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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1407 |
14.7.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1407 DES RATES
vom 8. Juli 2025
über die Einführung des Euro in Bulgarien zum 1. Januar 2026
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Kommission (1),
nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),
unter Berücksichtigung der Erörterungen des Europäischen Rates,
gestützt auf die Empfehlung der Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vertreten (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 1999 einzuführen (5). |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2000/427/EG (6) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (7) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (8) und 2007/504/EG (9) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 2008 einzuführen. Mit der Entscheidung 2008/608/EG (10) stellte der Rat fest, dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2010/416/EU (11) stellte der Rat fest, dass Estland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2013/387/EU (12) stellte der Rat fest, dass Lettland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2014/509/EU (13) stellte der Rat fest, dass Litauen die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss (EU) 2022/1211 (14) stellte der Rat fest, dass Kroatien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. |
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(3) |
Gemäß Absatz 1 des Protokolls Nr. 16 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburgh hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. |
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(4) |
Gemäß der Entscheidung 98/317/EG des Rates gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 gelten für die Tschechische Republik, Ungarn und Polen Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 gelten für Bulgarien und Rumänien Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. |
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(5) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 vereinbart wurde. (15) Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (16) festgelegt. |
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(6) |
In Artikel 140 Absatz 2 AEUV sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 AEUV. |
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(7) |
Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung des ESZB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Bulgariens mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. |
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(8) |
Gemäß Artikel 1 des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 13 über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für das Kriterium der Preisstabilität wird die Inflation nach dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) gemessen, der in der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) definiert ist. Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2025 wurde der Referenzwert für die Inflation als 2,8 % berechnet, wobei Irland, Finnland und Italien mit Inflationsraten von 1,2 %, 1,3 % bzw. 1,4 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten waren. |
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(9) |
Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 13 verlangt das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorliegt, demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. |
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(10) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 13 verlangt das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 dient der WKM II als Rahmen für die Bewertung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 19. Mai 2025 geprüft. |
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(11) |
Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Bei der Bewertung der Konvergenz der Zinssätze wurden vergleichbare Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen zugrunde gelegt. Um zu bewerten, ob das Zinskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert stützt sich auf die langfristigen Zinssätze in Irland (2,8 %), Finnland (2,9 %) und Italien (3,7 %); in dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2025 betrug er 5,1 %. |
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(12) |
Gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 13 wurden die Daten, auf denen die Bewertung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht, von der Kommission zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (18) bis zum 1. April 2025 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten. |
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(13) |
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Kroatien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist festzustellen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bulgariens, einschließlich der Satzung seiner Zentralbank, mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. |
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(14) |
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Kroatien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist hinsichtlich der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen von Artikel 140 Absatz 1 AEUV genannten Konvergenzkriterien durch Bulgarien Folgendes festzustellen: die durchschnittliche Inflationsrate in Bulgarien im Zwölfmonatszeitraum bis April 2025 lag bei 2,7 %, und damit unter dem Referenzwert, und eine Überprüfung einer breiten Palette von Indikatoren lässt keine Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Preisstabilität aufkommen; Bulgarien ist nicht Gegenstand eines Beschlusses des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits; Bulgarien ist seit dem 10. Juli 2020 Mitglied des WKM II; im zweijährigen Bewertungszeitraum war der Wechselkurs des Lew (BGN) keinen starken Spannungen ausgesetzt, und Bulgarien hat den bilateralen Leitkurs seiner Währung gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet. Schließlich lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2025 der langfristige Zinssatz in Bulgarien bei durchschnittlich 3,9 % und damit deutlich unter dem Referenzwert. |
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(15) |
Aufgrund der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der Bewertung sonstiger Faktoren erfüllt Bulgarien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Bulgarien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) Bericht vom 4. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Bericht vom 4. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme vom 8. Juli 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. C, C/2025/3950, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3950/oj.
(5) Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/317(1)/oj).
(6) Entscheidung 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/427/oj).
(7) Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/495/oj).
(8) Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/503/oj).
(9) Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Malta am 1. Januar 2008 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/504/oj).
(10) Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/608/oj).
(11) Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/416(1)/oj).
(12) Beschluss 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/387/oj).
(13) Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/509/oj).
(14) Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien am 1. Januar 2023 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1211/oj).
(15) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.
(16) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(17) Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/792/oj).
(18) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/479/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1407/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)