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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1383 |
24.7.2025 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 95/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens [2025/1383]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H14 vom 21. Juni 2023 betreffend die Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Artikel 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.H13 (Beschluss Nr. H13) folgende Nummer eingefügt:
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„3.H14 |
32024 D 00594: Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H14 vom 21. Juni 2023 betreffend die Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Artikel 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit (ABl. C, C/2024/594, 11.1.2024).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H14 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. C, 2024/594, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/594/oj.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1383/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)