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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1410 |
16.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1410 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2025
über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2024/900 enthält harmonisierte Vorschriften für politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen sowie für den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, bei denen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit politischer Online-Werbung verarbeitet werden. Wie in Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2024/900 dargelegt, kann politische Werbung über traditionelle Offline-Medien wie Zeitungen, Fernsehen oder Hörfunk, aber zunehmend auch über Online-Plattformen, Websites, mobile Anwendungen, Computerspiele oder andere digitale Schnittstellen verbreitet werden. |
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(2) |
Nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/900 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und des Musters der in Artikel 11 Absatz 3 jener Verordnung erwähnten Kennzeichnungen sowie des Formats und der technischen Spezifikationen für die Transparenzbekanntmachungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 12 jener Verordnung. |
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(3) |
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Herausgeber politischer Werbung sicherstellen, dass jede politische Anzeige zusammen mit den folgenden Informationen bereitgestellt wird, die in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise erscheinen müssen: a) eine Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt; b) die Identität des Sponsors und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert; c) gegebenenfalls Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die politische Anzeige in Zusammenhang steht; d) gegebenenfalls eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die politische Anzeige Gegenstand von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren war, und e) eine Transparenzbekanntmachung, die die in Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung enthaltenen Informationen umfasst, oder einen klaren Hinweis darauf, wo sie leicht und unmittelbar abgerufen werden kann. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Herausgeber politischer Werbung auch die Vollständigkeit der in Absatz 1 des genannten Artikels aufgeführten Informationen und die Richtigkeit der Informationen darüber, wo die Transparenzbekanntmachung abgerufen werden kann, sicherstellen. |
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(4) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/900 sind die in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen in Form einer Kennzeichnung bereitzustellen, die in der politischen Anzeige enthalten ist und dem von der politischen Anzeige verwendeten Medium Rechnung trägt. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen solche Kennzeichnungen deutlich sichtbar sein, es Einzelpersonen ermöglichen, eine politische Anzeige als solche leicht zu erkennen, und weiterhin sichtbar bleiben, wenn die politische Anzeige weiterverbreitet wird. |
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(5) |
Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Herausgeber politischer Werbung sicherstellen, dass jede politische Anzeige zusammen mit einer Transparenzbekanntmachung, die die in Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung enthaltenen Informationen enthält, oder mit einem klaren Hinweis darauf, wo eine solche Transparenzbekanntmachung leicht und unmittelbar abgerufen werden kann, zur Verfügung gestellt wird. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Transparenzbekanntmachungen in jede politische Anzeige aufgenommen werden bzw. während des Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige jederzeit leicht auffindbar sein. Sie müssen während des gesamten Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige auch auf dem neuesten Stand gehalten werden und in einem leicht zugänglichen Format und, zumindest wenn die politische Anzeige elektronisch zur Verfügung gestellt wird, in einem maschinenlesbaren Format vorliegen und in der Sprache der politischen Anzeige abgefasst sein. |
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(6) |
Wie in Erwägungsgrund 87 der Verordnung (EU) 2024/900 hervorgehoben, sollten die Informationen über den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren in einem Format präsentiert werden, das leicht zugänglich, deutlich sichtbar, benutzerfreundlich, auch durch Verwendung einfacher Sprache, und für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist. |
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(7) |
Darüber hinaus müssen Herausgeber politischer Werbung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/900 ihre Transparenzbekanntmachungen zusammen mit etwaigen Änderungen, die an diesen Bekanntmachungen vorgenommen wurden, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach der letzten Veröffentlichung der betreffenden politischen Anzeige aufbewahren. |
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(8) |
Ferner sieht Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/900 vor, dass die Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen Behörden, und die Kommission die Ausarbeitung von freiwilligen Verhaltensregeln, die zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung politischer Anzeigen beitragen sollen, fördern müssen. |
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(9) |
Das Format und das Muster der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen müssen festgelegt werden; es muss auch sichergestellt werden, dass sie an das für die politischen Anzeigen verwendete Medium angepasst werden. Es sollten allgemeine Anforderungen an Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Offline- und Online-Werbung festgelegt werden, um das breite Spektrum physischer und digitaler Formen der Veröffentlichung — dazu zählen unter Umständen auch Merchandising-Produkte — abzudecken. Zusätzliche Anforderungen sollten die Besonderheiten von linearen und auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten und linearen und nichtlinearen Hörfunkdiensten sowie das unterschiedliche Format von Printmedien wie Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Prospekten, Flyern, Plakaten oder Faltblättern sowie die Besonderheiten von digitalen Medien, einschließlich Online-Plattformen, Websites, mobilen Anwendungen und Computerspielen berücksichtigen. |
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(10) |
Elemente der Benutzerschnittstelle, die die Navigation und die Anzeige von Informationen im Online-Medium erleichtern, wie Vorschaubilder, Symbole, verschachtelte Anzeigen, Pop-up-Fenster oder überlagerte In-App-Nachrichten, könnten optimal genutzt werden, um Kennzeichnungen zu präsentieren und sicherzustellen, dass die Bürger politische Anzeigen im Internet leicht erkennen, ohne sich mit der politischen Anzeige selbst zu befassen. |
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(11) |
Es ist wichtig, technische Spezifikationen für Transparenzbekanntmachungen festzulegen, die online zur Verfügung gestellt werden. Diese technischen Spezifikationen sollten die technischen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen unberührt lassen, die erforderlich ist, damit Herausgeber politischer Werbung ihren Verpflichtungen nach Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2024/900 nachkommen können. |
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(12) |
Um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sollten bei der Veröffentlichung von Transparenzbekanntmachungen die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführten einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen, wie die in Abschnitt III jenes Anhangs genannten, berücksichtigt werden. |
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(13) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trägt diese Verordnung den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung. |
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(14) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und gab am 17. Juni 2025 seine Stellungnahme ab. |
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(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Kennzeichnungen müssen den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(2) Die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Transparenzbekanntmachungen müssen den Anhängen I, II und III der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ANHANG I
Format der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen
1. Allgemeine Anforderungen
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1. |
In diesem Abschnitt werden gemeinsame Anforderungen an Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen festgelegt, die für alle Formen und Mittel der Veröffentlichung, Verbreitung und Zustellung politischer Anzeigen gelten. |
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2. |
Die Kennzeichnung muss in der politischen Anzeige in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise enthalten oder angebracht bzw. mit ihr verbunden sein, um den Leser, Zuschauer oder Hörer angemessen über die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Informationen in Kenntnis zu setzen. |
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3. |
Eine Kennzeichnung ist nicht klar, hervorgehoben und eindeutig, wenn sie für die durchschnittliche Person schwer zu lesen, zu sehen oder zu hören ist oder wenn sie leicht übersehen werden kann, beispielsweise falls sie sich nicht deutlich von der politischen Anzeige abhebt oder aufgrund der Gestaltung des Veröffentlichungs- oder Verbreitungsmediums. |
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4. |
Visuelle Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen müssen lesbar sein und — angepasst an das Veröffentlichungsmedium — Schriftarten von angemessener Größe und geeigneter Form aufweisen, wobei ein ausreichender Kontrast sowie ein angemessener Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen zu gewährleisten ist. |
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5. |
Bei Audio-Kennzeichnungen muss auf klare und deutliche Aussprache sowie einen förmlichen Ton geachtet werden. Audio-Kennzeichnungen müssen frei von Hintergrundgeräuschen und -klängen sein. |
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6. |
Weblinks, QR-Codes oder gleichwertige benutzerfreundliche technische Lösungen, die dem Verweis auf die Transparenzbekanntmachung dienen, müssen direkt zu der Bekanntmachung führen. |
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7. |
QR-Codes müssen einen starken Kontrast zur Hintergrundfarbe der Kennzeichnungen aufweisen und so groß sein, dass sie mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. jenen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar sind. |
2. Besondere Anforderungen für Fernsehen und Radio
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1. |
Dieser Abschnitt gilt für Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen, die über audiovisuelle Mediendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sowie über lineare und nichtlineare Hörfunkdienste zur Verfügung gestellt werden. |
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2. |
Visuelle Kennzeichnungen müssen für die gesamte Dauer der politischen Anzeige angezeigt werden. Alternativ können visuelle Kennzeichnungen am Anfang oder am Ende der politischen Anzeige auf dem gesamten Bildschirm angezeigt werden, wenn
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3. |
Die Kennzeichnung kann als Kombination aus Bild- und Audioformat erfolgen, gegebenenfalls unter Verwendung der Muster in Anhang II Nummern 1 und 2, sofern Nummer 2 Buchstabe b eingehalten wird. |
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4. |
Audiokennzeichnungen müssen zu Beginn oder am Ende der politischen Anzeige platziert werden. |
3. Besondere Anforderungen für Printmedien
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1. |
Dieser Abschnitt gilt für Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen in Printmedien. |
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2. |
Die Kennzeichnung muss generell in einem einzigen gedruckten Kästchen zu lesen sein. |
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3. |
Befindet sie sich in demselben Druckerzeugnis wie die politische Anzeige, so muss die Transparenzbekanntmachung generell in einem einzigen gedruckten Kästchen enthalten sein. |
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4. |
Die Kennzeichnung und die Transparenzbekanntmachung müssen einen starken Kontrast zum Hintergrund aufweisen. |
4. Besondere Anforderungen für digitale Medien
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1. |
Dieser Abschnitt gilt für Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen, die digital zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme audiovisueller Mediendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU sowie von linearen und nichtlinearen Hörfunkdiensten. |
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2. |
Werden politische Anzeigen in einem Videoformat bereitgestellt, müssen visuelle Kennzeichnungen für die gesamte Dauer der politischen Anzeige angezeigt werden. Alternativ können visuelle Kennzeichnungen am Anfang oder am Ende der politischen Anzeige auf dem gesamten Bildschirm angezeigt werden, wenn
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3. |
Elemente der Benutzerschnittstelle, die die Online-Navigation und die Anzeige von Informationen erleichtern, können zur Darstellung der Kennzeichnung verwendet werden, sofern Nummer 2 Buchstabe b eingehalten wird, ohne dass weitere Maßnahmen nötig sind. |
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4. |
Gemäß Nummer 3 erscheinende visuelle Kennzeichnungen müssen mit dunklem Text auf hellem Hintergrund angezeigt werden. |
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5. |
Bei politischen Anzeigen im Audioformat kann die Kennzeichnung im Audioformat erfolgen, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt:
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6. |
Die Kennzeichnung kann als Kombination aus Bild- und Audioformat erfolgen, gegebenenfalls unter Verwendung der Muster in Anhang II Nummern 1 und 2, sofern Nummer 2 Buchstabe b eingehalten wird. |
(1) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj).
ANHANG II
Muster für Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen
1. Muster für visuelle Kennzeichnungen 1
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POLITISCHE ANZEIGEN 2 (unter Verwendung von Targeting und/oder Anzeigenschaltung auf der Grundlage von PERSONENBEZOGENEN DATEN)3
Weitere Informationen unter [Weblink]7. |
Erläuterungen
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1. |
Die Verwendung eines rechteckigen schwarzen Kästchens zur Abgrenzung der Angaben der Kennzeichnung ist fakultativ. Aufzählungspunkte können durch andere Listenmarkierungen ersetzt werden. Die Verwendung von Fettdruck und/oder Großbuchstaben wird empfohlen, insbesondere in Bezug auf die Angabe, dass es sich bei der Anzeige um eine politische Anzeige handelt, die Informationen über die Verwendung von Targeting und/oder Anzeigenschaltung auf der Grundlage personenbezogener Daten, den Namen des Sponsors und den Verweis auf den Weblink. |
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2. |
Der Hinweis, dass es sich bei der Anzeige um eine politische Anzeige handelt, ist verpflichtend. Es kann auch eine ähnliche Formulierung verwendet werden. |
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3. |
Die Bereitstellung von Informationen über die Nutzung von Targeting und/oder Anzeigenschaltung auf der Grundlage personenbezogener Daten ist gegebenenfalls verpflichtend. Es kann auch eine ähnliche Formulierung verwendet werden. |
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4. |
Die Angabe des Namens des Sponsors ist verpflichtend. Anstelle von „der Sponsor ist“ kann eine ähnliche Formulierung verwendet werden, um die Person anzugeben, auf deren Veranlassung oder in deren Namen die politische Anzeige veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird. Die Reihenfolge von Vor- und Nachname der natürlichen Person ist Ermessenssache. Die Angaben zum Namen des Sponsors können durch das politische Logo des Sponsors ergänzt werden, z. B. ein Logo einer politischen Partei oder ein Wahlsymbol. |
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5. |
Die Bereitstellung von Informationen über den Namen der kontrollierenden Einrichtung ist verpflichtend, wenn eine andere Einrichtung bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder die Entscheidungen der Organe des Sponsors ausübt. |
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6. |
Die Angabe von Informationen über die Verbindung der politischen Anzeige zu Wahlen oder einer Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative ist verpflichtend, wenn ein eindeutiger und wesentlicher Zusammenhang mit Wahlen oder einer Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative besteht. Die Bezeichnung der Wahlen kann unter Bezugnahme auf die Kategorie der zu wählenden Behörden (z. B. „Parlamentswahlen“) oder auf eine bestimmte Art von Wahlen (z. B. „Verfassungsreferendum“) angegeben werden. Der Name der Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative darf verkürzt werden. |
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7. |
Der Weblink muss angegeben werden, wenn die Transparenzbekanntmachung nicht Teil der Kennzeichnung ist. Alternativ können QR-Codes oder gleichwertige benutzerfreundliche technische Maßnahmen verwendet werden, um die Transparenzbekanntmachung direkt abzurufen. Wird in einer Online-Kennzeichnung ein Weblink angegeben, so muss der Linktext in Fettdruck oder in einer anderen Farbe als der andere Text der Kennzeichnung erscheinen und als „Transparenzbekanntmachung“ bezeichnet werden. |
2. Muster für Audio-Kennzeichnungen
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Dies ist eine politische Anzeige1 (bei der Targeting- und/oder Anzeigenschaltungsverfahren auf der Grundlage personenbezogener Daten eingesetzt werden2). Der Sponsor ist [entweder a) Firmenname der juristischen Person oder b) Vor- und Nachname der natürlichen Person]3. (Der Sponsor wird kontrolliert von [entweder a) Firmenname der juristischen Person oder b) Vor- und Nachname der natürlichen Person)]4. (Die Anzeige steht im Zusammenhang mit [Name und Datum der Wahlen] oder [Name der Initiative.])5. Weitere Informationen unter [Weblink]6. |
Erläuterungen
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1. |
Der Hinweis, dass es sich bei der Anzeige um eine politische Anzeige handelt, ist verpflichtend. |
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2. |
Die Bereitstellung von Informationen über die Nutzung von Targeting und/oder Anzeigenschaltung auf der Grundlage personenbezogener Daten ist gegebenenfalls verpflichtend. Es kann auch eine ähnliche Formulierung verwendet werden. |
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3. |
Die Angabe des Namens des Sponsors ist verpflichtend. Anstelle von „der Sponsor ist“ kann eine ähnliche Formulierung verwendet werden, um die Person anzugeben, auf deren Veranlassung oder in deren Namen die politische Anzeige veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird. Die Reihenfolge von Vor- und Nachname der natürlichen Person ist Ermessenssache. |
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4. |
Die Bereitstellung von Informationen über den Namen der kontrollierenden Einrichtung ist verpflichtend, wenn eine andere Einrichtung bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder die Entscheidungen der Organe des Sponsors ausübt. |
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5. |
Die Angabe von Informationen über die Verbindung der politischen Anzeige zu Wahlen oder einer Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative ist verpflichtend, wenn ein eindeutiger und wesentlicher Zusammenhang mit Wahlen oder einer Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative besteht. Die Bezeichnung der Wahlen kann unter Bezugnahme auf die Kategorie der zu wählenden Behörden (z. B. „Parlamentswahlen“) oder auf eine bestimmte Art von Wahlen (z. B. „Verfassungsreferendum“) angegeben werden. Der Name der Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative darf verkürzt werden. |
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6. |
Der Weblink sollte kurz sein. |
3. Muster für Transparenzbekanntmachungen
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TRANSPARENZBEKANNTMACHUNG
VERWENDUNG VON TARGETING- und/oder ANZEIGENSCHALTUNGSVERFAHREN auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
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Erläuterungen
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1. |
Die Informationen über den Ort der Niederlassung und die Postanschrift umfassen Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl und Land. Die entsprechende Registrierungsnummer bezieht sich auf Registrierungsnummern, die dem Sponsor in einem Wahl- oder Entscheidungsfindungskontext zugewiesen werden, z. B. im Falle einer politischen Partei, die für die Teilnahme an Wahlen registriert ist, oder einer Einrichtung, die als Interessenvertreter oder Anbieter von Interessenvertretungstätigkeiten registriert ist. |
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2. |
Informationen sind nur bereitzustellen, wenn eine andere Einrichtung entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder die Entscheidungen der Organe des Sponsors ausübt. |
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3. |
Sie sind nur bereitzustellen, wenn die natürliche oder juristische Person, die für die politische Anzeige eine Vergütung zahlt, nicht mit dem Sponsor oder der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, identisch ist. |
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4. |
Das Anfangs- und das Enddatum werden in Kalendertagen angegeben. |
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5. |
Die Gesamtzahl umfasst alle Beträge, die von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, einschließlich des Herausgebers, als Gegenleistung für die politischen Werbedienstleistungen, die sie für die betreffende politische Anzeige erbracht haben, in Rechnung gestellt oder veranschlagt werden. Gegebenenfalls umfasst sie auch den monetären Wert aller Sachleistungen, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, einschließlich des Herausgebers, als Gegenleistung für die politischen Werbedienstleistungen, die sie für die betreffende politische Anzeige erbracht haben, erhalten haben und/oder erhalten werden. |
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6. |
(Gegebenenfalls bereitzustellende Angaben) Die Gesamtzahl umfasst alle Beträge, die von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, einschließlich des Herausgebers, für ein Paket miteinander zusammenhängender politischer Werbedienstleistungen, die die betreffende politische Anzeige einschließen, in Rechnung gestellt oder veranschlagt werden. Gegebenenfalls umfasst sie auch den monetären Wert aller Sachleistungen, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, einschließlich des Herausgebers, für die politische Werbekampagne, die die betreffende politische Anzeige einschließt, erhalten haben und/oder erhalten werden. |
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7. |
(Gegebenenfalls bereitzustellende Angaben) |
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8. |
Informationen, aus denen hervorgeht, ob der Gesamtbetrag unter Nummer 5 und gegebenenfalls Nummer 6 den in Rechnung gestellten oder veranschlagten Beträgen entspricht und ob er die Mehrwertsteuer enthält. Bei Sachleistungen ist (sind) die verwendete(n) Bewertungsmethode(n) anzugeben. In diesem Fall können Weblinks zu bestehenden Normen bereitgestellt werden. |
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9. |
Informationen, die nur bei eindeutigem und wesentlichem Zusammenhang mit einer Wahl oder einer Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Bezeichnung der Wahlen kann unter Bezugnahme auf die Kategorie der zu wählenden Behörden (z. B. „Parlamentswahlen“) oder auf eine bestimmte Art von Wahlen (z. B. „Verfassungsreferendum“) angegeben werden. Der Name der Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative darf verkürzt werden. Neben dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten und/oder Gebieten ist anzugeben, ob es sich um die EU-, nationale, regionale oder lokale Ebene handelt. |
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10. |
Wird die Transparenzbekanntmachung online bereitgestellt, muss der Weblink als „Offizielle Informationen über die Modalitäten der Teilnahme an den Wahlen im Zusammenhang mit der politischen Anzeige“ bezeichnet werden. |
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11. |
Informationen, die bei Transparenzbekanntmachungen für politische Online-Anzeigen anzugeben sind, die ab dem Datum der Einrichtung des europäischen Archivs für politische Online-Anzeigen veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet werden. Wird die Transparenzbekanntmachung online bereitgestellt, muss der Weblink als „Link zum europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen“ bezeichnet werden. |
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12. |
Die Informationen über den Mechanismus für die Meldung möglicherweise nicht konformer politischer Anzeigen können auch als Weblink bereitgestellt werden. Wird die Transparenzbekanntmachung online zur Verfügung gestellt, muss der Weblink mit „Möglicherweise nicht konforme politische Anzeigen melden“ bezeichnet werden. |
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13. |
(Gegebenenfalls bereitzustellende Angaben) |
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14. |
Informationen, die nur im Falle politischer Online-Anzeigen bereitzustellen sind, bei denen Targeting- und/oder Anzeigenschaltungsverfahren verwendet werden, die auf der Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. |
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15. |
Informationen, die nur im Falle politischer Online-Anzeigen bereitzustellen sind, bei denen Targeting- und/oder Anzeigenschaltungsverfahren verwendet werden, die auf der Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Die Reichweite der politischen Anzeige in Bezug auf Aufrufe, Klicks, Likes und Kommentare ist anzugeben, sofern dies technisch machbar ist. |
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16. |
Informationen, die nur im Falle politischer Online-Anzeigen bereitzustellen sind, bei denen Targeting- und/oder Anzeigenschaltungsverfahren verwendet werden, die auf der Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Gegebenenfalls werden die Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2018/1725 ersetzt. |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
ANHANG III
Technische Spezifikationen für Transparenzbekanntmachungen
1.
Ist die Transparenzbekanntmachung nicht in der Kennzeichnung enthalten oder wird sie nicht gemäß Anhang I Nummer 3.3 bereitgestellt, so muss sie online zur Verfügung gestellt werden.
2.
Soweit gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 anwendbar, sind Transparenzbekanntmachungen in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Eine Transparenzbekanntmachung ist maschinenlesbar, wenn sie in einem Format bereitgestellt wird, das Softwareanwendungen ohne menschliches Eingreifen automatisch verarbeiten können, wie z. B. JSON oder XML.
3.
Gegebenenfalls muss die Transparenzbekanntmachung den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen.
4.
Soweit technisch machbar, müssen die in der Transparenzbekanntmachung verwendeten Schriftarten serifenlos sein und mindestens Schriftgröße 12 aufweisen. Der Zeilenabstand muss mindestens eineinhalbfach innerhalb der Absätze sein, der Abstand zwischen den Absätzen mindestens eineinhalbmal so groß wie der Zeilenabstand.
5.
Soweit technisch machbar, muss das Kontrastverhältnis zwischen den Elementen der Transparenzbekanntmachung und ihrem Hintergrund mindestens 4,5:1 betragen.
6.
Soweit technisch machbar, müssen Transparenzbekanntmachungen ein flexibles Layout haben, das eine automatische Anpassung an die verwendeten Bildschirmgrößen und Schnittstellen ermöglicht.
7.
Soweit technisch machbar, müssen die Transparenzbekanntmachungen in einem Format bereitgestellt werden, das ohne Hilfsmittel bis zu 200 % vergrößert werden kann, sodass der Nutzer nicht horizontal scrollen muss, um eine ganze Textzeile auf dem Bildschirm lesen zu können.
8.
Effekte oder Animationen können genutzt werden, um die Transparenzbekanntmachung hervorzuheben und benutzerfreundlicher zu gestalten.
9.
Die Nummern 4 bis 7 gelten nicht für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen.
(1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1410/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)