |
Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
610 500 Stück |
416 000 Stück |
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09.1235 |
6108 31 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
113 000 Stück |
76 800 Stück |
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09.1236 |
6109 10 00 , 6109 90 20 |
T-Shirts und Unterhemden aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle, aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder aus Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
4 764 080 Stück |
2 635 800 Stück |
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09.1237 |
6112 31 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
237 300 Stück |
160 400 Stück |
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09.1238 |
6112 41 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
768 400 Stück |
595 900 Stück |
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09.1239 |
6201 30 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
45 000 Stück |
33 000 Stück |
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09.1240 |
6201 40 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
54 000 Stück |
42 000 Stück |
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09.1241 |
6201 90 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
26 000 Stück |
20 000 Stück |
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09.1242 |
6203 23 10 |
Arbeitskombinationen und Berufskombinationen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
113 000 Stück |
88 300 Stück |
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09.1243 |
6203 32 10 |
Arbeitsjacken und Berufsjacken, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
84 750 Stück |
65 300 Stück |
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09.1244 |
6203 33 10 |
Arbeitsjacken und Berufsjacken, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
120 000 Stück |
94 000 Stück |
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09.1245 |
6203 42 11 |
Lange Arbeitshosen und Berufshosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
237 300 Stück |
194 800 Stück |
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09.1246 |
6203 42 31 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus Denim |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
3 220 000 Stück |
2 540 000 Stück |
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09.1247 |
6203 42 35 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus Baumwolle (nicht aus Denim oder Cord) |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
791 000 Stück |
630 000 Stück |
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09.1248 |
6203 42 90 |
Kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
140 000 Stück |
100 000 Stück |
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09.1249 |
6203 43 11 |
Lange Arbeitshosen und Berufshosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
240 000 Stück |
170 000 Stück |
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09.1250 |
6203 49 90 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen als Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
60 500 Stück |
56 000 Stück |
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09.1251 |
6204 42 00 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
90 400 Stück |
71 000 Stück |
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09.1252 |
6204 43 00 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
210 000 Stück |
160 000 Stück |
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09.1253 |
6204 44 00 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus künstlichen Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
150 000 Stück |
122 000 Stück |
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09.1254 |
6204 62 31 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Frauen oder Mädchen, aus Denim |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
1 515 000 Stück |
1 390 000 Stück |
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09.1255 |
6204 62 39 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle (nicht aus Denim oder Cord) |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
580 000 Stück |
470 000 Stück |
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09.1256 |
6205 20 00 |
Hemden, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
247 000 Stück |
170 000 Stück |
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09.1257 |
6206 40 00 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
280 000 Stück |
200 000 Stück |
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09.1258 |
6211 12 00 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
300 000 Stück |
240 000 Stück |
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09.1259 |
6212 10 90 |
Büstenhalter aus Spinnstoffen aller Art |
Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren |
995 000 Stück |
800 000 Stück |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L, 2024/2522, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2522/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1459/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)