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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1459

25.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1459 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2025

über die Ausnahmen von den Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Tunesien gelten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2) wurde am 22. Januar 2025 angenommen und trat an diesem Tag in Kraft.

(2)

Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 sieht Ausnahmen von den in jenem Protokoll festgelegten Ursprungsregeln vor, die Tunesien während eines Zeitraums von fünf Jahren im Rahmen von jährlichen Zollkontingente gewährt werden. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung für Einfuhren aus Tunesien festzulegen.

(3)

Artikel 1 Absatz 1 der Anlage B zu Protokoll Nr. 4 sieht vor, dass die Ausnahmen in Anspruch genommen werden können, wenn den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

(4)

Artikel 1 Absatz 4 der Anlage B zu Protokoll Nr. 4 sieht vor, dass die Union diese Zollkontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet. Die Kommission verwaltet diese Zollkontingente nach den Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3).

(5)

Um eine wirksame Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Protokolls Nr. 4 gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 22. Januar 2025, dem Tag des Inkrafttretens jenes Protokolls, gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Waren mit Ursprung in Tunesien werden während eines Zeitraums von fünf Jahren die im Anhang aufgeführten jährlichen Zollkontingente der Union eröffnet.

Artikel 2

Um in den Genuss der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen vorgesehenen Ausnahmen zu kommen, ist den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß dem genannten Protokoll beizufügen, die in Feld 7 folgenden Vermerk in französischer Sprache enthält: „Dérogation — Appendice B du Protocole 4“.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Die Ziehung aus jedem jährlichen Kontingent endet am zwanzigsten Arbeitstag der Kommission nach dem Ende des Jahreszeitraums. Werden in einem Jahr N weniger als 85 % einer aufgeführten jährlichen Kontingentmenge ausgeschöpft, so kann die Kontingentzuweisung für die betreffende Zeile im Umfang von höchstens 15 % des Kontingents für das Jahr N auf das Kontingent des Folgejahres N+1 übertragen werden.

Artikel 5

Im Rahmen der Verwaltung von Erzeugnissen, für die die aufgeführten jährlichen Kontingente gelten, wird nach Ausschöpfung des Kontingents dessen ursprüngliche Menge automatisch um 10 % der Gesamtmenge des für das Jahr N+1 vorgesehenen Kontingents erhöht. Die Menge des Kontingents für das Jahr N+1 ist dann auf 90 % begrenzt. Die im Jahr N nicht genutzten Mengen werden zu diesen 90 % des Kontingents für das Jahr N+1 hinzugerechnet.

Artikel 6

Für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der Verwaltung der Kontingente bezeichnet der Ausdruck „Jahr“ im ersten Jahr den Zeitraum von 12 Monaten ab dem 22. Januar 2025, dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen, und in den Folgejahren den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Ende des vorangegangenen Jahres.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

(2)  Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 22. Januar 2025 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L, 2025/324, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/324/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Ausnahmen im Rahmen dieses Anhangs sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN 2025) (1).

Nr.

Kombinierte Nomenklatur

(KN 2025)

Bezeichnung des Erzeugnisses

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Jährliches Kontingent für tunesische Ausfuhren in die Europäische Union:

vom ersten Jahr bis zum Ende des dritten Jahres

Jährliches Kontingent für tunesische Ausfuhren in die Europäische Union:

vom vierten Jahr bis zum Ende des fünften Jahres

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

09.1228

6103 42 00

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

139 000 Stück

108 000 Stück

09.1229

6103 49 00

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen als Wolle, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

101 700 Stück

71 100 Stück

09.1230

6104 62 00

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

310 000 Stück

213 000 Stück

09.1231

6104 63 00

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

248 600 Stück

174 200 Stück

09.1232

6105 10 00

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

235 000 Stück

160 500 Stück

09.1233

6106 20 00

Blusen und Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

71 200 Stück

51 600 Stück

09.1234

6108 22 00

Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

610 500 Stück

416 000 Stück

09.1235

6108 31 00

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

113 000 Stück

76 800 Stück

09.1236

6109 10 00 , 6109 90 20

T-Shirts und Unterhemden aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle, aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder aus Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

4 764 080 Stück

2 635 800 Stück

09.1237

6112 31 90

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

237 300 Stück

160 400 Stück

09.1238

6112 41 90

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

768 400 Stück

595 900 Stück

09.1239

6201 30 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

45 000 Stück

33 000 Stück

09.1240

6201 40 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

54 000 Stück

42 000 Stück

09.1241

6201 90 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

26 000 Stück

20 000 Stück

09.1242

6203 23 10

Arbeitskombinationen und Berufskombinationen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

113 000 Stück

88 300 Stück

09.1243

6203 32 10

Arbeitsjacken und Berufsjacken, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

84 750 Stück

65 300 Stück

09.1244

6203 33 10

Arbeitsjacken und Berufsjacken, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

120 000 Stück

94 000 Stück

09.1245

6203 42 11

Lange Arbeitshosen und Berufshosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

237 300 Stück

194 800 Stück

09.1246

6203 42 31

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus Denim

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

3 220 000 Stück

2 540 000 Stück

09.1247

6203 42 35

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus Baumwolle (nicht aus Denim oder Cord)

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

791 000 Stück

630 000 Stück

09.1248

6203 42 90

Kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

140 000 Stück

100 000 Stück

09.1249

6203 43 11

Lange Arbeitshosen und Berufshosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

240 000 Stück

170 000 Stück

09.1250

6203 49 90

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen als Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

60 500 Stück

56 000 Stück

09.1251

6204 42 00

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

90 400 Stück

71 000 Stück

09.1252

6204 43 00

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

210 000 Stück

160 000 Stück

09.1253

6204 44 00

Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus künstlichen Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

150 000 Stück

122 000 Stück

09.1254

6204 62 31

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Frauen oder Mädchen, aus Denim

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

1 515 000 Stück

1 390 000 Stück

09.1255

6204 62 39

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle (nicht aus Denim oder Cord)

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

580 000 Stück

470 000 Stück

09.1256

6205 20 00

Hemden, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

247 000 Stück

170 000 Stück

09.1257

6206 40 00

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

280 000 Stück

200 000 Stück

09.1258

6211 12 00

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

300 000 Stück

240 000 Stück

09.1259

6212 10 90

Büstenhalter aus Spinnstoffen aller Art

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

995 000 Stück

800 000 Stück


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L, 2024/2522, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2522/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1459/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)