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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1401 |
15.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1401 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2025
zur Änderung der Anhänge I, VIII, XI, XV, XVI und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen und legt fest, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte gelistete Seuchen genehmigt oder aberkennt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status „seuchenfrei“ sowie mit bestehenden obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden Seuchenlage in der Union in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen sollten die Anhänge I, VIII, XI, XV, XVI und XVII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden. |
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(4) |
In Bezug auf Brucella abortus, B. melitensis und B. suis wurde der Status „seuchenfrei“ für Schaf- und Ziegenpopulationen in der Provinz Alessandria in der Region Piemont in Italien mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission (4) geänderten Fassung aufgehoben. Aufgrund dieser Änderung hat Italien der Kommission nun eine Änderung des genehmigten Tilgungsprogramms für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen vorgelegt, um diese Provinz darin aufzunehmen. Nach einer Bewertung durch die Kommission wurde festgestellt, dass das geänderte Tilgungsprogramm die in Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen in Bezug auf Brucella abortus, B. melitensis und B. suis erfüllt. Daher sollte diese Provinz in Anhang I Teil II Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen aufgeführt werden. Daher sollte der Eintrag für Italien in Teil II Kapitel 2 des genannten Anhangs entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektion mit BTV) anbelangt, so hat Slowenien der Kommission Ausbrüche der Infektion mit dem BTV-Serotyp 4 gemeldet, die das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats betreffen. Da das gesamte Hoheitsgebiet Sloweniens den Status „seuchenfrei“ hat und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet ist, sollte dem gesamten Hoheitsgebiet Sloweniens die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV entzogen werden. Daher sollte der Eintrag für Slowenien in Teil I des genannten Anhangs gestrichen und der genannte Anhang entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Darüber hinaus hat Spanien der Kommission mitgeteilt, dass aufgrund des Auftretens mehrerer Serotypen der Infektion mit BTV auf dem spanischen Festland die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in der Zone dieses Teils Spaniens, der derzeit den Status „seuchenfrei“ hat und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt ist, nicht mehr erfüllt sind. Die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV sollte der Zone auf dem spanischen Festland entzogen werden. Daher sollte der Eintrag für Spanien in Teil I des genannten Anhangs entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Ferner hat Spanien der Kommission mitgeteilt, dass es den räumlichen Geltungsbereich des optionalen Tilgungsprogramms für Infektionen mit BTV, das bereits für die in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführten Zonen genehmigt wurde, eingeschränkt und lediglich in der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln beibehalten hat. Daher sollten die anderen Zonen, die derzeit im Eintrag für Spanien in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet sind, gestrichen werden und die vorgeschlagene Änderung des optionalen Tilgungsprogramms für Infektionen mit BTV sollte genehmigt werden. Daher sollte der Eintrag für Spanien in Teil II des genannten Anhangs entsprechend geändert werden. |
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(8) |
In Bezug auf die Infektion mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) haben die Niederlande der Kommission mitgeteilt, dass Cobb Europe B.V. mit der Zulassungsnummer 2951 nicht als HPAI-freies Kompartiment angesehen werden kann, da die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind. Daher sollte dieses Kompartiment nicht mehr in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von HPAI aufgeführt werden und der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf HPAI sollte aberkannt werden. Daher sollte der Eintrag für die Niederlande in dem genannten Anhang entsprechend geändert werden. |
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(9) |
In Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens, die Infektion mit Bonamia exitiosa und die Infektion mit Bonamia ostreae hat Schweden der Kommission Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ erfüllt. Daher sollte das gesamte Hoheitsgebiet Schwedens in den Anhängen XV, XVI bzw. XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von einer Infektion mit Marteilia refringens, frei von einer Infektion mit Bonamia exitiosa und frei von einer Infektion mit Bonamia ostreae gelistet werden. Diese Anhänge sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, VIII, XI, XV, XVI und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (ABl. L, 2024/2692, 18.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2692/oj).
ANHANG
Die Anhänge I, VIII, XI, XV, XVI und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I Teil II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
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2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang XI erhält der Eintrag für die Niederlande folgende Fassung:
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4. |
in Anhang XV Teil I wird zwischen dem Eintrag für Irland und dem Eintrag für das Vereinigte Königreich (Nordirland) folgender Eintrag für Schweden eingefügt:
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5. |
in Anhang XVI Teil I wird nach dem Eintrag für Estland folgender Eintrag für Schweden angefügt:
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6. |
in Anhang XVII Teil I wird zwischen dem Eintrag für Irland und dem Eintrag für das Vereinigte Königreich (Nordirland) folgender Eintrag für Schweden eingefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1401/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)